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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2001, Az.: BVerwG 1 WB 62.01

Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff ; Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung eines Dienstherrn; Verlust der Bindungswirkung einer Zusage wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 62.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Oberstleutnant Strotkamp und
Oberstabsfeldwebel Eineder
als ehrenamtliche Richter
am 19. Dezember 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2004 endet. Seine Ernennung zum Stabsfeldwebel erfolgte am 1. April 1996. Zum 1. Oktober 1992 wurde er auf eigenen Wunsch zur Stabsgruppe der Offizierschule des Heeres in H. versetzt. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 leistete er auf einem Dienstposten des für die EXPO 2000 in Hannover aufgestellten Stabes Dienst. Anschließend wurde er unter Inanspruchnahme einer bis 30. September 2001 befristeten z.b.V.-Stelle bei der 1./Führungsunterstützungsregiment ... verwendet. Seit 1. Oktober 2001 ist er als S 4-Feldwebel bei der Truppenübungsplatzkommandantur D. in E. eingesetzt.

2

Im Rahmen eines am 16. September 1999 geführten Personalgesprächs teilte ihm die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit, dass angestrebt werde, ihn nach seiner Tätigkeit in H. auf einem Dienstposten in Heimatnähe zu verwenden, genauere Angaben seien derzeit aber wegen der unsicheren Strukturen noch nicht möglich.

3

Mit Fernschreiben vom 18. Dezember 2000 setzte ihn die SDH vorab über seine zum 2. Januar 2001 geplante Versetzung zum Gerätehauptdepot G. in Kenntnis. Gleichzeitig sagte sie zu, ihn ab 1. Oktober 2001 in der G 4-Abteilung des Stabes ... Panzerdivision zu verwenden. Sein hierzu erklärtes Einverständnis widerrief der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2001, nachdem er erfahren hatte, dass es sich bei dem in G. wahrzunehmenden Dienstposten um eine Oberstabsfeldwebelverwendung handle, eine solche Förderung für ihn aber nicht vorgesehen sei. Daraufhin hob die SDH mit Fernschreiben vom 9. März 2001 die Vororientierung auf und versetzte den Antragsteller mit Verfügung vom 7. Juni 2001 zum 1. Oktober 2001 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2003 als S 4-Feldwebel zur Truppenübungsplatzkommandantur D. in Emmerzhausen. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 24. September 2001 zurück.

4

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Oktober 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 dem Senat vorgelegt hat.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

Die SDH habe verbindlich zugesagt, ihn ab 1. Oktober 2001 in der G 4-Abteilung des Stabes ... Panzerdivision einzusetzen. An diese Zusage sei sie gebunden. Seine unter Verstoß gegen § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG erfolgte Versetzung sei deshalb rechtsfehlerhaft.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Der Dienstposten des S 4-Feldwebels bei der Truppenübungsplatzkommandantur D. sei zum 1. Oktober 2001 frei und zu besetzen gewesen. Der Antragsteller werde auf diesem Dienstposten eignungs- und besoldungsgerecht verwendet. Darüber hinaus habe er zwingend auf eine Planstelle versetzt werden müssen, da er auf einer bis zum 30. September 2001 befristeten z.b.V.-Stelle verwendet worden sei. Aus der ihm mitgeteilten Planungsabsicht, ihn bis zu seiner Zurruhesetzung im Standortbereich H. zu verwenden, könne er keinen Anspruch auf Verbleib an diesem Standort herleiten. Die ihm im Fernschreiben vom 18. Dezember 2000 erteilte Zusage sei mit der Aufhebung der Vororientierung gegenstandslos geworden.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 880/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.

9

II

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

10

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 58.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen> jeweils m.w.N.).

11

Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 7.01 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Das ist hier der Fall. Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Dienstposten des S 4-Feldwebels bei der Truppenübungsplatzkommandantur D. zum 1. Oktober 2001 frei und zu besetzen war und der Antragsteller hierauf eignungs- und besoldungsgerecht verwendet wird (vgl. hierzu Urteile vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310 [317] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8> und vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 36.98 - <BVerwGE 109, 292 [293 f.] = Buchholz 237.93 § 35 Nr. 1> m.w.N. sowie Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

12

Auch die sich daran anschließende Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Versetzungsverfügung erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil entgegen den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren (Anlage 2/1 zu BMVg - P II 1 - vom 11. Juli 1989 <Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten>) die Endverwendung des Antragstellers nicht fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze förmlich festgelegt worden ist (Nr. II A 1 der Richtlinien). Ein solcher Mangel berührt die Rechtmäßigkeit einer späteren Endverwendung jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die vorangegangene Verwendung für den Soldaten erkennbar keine Endverwendung war, weil die seinerzeit festgelegte Verwendungsdauer nicht mit dem Dienstzeitende übereinstimmte und die Frage der Endverwendung damit bewusst offen blieb (Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - <NZWehrr 1996, 160 = ZBR 1996, 189 [LS]>, vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 2.98 -). In dem Personalgespräch am 16. September 1999 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass angestrebt werde, ihn nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der EXPO 2000 auf einem Dienstposten in Heimatnähe zu verwenden; allerdings könne dies aufgrund der unsicheren Strukturen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau angegeben werden, sodass er unter Umständen auch mit einer anderweitigen Versetzung rechnen müsse.

13

Schwerwiegende persönliche Gründe, die den BMVg nach Abschnitt B Nrn. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien hätten veranlassen müssen, ausnahmsweise von der streitgegenständlichen Versetzung abzusehen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

14

Schließlich steht der angefochtenen Maßnahme auch nicht die dem Antragsteller im Fernschreiben vom 18. Dezember 2000 gemachte Zusage, ihn ab 1. Oktober 2001 wieder in der G4-Abteilung des Stabes ... Panzerdivision zu verwenden, entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine Zusage ihre Bindungswirkung verliert, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich in wesentlichen Punkten ändern (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 1 WB 35.92 - <BVerwGE 93, 320 [322] = NZWehrr 1993, 119> m.w.N. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Von einer wesentlichen nachträglichen Änderung der der Zusage zugrunde liegenden Verhältnisse ist dann auszugehen, wenn sich die Sach- und Rechtslage, die die "Geschäftsgrundlage" für die Zusage bildete, in einer Weise geändert hat, dass die Behörde in Kenntnis dieser Änderung die Zusage nicht erteilt hätte. So verhält es sich hier. Die Zusage war ersichtlich mit der in der Vororientierung enthaltenen Verwendungsplanung des Antragstellers beim Gerätehauptdepot G. für die Zeit vom 2. Januar bis 30. September 2001 verbunden. Nachdem der Antragsteller sein mit dieser Planung zunächst erklärtes Einverständnis widerrufen hatte, war die SDH berechtigt, die Vororientierung einschließlich der darin enthaltenen Zusage aufzuheben. Diese stand mit der geplanten Personalmaßnahme in einem derart engen rechtlichen Zusammenhang, dass sie nach deren Aufhebung nicht selbstständig fortbestehen konnte.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Strotkamp
Eineder