Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1970, Az.: BVerwG V C 121.68
Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kriegsgefangenen; Qualifizierung der Memeldeutschen als Kriegsgefangene
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 121.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 06.09.1967 - AZ: 4 K 272/67
- VG Minden - 02.10.1968 - AZ: 3 K 560/67
- nachfolgend
- BVerwG - 10.02.1971 - AZ: BVerwG V B 156.67
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG
Fundstellen
- BVerwGE 30, 86
- BVerwGE 36, 86 - 91
Amtlicher Leitsatz
Zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an Memeldeutsche.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt zwei Drittel, die Klägerin zu 2) ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerinnen lebten als deutsche Staatsangehörige bis Oktober 1944 in ihrem Heimatort G. im früheren Memelgebiet. Im Oktober 1944 verließen sie G., um vor der heranrückenden Front zu fliehen. Noch im Memelland, in der Nähe von Alk im Kreis Heydekrug, wurden sie von sowjetischen Truppen eingeholt. Nachdem sie zwei bis drei Wochen unter freiem Himmel gelebt hatten, wurden sie zusammen mit anderen Flüchtlingen nach S. verbracht und auf einem Bauernhof einquartiert. Etwa um die Jahreswende 1944/45 wurden sie nach W. verlegt, wo sie ebenso wie in S. unter Aufsicht Arbeiten verrichten mußten. Im Frühjahr 1945 kehrten die Klägerinnen nach G. zurück. Sie durften in ihrem Hause wohnen, den Wohnort aber nur befristet und nur mit Genehmigung verlassen. Soweit sie arbeitsfähig waren, wurden sie im Straßenbau und später auf einer Kolchose unter Bewachung zur Arbeit eingesetzt.
Der Antrag der Klägerinnen, die im Februar 1962 zusammen mit der inzwischen verstorbenen Mutter der Klägerin zu 1) als Aussiedler in das Bundesgebiet gekommen sind, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, war im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage entsprochen und ausgeführt, die Klägerinnen seien im ursächlichen Zusammenhang mit der militärischen Kriegsführung von sowjetischen Truppen festgenommen und in außerdeutsches Gebiet, in welchem sie ihren früheren Wohnsitz aufgegeben hätten, verschleppt worden.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, der Zwang zum Verbleiben im Heimatort könne nicht als eine "Verschleppung in das Ausland" angesehen werden. Auch fehle es bei der Festnahme und Rückführung der Klägerinnen in ihren Heimatort an einem unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsführung des 2. Weltkriegs.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Oktober 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1800), sind sie nicht, weil sie nicht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen wurden. Sie sind aber auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG einem Kriegsgefangenen gleichgestellt. Nach dieser Vorschrift gelten als Kriegsgefangene Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des 2. Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht
- a)
auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
- b)
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
Ob die Klägerinnen, wie das Verwaltungsgericht meint, im Sinne dieser Vorschrift in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, kann hier offenbleiben. Sie könnten nur dann Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den ihnen auferlegten Freiheitsbeschränkungen und einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegsführung im Zusammenhang stand, vorgelegen hätte, und ihr Schicksal auch im übrigen dem der Kriegsgefangenen vergleichbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgeführt, daß nur solche Zivilpersonen den echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG gleichgestellt werden können, die aus ähnlichem Zusammenhang das gleiche Schicksal und das gleiche Los wie Kriegsgefangene ertragen haben (vgl. u.a. Urteil vom 15. Mai 1957 [BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [67]]; Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958, 57]).
Die Auslegung des § 2 Abs. 2 KgfEG ist aus der Überschrift des Gesetzes und dem Zusammenhang seiner Bestimmungen herzuleiten. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz will Kriegsgefangene wegen ihrer Kriegsgefangenschaft entschädigen. Wenn den Angehörigen der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung gefangengenommen worden sind, andere Personen gleichgestellt werden, dann deswegen, weil als Folge des totalen Krieges, insbesondere in den von der Sowjetunion besetzten deutschen Ostgebieten, außer den Wehrmachtsange hörigen auch Zivilpersonen aus gleichem Anlaß in den Gewahrsam der Siegermächte geraten sind und das gleiche Los wie Kriegsgefangene erlitten haben. Dagegen sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine Entschädigungsleistungen für die Leiden und Entbehrungen vor, die die deutsche Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten aus anderen Gründen als unmittelbar aus solchen der militärischen Kriegsführung erdulden mußte (vgl. u.a. BVerwGE 6, 232 und 237). Daß dies der Absicht des Gesetzgebers entspricht, wird bestätigt durch § 2 Abs. 3 KgfEG, der durch das Zweite Gesetz zur. Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) eingeführt worden ist. Diese Vorschrift stellt klar, daß Absatz 2 nicht für Deutsche gelten soll, die vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden und in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Ferner gilt Absatz 2 nicht für solche Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zur Arbeit verpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
Daraus folgt, daß deutsche Zivilpersonen, die auf der Flucht vor der heranrückenden Front vom Feind überrollt und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen wurden, nicht ohne weiteres als Kriegsgefangene gelten, insbesondere dann nicht, wenn kein Ereignis der militärischen Kriegsführung, sondern vorwiegend besatzungspolitische Gründe der Anlaß für ihre Festnahme waren. In der Regel trifft dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die in dem sowjetisch besetzten Teil Ostpreußens zurückgehaltenen deutschen Zivilpersonen, wie überhaupt für entsprechende Maßnahmen der Besatzungsmacht gegenüber der Bevölkerung in den übrigen deutschen Ostgebieten zu (vgl. BVerwGE 6, 237; Urteil vom 29. Juli 1959 - BVerwG V C 78.57 -; Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 25/26.58 -). Dadurch sollte ein - wenn auch unzulängliches - Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet und die Durchsetzung besatzungspolitischer Ziele gewährleistet werden. Gleiches gilt für die Memeldeutschen, die, wie die Klägerinnen, auf der Flucht vor der heranrückenden Front von sowjetischen Truppen überrollt und nach vorübergehendem Arbeiteinsatz im rückwärtigen Frontgebiet spätestens im Frühjahr 1945 in ihre Heimatorte zurückgeschickt wurden. Ihr Schicksal gleicht im wesentlichen dem der Ostpreußen-Deutschen, mit welchen sie vielfach zusammen in sowjetische Gewalt gerieten. Auch die Bewohner Ostpreußens wurden, soweit ihnen die Flucht nach Westen mißlang, in der Regel zunächst in Sammelunterkünfte gebracht und zur Arbeit eingesetzt, bis sie in ihre Heimatorte zurückkehren durften, wo sie fortan unter Aufsicht sowjetischer Stellen die von ihnen geforderten Arbeitsleistungen erbringen mußten. Allerdings hat die deutsche Bevölkerung des Memellandes insofern ein härteres Schicksal erlitten, als die ihr auferlegten Freiheitsbeschränkungen wegen der erst sehr spät eröffneten Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland erheblich länger dauerten, als dies bei deutschen Zivilpersonen in den übrigen Ostgebieten im allgemeinen der Fall war. Ob und inwieweit für diese Spätaussiedler eine Hilfe entsprechend der Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren ist, muß jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben; nach dem geltenden Recht kann ihnen das Gericht trotz der Härte des erlittenen Schicksals eine Kriegsgefangenenentschädigung nicht zuerkennen.
Diese Überlegungen schließen es freilich nicht aus, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ein Ereignis der militärischen Kriegsführung unmittelbar ursächlich für die Festnahme deutscher Bewohner des Memellandes war. Der erkennende Senat hat einen solchen Zusammenhang dann für gegeben angesehen, wenn ein Memeldeutscher im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Kampfhandlungen unmittelbar nach dem Einmarsch sowjetischer Truppen von der übrigen Bevölkerung abgesondert und in ein Internierungslager eingewiesen wurde (BVerwGE 17, 27; 19, 204) [BVerwG 26.08.1964 - V C 99/63]. Das gleiche gilt, wenn Deutsche zu unmittelbaren Dienstleistungen für die kämpfende Truppe herangezogen und interniert wurden, während die militärischen Operationen in diesem Kampfraum noch in vollem Gang waren (Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 1.63 -). Immer aber muß es sich im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall um ein Einzelschicksal handeln, das sich von dem unterscheidet, welches die übrige Bevölkerung aus Anlaß der Besetzung ihrer Heimat durch fremde Truppen erdulden mußte.
Die Klägerinnen gehören auch nicht zu denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es ebenfalls darauf an, ob der Betroffene aus ähnlichen Gründen das gleiche Schicksal wie ein echter Kriegsgefangener erlitten hat. Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich die Gewahrsamsmacht maßgebend von der Befürchtung hat leiten lassen, die als Minderheit inmitten eines fremden Volkstums lebende deutsche Bevölkerung könnte der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau hinderlich werden (Urteil vom 25. März 1959 [BVerwGE 8, 222]). Dagegen fallen Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, die auf der Flucht angetroffenen Deutschen zu sammeln und in ihre Heimatorte zum Zwecke des Arbeitseinsatzes zurückzuführen, nicht hierunter.
Die Klage mußte deshalb abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz