Das Elterngeld erreicht ab dem 01.01.2007 alle Eltern, die sich Zeit für ihr neugeborenes Kind nehmen und auf Einkommen verzichten. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den jeweils anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn Eltern Zeit für die Betreuung ihre Kindes Zeit nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro.
Elterngeld könne Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades erhalten. Das Elterngeld ist somit allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro.Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig.
Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.
Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein solcher Wechsel wird für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen.
Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird.
Auch Selbstständige erhalten das Elterngeld. Bei ihnen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.
Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids gezahlt. Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens des Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbständiger Arbeit anfallen. Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Eine entsprechende Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im Regelfall ausreichend.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67% des wegfallenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro werden für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 Euro gezahlt. Pro Kind sind grundsätzlich jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, sie werden also zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gezahlt.
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Dies werden die auch für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen sein. Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die Länder. Diese bereiten die Antragsformulare und die notwendigen Merkblätter für die bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen vor. Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:
- Geburtsbescheinigung,
- Nachweise zum Erwerbseinkommen,
- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit,
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld,
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nicht-selbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.
Selbstständige müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes ist das im Regelfall der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen z.B. durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Wo die Voraussetzungen für den Rückgriff auf den Steuerbescheid nicht vorliegen, muss mindestens eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz genügende Aufstellung vorgelegt werden.
Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.
Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen möchten, müssen Folgendes berücksichtigen: Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden. Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Es müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die die für die Gewährung des Elterngelds maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen. Soweit die Höhe des Elterngelds bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von der Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommens abhängt, ist entscheidend, ob sich das für diesen Zeitraum erwartete durchschnittliche Erwerbseinkommen ändert. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird in jedem Fall anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die erzielten Einnahmen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt.Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die nur in besonderen Härtefällen noch einmal geändert werden kann.
Sind zwei Eltern vorhanden, muss der Partner diesen Antrag mitunterschreiben. Damit bringt der Partner sein Einverständnis mit der Aufteilung der Elterngeldmonate, wie sie sich aus dem Antrag ergibt, zum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig eine andere, abweichende Inanspruchnahme von Bezugsmonaten anzeigt oder beantragt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, kann auch ein Betrug vorliegen. Dann hat sich der Antragsteller strafbar gemacht.
Der Text dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist daher ausgeschlossen.