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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1969, Az.: BVerwG VIII C 92.69

Begriff des Ausbildungsabschnitts; Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG); Zweck der Zurückstellungsregelungen; Zeitverlust während der Ausbildung als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 92.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 02.02.1967 - AZ: 2 K 205/66
VG Neustadt an der Weinstraße - 02.02.1967 - AZ: 2 K 221/66

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 188 - 192
  • DVBl 1970, 983 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 719 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Führt die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem zusätzlichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung, so kann darin eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte liegen

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Februar 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid wendet, trat 1964 als Verwaltungslehrling in den Verwaltungsdienst der Stadt S. ein. Am 1. April 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Inspektorenanwärter ernannt und zum dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen. Durch Musterungsbescheid vom 2. Juni 1966 wurde er für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Seinen Widerspruch wies die Musterungskammer zurück. Daraufhin berief ihn das Kreiswehrersatzamt mit Wirkung vom 3. Januar 1967 zum vollen Grundwehrdienst ein. Auch der gegen den Einberufungsbescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

2

Der nunmehr erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Sein Urteil, mit dem es den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aufgehoben hat, ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Durch die Einberufung werde zwar kein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen, weil der Kläger von dem dreijährigen Vorbereitungsdienst zum Einberufungszeitpunkt erst neun Monate, mithin noch nicht wenigstens ein Drittel, zurückgelegt habe. Die Einberufung zu diesem Zeitpunkt bedeute für ihn aber deshalb eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte, weil sie zu einem über die Wehrdienstdauer hinausgehenden zusätzlichen Zeitverlust von acht oder neun Monaten führen würde; denn bei einer Einberufung zum 3. Januar 1967 werde der Kläger am 31. Juli 1968 aus der Bundeswehr entlassen, während ein für den Abschluß seines Vorbereitungsdienstes erforderlicher zweijähriger Vorbereitungslehrgang an der Verwaltungsschule in Ludwigshafen erst wieder im März 1969 beginnen werde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die dadurch notwendig eintreten müsse, lasse sich durch die Zurückstellung bis zum Abschluß der Berufsausbildung vermeiden. Demgegenüber könnten die Wehrersatzbehörden den Kläger nicht darauf verweisen, daß die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen gehalten seien, notfalls für einen den Kläger weniger beeinträchtigenden Ausbildungsgang zu sorgen und gegebenenfalls ihre Ausbildungsvorschriften entsprechend zu ändern. Es sei vielmehr Sache der Wehrersatzverwaltung, vermeidbare überdurchschnittliche Nachteile für den Wehrpflichtigen nach Möglichkeit durch eine Zurückstellung abzuwenden.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts- und stellt den Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

5

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

6

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

7

Zutreffend ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, daß dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid nicht der Zurückstellungstatbestand des §. 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), entgegengestanden habe. Der Kläger stand weder in dem für die gerichtliche; Beurteilung des. Musterungsbescheids maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Musterungskammer. (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -), noch in dem für die Beurteilung des Einberufungsbescheids, maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257]) in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift:

8

Mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -). Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ohne weiteres, daß die Verwaltungslehre des Klägers, und sein daran anschließender Vorbereitungsdienst zwei zeitlich und sachlich getrennte Ausbildungsabschnitte sind, mögen sie auch von vornherein auf das sie verbindende Ziel der Übernahme des Klägers in den gehobenen Verwaltungsdienst ausgerichtet gewesen sein. Nach den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger in keinem der hier in Betracht zu ziehenden Zeitpunkte bereits ein Drittel des demnach allein maßgebenden Vorbereitungsdienstes durchlaufen. Das aber wäre, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, erforderlich gewesen, damit davon hätte ausgegangen werden können, daß die Einberufung zu einer Unterbrechung eines bereits "weitgehend geforderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte geführt haben würde (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318).

9

Zu seiner gleichwohl der Klage stattgebenden Entscheidung kommt das Verwaltungsgericht aus der Erwägung, die Einberufung bedeute für den Kläger jedoch eine besondere Härte nach dem allgemeinen Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG, weil er bei dem vom Kreiswehrersatzamt festgesetzten Einberufungszeitpunkt über die Dauer des Wehrdienstes hinaus einen zusätzlichen Zeitverlust in seiner Berufsausbildung hinnehmen müsse. Darin kann dem angefochtenen Urteil indessen nicht gefolgt werden. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders hervorgehobenen Tatbestände keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte, enthalten und daß deshalb die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG nicht ausgeschlossen ist, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 16, 219 und 24, 123). An dieser Voraussetzung fehlt es aber im Falle des Klägers.

10

Allerdings kann im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beklagten die vom Verwaltungsgericht auf geworfene und für den vorliegenden Rechtsstreit bejahte Frage, ob ein wegen der wehrdienstbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung vom Wehrpflichtigen befürchteter Zeitverlust über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus eine besondere Härte bedeutet, nicht schon mit dem Hinweis darauf für entscheidungsunerheblich erklärt werden, es müsse von den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen erwartet werden, daß sie in ihren Ausbildungsvorschriften auf die besonderen Belange der zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen Rücksicht nehmen. In diesem Sinne hat zwar der früher für das Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden (vgl. z.B. BVerwGE 22, 349 [351]; Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 172.65 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 27 = DÖV 1966, 353]; Urteile vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 108.66 und BVerwG VII C 119.66 -). An dieser Auffassung vermag der erkennende, nunmehr in Wehrpflichtsachen zuständige Senat jedoch nicht festzuhalten.

11

Dabei stellt auch der erkennende Senat nicht in Zweifel, daß es zu den Konsequenzen des sozialen Rechtsstaats in der durch das Grundgesetz geprägten Gestalt gehört, daß den durch das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen auferlegten besonderen Leistungspflichten von allen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechnung getragen wird und daß etwaige Folgewirkungen der im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstleistung nach Möglichkeit auszugleichen oder doch auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken sind. Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, daß es eine auf verfassungsrechtliche Grundsätze rückführbare und alle mit der Ausbildung befaßten öffentlich-rechtlichen Stellen verpflichtende Forderung ist, ihre Ausbildungsvorschriften so einzurichten, daß den Bewerbern, die ihrer Wehrpflicht genügen, vermeidbare Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung nach der Wehrdienstleistung erspart werden. Soweit es mit dem Ausbildungsziel vereinbar und von der Sache her möglich ist, werden daher insbesondere Regelungen zu treffen sein, die dem Wehrpflichtigen einen möglichst schnellen und kontinuierlichen Anschluß an seinen im Zeitpunkt der Einberufung erreichten Ausbildungsstand gewährleisten und zeitliche Nachteile bei der Fortsetzung der unterbrochenen Ausbildung soweit als möglich ausschließen.

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Indessen enthebt diese Forderung die Wehrbehörden nicht der Verpflichtung, im Rahmen ihrer Zurückstellungs- und Einberufungsentscheidungen der Frage nach dem vom Wehrpflichtigen geltend gemachten zusätzlichen Zeitverlust nachzugehen und in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Folgen die Ausbildungsunterbrechung für den jeweiligen Wehrpflichtigen nach den jeweils für seine Berufsausbildung gültigen Ausbildungsvorschriften in der konkreten Lage tatsächlich haben wird. Denn die Zurückstellungsregelungen des § 12 Abs. 4 WpflG finden ihren Zweck gerade darin, den Einberufungszeitpunkt auf die bestehenden Gegebenheiten abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß einerseits der dargelegten grundsätzlichen Verpflichtung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen nicht ein entsprechender individueller Rechtsanspruch des Wehrpflichtigen entspricht, und daß andererseits nicht jede Benachteiligung des aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen mit Hilfe, geeigneter Regelungen in den Ausbildungsvorschriften vermieden werden kann. Die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen, beantwortet sich deshalb im Hinblick auf eine durch die Einberufung hervorgerufene und nicht schon durch den besonderen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG erfaßte Unterbrechung der Berufsausbildung nicht danach, ob und mit welchem Inhalt für die zuständigen Ausbildungsbehörden eine Verpflichtung besteht, dem entlassenen Wehrpflichtigen die. Wiederaufnahme seiner Berufsausbildung zu erleichtern. Sie ist vielmehr ausschließlich danach zu beurteilen, welche Auswirkungen der Wehrpflichtige als Folge der wehrdienstbedingten Unterbrechung seiner Berufsausbildung nach Maßgabe der für seine individuelle. Ausbildung derzeit oder im Entlassungszeitpunkt geltenden Ausbildungsvorschriften voraussichtlich hinzunehmen haben wird.

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Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Einberufung, die über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem erheblichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der Berufsausbildung oder bei der Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Einberufung erreichten Ausbildungsstand führen würde, nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG auch dann eine besondere Härte sein, wenn sie nicht einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbricht. Dazu hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit festgestellt, der Kläger werde bei dem im angefochtenen Einberufungsbescheid festgesetzten Einberufungstermin einen Zeitverlust von acht bis neun Monaten erleiden, der bei einer Einberufung erst nach Ausbildungsende hätte vermieden werden können. Es kann jedoch offenbleiben, ob ein Zeitverlust in diesem Ausmaß allgemein oder in der besonderen. Lage des Klägers als eine besondere Härte der Einberufung anzusehen wäre; denn die insoweit vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf denkgesetzlich fehlerhaften Schlüssen und können daher der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO zugrunde gelegt werden.

14

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß der Kläger bei dem im angefochtenen Einberufungsbescheid festgesetzten Einberufungszeitpunkt vom 3. Januar 1967 im Anschluß an seine Entlassung aus der Bundeswehr zwar ohne Verzögerung den Vorbereitungsdienst hätte fortsetzen, daß er aber erst acht Monate später mit dem in zweijährigem Turnus stattfindenden zweijährigen Vorbereitungslehrgang an der Verwaltungsschule hätte beginnen können. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch nicht ein über die Wehrdienstleistung hinausgehender Zeitverlust von acht bis neun Monaten. Das Verwaltungsgericht kommt zu seinem rechnerischen Ergebnis offenbar einerseits durch die unzutreffende Annahme, ein am 3. Januar 1967 begonnener achtzehnmonatiger Wehrdienst wäre am 31. Juli 1968 beendet gewesen, und andererseits dadurch, daß es - ebenfalls unzutreffend - außer acht läßt, daß der Kläger bei der von ihm begehrten Zurückstellung bis zum vollständigen Abschluß seiner Ausbildung nicht schon zu dem im Einberufungszeitpunkt festgesetzten Gestellungstermin vom 3. Januar 1967, sondern erst zwei Monate später am 1. März 1967 den dann beginnenden Lehrgang an der Verwaltungsschule hätte aufnehmen können. Richtig ist deshalb die an anderer Stelle des Urteils angestellte Erwägung, nach der der Kläger bei Leistung des Wehrdienstes in dem durch den Einberufungsbescheid bestimmten Zeitraum vom 3. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1968 vom 1. März 1971 an den Dienst als Inspektor hätte antreten können, während dies bei einer Wehrdienstleistung erst im Anschluß an die ununterbrochene Berufsausbildung schon am 1. Oktober 1970 möglich gewesen wäre. Das entspricht einer Hinausschiebung der Berufsaufnahme um fünf Monate, die der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist.

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Ein Zeitverlust, der sich in diesen Grenzen hält, kann jedoch grundsätzlich nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte angesehen werden. Er ist in zahlreichen Fällen die zwangsläufige Folge aus der unterschiedlichen Dauer einerseits des Wehrdienstes und andererseits der durch ihn unterbrochenen Ausbildungsabschnitte. Sie macht bei einem großen Teil der zur Dienstleistung herangezogenen Wehrpflichtigen Verzögerungen oder Wiederholungen bei der Wiederaufnahme der Berufsausbildung unvermeidlich. Solche Verzögerungen oder Wiederholungen bedeuten zwar eine Härte, ihnen fehlt aber das für die Zurückstellung vorausgesetzte Merkmal der Besonderheit. Da das Wehrpflichtgesetz mit den Zurückstellungsvorschriften nicht bezweckt, dem Wehrpflichtigen den Abschluß seiner Berufsausbildung vor der Einberufung zum Grundwehrdienst zu ermöglichen, sondern ihn im Zusammenhang mit der Berufsausbildung in der Regel nur vor der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes schützt, muß eine als Folge der Wehrdienstleistung eintretende zeitliche Einbuße über die Dauer der Wehrdienstzeit hinaus grundsätzlich zu den Nachteilen gerechnet werden, die das Gesetz dem Wehrpflichtigen zumutet mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse daran, daß zur Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr die Wehrpflichtigen möglichst frühzeitig eine volle militärische Ausbildung durch die Leistung des vollen Grundwehrdienstes erhalten. Nur wenn im Einzelfall wegen der Besonderheiten der Berufsausbildung die Überschneidung von Grund Wehrdienstzeit und Ausbildungsabschnitt zu einem solchen Zeitverlust führt, der im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung und im Vergleich zu entsprechenden Einbußen eines großen Teiles der Wehrpflichtigen in ähnlicher Lage eine überdurchschnittliche Benachteiligung bedeuten würde, ist unter Anwendung der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG eine Zurückstellung geboten. Von dieser Voraussetzung kann bei einer über die Wehrdienstzeit hinausgehenden Verzögerung des Abschlusses einer insgesamt drei Jahre dauernden Berufsausbildung um fünf Monate nicht ausgegangen werden.

16

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und mußte die Klage abgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf