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Altersrente

 Normen 

§§ 35 ff. SGB VI

§§ 236 ff. SGB VI

 Information 

1. Allgemein

Die Altersrente ist eine Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Bezugs einer Rente wegen Alters siehe den Beitrag "Gesetzliche Rentenversicherung".

Folgende Formen der Renten wegen Alters werden derzeit gewährt:

  • Regelaltersrente

  • Altersrente für langjährig Versicherte

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte ("Rente ab 63")

  • Altersrente für Schwerbehinderte

  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Die folgenden Altersrentenarten wurden aufgrund von Übergangsregelungen nur noch für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte bewilligt:

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

  • Altersrente für Frauen

Bei dem Leistungsbeginn für den Rentenbezug der Renten wegen Alters sind gemäß § 99 SGB VI zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Die Rente wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

    Die Rente wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen

    Beispiel:

    Sind die Anspruchsvoraussetzungen am 16.06.2008 erfüllt und wird der Rentenantrag am 18. August 2008 gestellt, so ist Leistungsbeginn am 01.07.2008.

  2. b)

    Wird die Rente später als drei Monate nach dem Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

    Die Rente wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde.

2. Regelaltersrente

2.1 Voraussetzungen der Regelaltersgrenze

Der Versicherte muss gemäß § 35 SGB VI die für ihn individuell geltende Altersgrenze, die zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr liegt, vollendet und eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Es besteht keine Hinzuverdienstgrenze, d.h. der Versicherte kann neben dem Rentenbezug unbegrenzt hinzuverdienen.

Die Regelaltersrente kann als Vollrente oder als Teilrente gewährt werden.

Der Rentenbezug ist von dem Versicherten zu beantragen, es sei denn er hat zuvor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen. In diesen Fällen wird mit Vollendung des 65. - 67. Lebensjahres und bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch die Regelaltersrente gewährt.

Die Regelaltersgrenze wird für die Versicherten, beginnend mit dem Jahrgang 1947, schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Der jeweils dem 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers hinzuzurechnende Zeitraum ergibt sich aus § 235 Abs. 2 SGB VI.

Es handelt sich immer um eine Mindestaltersgrenze, es ist dem Versicherten unbenommen, über die Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten und Beiträge einzuzahlen.

2.2 Hinaussschieben des Bezugs der Regelaltersgrenze

Gemäß dem seit dem 01.07.2014 geltenden § 41 SGB S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien, die in einem Arbeitsvertrag eine Regelung vereinbart haben, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze endet, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben.

Das BAG hat nunmehr einige Fragen bezüglich der Anwendung der Vorschrift beantwortet (BAG 19.12.2018 - 7 AZR 70/17):

  • "Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogenen Beendigungszeitpunks des Arbeitsverhältnisses iSv. § 41 Satz 3 SGB VI erfordert keinen Sachgrund"

  • "§ 41 Satz 3 SGB VI ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG."

  • "Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts iSv. § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt."

3. Altersrente für langjährig Versicherte

Bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt die Altersrente für langjährig Versicherte zum Beginn der Altersrente vor dem 65. (67.) Lebensjahr. Rechtsgrundlagen sind die §§ 36, 236 SGB VI.

Voraussetzungen der Altersrente für langjährig Versicherte sind gemäß § 36 SGB VI:

  • Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren

Daneben bestehen gesonderte Altersgrenzen für vor dem 01. Januar 1948 geborene Versicherte (§ 236 SGB VI) bzw. in der Zeit vom 01. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geborene Versicherte (§ 236 Abs. 3 SGB VI).

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann als Teilrente oder als Vollrente in Anspruch genommen werden.

Bei einer Inanspruchnahme vor dem 65. (67.) Lebensjahr kommt es zu Rentenabschlägen, die der Versicherte jedoch durch eigene Beitragszahlungen ausgleichen kann.

4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte ("Rente ab 63")

In § 236b SGB VI ist die "Rente ab 63" als befristete Sonderregelung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte geregelt.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann - abweichend von der Grundnorm des § 38 SGB VI - in einem Übergangszeitraum ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, können die Altersrente ab 63 Jahren in Anspruch nehmen. Diese Altersgrenze wird stufenweise für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind. Die Anhebungsschritte erfolgen jeweils in Zweimonatsschritten je Jahrgang. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Damit ist die Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte - wie auch bei den weiteren Altersrenten - mit dem Geburtsjahr 1964 abgeschlossen. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten werden damit vermieden.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden dabei Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie werden vermieden, da nunmehr auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, bei der Wartezeit berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bezug von Arbeitslosengeld in der Vergangenheit rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit gewertet wurde. Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder Insolvenzgeld werden, da es sich hierbei typischerweise um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, ebenfalls berücksichtigt. Zeiten des Bezugs einkommens- bzw. bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) können hingegen nicht berücksichtigt werden.

Auswirkungen des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn:

"Zur Erfüllung der Wartezeit einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auch dann durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das Transferarbeitsverhältnis durch Fristablauf endet" ( BSG 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R).

5. Altersrente für Schwerbehinderte

Der Versicherte muss das 62. Lebensjahr vollendet haben, eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und bei Rentenbeginn als Schwerbehinderter anerkannt sein.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 37, 236a SGB VI.

Ausnahme: Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf die Rente. Zudem ist es ausreichend, wenn sie bei Rentenbeginn zwar nicht schwerbehindert, aber berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Die Altersgrenze wurde seit dem 01.01.2001 in monatlichen Schritten auf das 63. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt für die ab Dezember 1943 geborenen Versicherten. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist ab dem 60. Lebensjahr aber weiterhin möglich, es erfolgt jedoch ein Abschlag in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, der jedoch durch eine zusätzliche Beitragszahlung des Versicherten ausgeglichen werden kann.

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Der Versicherte muss das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

7. Weiterbeschäftigung bei dem Bezug einer Altersrente

Seit dem Jahr 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente aufgehoben worden. Das besteht für viele Versicherte die Möglichkeit zur Weiterarbeit (und genau dies ist vom Gesetzgeber gewollt) bei ungekürzter Rente. Arbeitnehmer fragen sich daher, wie mit dieser Möglichkeit arbeitsrechtlich umzugehen ist.

In den Tarifverträgen bzw. Arbeitsverträgen besteht die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug der Regelaltersrente endet. Sofern in dem Arbeitsvertrag keine Regelung besteht, dass das Arbeitsverhältnis auch bei dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente endet, gilt Folgendes:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn dem Antrag auf Altersrente stattgegeben wird. Vielmehr ist ein gesetzlicher Kündigungsschutz in § 41 SGB VI geregelt: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann."

Anzeigepflicht des Rentenbezugs:

Ebenfalls fehlt eine Regelung, dass die Arbeitnehmerin den Bezug einer Altersrente dem Arbeitgeber anzeigen muss

Besonderheit im TV-L:

Aber in § 33 Abs. 4 TV-L ist eine Regelung enthalten, nach der das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten, wenn sie z.B. eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI beziehen, mit einem (negativen) Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes endet. Das Gutachten muss von dem Arbeitgeber beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. Aufgrund des Regelungszusammenhangs mit dem Inhalt der Absätze 2 und 3 des § 33 TV-L gilt diese Vorschrift jedoch nur dann, wenn gleichzeitig mit der Schwerbehinderung eine Erwerbsminderung vorliegt. Zudem wird durch die Vorschrift in § 33 Abs. 4 TV-L aber klargestellt, dass allein der Bezug der Altersrente wegen Schwerbehinderung bei gleichzeitiger Weiterarbeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Erforderlich für die Beendigung ist entweder eine Rente wegen Erwerbsminderung oder das Gutachten eines Amtsarztes.

8. Ausgelaufene Renten wegen Alters

8.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Die Rente wurde nur noch für Versicherte bewilligt, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Seit dem Jahr 2012 werden keine neuen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mehr gewährt. Rechtsgrundlage ist § 237 SGB VI.

Voraussetzungen waren:

  • Der Versicherte hatte das 60. Lebensjahr vollendet.

  • Er hatte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt.

  • Er hatte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.

  • Der Versicherte war nach Vollendung des 58,5 Lebensjahres mindestens 52 Wochen arbeitslos.

    oder

  • Er hatte mindestens 24 Monate in Altersteilzeit gearbeitet.

8.2 Altersrente für Frauen

Die Rente wurde nur noch für Versicherte bewilligt, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Seit dem Jahr 2012 werden keine neuen Altersrenten für Frauen mehr bewilligt. Rechtsgrundlage ist § 237a SGB VI.

Voraussetzungen waren:

  • Die Versicherte hatte das 60. Lebensjahr vollendet.

  • Sie hatte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt.

  • Sie hatte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung / Tätigkeit eingezahlt.

 Siehe auch 

Altersteilzeit

Frühverrentung

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit

EuGH 03.03.2011 - C 4440/09 (Berücksichtigung von Beitragszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten)

BAG 10.02.2004 - 9 AZR 401/02 (keine vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit bei völliger Freistellung)

BSG 06.05.2010 - B 13 R 18/09 (Rentenabschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme)

Lorenz-Schmidt: Altersrente mit 63 aus Arbeitgebersicht, am Beispiel der Altersteilzeit; Zeitschrift für Trarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2014, 511

Prahl: Von der Umwandlung einer Lebensversicherung für fremde Rechnung in eine pfändungsgeschützte Altersrente nach § 167 VVG; Versicherungsrecht - VersR 2016, 1213

Rudkowski: Einführung in das Recht der Rentenversicherung; Jura 2010, 202

Schmeiduch: Vorzeitige und verspätete gesetzliche Altersrente. Zugleich Anmerkung zu BGH, 01.10.2009 - XII ZB 34/08; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2009, 220