Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Betriebliche Altersvorsorge
23.06.20063078 Mal gelesen

In Arbeitsverträgen ist oftmals eine Auschlussklausel vereinbart und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten die Arbeitsvertragsparteien über die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist. Das Arbeitsleben gebietet eine rasche rechtssichere Klärung der Ansprüche, so dass die oftmals die arbeitsrechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln gebietet.
Neben der Feststellung, dass ein Arbeitsvertrag  Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist, erklärte sich das BAG (Urteil vom 25.5.2005, 5 AZR 572/04) zu der einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist. Danach können in Formulararbeitsverträgen zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Zweistufige Ausschlussfristen begründen die Obliegenheit, Ansprüche fristgerecht gerichtlich geltend zu machen. Gerade im Arbeitsrecht ist die Klärung von Ansprüchen und die schnelle (rechtssichere) Klärung angezeigt und kommt auch in verschiednen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck (BAG a.a.O. m.w.N.). Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate. Das BAG führt hierzu folgendes aus (BAG a.a.O.): "Bei der Bestimmung der angemessenen Länge der Frist ist zu berücksichtigen, dass in arbeitsrechtlichen Gesetzen bevorzugt verhältnismäßig kurze Fristen zur Geltendmachung von Rechtspositionen vorgesehen werden. So muss der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Die gleiche Frist ist nach § 17 TzBfG für Befristungskontrollklagen vorgesehen. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG bedarf es der Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs (§ 611a Abs. 4 BGB). Tarifverträge enthalten vielfach gegenüber den gesetzlichen Verjährungsfristen deutlich kürzere Ausschlussfristen von wenigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten. Solche Fristen wirken sich auf die in der Praxis des Arbeitslebens erwartete Dauer einer Ausschlussfrist aus. Sie sind in ihrer Gesamtheit als im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Gelten in weiten Bereichen relativ kurze Ausschlussfristen auf normativer Grundlage, kommt dem prägende Bedeutung zu. Nicht entgegensteht, dass baldige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch auf anderen Rechtsgebieten gefordert wird. Unzulässig ist deshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der außerhalb des Arbeitsrechts die Verkürzung von Verjährungsfristen auf drei Monate als unangemessene Benachteiligung verworfen (vgl. nur BGH 24. September 1979 - II ZR 38/78 - VersR 1980, 40, 41; 19. Mai 1988 - I ZR 147/86 - BGHZ 104, 292, 294 ff.) , sechsmonatige Verjährungsfristen dagegen für zulässig erachtet hat (vgl. nur BGH 17. November 1980 - II ZR 248/79 - VersR 1981, 229, 230 f.; 4. Mai 1995 - I ZR 90/93 - BGHZ 129, 323, 326) ."   
Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht. Die Zulässigkeit der Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist folge aus § 202 BGB. Die Abkürzung ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, muss dann jedoch den §§ 305 ff. BGB standhalten.
Das BAG (Urteil vom 1.3.2006, 5 AZR 511/05) hat in einer weiteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt,  den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Hierzu führt das BAG aus, dass "das es mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar ist, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die "Fälligkeit" der Ansprüche maßgebend ist" ( BAG a.a.O. m.w.N.).