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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1961, Az.: BVerwG VIII C 151.60

Häftlingshilferecht; Spezialistenaktion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 151.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 30.05.1960 - AZ: OS V 50/59

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 220 - 225
  • AS XII, 220
  • DVBl 1962, 112 (Kurzinformation)
  • DÖV 1963, 197 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1962, 196
  • MDR 1961, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1690-1692 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1961, 318

Amtlicher Leitsatz

Die aus der sowjetischen Besatzungszone in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachkräfte sind nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961 in Frankfurt/Main
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. April 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der inzwischen verstorbene Vater des Klägers war Chemiker der Leuna-Werke bei M. Im Oktober 1946 wurde er mit Familienangehörigen, nämlich der Mutter des Klägers, einer Schwester des Klägers und dem Kläger selbst, in die Sowjetunion verbracht; Ende Februar 1954 kehrten sie zurück. Der Kläger hat hierzu vorgetragen: Schon vor der Verschleppung sei sein Vater wiederholt politischen Verhören unterworfen und vorübergehend verhaftet worden. Eine Aufforderung, für die Sowjetunion zu arbeiten, habe er abgelehnt; er habe Vorbereitungen getroffen, sich mit seiner Familie nach dem Westen abzusetzen. Am 22. Oktober 1946 5 Uhr morgens habe ihm ein sowjetischer Offizier in Begleitung einer Dolmetscherin und zweier bewaffneter Soldaten eröffnet, daß er mit Familie und Hausrat in die Sowjetunion verbracht werden solle. Er habe sich ohne Erfolg geweigert. Die Familie habe nunmehr unter ständiger Bewachung gestanden. Ihr Hausrat sei verladen, die Familie selbst in den bereitstehenden Zug verbracht worden. Der Transport habe aus 30 bis 35 Werkangehörigen bestanden. Niemand habe den Zug verlassen dürfen. Während des Transports habe sich herausgestellt, daß ursprünglich ein Ingenieur gleichen Namens auf der Liste gestanden habe; da dieser nicht auffindbar gewesen sei, sei der Vater des Klägers mitgenommen worden. Er habe auch einer anderen Fachrichtung angehört als die übrigen. In D. bei Gorki seien sie zunächst in einem Gasthaus, später in einer Wohnung untergebracht worden, die deutsche Kriegsgefangene errichtet hätten. Zu ihrer Beaufsichtigung sei ein Kommandant eingesetzt gewesen. Der Vater habe in chemischen Werken gearbeitet und monatlich 5.000 Rubel verdient. Gegenüber den Spezialisten, die sich freiwillig zur Arbeit verpflichtet hatten, sei er benachteiligt worden, er habe insbesondere keinen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Vergeblich habe er sich um Rückkehr in die Heimat bemüht. Wegen seines Verkehrs mit deutschen Kriegsgefangenen sei er wiederholt vernommen worden. Ende Dezember 1951 sei die Familie nach R. bei W. verbracht worden. Dort habe er, der Kläger, 1953 das Reifezeugnis der Mittelschule erhalten; er und seine Schwester hätten sodann an der Universität von Wo. studieren dürfen. Im Februar 1954 seien sie unter Bewachung in die Heimat zurücktransportiert worden.

2

Am 1. Februar 1955 flüchtete der Kläger in das Bundesgebiet. Er erhielt den Fluchtlingsausweis C. Sein Antrag, ihm eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), zu erteilen, wurde abgelehnt, sein Einspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde abgewiesen, seiner Berufung wurde jedoch stattgegeben. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Freiheitsentzug sei durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen; dies ergebe sich daraus, daß der Kläger und seine Familienangehörigen als Sowjetzonenflüchtlinge hätten anerkannt werden müssen, wenn sie von der beabsichtigten Verschleppung rechtzeitig Kenntnis erlangt hätten und deswegen in das Bundesgebiet geflüchtet wären. Ihr Häftlingsschicksal werde auch nicht durch andere gesetzliche Maßnahmen erfaßt; ihre Verbringung in die Sowjetunion habe nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gestanden, so daß sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung hätten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.

4

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Da die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG gerichtet ist, ist der rechtlichen Beurteilung die jetzt gültige Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu legen (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Die Bescheinigung wäre dem Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Hinterbliebener gemäß Nr. 3 zu erteilen, sondern auch in seiner unmittelbaren Häftlingseigenschaft gemäß Nr. 1 des § 1 Abs. 1 HHG; denn nicht nur sein inzwischen verstorbener Vater, sondern auch er selbst ist verschleppt worden. Er kann aber keine Leistungen der Häftlingshilfe erhalten, weil weder sein Vater noch er selbst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG aus "politischen" Gründen in Gewahrsam genommen worden ist.

7

Bei den im Herbst 1946 im Rahmen der sogenannten Spezialistenaktion aus der sowjetischen Besatzungszone in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachkräften steht der Annahme eines politisch begründeten Gewahrsams die Vorschrift des § 1 Abs. 4 HHG entgegen: "Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes." Diese Vorschrift ergänzt die in § 1 Abs. 3 Satz 1 HHG enthaltene Begriffsbestimmung des Gewahrsams: "Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung." Diese allgemeine gesetzliche Begriffsbestimmung des Gewahrsams wird in § 1 Abs. 4 HHG eingeengt: Wer aus den hier bezeichneten Gründen lagermäßig untergebracht war, erhält die Leistungen der Häftlingshilfe auch dann nicht, wenn seine lagermäßige Unterbringung "ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" gewesen ist.

8

Nach ihrem Wortlaut enthält die Vorschrift des § 1 Abs. 4 HHG bloß eine Begriffsbestimmung des Wortes "Gewahrsam"; das Gesetz enthält keine Bestimmung des ebenfalls in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG enthaltenen Begriffs der "politischen Gründe". § 1 Abs. 4 HHG ermöglicht es aber mittelbar, den unbestimmten Rechtsbegriff der politischen Gründe näher zu bestimmen. Die gesetzliche Fiktion, daß eine lagermäßige Unterbringung in den hier bezeichneten Fällen nicht als Gewahrsam gilt, stellt es nämlich nicht auf die Form der Festhaltung ab, sondern auf deren Gründe: Der lagermäßig Untergebrachte hat sich nicht in einem "Gewahrsam" befunden, wenn seine Festhaltung im Lager die Folge von Arbeitsverpflichtungen gewesen oder zum Zwecke der Vertreibung oder Aussiedlung erfolgt ist. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber die Festhaltungsgründe: Arbeitseinsatz, Vertreibung und Aussiedlung nicht als politische Gründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes betrachtet.

9

Der Sinn der Vorschrift greift über ihren Wortlaut hinaus. Ihre Anwendung ist nicht an die Form der "lagermäßigen Unterbringung" gebunden, sie ist vielmehr auch in den Fällen geboten, in denen die verschleppten Personen in anderen Sammelunterkünften (Heimen, Schulen usw.) oder - wie hier - gar in Gasthöfen oder Wohnungen untergebracht worden sind. Insoweit geht das Gesetz von der häufigsten Form der Unterbringung von Zwangsarbeitern sowie der Vertriebenen und Aussiedler während des Vertreibungs- und Aussiedlungsvorgangs aus 5 ausschlaggebend für die Nichteinbeziehung der von solchen Maßnahmen Betroffenen in den Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes sind jedoch die Festhaltungsgründe.

10

Der Ausschluß der in § 1 Abs. 4 HHG genannten Festhaltungsgründe ist auch für die verschleppten Personen von Bedeutung. Für diese bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 2 HHG: "Wurde oder wird eine in Abs. 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Villen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam." Diese Vorschrift ermöglicht es, verschleppten Personen die gesamte Zeit ihres unfreiwilligen Auslandsaufenthalts als Gewahrsamszeit anzurechnen, auch soweit sie dort nicht "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung" festgehalten wurden, sondern eine mehr oder minder große Bewegungsfreiheit hatten. Verschleppte Personen sind aber nicht allein schon deshalb politische Häftlinge, weil sie "gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht" wurden. In § 1 Abs. 3 Satz 2 HHG wird nämlich ausdrücklich vorausgesetzt, daß es sich um "eine in Abs. 1 Nr. 1 genannte Person" handelt. Zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gehört nur eine Person, auf die alle in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale zutreffen; eines dieser Merkmale ist es, daß der Betroffene "aus politischen ... Gründen in Gewahrsam genommen" wurde. Die Tatsache der Verschleppung ist deshalb weder als solche ein politischer Festhaltungsgrund noch macht sie die Prüfung entbehrlich, ob ein politischer Festhaltungsgrund vorgelegen hat. Ist aber aus § 1 Abs. 4 HHG zu entnehmen, daß ein politischer Gewahrsamsgrund nicht gegeben ist, wenn die Festhaltung die "Folge von Arbeitsverpflichtungen" gewesen ist, dann können auch verschleppte Personen keine politischen Häftlinge sein, wenn ihre Festhaltung im Ausland die "Folge von Arbeitsverpflichtungen" gewesen ist.

11

Für die in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachkräfte folgt daraus, daß sie keine politischen Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sind; denn der Grund ihrer Festhaltung war, wie das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang in seinem Urteil vom 15. Mai 1957, BVerwGE 5, 64 (67 f.) [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56], ausgeführt hat, ihre Verwendung für den Wiederaufbau der sowjetischen Wirtschaft oder deren Weiterentwicklung wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser deutschen Fachkräfte. Unter den Begriff der "Arbeitsverpflichtungen" fällt auch die Zwangsarbeit, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 -, DÖV 1958 S. 57, und vom 14. Januar 1959, BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56], zu der gleichartigen Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) entschieden hat. "Folge" von Arbeitsverpflichtungen ist die Festhaltung, wenn die Verwendung des Betroffenen zur Arbeitsleistung der maßgebliche Grund hierfür gewesen ist (vgl. das ebenfalls zu § 2 Abs. 3 KgfEG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1959, BVerwGE 8, 222).

12

Ob die deutschen Fachkräfte als Sowjetzonenflüchtlinge hätten anerkannt werden müssen, wenn sie in das heutige Bundesgebiet geflüchtet wären, um der bevorstehenden Verschleppung zu entgehen, ist nicht ausschlaggebend. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) ist zwar Sowjetzonenflüchtling, wer - neben anderen Voraussetzungen - aus der sowjetischen Besatzungszone flüchten mußte, um sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. In seinem Urteil vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132 (134) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59], hat das erkennende Gericht sich zu einer an § 3 BVFG angepaßten Auslegung der politischen Gründe des Gewahrsams (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) bekannt, so daß in der Regel ein durch die politischen Verhältnisse des Gewahrsamsgebiets bedingter Gewahrsam auch ein politisch begründeter Gewahrsam ist. Daraus folgt aber nicht, daß der Begriff der politischen Bedingtheit der Zwangslage eines Sowjetzonenflüchtlings ausnahmslos gleichbedeutend ist mit dem Begriff des politischen Grundes des Gewahrsams eines Häftlings. Der Ausschluß der in § 1 Abs. 4 HHG genannten Festhaltungsgründe gilt nämlich nur für den Anwendungsbereich des Häftlingshilfegesetzes. Das Bundesvertriebenengesetz enthält keine gleichartige Ausschlußbestimmung. Es ist deshalb eine vom Begriff der politischen Gründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes unabhängige Frage der Auslegung des § 3 BVFG, ob eine Arbeitsverpflichtung innerhalb der sowjetischen Besatzungszone oder in die Sowjetunion, der sich der Bedrohte durch die Flucht entzieht, als eine durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage anzuerkennen ist.

13

Die Einbeziehung der in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachkräfte in den Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes kann auch nicht damit begründet werden, daß ihr Häftlingsschicksal nicht durch andere gesetzliche Hilfsmaßnahmen erfaßt wird, weil sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. Daß sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, hat zwar der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] entschieden; der erkennende Senat hat aber darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, bereits ausgeführt, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht durch andere gesetzliche Hilfsmaßnahmen, insbesondere das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, erfaßt werden. Wird der Ausschluß der in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachkräfte von den für die politischen Häftlinge vorgesehenen Vergünstigungen als eine Lücke des Gesetzes empfunden, so kann diese nicht im Wege der entsprechenden Anwendung des Gesetzes entgegen dem in § 1 Abs. 4 HHG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden.

14

Daß die Nichteinbeziehung der verschleppten deutschen Fachkräfte in den Personenkreis des § 1 HHG dem Willen des Gesetzgebers entspricht und zu ihren Gunsten die Zulassung von Maßnahmen nach diesem Gesetz nur im Wege des Härteausgleichs gemäß § 12 HHG in Betracht kommt, ergibt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bei der Beratung des Regierungsentwurfs des Ersten Änderungsgesetzes (BT-Drucks. Nr. 2637) regte der Abgeordnete Dr. Henn an, klarzustellen, daß die in der übergroßen Mehrzahl gegen ihren Willen in die Sowjetunion zwangsverpflichteten oder sogar ohne Verpflichtung verbrachten Spezialisten von den Betreuungsmöglichkeiten des Häftlingshilfegesetzes erfaßt würden; Ausnahmen wären freilich in den Fällen vorzusehen, wo ein besonders guter Verdienst in der Sowjetunion festzustellen sei (BT-Sitzung vom 11. Oktober 1956, Verh. S. 9066 A). In den Ausschußberatungen, die dem Zweiten Änderungsgesetz zum Häftlingshilfegesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561) vorausgingen, kam die Frage der verschleppten Spezialisten zur Sprache; einmütig kam der Ausschuß zu der Ansicht, daß sie nicht prinzipiell unter das Häftlingshilfegesetz fallen sollten, daß in Härtefällen aber der § 12 HHG anzuwenden sei (Protokoll Nr. 7 S. 6 des Unterausschusses "Notaufnahme" im Ausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen vom 25. Januar 1960).

15

Daß die Verschleppung des Vaters des Klägers den Zweck hatte, dessen Arbeitskraft sowie dessen technische Fähigkeiten und Kenntnisse für den wirtschaftlichen Aufbau der Sowjetunion nutzbar zu machen, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Verschleppung würde auch dann die Folge einer Arbeitsverpflichtung gewesen sein, wenn, wie der Kläger vorgetragen hat, eine Namensverwechslung vorgelegen und sein Vater nicht auf der für den Transport vorgesehenen Liste gestanden hat; denn auch in diesem Falle wäre dieser, wenn auch anstelle eines anderen Trägers des gleichen Namens, zum Zwecke der Arbeitsleistung in die Sowjetunion verbracht worden. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob der Vater des Klägers vor seiner Verschleppung schon mehrmals aus politischen Gründen festgenommen und verhört worden war; denn der Verschleppung ist nach seinem eigenen Vortrag die Frage an seinen Vater vorausgegangen, ob er nicht für die Sowjetunion arbeiten wolle, so daß sie unter Berücksichtigung der Art seines Arbeitseinsatzes in der Sowjetunion nicht mehr als die Folge derjenigen politischen Gründe angesehen werden kann, die zu den früheren Festnahmen geführt hatten. Auch die Beziehungen, die der Vater des Klägers zu deutschen Kriegsgefangenen im Lagerbereich Gorki unterhielt, die damit im Zusammenhang stehenden Vernehmungen sowie seine Benachteiligung gegenüber denjenigen deutschen Fachkräften, die sich der sowjetischen Besatzungsmacht zur Arbeit angeboten hatten, ändern nichts an der Tatsache, daß Festnahme und Verschleppung die Folge seiner Arbeitsverpflichtung für die Sowjetunion gewesen sind.

16

Unmittelbare Folge ihrer Arbeitsverpflichtung war allerdings nur die Festnahme und Verschleppung der Spezialisten selbst, nicht auch diejenige ihrer Familienangehörigen. Die Mitnahme der Familienangehörigen war aber die mittelbare Folge der Arbeitsverpflichtungen der Spezialisten. Sie war nicht eine Benachteiligung der Familienangehörigen aus politischen, von der Arbeitsverpflichtung des Spezialisten unabhängigen Granden; mit dieser Maßnahme wurden vielmehr die Spezialisten, anders als die politischen Häftlinge und die Kriegsgefangenen, diesen gegenüber bevorzugt, selbst wenn es im Einzelfall sich für die Familienangehörigen nachteilig ausgewirkt haben sollte, daß sie das Schicksal des Spezialisten teilten. Das gilt auch für den Kläger. Alle Freiheitsbeschränkungen und Nachteile, die er durch seine Verbringung in die Sowjetunion erlitt, sind eine Folge der Arbeitsverpflichtung seines Vaters; sein Aufenthalt in der Sowjetunion war infolgedessen keine politische Haft im Sinne des Gesetzes.

17

Es waren deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.040 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke