Das FG München urteilte kürzlich per Gerichtsbescheid und widersprach darin der Auffassung der Finanzverwaltung völlig: laut FG München dürfen Medienfonds ihre ursprünglichen Verlustzuweisungen behalten, diese würden also nicht steuerlich aberkannt werden, da die Schuldübernahmeverträge nicht als abstrakte Schuldversprechen zu bewerten gewesen seien. Dies ließ Anleger der Medienfonds der Hannover Leasing zunächst aufatmen, da sie wiederum Hoffnung sahen, doch nicht zu erheblichen Steuernachzahlungen herangezogen zu werden.
Wie aber zu erwarten war, akzeptierte die Finanzverwaltung diesen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts nicht und legte fristgerecht Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ein (der Gerichtsbescheid des FG München wurde hierbei ohne mündliche Verhandlung erlassen), sodass die Entscheidung des FG München bezüglich der Medienfonds der Hannover Leasing nicht rechtskräftig wurde. Bleibt das FG München nach Durchführung der Verhandlung aber bei seiner Rechtsauffassung bezüglich der Verlustzuweisung von Medienfonds der Hannover Leasing, so legt die Finanzverwaltung höchstwahrscheinlich das Rechtsmittel der Revision ein, womit der Rechtsstreit zum Bundesfinanzhof gelangt und dieser letztendlich über die steuerliche Anerkennung der Verluste der Medienfonds der Hannover Leasing urteilen muss. Hierbei kann nicht vorhergesagt werden, welcher Sichtweise sich der BFH letztendlich anschließen wird: der des FG Münchens und der Hannover Leasing oder der des Finanzamts München.
Da sich dieser Rechtsstreit zwischen der Hannover Leasing und der Finanzverwaltung mithin noch erheblich in die Länge ziehen wird, kann Anlegern von Medienfonds der Hannover Leasing nur geraten werden, ihre Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater schon jetzt zu erheben, um somit Verluste zu begrenzen. Warten Anleger der Hannover Leasing mithin bis eine Entscheidung zur steuerlichen Anerkennung der Verlustzuweisung rechtskräftig ist, könnten ihre Ansprüche aus Beratungshaftung gegen Anlageberater schon verjährt sein und damit nicht mehr durchsetzbar, wodurch sie auf ihrem Schaden sitzen bleiben würden.
Anlegern in Medienfonds der Hannover Leasing ist deshalb zu raten schnellstmöglich Rechtsrat bei einem im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt über die Erhebung einer Schadensersatzklage einzuholen, da nur auf diesem Wege der Schaden wirklich begrenzt werden kann. Anleger haben mithin gute Aussichten auf Erfolg, da schon einige Instanzgerichte den Anlegern Schadensersatz aus Beratungshaftung zugesprochen haben, wodurch der Kläger von den Banken Rückabwicklung verlangen konnte. Anleger in Medienfonds der Hannover Leasing wurden mithin fehlerhaft beraten, wenn ihnen die speziellen Risiken von Medienfonds verschwiegen wurden und sie über die Probleme der steuerlichen Anerkennung im Unklaren waren. Auch wenn sie nicht über Kick-Backs, also Provisionen an die Banken für die Vermittlung der Medienfonds der Hannover Leasing, aufgeklärt wurden, stellt dies eine Verletzung ihrer Beratungspflichten dar, welche einen Schadensersatzanspruch begründet.
Sollten Sie durch Medienfonds oder Filmfonds geschädigt sein, können Sie sich unverbindlich zu einem kostenlosen telefonischen Erstgespräch mit uns in Verbindung setzen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/kgal-alcas-hannover-leasing-lhi-medienfonds