Betriebliche Altersversorgung: Zweckmäßigkeit einer Versorgungsordnung

Durchsicht Vertrag
07.01.2020298 Mal gelesen
Warum ist eine Versorgungsordnung auch dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber keine von ihm finanzierte betriebliche Altersversorgung zusagt?

Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine von ihm finanzierte betriebliche Altersversorgung zusagen möchte, ist eine Versorgungsordnung sinnvoll. Durch den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG muss nämlich jeder Arbeitgeber damit rechnen, dass er eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer ihr Recht auf Umwandlung von Teilen ihres Bruttogehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung wahrnehmen, ist durch die Einführung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG deutlich gestiegen.

 

Inhalt einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsordnung ist besonders deshalb sinnvoll, weil der Arbeitgeber darin grundsätzlich den Durchführungsweg und den Versorgungsträger bestimmen kann. Er kann damit ausschließen, dass er gezwungen ist, Versicherungsverträge mit mehreren, ihm möglicherweise nicht bekannten Lebensversicherungsunternehmen zu schließen. Durch die Versorgungsordnung kann der Arbeitgeber darüber hinaus seine ihm aufgrund seiner Fürsorgepflicht obliegenden Informationspflichten erfüllen.  Zudem kann er durch Gestaltung der Versorgungsordnung die Grundvoraussetzungen für die Durchführung der versicherungsförmigen Lösung schaffen (siehe zur versicherungsförmigen Lösung https://www.heldt-zuelch.de/verlangen-der-versicherungsfoermigen-loesung/).

 

Versorgungszusage durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung

Zu beachten ist, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung die Versorgungsordnung lediglich den Rahmen vorgibt. Eine Versorgungszusage wird erst durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung begründet. In einer solchen Entgeltumwandlungsvereinbarung wird insbesondere die Höhe des Umwandlungsbetrages und der Beginn der Umwandlung geregelt.

 

Unser Dienstleistungsangebot

Wir sind spezialisiert auf die Gestaltung von Versorgungsordnungen. Unser Tätigkeitsfeld reicht von der Erstellung einer einfachen Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bis zur Gestaltung eines komplexen Versorgungswerks. Wir sind bestens vertraut mit sämtlichen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds). Darüber hinaus unterstützen wir Arbeitgeber auch gerne bei der Umstrukturierung bestehender Versorgungssysteme.