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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1975, Az.: BVerwG VIII C 89.74

Gewahrsam aus politischen Gründen; Erteilung einer Häftlingsbescheinigung ; Gewährung einer Eingliederungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 89.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 25.01.1972 - AZ: V VG 713/71
OVG Hamburg - 17.05.1974 - AZ: Bf. I 49/72

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 107 - 118
  • DÖV 1976, 528-530 (Volltext mit amtl. LS)
  • ROW 1976, 148
  • ZLA 1976, 11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Häftlingshilfebescheinigung.

2

Er ist am 10. September 1934 geboren und lebt seit dem Jahre 1945 in Hamburg, Nach dem Abitur studierte er bis zum Jahre 1962 Physik, schloß das Studium jedoch nicht ab. Seitdem ist er in verschiedenen Stellungen tätig. Vom Jahre 1968 bis Februar 1971 hatte er seinen zweiten Wohnsitz in West-Berlin.

3

In den Jahren 1954 bis 1969 reiste er häufig in die DDR. Am 6. Juni 1954 wurde er in Ost-Berlin verhaftet, dann in eine Heilanstalt eingeliefert und am 22. September 1954 aus Krankheitsgründen in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Im Jahre 1956 reiste er dann erneut in die DDR und seither bis zu seiner erneuten Verhaftung im Jahre 1969 etwa hundertmal. Er machte überwiegend Tagesbesuche von Ost-Berlin aus. Im übrigen benutzte er regelmäßig die Gelegenheit zum Besuch der Leipziger Messe und anderer Messen.

4

Auf seinen Reisen brachte der Kläger jeweils westliche Druckerzeugnisse wie Zeitschriften, Warenkataloge, aberauch Schriften der APO in die DDR. Im Herbst 1968 wurde er von Angehörigen des dortigen Ministeriums für Staatssicherheit darauf angesprochen, ob er zu einer Mitarbeit bereit sei. Er lehnte es ab, sich schriftlich zu verpflichten. Die Anwerbeversuche teilte er der Kriminalpolizei in Berlin-West und dem Bundesgrenzschutz in Lauenburg mit. Von Beginn des Jahres 1969 an wurde ihm wiederholt die Durchreise mit dem Kraftwagen durch das Gebiet der DDR von Berlin nach Helmstedt verwehrt, insgesamt etwa zwanzigmal. Elfmal wurde sie ihm seither jedoch noch gestattet. Er beschwerte sich über diese Behinderung beim Ministerium des Innern der DDR, bekam jedoch keine Antwort. Aus Protest beschrieb er etwa zehn Paketaufkleber mit Sätzen wie "Grenzsperre, Strafe ohne rechtliches Gehör, Urteilsbegründung!"und "man schenke mir einen Zeitungskonzern, dann habe ich bessere Möglichkeiten, meiner Meinung Ausdruck zu geben!" und klebte diese Zettel in der Zeit vom 12. bis 14. April 1969 am S-Bahnhof Friedrichstraße an. Auf Grund dieser Aktion wurde er am 14. April 1969 festgenommen.

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In einem Strafverfahren, in dem er auf Grund eines nervenfachärztlichen Gutachtens als vermindert zurechnungsfähig angesehen wurde, verurteilte ihn das Militärobergericht in Ost-Berlin in der Hauptverhandlung vom 22. und 24. April 1970 zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Begründet wurde das Urteil damit, der Kläger habe von 1965 bis 1968 ca. 400 westliche Druckerzeugnisse illegal in die DDR eingeführt, von Januar bis März 1969 gegenüber der Polizei in West-Berlin und dem Bundesgrenzschutz in Lauenburg geheime Tatsachen der DDR verraten sowie vom 12. bis 14. April 1969 mindestens zehn Flugblätter hetzerischen Inhalts hergestellt und im S-Bahnhof Friedrichstraße heimlich angeklebt. Darin sah das Militärobergericht eine Verletzung der §§ 97 Abs. 2 und 106 Abs. 1 Nr. 1 StGB (DDR) . Da der Kläger im Sinne des § 16 StGB (DDR) als vermindert zurechnungsfähig angesehen wurde, unterschritt das Gericht die in § 97 Abs. 2 StGB (DDR) vorgeschriebene fünfjährige Mindeststrafe.

6

Der Kläger verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 19. November 1970 und wurde dann in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Er kehrte nach Hamburg zurück und begab sich in psychiatrische Behandlung. Der General Staatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht erklärte mit Verfügung vom 4. Januar 1971 die Vollstreckung der Strafe für unzulässig.

7

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Februar 1971 eine Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 sowie Eingliederungshilfe nach § 9 a Häftlingshilfegesetz ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Beklagte war der Meinung, der Kläger habe die zu seinem Gewahrsam führenden Gründe selbst zu vertreten.

8

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1971, soweit sie die Versagung der Häftlingshilfebescheinigung betreffen, aufzuheben und ihm diese Bescheinigung auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger sei aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen und gehalten worden. Er habe diese Gründe jedoch zu vertreten. Zwar habe er die Meldung der Anwerbungsversuche des Staatssicherheitsdienstes bei der Kriminalpolizei in Berlin (West) und dem Bundesgrenzschutz in Lauenburg nicht zu vertreten. Die beiden anderen Tatkomplexe der Verbringung von Druckschriften in die DDR und des Anheftens von beschrifteten Zetteln am S-Bahnhof Friedrichstraße hätten auch allein zu der verhängten Strafe geführt. Diese Gründe habe der Kläger zu vertreten. Er habe, obwohl er wiederholt deswegen von den Grenzbehörden der DDR angehalten worden sei, immer wieder und in großer Zahl Druckerzeugnisse in die DDR eingeführt. Vorschriften gegen das Verbringen von Druckschriften gebe es auch in Ländern, in denen freiheitlich-demokratische Auffassungen herrschten. Sie könnten dort gleichfalls zu Freiheitsstrafen führen. Die Einfuhr sei vermeidbar gewesen. Eine Widerstandshandlung liege darin nicht. Das Ankleben der Zettel in der Zeit vom 12. bis zum 14. April 1969 sei außerordentlich leichtfertig gewesen und habe von den DDR-Behörden als Herausforderung betrachtet werden, können. Die Durchreisesperre sei für ihn nicht von großer Bedeutung gewesen. Er habe damit eine Verbesserung erreichen wollen, jedoch damit rechnen müssen, daß er verhaftet werde. In der Aktion sei kein sinnvoller Widerstand gelegen. Der Kläger habe nur gewisse Symptome, des DDR-Systems kritisieren wollen, ohne das Regime als solches anzugreifen. Daß er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, hindere nicht, daß er die Haftgründe zu vertreten habe. Das Häftlingshilfegesetz stelle es nicht auf die Schuldfähigkeit ab, sondern auf die allgemeine Verantwortlichkeit für den Gewahrsam. Es wolle gegen Risiken schützen, die sich aus dem politischen System der DDR ergeben.

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Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückzuweisen.

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Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus: Der Kläger habe den Gewahrsamsgrund des Verrats geheimer Tatsachen der DDR nicht zu vertreten. Deshalb müsse ihm die Häftlingshilfebescheinigung ausgestellt werden. Er habe auch das Herstellen und heimliche Anheften von mindestens zehn. Flugblättern hetzerischen Inhalts nicht zu vertreten. Er habe von der Äußerungsfreiheit nach Art. 5 GG Gebrauch gemacht. Damit habe er sinnvollen politischen Widerstand geleistet. Er habe gewisse Symptome in der DDR kritisieren und auf diese aufmerksam machen vollen. Das habe das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Damit habe er das politische System in der DDR bekämpft. Vor allen Dingen aber sei dieses Verhalten nach freiheitlich-demokratischer Auffassung gerecht fertigt: und könne ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden. Endlich habe er auch die illegale Einfuhr von Druckerzeugnissen in die DDR nicht zu vertreten. Einfuhrverbote seien in Staaten mit freiheitlich-demokratischer Grundhaltung nur dann gerechtfertigt, wenn sie Schriften beträfen, die sich gegen die Grundordnung des Staates selbst richteten. Er habe nur Druckerzeugnisse allgemein informativen Inhalts in die DDR gebracht. Damit habe er dem allgemeinen Informationsbedürfnis entgegenkommen wollen. Darin liege auch ein sinnvoller politischer Widerstand. Schließlich sei er nicht in der Lage gewesen, die durch sein Verhalten entstandene Verhaftungsgefahr zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Das ergebe sich aus seiner Persönlichkeitsstruktur. Auch deshalb habe er den Gewahrsam nicht zu vertreten.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, für den Kläger habe kein Anlaß bestanden, sich durch ein Geständnis im Strafverfahren selbst zu belasten. Er habe wenigstens die Aussage verweigern können. Dann hätte der Verrat geheimer Tatsachen nicht nachgewiesen werden können. Wenn Zweifel bestünden, ob der Gewahrsam auf Gründen beruhe, die der Kläger zu vertreten habe oder auf anderen, die er nicht zu vertreten habe, so gehe dieser Zweifel zu Lasten das Klägers. Da der Kläger nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, sei seine Einsicht und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe er die Haftgründe zu vertreten.

14

Im Laufe des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger im Wege des Härteausgleichs nach § 12 Häftlingshilfegesetz eine Eingliederungshilfe in Höhe von 600 DM zuerkannt.

15

II.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

16

Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes. Der Kläger will mit dieser Bescheinigung den Nachweis erbringen, daß er zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes gehört und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes erfüllt und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind. Die Gewährung von Eingliederungshilfe (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 a.a.O.) im Wege des Härteausgleichs nach § 12 Häftlingshilfegesetz steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz die Voraussetzungen für weitergehende Leistungen bescheinigt. Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, deren Vorliegen er bescheinigt haben will. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz.

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Anzuwenden ist das Häftlingshilfegesetz - HHG - in der zuletzt durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2110) geänderten Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793). Denn der Kläger will jetzt die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erreichen. Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, die allein auf den Kläger anwendbar ist, gehören nur solche deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige zu dem begünstigten Personenkreis, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischbesetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Der Kläger ist nach den unangegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts deutscher Staatsangehöriger und ist nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden. Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an. Der Kläger hat aber die Gründe für seine Ingewahrsamnahme zu vertreten.

18

Gegenstand des Vertretenmüssens sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG die politischen Gründe der Ingewahrsamnahme. Als politische Gründe der Ingewahrsamnahme im Sinne dieser Vorschrift sind die Gründe zu verstehen, die den Gewahrsam, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, auf Grund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen (BVerwGE 9, 132). Entgegen der Ansicht des Klägers ist keine Teilung eines einheitlichen Gewahrsams möglich in einen politisch bedingten und einen nicht politisch bedingten Teil. Denkbar ist eine Teilung in mehrere nach Grund und Art verschiedene "Gewahrsame". Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Gegenstand der Beurteilung ist ein einheitlicher Gewahrsam. Für ihn gibt es nach dem Häftlingshilfegesetz nur das einheitliche und ganzheitliche Urteil: politisch bedingt oder nicht politisch bedingt. Denn Grund, Art und Dauer des Gewahrsams sind darauf zu prüfen, ob sie für den gesamten Gewahrsam das Urteil rechtfertigen, er beruhe auf politischen Gründen (BVerwGE 9, 132 [135]).

19

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Vorschriften des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHilfeG - vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. T. S. 1067), auf Grund deren der Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht durch Bescheid vom 4. Januar 1971 die Vollstreckung der gegen den Kläger erkannten Strafe für unzulässig erklärte. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 RHilfeG, das jetzt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2445) gilt, ist eine von einem deutschen Gericht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verhängte Strafe nur "insoweit" zu vollstrecken, als ihre Art und Höhe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sind und nicht dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Danach ist vom Gesetz die Möglichkeit einer Teilung der Strafe vorgesehen in einen Teil, der rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Zweck eines Bundesgesetz es zuwiderläuft und einen solchen, bei dem dies, wenn auch gegebenenfalls aus anderen Gründen, nicht der Fall ist. Diese Regelung beruht, für die hier allein erhebliche Frage der Strafvollstreckung darauf, daß im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Strafe für eine Tat vollstreckt werden darf, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik nicht rechtswidrig sein kann (BVerfGE 11, 150 [160]; 37, 57 [65]). Sie verlangt die Beurteilung der Tatschuld und Strafe nach der im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsauffassung. Nach ihr ist zu entscheiden, ob und inwieweit Unrecht gesühnt werden muß. Das Haftlingshilfegesetz fragt jedoch nicht nach Schuld und Strafe. Es verlangt vielmehr eine Entscheidung darüber, ob der vom Häftling erlittene Gewahrsam einheitlich und im ganzen nach den im Gewahrsamsgebiet herrschenden Verhältnissen dem dortigen System oder dem Häftling zuzurechnen ist. Daher ist der Gewahrsam insgesamt und einheitlich Gegenstand der Zurechnung. Er ist dem System zuzurechnen, wenn er auf politischen Gründen beruht. Deshalb ist zu entscheiden, ob er als ganzer politisch bedingt ist. Der Gewahrsam ist hingegen dem Häftling zuzurechnen, wenn er nicht auf politischen Gründen beruht oder wenn er, was hier allein erheblich ist, zwar auf politischen Gründen beruht, der Häftling aber die politischen Gründe zu vertreten hat.

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Mithin ist festzustellen, daß die Frage der politischen Bedingtheit des Gewahrsams nur einheitlich auf Grund ganzheitlicher Betrachtung zu beantworten ist. Daraus ergibt sich hotwendig, daß auch die Frage, ob der Häftling die politischem Gründe seines Gewahrsams zu vertreten hat, einheitlich auf Grund ganzheitlicher Beurteilung beantwortet werden muß. Dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist deshalb nicht darin zu folgen, daß der Kläger die begehrte Bescheinigung bereits deshalb beanspruchen kann, weil er es nicht zu vertreten hat, daß er wegen der Meldung der Anwerbeversuche des Staatssicherheitsdienstes bestraft wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf die Erwägung gestützt, der Kläger wäre bereits wegen der Einfuhr westlicher Druckerzeugnisse und wegen des Anheftens der Zettel zu einer ebenso schweren Strafe verurteilt worden. Auch diese Erwägung trifft nicht den Kern der Sache. Vielmehr ist der die politischen Gründe des vom Kläger erlittenen Gewahrsams ergebende Sachverhalt einheitlich und ganzheitlich daraufhin zu prüfen, ob der Kläger die Gründe zu vertreten hat, die den Gewahrsam zu einem politischen Gewahrsam machen (BVerwGS 9, 132 [138]; 12, 230 [231] und 236 [238]).

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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren folgende Gründe dafür ausschlaggebend, daß der Gewahrsam des Klägers politisch bedingt war:

  1. a)

    Die Meldung bei der Polizei in Berlin (West) und beim Bundesgrenzschutz in Lauenburg, daß der Staatssicherheitsdienst den Kläger im Jahre 1968 für Spionagetätigkeit anzuwerben versuchte.

  2. b)

    Das Einführen von ca. 400 westlichen Druckerzeugnissen in die DDR in der Zeit vom Jahre 1965 bis zum Jahre 1968.

  3. c)

    Das Herstellen von mindestens zehn Flugblättern (beschrifteten Paketaufklebern) und Anheften dieser Flugblätter am S-Bahnhof Friedrichstraße in der Zeit vom 12. bis zum 14. April 1969.

22

Da jeder der drei Gründe politischer Natur im hier maßgeblichen Sinne ist, kommt es unter dem Blickpunkt der politischen Bedingtheit des Gewahrsams nicht darauf an, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Anders liegt es indessen im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger die politischen Gründe seines Gewahrsams zu vertreten hat. Er hat sie zu vertreten.

23

Der Begriff des Vertretenmüssens in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG dient, wie dargelegt, als Maßstab dafür, ob der politisch bedingte Gewahrsam dem System des Gewahrsamsstaates oder dem Häftling zuzurechnen ist. Er ist daran ausgerichtet, bis zu welchem Grad dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich an das System des Gewahrsams Staat es anzupassen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers sind bei dieser Prüfung nicht etwa die im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Rechtsanschauungen auf den Gewahrsamsstaat zu übertragen. Es ist daher nicht danach zu fragen, welches die Reaktion eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates, wie der Bundesrepublik Deutschland, gewesen wäre. Es ist auch nur mit Einschränkung richtig, sich unmittelbar auf die Grundrechte zu stützen, wie es der Kläger tut. Auszugehen ist vielmehr von den im Gewahrsams Staat herrschenden Verhältnissen. Mit diesen Verhältnissen müssen die Betroffenen leben. Setzen sie sich in Widerspruch zu dem dortigen System, so ist ihnen ein dadurch erlittener politisch bedingter Gewahrsam nicht zuzurechnen, wenn ihnen die Anpassung an dieses System in dem tangierten Bereich nicht zugemutet werden kann. Diese Erwägung hat der Senat mit der Formel zum Ausdruck gebracht, die politischen Gründe des Gewahrsams seien zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (BVerwGE 9, 132 [140]).

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Maßstab für die Grenze des Zumutbaren ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HEG eine freiheitlich-demokratische Auffassung. Das Häftlingshilfegesetz ist ein Gesetz mit zumindest auch politischer Zielrichtung (BVerwGE 12, 236 [243]). Es dient allerdings nicht dazu, der Abwanderung der deutschen Bevölkerung aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gebieten Vorschub zu leisten. Es bezweckt vielmehr, dem politischen Häftling, der in dem politischen System des Gewahrsamsstaates gelebt hat und ihm zum Opfer gefallen ist, zu helfen (BVerwGE 9, 132). Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]). Daraus ergibt sich die Inhaltsbestimmung dessen, was nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zuzumuten ist. Dem Betroffenen ist es im allgemeinen zuzumuten, sich an die Regeln zu halten, die dem privaten Bereich und dessen Sicherstellung durch Arbeit, Güterversorgung und öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Unbeschadet der Tatsache, daß das politische System in den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BHG ins Auge gefaßten Gewahrsamsstaaten alle Labensbereiche zu erfassen versucht, ist dieser Bereich aus der Sicht freiheitlich-demokratischer Ordnung unpolitisch. Auch in den Gewahrsams Staaten ist dieser Bereich durch eine wenigstens relative Neutralität gegenüber dem politischen System gekennzeichnet. Außerdem ist er dadurch geprägt, daß ein Regelverstoß auch oder sogar ausschließlich zu einer Benachteiligung von Mitbürgern führt. Da die deutsche Bevölkerung in den Gewahrsamsstaaten leben muß, sind in diesem Bereich die Regeln einzuhalten und deren Einhaltung aus der Sicht des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG im allgemeinen zuzumuten. Deshalb ist es ständige Rechtsprechung, daß es dem Häftling zuzumuten ist, Ordnungsvorschriften, wirtschaftslenkende Vorschriften, Dienstvorschriften und Strafgesetze, die die Ordnung des Alltags betreffen, einzuhalten (BVerwGE 9, 132 [140];Beschluß vom 6. Februar 1975 - BVerwG VIII B 68.73 -).

25

Anders liegt es in dem Bereich der Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Er ist aus der Sicht freiheitlich-demokratischer Ordnung das Feld, auf dem bessere Lebensbedingungen erstritten werden. Den Prozeß der freien. Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]). Grundvoraussetzung ist dafür die Freiheit der Information und die Freiheit der Meinungsäußerung. Davon geht das Häftlingshilfegesetz aus. Das ist mit freiheitlich-demokratischer Auffassung gemeint. Soweit in der Rechtsprechung auf Art. 5 GG verwiesen ist (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 -), verbindet sich damit diese Vorstellung. Deshalb ist es in diesem Bereich dem Häftling grundsätzlich nicht zuzumuten, die Beschränkungen einzuhalten, die das System der Informierung und dem freien Wort setzt (BVerwGE 1, 195 [197]; 6, 271 [272]; 9, 132 [139 f.]). Indessen gilt dies nicht ohne Einschränkung. Übertreibungen muß der Häftling immer vertreten. Denn es ist auch in diesem Bereich im Auge zu behalten, daß der Häftling im Gebiet des Gewahrsamsstaates lebt und dessen Zugriff unterliegt. Übertreibungen ergeben, sich jedoch erst dann, wenn zwischen Mittel und Ziel des Verhaltens des Häftlings ein derartiger Widerspruch besteht, daß von einem offenbaren Mißverhältnis gesprochen werden muß. Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).

26

Von diesen Maßstab her unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, daß er die Gewahrsams gründe a (Meldung der Anwerbungsversuche des Staatssicherheitsdienstes) und b(Verbringung von westlichen Druckschriften in die DDR) nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Kläger jedoch den Gewahrsamsgrund c, das Anheften der Flugblätter am S-Bahnhof Friedrichstraße. Das hat weiter zur Felge, daß er den erlittenen Gewahrsam insgesamt zu vertreten hat.

27

Das Anheften der aus Paketaufklebern gefertigten Flugblätter war eine Übertreibung. Es stand in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem verfolgten Zweck und war außergewöhnlich leichtsinnig. Bereits der Text ist eine Übertreibung. Er war für DDR-Bewohner und den Staatssicherheitsdienst bestimmt. Der Kläger wollte gegen das Durchreiseverbot protestieren, das ihm nach seiner Meinung vom Staatssicherheitsdienst auferlegt worden war. Der Text ist aber so gefaßt, daß er weit. mehr umfaßt. Der Kläger schrieb "Grenzsperre, Strafe ohne rechtliches Gehör, Urteilsbegründung!". Bewohner der DDR verstehen diese Worte als Aufruf gegen den Mauerbau, nicht aber als Protest eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Durchreisesperre. Der andere Satz "Man schenke mir einen Zeitungskonzern, dann habe ich bessere Möglichkeiten, meiner Meinung Ausdruck zu geben!" hat für einen Bewohner der DDR den Sinn eines Protestes gegen die Beschränkung der Äußerungsfreiheit, nicht aber den einer Anspielung auf einen Zeitungskonzern in der Bundesrepublik Deutschland.

28

Die Tat war bereits in der Anlage leichtfertig. Der Kläger war vorgewarnt. Er war schon früher immer wieder aufgefallen und hatte Auseinandersetzungen mit den Grenzstellen der DDR. Er wurde in Anwerbeversuche des Staatssicherheitsdienstes verwickelt und war Opfer einer Durchreisesperre. Er mußte sich sagen, daß er beim nächsten Zwischenfall nicht mehr davonkomme. Im Hinblick darauf war die Ausführung der Tat äußerst unüberlegt. Der Kläger begab sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen, nämlich am 12., 13 und 14. April 1969, von Berlin (West) aus jeweils an dieselbe Stelle, nämlich, den S-Bahnhof Friedrichstraße, um die Zettel anzuheften. Am dritten Tag wurde er festgenommen. Daß der Kläger sich in Gefahr begab, war ihm bekannt. Er war überzeugt, daß hinter dem Durchreiseverbot der Staatssicherheitsdienst steckte. Ihm war nicht zweifelhaft, daß der Staatssicherheitsdienst dem Protest nachgehen würde. Das beabsichtigte der Kläger sogar.

29

Die Aktion konnte unbeteiligten Dritten: gegenüber nachteilig werden. Denn sie konnte zu einer. Einschränkung des Besucherverkehrs nach Ost-Berlin führen, weil der Kläger gerade den S-Bahnhof Friedrichstraße als Tatort ausgewählt hatte. Der Kläger konnte damit für unbeteiligte Dritte mehr Schaden, stiften als für sich selber. Außerdem konnte sie Regimegegner in der DDR in Mißkredit bringen. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ging es dem Kläger um seine eigenen Belange. Weil er nicht mehr durch die DDR reisen konnte, protestierte er. Das DDR-System war ihm nicht wichtig. Für den Kläger selbst war die Aktion dagegen wertlos. Der Kläger begab sich aus der Sicherheit des Bundesgebiets oder Berlins (West) nach Ost-Berlin, um dort heimlich zu protestieren Dieser Protest konnte ihn jedoch seinem Ziel nicht naher bringen. Der Kläger konnte nicht erwarten - und hat dies auch nicht getan -, daß die zuständigen Stellen auf Grund seines Protests ihm die Durchreise durch die DDR wieder gestatten würden.

30

Mithin war die Aktion leichtsinnig, sie war mit Risiken für Unbeteiligte behaftet, sie war ohne Wert. Zwischen Ziel und Mittel bestand ein grobes Mißverhältnis. Dem geringen Gewicht des verfolgten Ziels stand ein ungewöhnlich hohes Risiko auf Seiten des Klägers gegenüber. Daher hat der Kläger diesen Gewahrsamsgrund zu vertreten. Denn eine Widerstandshandlung lag darin nicht. Nicht jede Handlung, die sich objektiv gegen das im Gewahrsamsstaat herrschende System wendet, ist eine Widerstandshandlung. Sie setzt vielmehr voraus, daß überwiegendes Motiv der Tat des Häftlings die Bekämpfung des herrschenden Systems des Gewahrsamsstaates ist. Das ist beim Kläger nicht der Fall.

31

Die dem Kläger zugute gehaltene verminderte Zurechnungsfähigkeit entlastet ihn gleichfalls nicht.

32

Das Vertretenmüssen setzt kein Verschulden voraus (BVerwGE 15, 336 [341]). Der Senat hat in seinemUrteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 - ausgeführt, sofern der Gewahrsam in Strafhaft bestehe und die Haft gründe in einer strafbaren Handlung lägen, seien sie nicht zu vertreten, wenn der Häftling zurechnungsunfähig sei. Diese Überlegung beruht darauf, daß nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht mit Freiheitsstrafe bestraft werden darf, wer zurechnungsunfähig (schuldunfähig) ist. Diese Erwägung ist bei einem nur vermindert Zurechnungsfähigen (vermindert Schuldfähigen) nicht möglich. Er darf bestraft werden. Der Kläger hätte trotz der verminderten Zurechnungsfähigkeit das Anheften der Zettel unterlassen können. Von einem Zwang zu dieser Tat, auf den er sich beruft, kann nicht die Rede sein. Die Frage, ob ihn das Militärobergericht nicht hätte milder bestrafen müssen, scheidet von vornherein aus. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit mildert auch weder die Leichtfertigkeit noch die Herausforderung, die in der Tat steckt, noch deren Mißverhältnis zwischen Ziel und Zweck. Der Kläger hatte lange Erfahrung im Umgang mit der DDH. Er hat sich auf die Gefahrenlage eingestellt. Er wußte auf Grund der Durchreisesperre, die gegen ihn verhängt war, daß eine Aktion, wie er sie vorhatte, ein hohes Risiko in sich barg. Es ist nicht Sache des Häftlingshilfegesetzes, Risiken auszugleichen, die in der Persönlichkeit des Häftlings begründet sind. Der Kläger hat daher das Anheften der zehn selbst gefertigten Flugblätter am S-Bahnhof Friedrichstraße zu vertreten.

33

Treffen politische Gründe des Gewahrsams, die der Häftling nicht zu vertreten hat, mit solchen zusammen, die er zu vertreten hat, kommt es darauf an, welcher Grund überwiegt. Überwiegt der zu vertretende Grund, so hat der Häftling den Gewahrsam insgesamt zu vertretene. So liegt der Fall hier.

34

Der Senat hat bereits in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] ausgeführt, die politischen Gründe des Gewahrsams seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen sei, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte, es sei, denn, anderes Verhalten sei ihm nicht zuzumuten gewesen. In einem ähnlichen, allerdings § 3 BVFG betreffenden Fall, hat der Senat entschieden (Urteil von28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 259.63 -), es komme auf die Kausalität des Grundes an, der zu vertreten sei. Sei dieser Grund allein geeignet gewesen, die Zwangslage herbeizuführen, so sei, diese Zwangslage zu vertreten. Diese Überlegung ist nur ein Anwendungsfall des Auswahlgesichtspunkts des Überwiegens. Der Senat hat in jenem Fall an die Entscheidung BVerwGE 11, 1 (7 f.) [BVerwG 23.03.1960 - VIII C 19/59] angeknüpft. Im vorliegenden Fall bedeutet das, daß der Grund, der für den Gewahrsam überwiegt, darüber entscheidet, ob der Kläger die politischen Gründe für seinen Gewahrsam zu vertreten hat.

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Im Falle des Klägers überwiegt das Anheften der Flugblätter am S-Bahnhof Friedrichstraße. Nur deshalb wurde der, Kläger gefaßt und nur deshalb war es möglich, die anderen Gründe zu ermitteln und ihn deswegen zur Verantwortung zu, ziehen. Daß im Falle einer Festnahme der Betroffene damit rechnen muß, daß auch andere Gründe gefunden und gegen ihn eingesetzt werden, hat der Senat immer angenommen. Erst von der Aktion am S-Bahnhof Friedrichstraße her bekamen diese anderen Gründe ihre für den Kläger gefährliche Bedeutung. Sie erschienen als Kettenglieder eines einheitlichen Plans. Die Tat war aus der Sicht der DDR schwerwiegend. Das Militärobergericht der DDR würdigte sie als staatsfeindliche Hetze im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 1 StGB (DDR), die damals mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar zwei bis zehn Jahren bedroht war. Das hätte für die gegen den Kläger verhängte Strafe ausgereicht. Nach dieser Vorschrift wurde der Kläger zwar auch wegen des Verbringens westlicher Druckschriften in die DDR bestraft, während die Spionage, deretwegen der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 StGB (DDR) verurteilt wurde, als Strafdrohung sogar Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsah. Gleichwohl überwiegt das Anheften der Flugblätter. Denn es erhielt für die DDR-Behörden zusätzliches Gewicht durch das vorhergehende Verbringen der Druckschriften in die DDR und die vorausgehende Meldung der Anwerbeversuche des Staatssicherheitsdienstes. Für die Beurteilung aus der Sicht des Häftlingshilfegesetzes erhält diese Tat das überwiegende Gewicht zusätzlich durch die Vorwarnungen, die der Kläger bei seinen früheren Aktionen erhalten hatte.

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Das Anheften der Flugblätter am S-Bahnhof Friedrichstraße überwiegt daher die anderen Gewahrsams gründe. Daher hat der Kläger die politischen Gründe seines Gewahrsams zu vertreten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey