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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1959, Az.: BVerwG V C 78.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 78.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 26.10.1956 - AZ: 8 K 13/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 26. Oktober 1956 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Die Klägerin wohnte früher in Deutsch-Krone (Grenzmark Posen-Westpreußen). Im Frühjahr 1945 wurde sie in Pommern von sowjetischen Truppen aufgegriffen, nach Deutsch-Krone zurückgeschickt und zunachst dort, später auf verschiedenen Gütern zu Zwangsarbeiten herangezogen. Im August 1947 wurde sie entlassen. Nach einem Zwischenaufenthalt im Quarantänelager Kirchmöser kam sie im September 1947 in das Gebiet der Bundesrepublik, wo sie seither ihren Wohnsitz hat.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat sie beantragt, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, festzustellen, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 23. August 1947 Kriegsgefangenenentschädigung zu beanspruchen habe. Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei begründet, denn sie sei während der streitigen Zeit im Gesetzessinne festgehalten worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Er ist der Auffassung, die Klägerin könne eine Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen, weil sie nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sei und weil sie überdies arbeitsverpflichtet gewesen sei und schon deshalb nach ausdrücklicher Vorschrift nicht zu dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis gehöre.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich gegenüber dem Vorbringen des Beklagten darauf, daß sie sich nicht freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet habe, sondern zwangsweise zu ihnen herangezogen worden sei.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und dahin Stellung genommen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung hier nicht gegeben seien.

8

Die Revision hatte Erfolg.

9

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage maßgebend. Es ist somit das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden.

10

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

a)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

b)
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden."

11

Wie das erkennende Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) ausgesprochen hat, erfüllen deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel nicht diese Voraussetzungen. In der Entscheidung ist ausgeführt, daß Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung), ihre Ursache nicht in Ereignissen der Kriegführung, sondern in den Folgen des Krieges hatten und deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht begründen können.

12

Das erkennende Gericht hat diese Rechtsprechung erneut bestätigt; vgl.Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 457.56 -. In dieser Entscheidung ist insbesondere darauf hingewiesen, daß eine Gleichstellung von Zivilpersonen mit echten Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG nur dann Platz greifen könne, wenn die Festnahme des Betroffenen aus den gleichen Gründen erfolgt sei, wie sie in der Regel für die Gefangennahme von echten Kriegsgefangenen maßgebend seien, nämlich aus Sicherheitsgründen. Hieran fehle es aber in der Regel bei den Vorgängen in Ostpreußen. Die von den Sowjets dort gegen die deutsche Bevölkerung verhängten Maßnahmen hätten ihre Ursache nicht - jedenfalls nicht ausschlaggebend - in Sicherheitserwägungen der Truppe gehabt, vielmehr vorliegend dem Zwecke gedient, durch den Zwangseinsatz der deutschen Bevölkerung die Aufgaben zu bewältigen, die der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstandes des öffentlichen Lebens stellte.

13

Die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Grundsätze müssen auch für die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht gegenüber der Zivilbevölkerung in den übrigen deutschen Ostgebieten gelten. Mit, der Übergabe Dieser Gebiete in polnische Verwaltung und dem damit verbundenen Wechsel der Besatzungsmacht hat sich - jedenfalls in der Regel - nichts Wesentliches an der für die deutsche Zivilbevölkerung seit der Besatzung bestehenden Lage geändert (vgl. Beschluß des erkennenden Gerichtsvom 25. Mai 1959 - BVerwG V B 45.59 -).

14

Im vorliegenden Fall ergeben die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, daß die Klägerin ein ähnliches Schicksal hat erdulden müssen, wie es Gegenstand der Beurteilung durch das Revisionsgericht in den erwähnten Urteilen gewesen ist. Weder die Umstände bei ihrer Festnahme noch die Art der ihr durch die sowjetische Besatzungsmacht und später durch polnische Stellen abgeforderten Zwangsleistungen geben Anhaltspunkte dafür, daß sie aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Truppen oder der polnischen Verwaltung im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung festgenommen und festgehalten worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin auf ihrem Rücktransport nach Deutsch-Krone und später dort und beim Arbeitseinsatz auf den Gütern im Sinne des Gesetzes "festgehalten" worden ist. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, könnte sie Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen, weil die sie betreffenden Maßnahmen der Gewahrsamsmacht nicht in dem vom Gesetz geforderten ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung standen, vielmehr eine Folge der Besetzung Pommerns und der Grenzmark Posen-Westpreußen, also eine Kriegsfolge waren.

15

Die Klägerin erfüllt hiernach trotz des schweren Schicksals, das sie erleiden mußte, nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Raschke