Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG VIII C 259.63
Rechtliche Voraussetzungen für das Vertretenmüssen einer aus mehreren selbstständigen Ursachen entstandenen besonderen Zwangslage; Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage von Funktionären der sowjetzonalen volkseigegen Wirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 259.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.08.1961 - AZ: VGH II 536/60
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen für das Vertretenmüssen einer aus mehreren selbständigen Ursachen entstandenen besonderen Zwangslage.
- 2.
Funktionäre der sowjetzonalen "volkseigenen" Wirtschaft haben eine besondere Zwangslage, der sie wegen einer bewußten Verletzung ihrer Dienstvorschriften ausgesetzt waren, dann zu vertreten, wenn die Einhaltung der Vorschriften ihnen zuzumuten war.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ -. Dort war er zuletzt Hauptbuchhalter eines "Volkseigenen Betriebes" - VEB -. Im September 1956 kam er in das Bundesgebiet. Er beantragte die Ausstellung eines Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Zur Begründung seiner deshalb erhobenen Klage trug er im wesentlichen den folgenden Sachverhalt vor:
Er sei geflüchtet, um sich einer besonderen Zwangslage, nämlich der Gefahr einer Festnahme und anschließenden strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen. Von der "Verwaltung Volkseigener Betriebe" - VVB - sei er für einen am Vermögen des VEB entstandenen Fehlbetrag von 18 000 DM (Ost) verantwortlich gemacht worden. Die Entstehung dieses Verlustes habe er nicht vermeiden können. Er sei auf folgende Ursachen zurückzuführen: Ein am Sitze seines VEB vorhandener Privatbetrieb sei nach der Flucht des Eigentümers in finanzielle Schwierigkeiten geraten und unter die Treuhandschaft des Ministeriums für Leichtindustrie gestellt worden. Dieses habe die für den VEB des Klägers zuständige VVB mit der Durchführung der Treuhandschaft beauftragt und sie angewiesen, den Betrieb bis zu seiner Übernahme in "Volkseigentum" materiell und finanziell zu unterstützen. Die VVB habe keine eigene Kasse gehabt und daher ihrerseits den VEB zur Durchführung der Stützungsaktion herangezogen. In seiner Eigenschaft als Hauptbuchhalter des VEB habe er darauf hingewiesen, daß es nach den geltenden Bestimmungen verboten sei, aus Mitteln des VEB Vorschüsse oder Darlehen an Privatbetriebe zu leisten. Über diese Bedenken habe man sich in einer Konferenz der maßgebenden Funktionäre des VEB und der VVB zu Anfang Juni 1953 hinweggesetzt und protokollarisch festgelegt, daß der VEB auf Anfordern der VVB an den Privatbetrieb Vorschüsse für Lohnaufträge, die der VEB erteilen und für die er das Material liefern solle, in der jeweils angeordneten Höhe zu leisten habe. Danach habe er in der Folgezeit handeln müssen, obwohl er sich jedesmal geweigert habe, die Zahlungen anzuweisen. Ihm sei aufgetragen worden, die Zahlungen dennoch anzuweisen, und er sei für alle Folgen verantwortlich gemacht worden, die entstehen würden, wenn die Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet würden. Als einige Zeit später über den Privatbetrieb das Konkursverfahren eröffnet wurde, habe der VEB aus noch nicht abgewickelten Vorschußzahlungen eine Forderung von 18 000 DM (Ost) gehabt. Diese sei nicht übernommen worden, als der Privatbetrieb nach der Beendigung des Konkursverfahrens zu einem "Volkseigenen Betrieb" gemacht wurde. Die VVB, die die Zahlungen angeordnet habe, sei später aufgelöst worden. Ihre Aufgaben seien auf eine andere VVB übertragen worden. Diese habe den Fehlbetrag erstmals beanstandet und ihn dafür verantwortlich gemacht. Kurz vor seiner Flucht habe er bei der Zentralen Kontrollkommission erfahren, daß diese angewiesen war, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten. Gleichzeitig sollte er auch wegen eines Verstoßes gegen die "Stellenplandisziplin" zur Rechenschaft gezogen werden, obwohl er dafür in keiner Hinsicht verantwortlich gewesen sei. Bei der Aufstellung der Stellenpläne für den VEB seien von der Stellenplankommission 18 Lohn- und Werkstattschreiber, die als Angestellte im Lohnfonds B hätten geführt werden müssen, fälschlich im Lohnfonds A (Arbeiter) vorgesehen gewesen. Sein zusammen mit der Betriebsleitung unternommener Versuch, die Stellenplankommission zu einer Berichtigung zu veranlassen, sei fruchtlos geblieben. Ihm sei darauf nichts anderes übriggeblieben, als die Lohn- und Werkstattschreiber aus dem Lohnfonds A abzufinden. Dadurch sei im Lohnfonds A ein Verlust von rd. 75 000 DM (Ost) entstanden. Schon im April 1955 habe man ihn deshalb aufgefordert, Schadensersatz zu leisten, und von ihm die Zahlung von 300 DM (Ost) verlangt. Damals habe er sich dagegen mit Erfolg zur Wehr setzen können. Gelegentlich der Rücksprache bei der Zentralen Kontrollkommission, bei der er die gegen ihn im Zusammenhang mit der Stützung der Privatfirma erhobenen Vorwürfe habe entkräften wollen, habe er erfahren, daß diese Stelle Auftrag hatte, auch diesen Fall durch Strafanzeige weiter zu verfolgen. Mit einer Bestrafung hätte er rechnen müssen, weil zu erwarten gewesen sei, daß das Verfahren gegen ihn wegen seiner gegnerischen Einstellung zu dem kommunistischen System in der SBZ politisch aufgebauscht werden würde.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe sich seinem glaubhaften Sachvortrage zufolge subjektiv bedingt zwar in einer besonderen Zwangslage befunden. Diese sei zurückzuführen auf den Umstand, daß er wegen des seinem VEB durch die Stützung des Privatbetriebes entstandenen Fehlbetrages von 18 000 DM mit einer strafgerichtlichen Verfolgung und mit einer alsbaldigen Festnahme habe rechnen müssen. Als Sowjetzonenflüchtling könne er aber nicht anerkannt werden; denn er habe die Zwangslage zu vertreten.
Durch die Anweisung der Zahlungen an die Privatfirma habe der Kläger objektiv gegen den Sinn und Zweck des Verbots von Anzahlungen nach § 1 I der Verordnung vom 17. Juli 1952 (GBl. SBZ S. 617) und gegen § 4 I der Verordnung über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs innerhalb der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Juli 1952 (GBl. SBZ S. 618) verstoßen und dadurch nach sowjetzonaler Ansicht Volkseigentum geschädigt. Derartige Verstöße würden durch § 1 des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 (GBl. SBZ S. 982) mit hohen Zuchthausstrafen bedroht. Der Kläger sei für die Zahlungen nach der damals geltenden 1. Durchführungsbestimmung vom 15. Juli 1949 zur Anordnung über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft usw. (GBl. SBZ S. 667) als Hauptbuchhalter verantwortlich gewesen.
Er habe auch gewußt, daß er die Zahlungen nicht anweisen durfte. Nach Ziff. IV und V der 1. Durchführungsbestimmung zur Anordnung über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vom 15. Juli 1949 (ZVOBl. S. 667) habe er die Aufgabe gehabt, das Rechnungswesen und die Rechnungslegung des VEB aufzubauen, zu leiten und zu überwachen. Zu seinen Aufgaben habe die Einhaltung des Stellenplanes und der Haushalts-, Zahlungs- und Finanzvorschriften gehört. Der Hauptbuchhalter sei, wie sich aus den erwähnten Durchführungsbestimmungen und der später ergangenen Hauptbuchhalterverordnung vom 17. Februar 1955 (GBl. S. 139) ergebe, der "staatliche Kontrolleur" für die Einhaltung der Wirtschaftsund Finanzdisziplin im VEB gewesen. Der Kläger hätte die Zahlungen daher ablehnen müssen und die Pflicht gehabt, die Anweisung unverzüglich dem Leiter und Hauptbuchhalter der übergeordneten Stelle zu melden. Dabei sei es unerheblich, daß der Privatbetrieb damals unter Treuhandschaft gestanden habe. Als die Zahlungen geleistet wurden, habe es sich jedenfalls noch um einen Privatbetrieb gehandelt, dem ein VEB keine Anzahlungen leisten durfte. Die protokollarische Vereinbarung vom Anfang Juni 1953 habe daran nichts geändert, obwohl an ihr die örtlichen Partei- und Wirtschaftsstellen mitgewirkt hätten. Die für den Kläger geltenden Vorschriften seien gerade von der Möglichkeit ausgegangen, daß die Anordnungen der vorgesetzten Stellen rechtswidrig sein könnten. Die Heranziehung des VEB zu Zahlungen an den Privatbetrieb sei eine selbständige und willkürliche Maßnahme der Funktionäre der VVB und daher rechtswidrig gewesen.
Die übergeordnete Stelle, der der Kläger die rechtswidrigen Zahlungsanweisungen hätte melden müssen, seien der Leiter und der Hauptbuchhalter des Ministeriums für Leichtindustrie gewesen, weil alle leitenden Funktionäre der VVB an der Vereinbarung vom Anfang Juni 1953 mitgewirkt hatten. Die Meldung hätte er sogleich nach der Sitzung vom Juni 1953, in der die Zahlungen angeordnet wurden, erstatten müssen. Er habe gewußt, daß er mit der Meldung nicht warten durfte, bis man die Anweisung der Zahlungen von ihm auch tatsächlich verlangen würde. Die Meldung hätte auch keine besonderen Vorbereitungen erfordert. Hätte er danach gehandelt, so wäre es später nicht zu einer Strafverfolgung gegen ihn gekommen.
Die Zwangslage beruhe mithin allein darauf, daß er bei den Zahlungen an die Privatfirma seine Dienstvorschriften verletzt habe, obwohl ihm ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen wäre. Er habe die Zwangslage aus diesem Grunde zu vertreten.
Ob er daneben die Zwangslage auch zu vertreten hätte, soweit sie infolge des ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen die Stellenplandisziplin entstanden war, könne dahingestellt bleiben. Sei eine auf verschiedenen Ursachen beruhende Zwangslage teils zu vertreten, teils nicht zu vertreten, so komme es darauf an, auf welchen Umständen das Schwergewicht liege. Dieses liege hier eindeutig bei den Zahlungen an den Privatbetrieb. Der Kläger habe die Zwangslage deshalb in vollem Umfange zu vertreten.
Der Kläger verfolgt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts: Die Grundsätze über das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage seien fehlerhaft ausgelegt worden. Eine besondere Zwangslage sei nicht zu vertreten, wenn sie mehrere selbständige Ursachen gehabt habe und wenn der Geflüchtete für die Gründe der Verfolgung und Bestrafung, der er sich durch die Flucht entzogen habe, teilweise nicht einzustehen brauche. Der Kläger wäre auch dann bestraft worden, wenn ihm nur der Verstoß gegen die Stellenplandisziplin zur Last gelegt worden wäre. Wegen seines Verhaltens in diesem Falle könne ihm jedoch ein Vorwurf im Sinne des Vertretenmüssens der Zwangslage nicht gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne ferner, daß das Schwergewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bei dem Verstoß gegen die Stellenplandisziplin gelegen habe; denn dieser habe den größeren Schaden am Vermögen des VEB zur Folge gehabt. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, daß der Kläger die Zwangslage zu vertreten habe, soweit diese auf die Aktion zur Unterstützung der Privatfirma zurückzuführen sei. In Wirklichkeit seien die Zahlungen erlaubt gewesen, weil diese Firma seit der Flucht ihres Inhabers Staatseigentum gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des obersten Gerichts der SBZ. Unter den obwaltenden Umständen sei dem Kläger ein anderes Verhalten auch nicht zuzumuten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß der Kläger die Zwangslage, die ihn nach seiner Darstellung zur Flucht veranlaßt hat, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), zu vertreten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - BVerwG VIII C 20.59] sowie das Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ZLA 1961 S. 222 [BVerwG 22.02.1961 - BVerwG VIII C 287.59]; ferner die weiteren Hinweise in ROW 1961 S. 38 unter E und in ROW 1963 S. 62 unter C) besagt der Begriff des Vertretenmüssens, daß der Geflüchtete für die eingetretene besondere Zwangslage als Folge eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der besonderen Lage, in der die Bevölkerung der SBZ sich in ihrer Mehrheit allgemein befindet, selbst einzustehen und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf die Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz hat. Für die Folgen seines Verhaltens hat der Geflüchtete grundsätzlich dann einzustehen, wenn er sie vorhersehen konnte und wenn es ihm im Hinblick auf diese Folgen zuzumuten war, der Möglichkeit ihres Eintritts durch ein anderes Verhalten vorzubeugen. Nach diesen Maßstäben haben Bedienstete sowjetzonaler Behörden die besondere Zwangslage, der sie sich durch einen Verstoß gegen ihre Dienstvorschriften ausgesetzt haben, in der Regel zu vertreten, ohne daß es darauf ankommt, welcher Art und wie schwer die Folgen sind, die die Verletzung der Dienstvorschriften im Einzelfall nach sich zieht (vgl. die bereits im angefochtenen Urteil erwähnte Entscheidung vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 134.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 13 = DÖV 1960 S. 78 = ROW 1959 S. 204 = ZLA 1959 S. 383).
Davon ist der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgegangen. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil darin beizupflichten, daß die Grundsätze, nach denen Behördenbedienstete die durch einen Verstoß gegen ihre Dienstvorschriften hervorgerufene besondere Zwangslage in der Regel zu vertreten haben, in gleicher Weise anzuwenden sind auf Funktionäre der staatlichen oder "volkseigenen" Wirtschaftsbetriebe in der SBZ. Die Revision zieht das dem Grundsatz nach auch nicht in Zweifel.
Die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angefochtenen und das Revisionsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben, daß der Kläger die Strafverfolgung, mit deren Einleitung er wegen der Anweisung von Zahlungen aus Mitteln des VEB an den von seinem Inhaber verlassenen Privatbetrieb rechnete, dadurch selbst verursacht hat, daß er es unterließ, über die zwischen den Funktionären der VVB und des VEB in seinem Beisein zu Anfang Juni 1953 getroffene schriftliche Vereinbarung dem Leiter und dem Hauptbuchhalter des Ministeriums für Leichtindustrie die Meldung zu erstatten, die für Fälle einer unzulässigen Zahlungsanweisung vorgeschrieben war. In subjektiver Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgestellt, daß der Kläger seine Vorschriften kannte, daß er wußte, welchen strafrechtlichen Folgen er sich durch eine Verletzung seiner Dienstvorschriften aussetzte und daß er sich im klaren darüber war, daß die im Protokoll vom Anfang Juni 1953 getroffene Vereinbarung, den Privatbetrieb durch vom VEB zu leistende Vorauszahlungen zu stützen, gegen den Sinn und Zweck des Verbots von Anzahlungen in § 1 I der Verordnung vom 17. Juli 1952 (GBl. SBZ S. 617) und gegen § 4 I der Verordnung über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs innerhalb der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Juli 1952 (GBl. SBZ S. 618) verstieß. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben ferner, daß es dem Kläger zuzumuten war, die vorgeschriebene Meldung zu erstatten. Die leitenden Funktionäre der VVB und ebenso der Betriebsleiter und der kaufmännische Leiter des VEB hatten sich bei der Besprechung Anfang Juni 1953, die der Beschlußfassung über die von ihm damals bereits geäußerten Bedenken dienen sollte, über das ihnen nunmehr bekannte Verbot hinweggesetzt; der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, daß die Funktionäre der VVB seinen Vorstellungen nachgeben würden, die er später gegen die einzelnen Zahlungsaufträge erneut erhob. Seine Vorschriften belehrten ihn ferner darüber, daß er auf Grund der vorgeschriebenen Meldung innerhalb von acht Tagen mit Weisungen versehen werden würde, wie er sich in diesem Falle zu verhalten habe. Er hätte sich dadurch von der Verantwortlichkeit für die Gesetzesverletzung und ihre Folgen befreit. Für die Folgen der Unterlassung hat der Kläger daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVPG im Sinne des Vertretenmüssens der daraus entstandenen besonderen Zwangslage einzustehen.
Der Einwand der Revision, in Wirklichkeit habe der Kläger gar nicht gegen seine Dienstvorschriften verstoßen, die Zahlungen seien erlaubt gewesen, weil der von seinem Inhaber verlassene Betrieb im Zeitpunkt der Zahlungen bereits ein "Volkseigener Betrieb" gewesen sei, steht im Widerspruch zu der tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil, es habe sich um einen Privatbetrieb gehandelt und daran habe sich durch seine Unterstellung unter die Treuhandschaft des Ministeriums für Leichtindustrie sowie durch die Erwartung, daß der Betrieb später enteignet werden würde, nichts geändert. Der Rüge, diese Feststellung beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der in der SBZ geltenden Gesetze und Verordnungen, dies ergebe sich insbesondere aus den in der Revisionsbegründung näher bezeichneten Erkenntnissen des obersten Gerichts der SBZ, vermag das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren ebensowenig nachzugehen wie der weiteren Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe aus den einschlägigen sowjetzonalen Vorschriften zu Unrecht die Folgerung gezogen, der Kläger sei im vorliegenden Falle verpflichtet gewesen, die ihm in Fällen unzulässiger Zahlungsanweisungen obliegende Meldung nicht an die Funktionäre der VVB, sondern an diejenigen des Ministeriums für Leichtindustrie zu erstatten. Die Gesetze und Verordnungen, die der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht der Revision in dieser Hinsicht fehlerhaft ausgelegt haben soll, gehören nicht zum Bundesrecht. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
Erfolglos wendet der Kläger sich schließlich gegen die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil, nach denen er die besondere Zwangslage, die ihn zur Flucht veranlaßte, zu vertreten hat. Sein Standpunkt, eine aus mehreren selbständigen Ursachen entstandene besondere Zwangslage sei grundsätzlich nicht zu vertreten, wenn der Geflüchtete für die Folgen einer dieser Ursachen nach den rechtlichen Grundsätzen des Vertretenmüssens der Zwangslage nicht einzustehen habe und wenn diese Folgen für sich allein bereits ausgereicht hätten, seinen Fluchtentschluß auszulösen, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu.
Zu dem ähnliche Fragen berührenden Problem, wie die Rechtslage gemäß § 4 BVFG zu beurteilen ist, wenn der Nichtrückkehrer sich für seine Gleichstellung mit einem Sowjetzonenflüchtling darauf berufen hatte, er habe in die sowjetische Besatzungszone nicht zurückkehren können, weil er sich dadurch aus mehreren Gründen offensichtlich einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit ausgesetzt hätte, hat das erkennende Gericht in der Entscheidung BVerwGE 11, 1[BVerwG 23.03.1960 - VIII C 19.59] [7 - 8] Stellung genommen und inhaltlich u.a. folgendes ausgeführt: Wäre der Nichtrückkehrer in der SBZ nicht nur wegen seiner politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern außerdem auch aus anderen Gründen gefährdet gewesen, so könne er sich für seine Gleichstellung mit einem Sowjetzonenflüchtling auf die weitere von ihm nicht zu vertretende Gefährdung nicht berufen, wenn sie mit der Belastung aus dem von ihm zur Zeit des Nationalsozialismus bekleideten politischen Amt in einem so engen ursächlichen Zusammenhang gestanden habe, daß die politische Belastung nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß damit gleichzeitig der Grund für die weitere Gefährdung entfalle. Fehle es an einem derartigen ursächlichen Zusammenhang, so hänge die Entscheidung über die Gleichstellung davon ab, welcher Gefährdungsgrund die ausschlaggebende Ursache gewesen sei für seinen Entschluß, nicht in die SBZ zurückzukehren. Habe er diese Gefährdung nicht zu vertreten, so sei es unerheblich, daß er eine daneben drohende Gefahr, die aber für seinen Entschluß, nicht zurückzukehren, keine entscheidende Bedeutung gehabt habe, möglicherweise zu vertreten hätte.
Auf die Grundgedanken dieser Entscheidung kann für die rechtliche Beurteilung der im vorliegenden Falle zu lösenden Frage zurückgegriffen werden. In den §§ 3 und 4 BVFG werden Lebensvorgänge geregelt, die wesensmäßig vergleichbar sind und sich voneinander nur durch ihren äußeren Geschehensablauf unterscheiden. Beide Vorschriften bestimmen die näheren Voraussetzungen für die Eingliederung von Personen in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik, deren Schicksal darin übereinstimmt, daß sie durch die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone gezwungen wurden, ihre Heimat preiszugeben. Daß für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 BVFG eine besondere Zwangslage, für die Gleichstellung mit einem solchen gemäß § 4 BVFG dagegen vorausgesetzt wird, daß dem Nichtrückkehrer in der SBZ offensichtlich eine Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit gedroht hätte, bedeutet keinen grundsätzlichen Unterschied für die rechtliche Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage. Entscheidend ist vielmehr, daß beide Vorschriften darin übereinstimmen, daß die in ihnen vorgesehene Rechtsfolge von derselben rechtlichen Voraussetzung, dem Nichtvertretenmüssen - in § 3 BVFG der besonderen Zwangslage, in § 4 BVFG der offensichtlichen Gefahr - abhängig gemacht wird. Die Frage des Vertretenmüssens ist daher im Rahmen beider Vorschriften nach einheitlichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
Die Anwendung der inhaltlich wiedergegebenen Grundgedanken der oben erwähnten Entscheidung auf die durch den Fall des Klägers aufgeworfene Rechtsfrage führt zu folgendem Ergebnis: Eine besondere Zwangslage ist zu vertreten, wenn sie die adäquate Folge eines Verhaltens war, das zu unterlassen dem Geflüchteten wegen der Vorhersehbarkeit seiner Folgen zuzumuten war. Ist eine besondere Zwangslage durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen entstanden und hat der Geflüchtete für eine dieser Ursachen nach den rechtlichen Maßstäben des Vertretenmüssens einer Zwangslage einzustehen, für die Folgen der anderen Ursache dagegen nicht, so hat er die Zwangslage ohne Rücksicht auf die zuletzt erwähnte Ursache zu vertreten, wenn sie auch dann eingetreten wäre, wenn diese Ursachen als Grund für ihre Entstehung hinweggedacht werden können, ohne daß dadurch an dem Ergebnis - dem Eintritt der besonderen Zwangslage - etwas geändert würde.
So liegt der Fall des Klägers. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, daß er in die besondere Zwangslage jedenfalls auch dann geraten wäre, wenn ihm der Verstoß gegen die Stellenplandisziplin nicht nachträglich abermals wieder zur Last gelegt worden wäre. Die Folgen dieses seines Verhaltens können somit hinweggedacht werden, ohne daß damit die Zwangslage als solche entfiele. Sie waren nicht die ausschlaggebende Ursache für ihre Entstehung. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Frage, ob der Kläger auch für die Folgen dieses Verstoßes gegen die für ihn als Hauptbuchhalter eines VEB maßgebenden Vorschriften im Sinne eines Vertretenmüssens der Zwangslage einzustehen hätte, im Ergebnis mit Recht offengelassen. Darauf kommt es nicht an, weil der Kläger die besondere Zwangslage, aus der er den Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling herleitet, bereits aus anderen Gründen zu vertreten hat. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch aufgehoben werden, daß die Zwangslage, in die er geraten war, aus Gründen, für die er im Sinne des Vertretenmüssens möglicherweise nicht einzustehen hatte, verschärft wurde. Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist es daher in Ergebnis auch ohne Bedeutung, welcher der beiden strafrechtlichen Vorwürfe im Falle einer Verurteilung des Klägers härter geahndet worden wäre. Mit einer Freiheitsstrafe hätte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die sich insoweit mit seiner eigenen Sachdarstellung decken, auf jeden Fall auch schon wegen der Beschuldigung rechnen müssen, zu Lasten der Mittel des VEB den bestehenden Verboten zuwider Vorschußzahlungen an einen Privatbetrieb angewiesen zu haben. Für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens ist es aus den dargelegten Gründen auch ohne Bedeutung, daß der Verwaltungsgerichtshof, wie der Kläger rügt, zu Unrecht davon ausgegangen sei, von den beiden gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen sei dem Verstoß gegen die Stellenplandisziplin das geringere Gewicht beizumessen, ganz abgesehen davon, daß der Kläger sich mit dieser Rüge gegen eine tatsächliche Feststellung wendet, ohne in bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne der §§ 137 Abs. 2, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgebracht zu haben.
Die danach unbegründete Revision war mithin zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage bedurft hätte, ob jeder, der in der "volkseigenen" Wirtschaft der SBZ die Stelle eines Hauptbuchhalters bekleidet, allein schon durch die damit verbundene Tätigkeit dem in der SBZ herrschenden politischen System erheblich Vorschub leistet und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.