Entgeltumwandlung ist wirklich Alterssicherung - BAG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

Betriebliche Altersvorsorge
25.05.2018545 Mal gelesen
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren viel für private Altersvorsorge getan. Die Reform des so genannten „Betriebsrentengesetzes“ ist ein Paradebeispiel dafür. Das Kernstück heißt „Entgeltumwandlung“. Mit ihr haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich eine eigene Versorgung aufzubauen.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. schloss 2001 mit Arbeitgeber G. eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Von seinem Lohn flossen jährlich etwa 1 000 Euro in eine Direktversicherung. Seit 2009 ruhte der Vertrag. In den Folgejahren geriet A. mehr und mehr in eine finanzielle Schieflage. Er forderte G. auf, die Versicherung zu kündigen, damit der Versicherer ihm den Rückkaufswert auszahle.

Das Problem: Betriebliche "Altersversorgung" - schon der Name ist Programm. Während der aktiven Phase wird ein Guthaben aufgebaut, von dem im Alter gezehrt wird. Gut, der Gesetzgeber hat nicht gesagt, woher die Kohle dafür kommen soll. Aber eins hat er klar im Blick gehabt: Betriebliche Altersversorgung mit Eigenmitteln ist kein Finanzierungsmodell für die Gegenwart.

Das Urteil: "Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält" (BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 586/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A. muss sich einen anderen Weg suchen, um seine Finanzkrise zu meistern. Die Entgeltumwandlung, das haben die Bundesrichter deutlich gemacht, hat den Zweck, "den Lebensstandard im Alter zumindest teilweise abzusichern." Da ist eine vorzeitige Auszahlung systemwidrig.

Die gesetzliche Regelung:

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.