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Gerichtsbescheid

Normen

§ 84 VwGO

§§ 105 ff. SGG

§ 90a FGO

Information

1 Allgemein

Bei einem Gerichtsbescheid handelt es sich um die Möglichkeit eines Gerichts, einen Prozess zu beenden. Geregelt ist der Gerichtsbescheid in den folgenden Prozessordnungen:

2 Der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess

Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn

  • die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

  • der Sachverhalt geklärt ist.

Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Gerichtsbescheid ersetzt die Entscheidung durch Urteil. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die in § 84 Abs. 2 VwGO aufgeführten Rechtsbehelfsmöglichkeiten einlegen, so z.B. die mündliche Verhandlung beantragen. Wird die mündliche Verhandlung beantragt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht erlassen.

metis