Die darin enthaltene Klausel, Paragraph 9 Witwen-/Witwerente, ist in der Gesamtschau mit Paragraph 7 Altersrente, als im Sinne des Paragraphen 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sachlich nicht gerechtfertigt gewertet worden.
Die klagende Witwe erhielt damit vollumfänglich Recht. Pfeiffer Vacuum GmbH muss aus der Betriebsrentenverpflichtung ihr monatlich die Witwenrente zahlen, obwohl erst spät die Ehe mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann eingegangen wurde.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Ruhegeldordnung 1992 eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, die, wie schon erwähnt, keine sachliche Rechtfertigung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz findet.
Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass die in Paragraph 9 enthaltene Regelung, nach der eine Eheschließung des Betriebsangehörigen die nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente auslösen sollte.
Die Richter hielten diese Regelung allerdings für unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Entscheidung vom 14. November 2017 zum Aktenzeichen 3 AZR 781/16, hätte die Spätehenklausel an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip im Sinne der eigenen aufgestellten Ruhegeldordnung, dort an das Erreichen der Altersgrenze in Paragraph 7, mit Vollendung des 65 Lebensjahres anknüpfen müssen.
Hiervon abweichend sollte die Witwenversorgung bereits dann ausgeschlossen sein, wenn die Ehe nach Vollendung des 60 Lebensjahres eingegangen wurde.
Des Urteil fügen wir als PDF an. Betroffene Witwen sollten prüfen, ob nicht entgegen der Mitteilung der betriebsrentenverpflichteten Gesellschaft ein Anspruch auf Witwenrente besteht.