Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1977, Az.: BVerwG VIII C 3.76

Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 3.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 03.10.1975 - AZ: III 160/75

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 101 - 116
  • DÖV 1978, 337 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Zurückschaffung Volksdeutscher aus der Karpatho-Ukraine, die in Sachsen in Lagern lebten, in ihre Heimat durch die sowjetrussische Besatzungsmacht im Jahre 1945 begründet keinen politischen Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes und stellt kein Verbringen in ausländisches Staatsgebiet dar.

Als politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein in den Gewahrsamsländern verhängter Gewahrsam anzusehen, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vertretbar ist. Von der sowjetrussischen Besatzungsmacht kurze Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges in ihrer Besatzungszone verhängter Gewahrsam ist kein politischer Gewahrsam.

Amtlicher Leitsatz

Die Zurückschaffung Volksdeutscher aus der Karpatho-Ukraine, die in Sachsen in Lagern lebten, in ihre Heimat durch die sowjetrussische Besatzungsmacht im Jahre 1945 begründet keinen politischen Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes und stellt kein Verbringen in ausländisches Staatsgebiet dar.
Als politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein in den Gewahrsamsländern verhängter Gewahrsam anzusehen, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vertretbar ist. Von der sowjetrussischen Besatzungsmacht kurze Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges in ihrer Besatzungszone verhängter Gewahrsam ist kein politischer Gewahrsam.

Amtlicher Leitsatz

Die Zurückschaffung Volksdeutscher aus der Karpatho-Ukraine, die in Sachsen in Lagern lebten, in ihre Heimat durch die sowjetrussische Besatzungsmacht im Jahre 1945 begründet keinen politischen Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes und stellt kein Verbringen in ausländisches Staatsgebiet dar.
Als politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein in den Gewahrsamsländern verhängter Gewahrsam anzusehen, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vertretbar ist. Von der sowjetrussischen Besatzungsmacht kurze Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges in ihrer Besatzungszone verhängter Gewahrsam ist kein politischer Gewahrsam.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger möchten eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz.

2

Sie sind Volksdeutsche, die aus der Karpatho-Ukraine stammen. Die Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 3 ist ihre im Jahre 1928 geborene Tochter. Die Heimat der Kläger gehörte seit dem Ende des ersten Weltkriegs zur Tschechoslowakei, kam durch den ersten Wiener Schiedsspruch vom 8. November 1938 am 15. März 1939 wieder unter ungarische Herrschaft, wurde am 29. Juni 1945 von der Tschechoslowakei an die Sowjetunion abgetreten und am 22. Januar 1946 in diese eingegliedert. Im Oktober 1944 wurden die Kläger zu 1 und 2 von der deutschen Wehrmacht aus ihrer Heimat evakuiert. Sie lebten zuletzt in Lagern auf dem Gebiet der heutigen DDR. Dort wurden sie im Juli 1945 von den sowjetischen Besatzungsbehörden festgenommen, in ein Sammellager gebracht und in ihre alte Heimat zurückgeschickt. Am 26. März 1946 wurden sie mit anderen Landsleuten nach Sibirien transportiert und in das Arbeitslager B. eingewiesen. Im Jahre 1956 erhielten sie russische Personalausweise. 1960 kehrten sie in die Karpatho-Ukraine zurück. Am 21. August 1974 kamen sie als Aussiedler in die Bundesrepublik.

3

Das Landratsamt Rastatt stellte den Klägern mit Bescheid vom 4. November 1974 gemäß § 10 Abs. 4 HHG eine Häftlingshilfebescheinigung für die Gewahrsamszeit vom März 1946 bis Februar 1956 aus und bewilligte ihnen für diesen Zeitraum Eingliederungshilfe gemäß §§ 9 a, 9 c HHG in Höhe von je 8.160 DM. In der Begründung des Bescheides heißt es: Seit Anfang 1956 hätten sich die Kläger nicht mehr in Gewahrsam befunden. Auf den Widerspruch der Kläger, mit dem sie eine bis zum 21. August 1974 andauernde Gewahrsamszeit bescheinigt und entsprechende Eingliederungshilfe haben wollten, hob das Regierungspräsidium Karlsruhe am 5. Mai 1975 den angefochtenen Bescheid auf und lehnte die Anträge ab. Nach seiner Ansicht gelten die Kläger als Kriegsgefangene.

4

Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Ziel, ihnen die Zeit bis zum 21. August 1974 als Gewahrsamszeit im Sinne des Häftlingshilfegesetzes zu bescheinigen und entsprechende Eingliederungshilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat darauf den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1975 aufgehoben, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

5

Die Kläger seien im Jahre 1946 in ihrer Heimat aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden. Die sowjetischen Behörden hätten nach 1945 die Kläger als sowjetische Staatsbürger betrachtet, die sich bei der Befreiung des Landes ihrem Heimatstaat durch Flucht entzogen hätten, um im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich zu bleiben. Sie und andere Volksdeutsche habe man als Anhänger des nationalsozialistischen und militaristischen Systems angesehen. Sie seien mit der für den Stalinismus eigentümlichen Willkür allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mißliebigen Volksgruppe in Gewahrsam genommen und in Lagern in Sibirien interniert worden. Das Schicksal der Kläger seit 1946 sei keine Repatriierung. Der Transport nach Sibirien sei auch keine aus Sicherheitsgründen notwendige Befriedigungsmaßnahme. Der Gewahrsam habe jedoch nur bis Anfang 1956 angedauert. Die Bestimmungen über die "Sondersiedlungen für Deutsche" seien durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955 aufgehoben worden. Deshalb seien die verbannten Deutschen von der Kommandanturaufsicht befreit worden. Die Volksdeutschen hätten die gleichen Rechte erhalten, wie die übrigen Staatsbürger. Es könne dahinstehen, ob sie tatsächlich gleich behandelt worden seien. Jedenfalls sei die Haft in bewachten Lagern aufgehoben worden. Da die Kläger keine deutschen Staatsangehörigen gewesen seien, stelle die Verschleppung nach Sibirien auch keine Verbringung in ein ausländisches Staatsgebiet dar.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

7

Der Beklagte meint: Die Kläger seien nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden. Die sowjetische Besatzungsmacht habe die chaotischen Nachkriegsverhältnisse dadurch geordnet, daß sie die von ihr in Anspruch genommene Bevölkerung in ihr Ursprungsland zurückgebracht habe. Zwang zum Verlassen des Besatzungsgebiets hätten auch die westlichen Besatzungsmächte ausgeübt. Die Verbringung nach Sibirien sei eine Sicherheitsmaßnahme gewesen wegen der entstandenen Unruhen in der Ukraine.

8

Die Kläger sind nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

9

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Er meint, die Kläger seien politische Häftlinge, obwohl sie keine deutschen Staatsangehörigen gewesen seien. Sie hätten sich zwar vor ihrer Verbringung in das Gebiet der Sowjetunion noch nicht in politischem Gewahrsam befunden. Es genüge dazu nicht, daß sie in ihrer Freiheit beschränkt und in das Ausland verbracht worden seien. Sie seien jedoch mit der Verschickung nach Sibirien in politischen Gewahrsam geraten; denn sie seien als politischer Unsicherheitsfaktor ausgeschaltet worden. Die Dauer des Gewahrsams sei nicht geklärt. Der Gewahrsam könne über die Aufhebung der Lagerhaft hinaus angedauert haben, er könne jedoch auch schon früher in eine Arbeitshaft überführt worden sein. Zur Frage der Beurteilung des politischen Grundes des Gewahrsams verweist er zusätzlich auf die Grundsätze des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts.

10

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen steht fest, daß die Kläger verlangen können, daß in ihrer Häftlingshilfebescheinigung die Zeit vom 26. März 1946 bis 29. Februar 1956 als Gewahrsamszeit bescheinigt, und ihnen entsprechend Eingliederungshilfe gewährt wird.

11

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Kläger einen Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt, gerichtet auf Ausstellung der gewünschten Häftlingshilfebescheinigung und Bewilligung entsprechender Eingliederungshilfe. Denn das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsverfahren die Anträge der Kläger abgelehnt. Damit war das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Ziel der Kläger mußte es danach sein, eine ihren Wünschen entsprechende Häftlingshilfebescheinigung und entsprechende Bewilligung der Eingliederungshilfe erstmals zu erlangen. Die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids entsprach nicht ihrem Interesse, da sie bei den ursprünglichen Bescheiden nicht stehenbleiben wollten. Daß das Verwaltungsgericht gleichwohl nur den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, ist auf die Revison des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht hat dadurch allein den Klägern zu wenig zugesprochen. Indessen ist nach seiner Entscheidung nicht zweifelhaft, daß das Verwaltungsgericht damit einen Anspruch der Kläger auf eine Häftlingshilfebescheinigung für März 1946 bis Februar 1956 und die Bewilligung der entsprechenden Eingliederungshilfe anerkannt hat. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

12

Ob im Verwaltungsverfahren das Regierungspräsidium die Kläger auf deren Widerspruch hin schlechter stellen durfte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden (BVerwGE 14, 175 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61] [178]; 40, 25 [29] und Urteil vom 12. November 1976 - BVerwG IV C 34.75 - [DÖV 1977, 371]). Denn die Ablehnung der Anträge der Kläger kann aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.

13

Die Kläger sind politische Häftlinge. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind sie keine Kriegsgefangenen. Diese Frage ist nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in der zuletzt durch Art. 89 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geänderten Fassung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545) zu beurteilen. Einschlägig ist allein § 2 Abs. 2 KgfEG, da die Kläger nur sogenannte unechte Kriegsgefangene gewesen sein könnten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Die Erfordernisse in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG sind nicht erfüllt, weil der ursächliche Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkriegs zusammenhängen, fehlt. Die Kläger sind nicht wegen eines Ereignisses in Gewahrsam genommen worden, das unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkriegs zusammenhing, sondern als Folge der Beendigung des zweiten Weltkriegs. Ihr Gewahrsam ist Kriegsfolge, nicht Kriegführungsfolge. Denn sie sind im Juli 1945 in Sachsen von der sowjetischen Besatzungsmacht in einem Lager festgesetzt worden (BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [67]; 6, 232 [233] und 237 [240]; 36, 86 [88]). Auch der erneute, am 26. März 1946 beginnende Gewahrsam ist keine Kriegsgefangenschaft. Denn die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG sind nicht erfüllt, weil die Vorschrift ebenso wie die Regelung in Nr. 1 das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht als Festhaltegrund voraussetzt (BVerwGE 8, 222 [BVerwG 25.03.1959 - V C 623/56]; 13, 128; 36, 86 [90]), das hier fehlt.

14

Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des Häftlingshilfegesetzes, das hier in der zuletzt durch Art. 51 EGAO geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) anzuwenden ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG ist der Nachweis der Leistungsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG durch eine Bescheinigung zu führen, die der Bewerber beanspruchen kann, wenn er diese Voraussetzungen erfüllt. Als Leistungsvoraussetzung zu bescheinigen ist in diesem Falle auch der Gewahrsam. Unter Gewahrsam ist der vom Bewerber erlittene Gewahrsam zu verstehen (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]), mithin also auch seine Dauer, die hier Gegenstand des Streits der Beteiligten ist. Nach §§ 9 a Abs. 1 und 9 c Abs. 1 Satz 1 HHG erhalten Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG außerdem Eingliederungshilfe und weitere Eingliederungshilfe bis zum Höchstbetrag von 15.420 DM. Die Kläger können diese Leistungen in Höhe von je 8.160 DM beanspruchen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

15

Nach § 1 Abs. 1 HHG erhalten

Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlichdemokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.

16

Abs. 5 der Vorschrift bestimmt dazu,

Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Abs. 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam.

17

Die Kläger sind zwar immer deutsche Volkszugehörige gewesen, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt und von keinem Beteiligten angezweifelt wird. Ihr politischer Gewahrsam, in dem sie sich befanden, beurteilt sich aber nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG, sondern nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG. Sie sind nämlich entgegen ihrer Ansicht nicht bereits im Juli 1945 in Sachsen von der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden. Deshalb ist auf sie die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nicht anwendbar mit der Folge, daß nicht schon kraft Gesetzes die Gesamtdauer ihres Aufenthalts im Staatsgebiet der Sowjetunion als politischer Gewahrsam gilt.

18

§ 1 Abs. 5 Satz 1 HHG definiert den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gebrauchten Rechtsbegriff des Gewahrsams. Satz 2 der Vorschrift erweitert die Begriffsbestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Verweildauer im ausländischen Staatsgebiet. Beide Regelungen ergänzen sich dergestalt, daß Gewahrsam nach Satz 2 rechtlich Gewahrsam nach Satz 1 voraussetzt. Denn das Verbringen einer Person in ein ausländisches Staatsgebiet gegen ihren Willen ist nicht denkbar ohne vorheriges Festgehaltenwerden im Sinne des Satzes 1. Dies ergibt auch der Sinn der Regelung in Satz 2. Sie bestimmt den Anschlußgewahrsam. Sie schließt an Satz 1 nicht nur rechtstechnisch, sondern auch sachlich an. Ihr Zweck war es, dem Schicksal der in politischen Gewahrsam genommenen und dann in das Ausland verschleppten Personen dadurch gerecht zu werden, daß einerseits deren Aufenthalt in einem ausländischen Staatsgebiet unter den dort herrschenden fremden Lebensgewohnheiten schon allein als Gewahrsam gilt, sofern ihnen die Rückkehr verwehrt wird, andererseits das Ende dieses Gewahrsams nicht erst mit der Heimschaffung eintritt, wie die Kläger meinen, sondern auf den Eintritt der Rückkehrmöglichkeit bestimmt wird (Begründung I zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden - BT-Drucks. 2/2637 -). Die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG hat daher Bedeutung nur für die Dauer, nicht für den Beginn des Gewahrsams. Der Beginn richtet sich nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG.

19

Aus der Bedeutung des § 1 Abs. 5 HHG als einer Definitionsnorm folgt, daß sie allein keine Leistungen begründet, vielmehr verlangt, daß die Erfordernisse in § 1 HHG, hier also § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, gegeben sind. Setzt die Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG vorausgehenden Gewahrsam nach Satz 1 voraus, so können Leistungen nur verlangt werden, wenn der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG ein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist. Denn als politischer Gewahrsam kann der Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nur gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene schon im Zustand des politischen Gewahrsams in das Ausland verbracht wird. Darin ist dem Oberbundesanwalt zuzustimmen (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - VIII C 151/60] [222]; 21, 33 [38]). Ihm ist auch darin zu folgen, daß die Anwendung der Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt ist. Eine unterschiedliche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen ist von Rechts wegen ausgeschlossen. Sie sieht das Häftlingshilfegesetz auch nicht vor. Das Gesetz begünstigt vielmehr gleichermaßen politische Häftlinge deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit. Die Begünstigung beider Gruppen hat auch denselben Umfang. Eine Unterscheidung in tatsächlicher Beziehung ist gleichfalls nicht möglich. Sie läßt sich auch nicht auf den Begriff der Repatriierung stützen, wie unten näher darzulegen ist. Verwaltungsvorschriften, die eine derartige Unterscheidung vorschreiben, verstoßen gegen das Gesetz. Auch die Verweildauer der Kläger im Gebiet des Deutschen Reiches vor ihrer Ingewahrsamsnahme ist rechtlich unerheblich. Das Häftlingshilfegesetz verlangt nur, daß sie sich in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete aufgehalten haben. Das ist geschehen. Die Kläger haben sich im Gebiet der heutigen DDR aufgehalten, als sie von der sowjetischen Besatzungsmacht in Gewahrsam genommen wurden. Daß es sich dabei um Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG gehandelt hat, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Davon geht das Verwaltungsgericht aus, wenngleich es dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Der Gewahrsam beruht jedoch, entgegen dem Erfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, nicht auf politischen Gründen.

20

Der Senat kann die Gewahrsamsgründe, soweit sie wie hier allgemeiner Natur sind, selbst feststellen. Er hat ebenso wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Heimkehrer- und Kriegsgefangenensachen dieses Recht stets in Anspruch genommen (vgl. BVerwGE 19, 354 [BVerwG 29.10.1964 - VIII C 41/64] [356]; Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 52.64, VIII C 299.63 und VIII C 363.63 - einerseits; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 569/56]; 8, 222; 13, 128; 17, 141 andererseits). Daran ist festzuhalten.

21

Die Kläger sind von der sowjetischen Besatzungsmacht in Gewahrsam genommen worden. Der Senat ist der Ansicht, daß die Besatzungsmacht in ihrer Zone die Kläger deshalb festnahm und in ihre alte Heimat zurückschaffte, weil dieses Gebiet gerade von der Tschechoslowakei, zu der es ursprünglich gehörte, an die Sowjetunion abgetreten worden war und die Sowjetunion damit auch die frühere Bevölkerung des an sie abgetretenen Gebiets in ihre Gewalt bringen wollte. Denn die Kläger wurden erst nach dar Gebietsabtretung Ende des Monats Juni 1945 in Gewahrsam genommen und zurückgeschafft. Sie wurden nach der endgültigen staatsrechtlichen Eingliederung des Gebiets in die Sowjetunion im Januar 1946, dann am 26. März 1946 nach Sibirien deportiert. Der Senat ist weiter der Ansicht, daß hinter der Heimschaffung als Fernziel bereits die Absicht stand, die Kläger als sowjetische Staatsangehörige in Anspruch zu nehmen und sie danach, wie die übrigen Deutschen in der Sowjetunion, zur Vergeltung für die Kriegsfolgen und wegen Paktierens mit dem Feind zu bestrafen. Denn es spricht nichts dafür, daß die Heimschaffung der Kläger ein in sich abgeschlossenes Unternehmen war und sich erst später daran die Verschickung nach Sibirien als neues selbständiges Unternehmen anschloß. Vielmehr ist es so, daß die Rückführung der Kläger auch ihrer Bestrafung dienen sollte. Solange sie in ihre Heimat gebracht wurden, überwog dabei die Rückführung und war Vergeltung das Fernziel; als ihre Heimat in die Sowjetunion eingegliedert war, überwog die Vergeltung. Denn bestraft wurden sie erst in der Sowjetunion. Zuvor wurden sie gesammelt.

22

Zwar hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen die Betroffenen erst nach Ende des 2. Weltkrieges auf damals zum Deutschen Reich gehörendem Gebiet von der sowjetischen Besatzungsmacht festgenommen und später in die Sowjetunion verbracht wurden, wiederholt angenommen, dies sei aus Sicherheitsgründen geschehen (Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG V C 66.61 - und Urteile vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 230.65 - [Buchholz 412.4 § 3 KgfEG Nr. 3] und vom 5. September 1966 - BVerwG V C 35.65 - [ZLA 1966, 363]). Der V. Senat hat jedoch diese seine Ansicht nicht verallgemeinert. Denn er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Besatzungsmacht im besetzten Gebiet in erster Linie aus Gründen der Versorgung und Aufrechterhaltung der Ordnung eingriff (BVerwGE 36, 86 [BVerwG 09.09.1970 - V C 121/68] [89]). Diese Erwägungen schließen es nicht aus, daß die Besatzungsmacht wie hier aus anderen Motiven gegen Deutsche vorging. Im vorliegenden Fall weist die der Angliederung der Karpatho-Ukraine parallel verlaufende Heimschaffung und Deportation der Kläger auf den vom Senat angenommenen andersartigen Gewahrsamsgrund.

23

Die für die Kläger maßgeblichen Gewahrsamsgründe sind nicht politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Zwar handelt es sich im Falle der Kläger nicht um eine Repatriierung im Sinne des Urteils vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 - (Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 9). Sie scheitert an den davon verschiedenen Absichten der Sowjetunion. Denn die Kläger waren auch im Sinne der sowjetrussischen Auffassung keine sowjetrussischen Staatsbürger, als sie in ihre karpatho-ukrainische Heimat zurückgebracht wurden. Sie waren ungarische oder wieder tschechoslowakische Staatsangehörige. Sie wurden nicht nur in ihre Heimat zurückgeführt, sondern sollten nach deren Eingliederung das Verbannungsschicksal der Deutschen in der Sowjetunion teilen. Gleichwohl ist die Rückführung der Kläger in ihre Heimat nicht als politischer Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes anzusehen. Der Begriff politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist nicht deckungsgleich mit dem Wortsinn. Seit dem Urteil vom 9. September 1959 (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59]) hat der Senat ständig entschieden, daß politische Gründe zu verstehen sind als die durch die politischen Verhältnisse in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs. Prüfungsmaterial dafür sind nicht allein der Festnahmegrund, sondern auch die Art und die Dauer des Gewahrsams. Daran ist festzuhalten. Jedoch bedarf die Grenzziehung, die sich aus dieser Auffassung ergibt, der Konkretisierung:

24

Häftlingshilfe ist gebietsbestimmt. Das Häftlingshilfegesetz hat die Begünstigung politischer Häftlinge auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Betroffenen im Gebiet der heutigen DDR oder in einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - genannten Aussiedlergebiete aufhielten und dort in Gewahrsam genommen wurden. Die geographische Beschränkung vermittelt, wie der Senat bereits dargelegt hat, auch die Bedeutung des Begriffs "politisch".

25

Im Hinblick auf den Gegenstand macht die Aufzählung deutlich, daß das Gesetz nur Herrschaftsformen im Auge hat, die von der marxistisch-leninistischen Lehre geprägt sind. Ein Gewahrsam, der auf dieser ideologischen Grundlage beruht, ist politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Er ist es jedoch nicht allein deshalb. Insofern sind die Erwägungen im Urteil des Senats vom 10. Mai 1961 (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]) klarzustellen (vgl. auch BVerwGE 29, 337 und Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 -). Der durch die marxistisch-leninistische Ideologie bestimmte Gewahrsam ist politischer Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, weil er nach den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes, der Bundesrepublik Deutschland, herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht vertretbar ist (vgl. BVerfGE 1, 332 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52] [342]; 11, 150 [159 ff.]; 12, 62 [66] und 99 [107]; 12, 333 [340]; 37, 57 [65 ff.]). Erst die Rechtsstaatswidrigkeit macht den politisch motivierten Gewahrsam zum politischen Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes. Gewahrsam, der in ähnlicher Weise auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte erlitten werden müssen, ist unabhängig von seinem Grund im Sinne des Häftlingshilfegesetzes nicht politisch. Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind nicht nur Maßstab für den auf den Betroffenen bezogenen Zurechnungsgrund des Vertretenmüssens, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausdrücklich vorgesehen ist (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]). Sie sind es auch für den auf das Herrschaftssystem im Gewahrsamsgebiet bezogenen Zurechnungsgrund des Politischen. Das ist nicht nur ein Gebot des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG geforderten Vergleichs der Gewahrsamsgründe mit dem Verhalten des Betroffenen, dem derselbe Maßstab zugrunde liegen muß. Vielmehr folgt dies aus dem Zweck, dessentwegen der politische Gewahrsam Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz begründet (BVerfGE 9, 132 [137]). Denn es liegt auf der Hand, daß ein Gewahrsam nicht allein seiner ideologischen Begründung wegen Hilfe rechtfertigen kann, der in der Bundesrepublik Deutschland in ähnlicher Weise verhängt worden wäre. Ob politische Motivation im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre und Rechtsstaatswidrigkeit in beiderlei Richtung notwendig zusammenfallen, mag auf sich beruhen bleiben. Denn wenn nicht, kann es bei anders motiviertem, rechtsstaatlich jedoch nicht vertretbarem Gewahrsam nicht anders sein.

26

Der Begriff des Politischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist daher nicht allein nach den das Herrschaftssystem im Gewahrsamsgebiet prägenden ideologischen Motiven zu beurteilen, sondern unabhängig davon nach seiner, an rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit (BVerfGE 21, 378 [388]; 33, 367 [383]), Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65] [348]) und Toleranz (BVerfGE 17, 306 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63] [313 ff.]) gemessenen Vertretbarkeit. Dies alles sind Maßstäbe, die die Verhängung einer grob ungerechten Maßnahme hindern sollen. Der Schutz davor ist ein essentieller Bestandteil der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 37, 57 [BVerfG 27.03.1974 - 2 BvR 38/74] [65]). Hilfe zu gewähren, wenn eine derartige Maßnahme sich in einer Ingewahrsamsnahme in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten äußert, ist Zweck des Häftlingshilfegesetzes.

27

Die Bindung der Häftlingshilfe an einen Gewahrsam in einem bestimmten Gewahrsamsgebiet vermittelt ferner die Einsicht, daß politisch nur eine Maßnahme ist, die gerade aus den Verhältnissen, die diesem Gebiet eigen sind, ihre Bewertung als politisch erhält. Daraus folgt, daß grundsätzlich nur der Gewahrsam politisch ist, der dem im Gewahrsamsgebiet bestehenden eigenen Herrschaftssystem zuzurechnen ist. Denn nur die von der gebietseigenen Herrschaft ausgehenden Maßnahmen sind solche, die zumindest auch gebietseigenen Interessen dienen, wie es die Lokalisierung des Politischen auf das Gewahrsamsgebiet verlangt. Darauf deutet bereits die Aufzählung der Gewahrsamsgebiete hin, die überwiegend seit dem häftlingshilferechtlich erheblichen Zeitraum von der Besetzung oder dem Ende des zweiten Weltkriegs an keine Besatzungsherrschaft erfahren haben. Diese Folgerung ergibt sich jedoch auch noch aus anderen Gründen. Das Häftlingshilfegesetz setzt unterschiedliche Herrschaftssysteme in den Gewahrsamsgebieten einerseits, dem Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes andererseits voraus. Weil es Hilfe für rechtsstaatlich nicht vertretbaren Gewahrsam, gemessen an den Maßstäben im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes, gewährt, fordert es einen Vergleich des Herrschaftssystems, dem der Gewahrsam zuzurechnen ist, mit dem im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes vorhandenen Herrschaftssystem. Das im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes herrschende rechtsstaatliche System ist Maßstab für den im Gewahrsamsgebiet verhängten Gewahrsam. Es ist ein gebietseigenes Herrschaftssystem, nämlich vor Inkrafttreten des Grundgesetzes die Ordnung in den einzelnen Ländern, danach die in der Bundesrepublik Deutschland. Mit diesem rechtsstaatlichen Herrschaftssystem ist der im Gewahrsamsgebiet verhängte Gewahrsam zeitgleich zu vergleichen. Daraus folgt, daß das Häftlingshilfegesetz auch in den Gewahrsamsgebieten nur die auf Dauer angelegten eigenen Herrschaftssysteme meinen kann, denen der Gewahrsam muß zugerechnet werden können. Vom Blickwinkel des Vergleichs des im Gewahrsamsgebiet verhängten Gewahrsams her mit dem, was im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes zu diesem Zeitpunkt unter ähnlichen Umständen geschehen wäre, entsprechen nur die in den Gewahrsamsgebieten herrschenden eigenen, auf Dauer gerichteten Herrschaftssysteme den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes vor und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen rechtsstaatlichen Herrschaftssystemen. Davon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung ausgegangen, indem er bei im Gebiet der heutigen DDR erlittenem Gewahrsam berücksichtigt hat, daß die Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone zur Volksdemokratie erst mit der Gründung der DDR ihren Abschluß gefunden hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 190.60 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]).

28

Die Besatzungsherrschaft der Sowjetunion in ihrem Besatzungsgebiet entspricht grundsätzlich diesen Erfordernissen nicht. Sie ist eine nur vorübergehende und eine fremde Herrschaft. Sie hat im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes ihre zeitgleiche Entsprechung in der Besatzungsherrschaft der drei westlichen Besatzungsmächte. Keine dieser Besatzungsherrschaften war rechtsstaatlich geprägt. Auch wenn es erhebliche Unterschiede gab und noch gibt, sie sind vom Maßstab der Rechtsstaatlichkeit her lediglich gradueller Natur. Unterschiede dieser Art auszugleichen, ist nicht das Ziel des Häftlingshilfegesetzes. Sie führen nicht zu einem Sondernachteil, gemessen an rechtsstaatlichen Grundsätzen. Sie sind allgemein und müssen von den Betroffenen in allen Besatzungszonen hingenommen werden. Sie sind, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]).

29

Endlich ergibt sich diese Grenzziehung auch aus den allgemeinen chaotischen Verhältnissen nach dem Ende des zweiten Weltkriegs. Sie führten in allen Besatzungszonen zu Zwangsmaßnahmen der Besatzungsmächte, um des Chaos Herr zu werden. Übergriffe in Maßnahmen und Zielen blieben nicht aus. Gewahrsam während dieser Zeit ist grundsätzlich dem Ausgleich von Besatzungsmaßnahmen oder der Kriegsgefangenenentschädigung zuzuordnen. Versagen wie hier beide, so bedeutet das nicht, daß Häftlingshilfe eingriffe. Sie enthält keine Auffangregelung für Fälle, die nicht unter das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - VIII C 151/60] [224]) oder den Besatzungsschädenausgleich fallen. Auch davon ist der Senat bisher ausgegangen, indem er bis zum Ende des Jahres 1948 Maßnahmen der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht als Häftlingshilfe begründende Maßnahmen angesehen hat (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] [135]; 12, 236 [241]; 29, 337 [338]).

30

Daher ist festzustellen, daß Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Besatzungszone grundsätzlich nicht politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sind. Sie können es dann sein, wenn sie Interessen dienen, die in der Besatzungszone wurzeln und daher gebietsgebunden sind. Doch braucht dies hier nicht weiter verfolgt zu werden. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls sind Besatzungsmaßnahmen dann nicht politisch im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, wenn diese Maßnahmen allein dem eigenen, gebietsfremden Heimatinteresse der sowjetrussischen Besatzungsmacht dienen. In diesem Fall können sie nur im Gebiet der Sowjetunion politische Maßnahmen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sein, nicht aber im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. So liegen die Verhältnisse im Falle der Kläger. Ihre Festhaltung im Gebiet der heutigen DDR beruhte allein darauf, daß die sowjetische Besatzungsmacht die von ihr als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommenen Personen in ihre Gewalt bringen und an ihnen in ihrem Heimatgebiet, der Sowjetunion, soweit sie Deutsche waren, ebenso die Kriegsfolgen vergelten und das Paktieren mit dem Feind ahnden wollte, wie an den anderen Deutschen in der Sowjetunion. Das waren für das Gebiet der heutigen DDR gebietsfremde Interessen der sowjetischen Besatzungsmacht. Sie unterschieden sich ihrer Qualität nach nicht von Maßnahmen, die die sowjetische Besatzungsmacht zur Sicherung ihrer Besatzungsherrschaft oder zur Verfolgung ihrer eigenen besatzungspolitischen Ziele in ihrem Besatzungsgebiet ergriff und die nach gefestigter Rechtsprechung nicht unter das Häftlingshilfegesetz fallen, wie Waffenbesitz (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]), Demontagedelikte (Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 96.69 -)oder die Verfolgung von Gefangenenmißhandlung (Beschluß vom 18. Januar 1967 - BVerwG VIII B 54.65 -). Sie waren Folgen der Heimschaffungsforderung der Sowjetunion, über die sich die Besatzungsmächte grundsätzlich geeinigt hatten und zu deren Durchführung sie der Sowjetunion sogar durch Zuführung Hilfe leisteten, wie das Institut für Zeitgeschichte in seinem Gutachten vom 1. Juli 1976 bestätigt. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, daß die sowjetische Besatzungsmacht damit in ihrer Besatzungszone andere als ihre eigenen gebietsfremden Interessen verfolgte.

31

Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die weitere Einschränkung gemacht, daß der Gewahrsam dann nicht politisch ist, wenn er, wie hier, eine Maßnahme der Besatzungsmacht in Ausübung der Besatzungsgewalt darstellt nach Grundsätzen, die auch - wie im Ergebnis hier - von den westlichen Besatzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden waren (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Ob die anderen Besatzungsmächte ähnlich verfuhren, hat allein in tatsächlicher Hinsicht Bedeutung, weil daraus auf das Interesse der Besatzungsmacht zu schließen ist. Rechtlich läßt sich daraus keine Abgrenzung herleiten, da nicht Besatzungshandeln Maßstab für den Begriff des Politischen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist, sondern die rechtsstaatliche Ordnung im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes. Gegen die Ansicht des Senats spricht auch nicht, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG von der sowjetischen Besatzungszone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin spricht. Dies ist allein geographisch gemeint. Die Kläger können auch nicht entgegenhalten, daß das Häftlingshilfegesetz Gewahrsam vom Beginn der Besetzung durch die sowjetrussischen Truppen als hilfebegründend ansieht. Denn haben gebietseigene Stellen ihn verhängt oder die sowjetrussische Besatzungsmacht im Interesse der gebietseigenen Herrschaft, so ist er häftlingshilfefähig.

32

Entgegen der Ansicht der Kläger spricht auch die Regelung in § 3 BVFG nicht gegen die Ansicht des Senats. Zwar mag es - was offenbleibt - aufgrund der Ansicht des Senats dazu kommen, daß der Begriff des Politischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sich nicht voll mit dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG deckt. Das ist angesichts der unterschiedlichen Zwecke des Bundesvertriebenengesetzes und des Häftlingshilfegesetzes hinzunehmen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1961 - (BVerwG VIII C 151.60 - [BVerwGE 12, 220 [223]]) darauf hingewiesen, daß sich die beiden Begriffe nicht decken.

33

Ausgehend davon ist daher festzustellen, daß die Festhaltung der Kläger bis zum Abschluß ihrer Zurückschaffung in die Karpatho-Ukraine kein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 HHG ist. Er ist es auch nicht nach Art und Dauer. Denn der daraufhin anzustellenden Gesamtbetrachtung des Gewahrsams unterliegt nur der Gewahrsam der Kläger bis zu ihrer Freilassung in ihrer karpatho-ukrainischen Heimat. Daß das ihnen zugedachte weitere Gewahrsamsschicksal noch vor ihnen stand, ist rechtlich insoweit ohne Bedeutung. Der Gewahrsam der Kläger bleibt auch bei einer Gesamtbetrachtung insoweit ein solcher, den die Besatzungsmacht als Besatzungsmaßnahme in ihrem eigenen Interesse verhängte. Denn die Sowjetunion hat die Betroffenen zuerst in die in der Eingliederung in die Sowjetunion begriffene Heimat gebracht und erst später an ihnen Vergeltung geübt. Auch wenn dies von vornherein beabsichtigt war, so ist die Heimschaffung der in sich abgeschlossene Teil des Zuführens, um später Vergeltung üben zu können. Der Gewahrsam ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein politischer Gewahrsam. Da ein solcher Voraussetzung ist, um ein Verbringen im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG mit der Folge der Ausdehnung des Gewahrsams anzunehmen, fehlt es auch daran. Deshalb liegt bei den Klägern kein Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG vor.

34

Daher ist bei den Klägern politischer Gewahrsam nur für die Zeit ihres Aufenthalts in der Sowjetunion und nur nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG möglich. So liegen die Dinge hier. Die Kläger sind in der Sowjetunion in politischen Gewahrsam geraten und darin gehalten worden. Dies ist zu bejahen für die Festnahme in ihrer Heimat am 26. März 1946, den Transport in das Arbeitslager B. in Sibirien und den Aufenthalt im Lager unter Bewachung. Das ergibt sich aus Art und Dauer des Gewahrsams. Er ist politisch. Denn er ist typisch für das kommunistische System in der Sowjetunion, weil er zehn Jahre andauerte und unter lebensgefährlichen Bedingungen verlief. Er traf die Deutschen in der Sowjetunion als Gruppe, weil gegen sie Vergeltung geübt werden sollte für die Kriegsfolgen und die Unterstützung des Feindes. Der Gewahrsam traf die Deutschen besonders. Denn er traf so nur sie. Er war rechtsstaatswidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der politische Charakter des Gewahrsams nicht nach § 1 Abs. 6 HHG ausgeschlossen (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - VIII C 151/60]). Denn die Arbeitspflicht der Kläger im Gewahrsam war nicht Grund, sondern war Folge des Gewahrsams. Der Ausschluß umfaßt nur die Fälle, in denen die Arbeitspflicht Gewahrsamsgrund ist (BVerwGE 12, 220 [BVerwG 27.04.1961 - VIII C 151/60] [223]).

35

Dieser den Klägern auferlegte Gewahrsam dauerte jedenfalls bis zum Ende des Monats Februar 1956 an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Betroffenen in Sibirien in Arbeitslagern, also auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung, festgehalten. Das hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Denn es hat ausgeführt, seitdem - hier also seit 1. März 1956 - sei für die Kläger die Haft in bewachten Lagern aufgehoben gewesen. Von diesem Zeitpunkt an hörte der Lageraufenthalt auf. Da somit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, sich die Kläger bis zum Ende des Monats Februar 1956 in politischem Gewahrsam befunden und sie die politischen Gewahrsamsgründe weder zu vertreten haben noch Ausschlußgründe im Sinne des § 2 HHG vorliegen, können sie jedenfalls die Bescheinigung des Gewahrsams bis zu diesem Zeitpunkt verlangen. Sie können nach § 9 a Abs. 1 und § 9 c Abs. 1 Satz 1 HHG auch für die entsprechende Zeit Eingliederungshilfe verlangen, die ihnen im vom Regierungspräsidium allerdings aufgehobenen Bescheid vom 4. November 1974 zutreffend bewilligt worden war.

36

Die Revision des Beklagten ist daher unbegründet. Ungeklärt muß bleiben, ob der politische Gewahrsam der Kläger Ende des Monats Februar 1956 endete. Dies hätte nur geklärt werden können, wenn die Kläger Anschlußrevision eingelegt hätten. Das ist nicht geschehen. Wenn sich die Kläger darauf berufen, alle ihre Bekannten, die dasselbe Schicksal erlitten hätten, hätten als Eingliederungshilfe den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 genannten Höchstbetrag von 15.420 DM erhalten, so ist ihnen entgegenzuhalten, daß darin keine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt. Denn wenn die Verhältnisse gleich liegen, so sind die Bekannten der Kläger zu Unrecht begünstigt worden. Darauf können, sich die Kläger nicht berufen. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG. VIII C 104.69 - [BVerwGE 34, 278 [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]]; Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 - [Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 9]).

37

Die Revision des Beklagten ist sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf je 8.160 DM = 24.480 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Lotz