BGH: Treuhandkommanditist muss über widersprüchliche Prospektangaben aufklären

11.04.2017 296 Mal gelesen
Anleger können sich direkt oder mittelbar über einen Treuhänder an einer Kapitalanlage beteiligen. Bei der zweiten Variante treffen den Treuhandkommanditisten vorvertragliche Aufklärungspflichten.

Werden diese verletzt, kann sich der Treuhänder gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig machen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. März 2017 bekräftigt (Az.: III ZR 489/16).

Der BGH stellte fest, dass ein Treuhandkommanditist verpflichtet ist, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten der Kapitalanlage aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen. Vom Treuhänder könne erwartet werden, dass er die Prospektangaben einer Plausibilitätsprüfung unterzieht, um festzustellen, ob sich ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt ergibt und ob die Informationen in dem Emissionsprospekt richtig und vollständig sind. Kommt der Treuhänder dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

"Vereinfacht ausgedrückt hat der BGH bejaht, dass der Treuhänder gegenüber den Anlegern in der Haftung stehen kann, wenn die Prospektangaben falsch oder unvollständig sind", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss. Das gelte zumindest dann, wenn der Prospekt ein Produkt für die Altersvorsorge anpreist, es sich tatsächlich aber nur um einen gewöhnlichen geschlossenen Fonds ohne spezielle Sicherungskonzepte handele. "Auf diese Widersprüche muss der Treuhänder die Anleger hinweisen", so Rechtsanwalt Jansen.

Bis vor den BGH hatten Anleger geklagt, die sich über einen Treuhandkommanditisten an verschiedenen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und viel Geld verloren hatten. Die Prospektangaben zu dem Fonds waren widersprüchlich.  Zwar enthielten sie auch Hinweise, dass die Ausschüttungen geringer ausfallen oder das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verloren gehen kann, an anderer Stelle wurde dafür die Altersvorsorge als Zweck des Fonds angepriesen. So wurde dargestellt, dass eine Beteiligung an dem Renditefonds, der in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte investiert, eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge sei. Der Treuhänder hielt die Risikohinweise in dem Prospekt für ausreichend.

Der BGH kam jedoch zu der Auffassung, dass der Treuhänder seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Er hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den - zudem durch die Firma der Fondsgesellschaft untermauerten - Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies. Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehöre es, die Interessen der Anleger sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung zu erhalten oder zu vermehren und alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte, so die Karlsruher Richter. Dementsprechend hätte er die Anleger über die widersprüchlichen Prospektangaben aufklären und diese richtigstellen müssen.

Der BGH führte zudem aus, dass eine unternehmerische Beteiligung an einem Fonds nicht generell für eine ergänzende Altersvorsorge ungeeignet sein muss. Dies gelte aber nur dann, wenn bereits eine Absicherung für das Alter bestehe und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehe. Werde aber ausdrücklich eine sichere Geldanlage für die Altersvorsorge gewünscht, könne schon die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des Verlustrisikos fehlerhaft sein.

Rechtsanwalt Jansen: "Etliche Anleger haben mit ihren Beteiligungen an geschlossenen Fonds schon eine finanzielle Bauchlandung erlebt. In vielen Fällen können aber Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder ggf. wegen Prospektfehlern geltend gemacht werden. Anspruchsgegner können sowohl die Anlagevermittler und -berater aber auch die Treuhänder sein, wie das BGH-Urteil unterstreicht."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht