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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1966, Az.: BVerwG V C 35.65

Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 35.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 17.11.1964 - AZ: VS I/119/63

Fundstelle

  • ZLA 1966, 363

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter, Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. November 1964 wird aufgehoben.

Die Sache, wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Erbe seiner Mutter Kriegsgefangenenentschädigung. In seinen Antrag vom 12. November 1957 gab er an, seine Familie sei 1943 aus der Ukraine nach dem W. umgesiedelt worden, von dort aus im Januar 1945 vor den heranrückenden sowjetischen Truppen nach F. Kreis Westhavelland geflüchtet und nach der Übergabe dieses Gebietes durch die englischen Truppen an die Sowjets im Juni 1945 von diesen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit festgenommen, nach dem Ural transportiert und dort in einen Lager interniert worden. Seine Mutter sei am 4. Februar 1957 in P., Geb. Perm/Ural, im Gewahrsam verstorben. In Beschwerdeverfahren berichtigte der Kläger, der selbst bei der Festnahme seiner Familie durch die Sowjets nicht zugegen gewesen war, aufgrund eines Briefes seiner in der Sowjetunion lebenden Schwester Charlotte vom 27. Februar 1963 seine Angaben dahin, daß seine Eltern Ende April 1945 von F. nach W. Kreis Perleberg zugewiesen und dort an 2. Mai 1945 von sowjetischen Soldaten verhaftet worden seien; sie hätten unter sowjetischer Aufsicht arbeiten müssen und seien am 15. August 1945 in ein Sammellager nach R. und am 21. September 1945 mit einen Sammeltransport nach dem Ural verbracht worden.

2

Der Antrag des Klägers war im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil im wesentlichen damit begründet, daß die Mutter des Klägers nicht aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Grewahrsamsmacht und auch nicht wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit in Gewahrsam genommen und nach der Sowjetunion verbracht worden sei.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die von diesen zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 2 Abs. 2 KgfEG und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. November 1964 sowie die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger als Erben seiner Mutter Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, daß die Mutter des Klägers wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht nach Sibirien verschleppt worden sei.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Mutter des Klägers nicht aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Gewährsamsmacht und nicht wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit in Gewahrsam genommen und nach der Sowjetunion verbracht worden sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

7

Dar Senat hat u.a. in seinen Urteilen vom 1. Juni 1964 - BVerwG V C 53.63 (DÖV 1965, 584) und vom 26. August 1964 (BVerwGE 19, 204) ausgesprochen:

8

Die Festnahme solcher zur Volksdeutschen Minderheit in einem osteuropäischen Lande gehörenden Personen im Operationsgebiet der sowjetischen Truppen noch während der Dauer der militärischen Operationen beruhte aber darauf, daß diese Personen als besonders gefährlich angesehen wurden, besonders dann, wenn sie durch ihre Umsiedlung in das Gebiet des Deutschen Reiches und ihre damit verbundene Einbürgerung zu erkennen gegeben hatten, daß sie sich als Deutsche betrachteten und Deshalb in Deutschland verbleiben wollten. Es waren demnach Sicherheitserwägungen, die die sowjetische Gewahrsamsmacht veranlaßten, solche beim Vormarsch der sowjetischen Armee in Deutschland aufgegriffenen Personen zunächst in Lagern zu verwahren und später nach dem ausländischen Staatsgebiet, in dem sie vorher ihren Wohnsitz gehabt hatten, oder in andere Teile der Sowjetunion zurückzubringen.

9

Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 230.65 - dahin erweitert, daß Sicherheitserwägungen der sowjetischen Gewahrsamsmacht auch dann nicht auszuschließen sind, wenn solche früher der Volksdeutschen Minderheit in einen osteuropäischen Staat angehörende Personen nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht und nach der Besetzung Mitteldeutschlands durch die sowjetische Armee dort festgenommen und in ihren früheren Heimatstaat oder in ein anderes osteuropäisches Gebiet verbracht worden sind.

10

Der erkennende Senat hat ferner in seinen vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 - (ZLA 1960, 286) entschieden, daß Deutsche, die vor ihrer Einbürgerung in Deutschland in Rumänien gelebt und die rumänische Staatsangehörigkeit besessen hatten und später von der Besatzungsmacht nach Rumänien verschleppt worden sind, gerade wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zur Volksdeutschen Minderheit in Rumänien, also wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nach Rumänien zurückgebracht worden sind. Entsprechendes muß für die Mutter des Klägers gelten, die früher als Volksdeutsche in der Sowjetunion gelebt hatte, sowjetische Staatsangehörige gewesen war und später nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus Deutschland von den Sowjets in die Sowjetunion zwangsweise zurückgebracht worden ist. Der vorliegende Fall läßt deutlich erkennen, daß gerade die von den Sowjets mißbilligte Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Mutter des Klägers und ihre frühere Zugehörigkeit zur Volksdeutschen Minderheit in der Sowjetunion der ausschlaggebende Grund für ihre Verbringung in die Sowjetunion gewesen sind. Unerheblich ist es, daß das Benannte Urteil vom 11. Mai 1960 in einer Streitsache nach dem Heimkehrergesetz ergangen ist. Denn mögen sich auch die vom Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und vom Heimkehrergesetz erfaßten Personenkreise nicht völlig decken (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 -), so besteht kein Anlaß, die wörtlich übereinstimmende Formulierung "wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1964 (BGBl. I S. 695) - KgfEG - und in § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) mit späteren Änderungen verschieden zu beurteilen. Da somit das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht, war es aufzuheben.

11

Indessen ist die Sache nicht entscheidungsreif.

12

Wenn auch davon auszugehen ist, daß die Festnahme der Mutter des Klägers durch die Sowjets aus Sicherheitserwägungen wegen ihrer Volkszugehörigkeit erfolgt ist, so sind damit die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 KgfEG noch nicht erfüllt.

13

Als Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG kann die Mutter des Klägers nur gelten, wenn sie im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung festgenommen und ohne Unterbrechung dieses. Gewahrsams in die Sowjetunion verschleppt worden ist. Es bedarf deshalb der Aufklärung, ob die Festnahme der Mutter des Klägers durch die sowjetischen Soldaten in zeitlichem Zusammenhang mit der militärischen Besetzung ihres damaligen Aufenthaltsortes steht und ob die Mutter des Klägers sich danach bis zu ihrer Verbringung in die Sowjetunion ohne Unterbrechung in einem Gewahrsam im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG befunden hat. Ist nur eine dieser Fragen zu verneinen, so kann § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG auf die Mutter des Klägers nicht angewendet werden.

14

Es bleibt dann zu prüfen, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG auf die Mutter des Klägers anwendbar ist. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG scheidet dabei aus, weil die Mutter des Klägers jedenfalls nicht aus dem Ausland, sondern aus dem Inland in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden ist. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG kann nur zum Zuge kommen, wenn die Mutter des Klägers nach ihrer Verbringung in die Sowjetunion dort auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist. Auch das bedarf der Aufklärung.

15

Schließlich ist nach § 5 Abs. 3 KgfEG der Anspruch des Klägers als Erbe seiner Mutter nur begründet, wenn sich diese im Zeitpunkt ihres Todes noch im Gewahrsam befand. War die Mutter des Klägers Verschleppte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG, so bestand der Gewahrsam im Zeitpunkt ihres Todes fort, weil die Verschleppung andauert, bis der Betroffene das Land, in das er verschleppt ist, verläßt. Bei der Verschleppung kommt es nicht darauf an, ob der Verschleppte im Verschleppungsgebiet auf engbegrenzten Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist. War die Mutter des Klägers dagegen Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG, so ist es erheblich, ob sie im Zeitpunkt ihres Todes noch auf engbegrenzten Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist. Hierzu wird auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1963 (BVerwGE 17, 176) hingewiesen.

16

Um die demnach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, wird die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen