Sozialversicherung
Sozialgesetzbücher (SGB I - SGB XI)
1 Allgemein
Als wichtigste Ausprägung des Sozialstaates stellt die Sozialversicherung eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung dar, vor allem für Angestellte (grundsätzlich nicht für Beamte). Sie umfasst die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Sozialversicherungen sind in folgenden Normen gereglt:
Das SGB I ist der für alle Sozialgesetzbücher geltende Allgemeine Teil, sofern nicht an anderer Stelle Abweichungen geregelt sind (§ 37 SGB I).
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ist bei der Auslegung von Vorschriften und bei der Ermessensausübung in Anwendung der Vorschriften eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung und Ermessensauslegung zu wählen.
Gemäß § 15 SGB I ist nicht die Volljährigkeit für eine eigene Antragstellung erforderlich. Ausreichend ist die Vollendung des 15.Lebensjahres. Jedoch kann diese Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden.
Das SGB IV enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, d.h. hier ist der Allgemeine Teil zur Sozialversicherung geregelt.
2 Sozialversicherungen
Einzelheiten über die Sozialversicherung enthalten insbesondere
das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III - Arbeitsförderung)
das fünfte Buch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung)
das sechste Buch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung)
das siebte Buch (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung)
das elfte Buch (SGB XI - Gesetzliche Pflegeversicherung)
das SVLFG-G (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)