Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1969, Az.: BVerwG VIII C 104.69
Einberufung zum Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 104.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.06.1969 - AZ: I VG W 45/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 278 - 286
- BWV 1970, 68
- BayVBl 1970, 290
- DVBl 1970, 523 (Kurzinformation)
- DVBl 1971, 707 (Kurzinformation)
- DVBl 1970, 358-360 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 275-277 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 264-267 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ossenbühl)
- GemTag 1970, 366
- JuS 1971, 184
- JuS 1970, 416
- MDR 1970, 357-359 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1970, 108
- RiA 1970, 112
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die auf rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften beruhende ständige (rechtswidrige) Verwaltungsübung vermag weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung zu führen.
- 2.
Die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung über die Zurückstellung wehrpflichtiger Ingenieurstudenten stehen nicht in Einklang mit dem Wehrpflichtgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Juni 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1949 geborene Kläger, der sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes wendet, besuchte seit dem 1. Oktober 1966 die Berufsaufbauschule der Staatlichen Gewerbeschule für Mechanik und Elektrotechnik in H.. Bei seiner Musterung wurde er im Hinblick auf diese Ausbildung bis zum 31. März 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Nachdem er im Februar 1969 die Fachschulreife erworben hatte, nahm er am 3. März 1969 das Studium an der Ingenieurschule in Hamburg auf, das voraussichtlich bis März 1972 dauern wird. Inzwischen hatte ihn das Kreiswehrersatzamt durch den am 6. Februar 1969 als eingeschriebenen Brief abgesandten Bescheid vom 4. Februar 1969 mit Wirkung vom 8. April 1969 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Mit Schreiben vom 24. Februar 1969, das am selben Tage beim Kreiswehrersatzamt einging, baten seine Eltern unter Bezugnahme auf den Einberufungsbescheid um seine Zurückstellung bis zum Abschluß seines Studiums. Das Kreiswehrersatzamt behandelte das Schreiben als selbständigen Zurückstellungsantrag, den es durch Bescheid vom 28. Februar 1969 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Einberufungsbescheid sowie den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid mit dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 31. März 1972 vom Wehrdienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen.
Die Klage sei zulässig, auch soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid richte. Das vom Kreiswehrersatzamt als Zurückstellungsantrag behandelte Schreiben der Eltern des Klägers vom 24. Februar 1969 enthalte auch den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid. Da darüber ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei, könne der Kläger das Verwaltungsgericht insoweit gemäß § 75 VwGO ohne vorheriges Vorverfahren anrufen. Die Klage sei auch begründet, weil der zum 8. April 1969 angeordneten Einberufung Zurückstellungsgründe entgegenstünden. Sie würde zur Unterbrechung des am 3. März 1969 aufgenommenen Ingenieur Studiums geführt haben. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Einberufungsbescheid sei bereits vor Studienbeginn zugestellt worden. Entscheidungserheblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zustellungszeitpunkt, sondern der im Einberufungsbescheid festgesetzte Termin für den Diensteintritt. Zu diesem Termin sei das Ingenieurstudium des Klägers bereits aufgenommen und auch weitgehend gefördert gewesen. Nach den Verwaltungsvorschriften, die der Bundesminister der Verteidigung zu § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes erlassen habe und die die Billigung der Gerichte gefunden hätten, seien bei Ingenieur Schülern, die vor Ausbildungsbeginn nicht hätten einberufen werden können, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2. Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes bereits vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen. Der Kläger habe ein Recht darauf, daß diese Vorschrift auch in seinem Falle befolgt werde. Verwaltungsvorschriften seien zwar keine Gesetze im materiellen Sinne und deshalb unmittelbar nur für die nachgeordneten Behörden bindend. Ihre Bedeutung gehe aber über den Behördenbereich insoweit hinaus, als eine Abweichung von der durch sie begründeten Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoße und den Wehrpflichtigen in seinem berechtigten Vertrauen auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verletze, wenn sie nicht im Einzelfall durch besondere. Gründe geboten erscheine. Solche Gründe seien hier nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem Verwaltungsgericht allerdings in der Ansicht zu folgen, daß die Klage sowohl als Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid als auch als Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der. Zurückstellung zulässig ist (zur Verpflichtungsklage im Wehrpflichtrecht vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239). Das bedarf der Erörterung nur in bezug auf die Anfechtungsklage, weil insoweit ein nach den §§ 68 ff. VwGO für die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich erforderlicher Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, daß im vorliegenden Fall die Klage gemäß § 75 VwGO ausnahmsweise ohne Widerspruchsbescheid zulässig ist. Nach dieser Vorschrift kann die Klage ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren erhoben werden, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß das von den Wehrbehörden ausschließlich als Zurückstellungsantrag behandelte Schreiben der Eltern des Klägers vom 24. Februar 1969 zugleich auch den - nach § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), wirksam eingelegten - Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid enthielt. Er würde allerdings auch im Rahmen einer nach § 75 VwGO zulässigen Klage zur Sachprüfung des Einberufungsbescheids nicht führen können, wenn er nicht rechtzeitig, eingelegt und der Einberufungsbescheid deshalb unanfechtbar geworden wäre. Indessen bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht - stillschweigend - angenommene Rechtzeitigkeit des Widerspruchs keine Bedenken der am 6. Februar 1969 als eingeschriebener Brief aufgegebene Einberufungsbescheid gilt nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist des § 33 Abs. 1 WpflG wurde mithin am 9. Februar 1969 in Lauf gesetzt. Sie endete zwar am 23. Februar 1969. Ba dieser Tag aber ein Sonntag war, war der am 24. Februar 1969 eingegangene Widerspruch gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig.
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht dagegen an, die - demnach zulässige - Klage sei auch begründet, weil sich der Kläger auf einen Zurückstellungsgrund berufen könne.
Nach § 12 Abs. 4. Satz 1 WpflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Im Zusammenhang mit der Berufsausbildung sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG eine solche besondere Härte in der Regel dann als gegeben an, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Mit der Auslegung dieser. Vorschriften hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung führt die Einberufung zu einer Unterbrechung eines "weltgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß er zu dem im Einberufungsbescheid angeordneten Gestellungszeitpunkt vom 8. April 1969 sein am 3. März 1969 aufgenommenes sechssemestriges Studium gerade erst, begonnen, nicht aber bereits zu einem Drittel zurückgelegt hatte. Damit erweist sich die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Auffassung als richtig, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG berufen kann.
Für seine gegenteilige Ansicht stützt sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger" - Verwaltungsvorschriften - vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739) in der Fassung des nicht veröffentlichten Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 26. März 1964. In dem die Zurückstellung gemäß § 12 WpflG betreffenden Abschnitt bestimmen die Verwaltungsvorschriften unter Nr. 4 d: "Bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen und die vor Ausbildungsbeginn nicht einberufen werden konnten, sind die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß Absatz 4 Nr. 3 vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen..."
Es ist offensichtlich, daß diese Bestimmung mit dem gesetzlichen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG unvereinbar ist, weil die nach seinem Wortlaut und nach seinem Zweck für eine Zurückstellung geforderte weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts begrifflich nicht schon mit seinem Beginn erreicht sein kann. Auf den Widerspruch der Verwaltungsvorschriften zu der Auslegung, die der Begriff der "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts des näheren gefunden hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, gleichwohl habe der Kläger von den Wehrbehörden zurückgestellt werden müssen, weil er jedenfalls im Hinblick auf den Gleichheitssatz und unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes einen Anspruch auf Anwendung der Verwaltungsvorschriften habe, kann nicht beigepflichtet werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, daß Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden hinaus im Wege der sog. Selbstbindung der Verwaltung auch eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Für eine so verstandene Selbstbindung der Verwaltung fehlen hier indessen in mehrfacher Hinsicht die. Voraussetzungen.
Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat, d.h. also nur im Bereich einer ihr durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 14, 307 [309]; 15, 196 [202]; 16, 68 [70]; 17, 202 und 18, 120 [123]; Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, S. 522 und 546 ff.). In diesem Bereich dienen Verwaltungsvorschriften u.a. dem Zweck, bei gleichliegenden Sachverhalten eine, gleichmäßige Anwendung des Ermessens sicherzustellen. Dabei beruht die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf einer normativen Allgemeinverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechtsverordnung als Quellen des objektiven Rechts nicht zukommt, sondern auf dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Er verlangt, daß die Verwaltung ihr Ermessen gleichmäßig ausübt. Richtet sie ihre Ermessensentscheidungen in Anwendung von Verwaltungsvorschriften regelmäßig an den in diesen enthaltenen Vergleichsmaßstäben aus, so verstößt sie gegen den Gleichheitssatz, wenn sie nicht alle dem Vergleichsmaßstab entsprechenden Einzelfälle gleichmäßig entscheidet. Dem entspricht auf Seiten des Bürgers der Anspruch, daß auch in seinem Fall nicht ohne sachlichen Grund von der üblichen Ermessenshandhabung abgewichen wird.
Zu den in diesem Sinne die Ermessensausübung der nachgeordneten Behörden regelnden Verwaltungsvorschriften gehören die hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht. Sie betreffen zwar eine Bestimmung des Wehrpflichtgesetzes, die die Wehrbehörden bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Mit der Ausübung dieses - durch die Soll-Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG eingeschränkten - Ermessens befassen sie sich jedoch nicht. Ihr Inhalt beschränkt sich vielmehr allein auf die Beantwortung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Wehrbehörden für einen bestimmten Kreis von Wehrpflichtigen den gesetzlichen Zurückstellungstatbestand "als gegeben anzusehen" haben. Damit enthalten sie nicht eine Weisung zur Handhabung des Ermessens, sondern eine Weisung zur Auslegung des das Ermessen eröffnenden Tatbestandes. Solche rechtsauslegenden (Bachof, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts I S. 227 im Anschluß an BVerwGE 10, 12 [14]) oder norminterpretierenden (Ossenbühl a.a.O. S. 283 ff.) Verwaltungsvorschriften scheiden als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung schon ihrer Natur nach aus. Da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts anders als die gerade ihr eingeräumte. Befugnis zur Ermessensausübung nicht der Verwaltung, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, daß sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet. Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt deshalb auf den internen Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, daß ihre Beachtung oder Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluß hat. Er ist rechtmäßig nur, wenn er in Übereinstimmung mit dem objektiven Recht ergeht. Dieses und nicht die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist im Streitfall der von den, Gerichten, anzulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab.
Die schon aus diesem Grunde fehlende Bindungswirkung einer auf norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften beruhenden Verwaltungsübung kann auch nicht über den Gleichheitssatz oder den Vertrauensgrundsatz herbeigeführt werden. Dies gilt sowohl für den Fall, daß zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem objektiven Recht ein Widerspruch nicht, besteht, als auch für den Fall, daß ein solcher Widerspruch festzustellen ist. Stimmt die Rechtsauslegung der Verwaltungsvorschriften und damit die Rechtsanwendung auf den Einzelfall mit der objektiven Rechtslage überein, so finden Gleichheitssatz und Vertrauensschutz des Bürgers Berücksichtigung durch die einheitliche fehlerfreie Rechtsanwendung selbst. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Übereinstimmung, so erweist sich die in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung und die auf ihr beruhende Einzelfallentscheidung als falsch mit der Folge der Rechtswidrigkeit. Dabei ist es für den vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob sich die Rechtswidrigkeit dahin auswirkt, daß die in Anwendung von Verwaltungsvorschriften in ständiger Übung ergehenden einzelnen Verwaltungsakte dem Betroffenen eine durch das objektive Recht nicht gedeckte Belastung auferlegen oder ob sie ihm eine nach der Rechtslage nicht vorgesehene Begünstigung einräumen. In keinem der beiden Fälle vermögen der Gleichheitssatz oder der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes eine von der objektiven Rechtslage abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Daß die auf Verwaltungsvorschriften beruhende einheitliche Verwaltungspraxis der Verwaltung keine Befugnis zu Eingriffen in die Rechtssphäre, des Bürgers geben kann, die das objektive Recht selbst nicht zuläßt, bedarf angesichts der Gesetzes- und Rechtsgebundenheit der vollziehenden Gewalt keiner weiteren Begründung. Es kann aber auch nicht umgekehrt eine mit der Rechtslage unvereinbare, in Verwaltungsvorschriften angelegte ständige Übung, nach welcher regelmäßig im objektiven Recht nicht vorgesehene Begünstigungen gewährt werden oder von im Gesetz zugelassenen Eingriffsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, einen mit der Klage verfolgbaren Anspruch für denjenigen Bürger begründen, der im Einzelfall übungswidrig von der Begünstigung ausgenommen oder mit einem Eingriff belastet wird.
Das folgt zunächst aus der Erwägung, daß die Anerkennung eines aus einer ständigen Anwendung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsvorschriften hergeleiteten Anspruchs des Bürgers auf Gleichbehandlung im Ergebnis die Anerkennung einer das objektive Recht derogierenden Wirkung der Verwaltungspraxis und mittelbar der sie regelnden Verwaltungsvorschriften bedeuten würde. Dem steht im Hinblick auf die Verwältungsvorschriften nicht nur die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechts Verordnung fehlende Qualität als objektives Recht, sondern ebenso auch der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes entgegen, der die Vorrangigkeit des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges zum Inhalt hat (BVerfGE 8, 155 [169]) und unzulässigerweise unterlaufen würde, wenn rechtswidrigen Verwaltungsvorschriften im Wege ihrer ständigen Anwendung verbindliche Wirkung beigelegt würde. Im Hinblick auf die rechtswidrige Verwaltungsübung selbst würde die Anerkennung eines aus ihr folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in allen weiteren Fällen die Anerkennung der Befugnis und sogar der Pflicht der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet im übrigen auch die Grenze des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Entscheidung BVerWGE 5, 1 [8] ausgeführt, daß der Gleichheltssatz nur eine unterschiedliche Behandlung in der Anwendung des Rechts verbietet. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. hier mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung oder auf Unterlassung eines Eingriffs, nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes ergibt sich nichts anderes. Eine auf Verwaltungsvorschriften rückführbare ständige begünstigende Verwaltungsübung mag zwar unter hier nicht näher zu erörternden Voraussetzungen bei dem potentiell Betroffenen zum Vertrauen in den Fortbestand der Verwaltungspraxis und zur Erwartung ihrer Anwendung auch in seinem Fall führen. Das kann aber, Wenn die Verwaltungsübung rechtswidrig ist, allenfalls die Frage nach möglichen Schadensersatzansprüchen aufwerfen, nicht hingegen einen hier allein, interessierenden Anspruch auf ein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz begründen.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner tätsächlichen Feststellungen zu der umstrittenen Frage, ob nach der auf den Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG beruhenden Verwaltungsübung der Wehrbehörden die Zurückstellung regelmäßig nur gewährt oder von der Einberufung abgesehen worden ist, wenn der Wehrpflichtige sein Studium bereits bei der Zustellung des Einberufungsbescheids begonnen hatte, oder ob Zurückstellungen auch ausgesprochen worden sind, wenn das Studium zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, aber doch im Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintritts aufgenommen war. Diese. Frage mag sich zwar nach der insoweit nicht eindeutigen Fassung der Verwaltungsvorschriften gestellt haben. Sie ist jedoch entscheidungsunerheblich, weil - wie dargelegt - mit dem Studienbeginn unter keinen Umständen der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG gegeben ist.
Der Erwägung des Klägers, die Verwaltungsvorschriften seien nicht als eine Auslegung dieses Zurückstellungstatbestandes, sondern als eine solche der allgemeinen Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Sie scheitert am Wortlaut der Verwaltungsvorschriften, die sich ausdrücklich auf den besonderen Zurückstellungsgrund der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG beziehen. Im übrigen wären die Verwaltungsvorschriften und damit die durch sie begründete Verwaltungspraxis auch dann nicht mit dem Gesetz vereinbar und demgemäß den vorher erörterten Einwänden ausgesetzt, wenn sie tatsächlich nur den allgemeinen Härtebegriff erläutern würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich eine gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Härtebegriffs enthält. Damit bringt es gleichzeitig zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines, noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als einen Zurückstellungsgrund ansieht (zuletzt BVerwGE 31, 318 [323]). Es ginge deshalb am Zweck und an der Systematik des Gesetzes vorbei, für den gleichen Sachverhalt, für den eine besondere Härte aufgrund des besonderen Tatbestandes des § 12. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu verneinen ist, eine solche Härte aufgrund des allgemeinen Härtetatbestandes zu bejahen. Diese Erwägungen stünden den Verwaltungsvorschriften demnach auch dann entgegen, wenn sie abweichend von ihrem Wortlaut als Auslegung des allgemeinen Härtebegriffs verstanden würden.
Die bisher erörterten Gesichtspunkte führen danach zu dem Ergebnis, daß die Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG und die durch sie bestimmte Verwaltungspraxis eine anspruchsbegründende Selbstbindung der Wehrverwaltung im Hinblick auf ihre Zurückstellungsentscheidungen nicht hervorrufen. Es bleibt indessen zu prüfen, ob die Verwaltungsvorschriften über ihre Bedeutung als Richtlinie für die Auslegung des gesetzlichen Zurückstellungstatbestandes nicht insofern hinausreichen, als sie zugleich auch als Weisung für Entscheidungen der Wehrbehörden in anderen Bereichen anzusehen sind: bei der Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen einerseits und bei der Festsetzung des Einberufungszeitpunktes andererseits. Insoweit handelt die zuständige Wehrbehörde in der Tat nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen mit der Folge, daß unter den dargelegten Voraussetzungen in dieser Hinsicht grundsätzlich für eine Selbstbindung der Verwaltung Raum ist. Die Frage gewinnt an Bedeutung dadurch, daß die Verwaltungsvorschriften in dem die Einberufung betreffenden Abschnitt unter Nr. 2 c in Ergänzung der ihr entsprechenden Regelung über die Zurückstellung die Anordnung an die Wehrbehörden enthalten, Wehrpflichtige, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen wolle, vor dem Schulbesuch, nicht aber während des Schulbesuches einzuberufen. Jedoch kann nicht übersehen werden, daß eine Anweisung, die das Ermessen der Wehrverwaltung in dem zur Heranziehung führenden mehrstufigen wehrbehördlichen Verfahren in einer Weise bindet, die den gesetzesgebundenen Entscheidungen in einem anderen Abschnitt des Verfahrens widerspricht, ihrerseits rechtswidrig ist und deshalb auch als Ermessensrichtlinie keine Verbindlichkeit beanspruchen kann (BVerwGE 14, 313 [314]).
Die demnach rechtsfehlerfreie Verneinung des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in den angefochtenen wehrbehördlichen Bescheiden schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Annahme aus, daß sich aus zusätzlich vorliegenden besonderen Umständen, die durch den genannten Tatbestand nicht erfaßt werden, eine besondere Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann. Jedoch fehlt es auch insoweit an den Voraussetzungen.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, er müsse mit Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß er wegen der bevorstehenden Reform des Ingenieurschulwesens seine Ausbildung nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nicht werde fortsetzen können, wenn er den Wehrdienst vor Beendigung seines Studiums leisten müsse. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht seine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG. Zwar kann von seinem Vor trag ausgegangen werden, daß die Aufnahme des Ingenieur Studiums vom Jahre 1971 an von dem Abschluß einer Fachoberschule abhängig gemacht werden soll. Damit ist aber nichts zu der hier allein entscheidenden Frage ausgesagt, ob die bereits nach der geltenden Regelung zum Studium zugelassenen Studenten, deren Vorbildung den neuen Zulassungsanforderungen nicht genügt, die vorher erworbene Studienberechtigung verlieren werden. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen und sind beachtliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich geworden. Die bloße Befürchtung des Klägers, er könne infolge der in ihrer endgültigen Gestalt noch unbekannten Studienreform Nachteile erleiden, reicht unter diesen Umständen zur Anerkennung einer besonderen Härte der Einberufung nicht aus. Dies gilt um so mehr, als es - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - hervorgehoben hat - zu den Konsequenzen des sozialen Rechtsstaats gehört, daß den durch das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen auferlegten besonderen Leistungspflichten von allen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechnung getragen wird und daß etwaige Folgewirkungen der im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstleistung nach Möglichkeit auszugleichen sind. Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß es eine auf verfassungsrechtliche Grundsätze rückführbare und alle mit der Ausbildung befaßten öffentlich-rechtlichen Stellen verpflichtende Forderung ist, ihre Ausbildungsvorschriften so einzurichten, daß den Bewerbern, die ihrer Wehrpflicht genügen, vermeidbare Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung nach der Wehrdienstleistung erspart werden. Dazu gehört auch eine angemessene Übergangsregelung, wenn sich während des Wehrdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsvoraussetzungen hinsichtlich eines Studiums ändern, für das der Wehrpflichtige die Zulassungsberechtigung schon vor seinem Wehrdienst erworben hat.
Danach war das angefochtene Urteil unter Abweisung der Klage aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf