Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 92.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 92.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 27.10.1966 - AZ: I/3 - 580/66
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Ausbildungsabschnittes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichte Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, mit dem er mit Wirkung vom 4. Juli 1966 zum vollen Grundwehrdienst einberufen wurde. Er begann 1964 mit dem Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Stadt Frankfurt. Weil er die Abschlußprüfung (Sekretärprüfung) Anfang 1966 nicht bestand, wurde sein Vorbereitungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung verlängert. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung wurde abhängig gemacht von der erneuten Teilnahme an dem vollständigen Ausbildungslehrgang I, der am 20. Mai 1966 begann und dessen voraussichtliche Dauer mit rund 18 Monaten angenommen wurde.
Mit der Begründung, durch seine Einberufung zum 4. Juli 1966 werde seine weitgehend geförderte Ausbildung zum Stadtsekretär unterbrochen werden, legte der Kläger Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid ein. Die Wehrbezirksverwaltung wies den. Widerspruch zurück.
Auf die nunmehr gegen den Einberufungsbescheid und gegen den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die Einberufung treffe den Kläger im Sinne der Zurückstellungsvorschriften des Wehrpflichtrechtes besonders hart, weil sie einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbreche. Dabei sei davon auszugehen, daß die durch das Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung erforderlich gewordene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Dauer des vollständig zu wiederholenden Ausbildungslehrganges nicht den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes bedeute. Vielmehr stelle der Vorbereitungsdienst unbeschadet des Neubeginns seines theoretischen Teiles bis zu seinem endgültigen Abschluß einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt dar. Dieser sei im Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung weitgehend gefördert gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der im Revisionsverfahren nicht gemäß der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten ist, hat sich zur Revision nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß der Einberufungsbescheid rechtswidrig sei, weil ihm Zurückstellungsgründe entgegenstünden nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Nach dem Wortlaut des hier zunächst in Betracht zu ziehenden Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG liegt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Aus dieser Bestimmung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, zu entnehmen, daß das Wehrpflichtgesetz dem Wehrpflichtigen durch die Zurückstellungsvorschriften nicht gewährleistet, seine Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß die nachteiligen Auswirkungen, die die Leistung des Grundwehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel durch deren zeitweilige Unterbrechung mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anzusehen, sondern dem davon betroffenen Wehrpflichtigen zuzumuten sind mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse daran, daß zur Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr die Wehrpflichtigen möglichst frühzeitig eine volle militärische Ausbildung durch die Leistung des vollen Grundwehrdienstes erhalten. Geschützt durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG ist daher nicht die Berufsausbildung als solche, sondern nur ein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt. Ein solcher Ausbildungsabschnitt soll nach dem Willen des Gesetzes in der Regel durch den Wehrdienst nicht unterbrochen werden, damit der Wehrpflichtige nicht Gefahr läuft, den an den Ausbildungsabschnitt verwendeten erheblichen Aufwand an Zeit und Energie zu verlieren und diesen Teil der Ausbildung nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erneut durchlaufen zu müssen (vgl. BVerwGE 21, 138; 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; 22, 349 [BVerwG 19.11.1965 - IV C 184/65]und 24, 122).
Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ein solcher Teil der Gesamtausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; Beschluß vom 27. März 1968 - BVerwG VIII CB 17.67 - und Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt auch die durch das Nichtbestehen einer Abschlußprüfung erforderlich werdende vollständige Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes einen eigenen, gegenüber früheren und späteren Ausbildungsstationen zeitlich und sachlich selbständigen Ausbildungsabschnitt dar (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 109.66 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 31]). Daran ändert nichts der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, daß die vom Kläger verlangte Wiederholung des vollständigen Ausbildungslehrganges unter förmlicher Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes geschieht. Maßgebend ist nicht, daß der beamtenrechtliche Vorbereitungsdienst als eine einheitliche Berufsausbildung zu werten ist, sondern daß der Vorbereitungsdienst durch die angeordnete vollständige Wiederholung des Ausbildungslehrganges in trennbare Abschnitte zerfällt.
Der mit der Aufnahme des zu wiederholenden Ausbildungslehrganges neu begonnene Ausbildungsabschnitt war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach dem angefochtenen Einberufungsbescheid zu stellen hatte, noch nicht weitgehend gefördert, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur der Fall gewesen wäre, wenn mindestens ein Drittel der Lehrgangszeit erreicht worden wäre (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 = MDR 1969, 696 = NJW 1969, 1789). Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG stand daher dem Erlaß des angefochtenen Einberufungsbescheids nicht entgegen.
Diese rechtliche Beurteilung schließt es allerdings grundsätzlich nicht aus, eine durch die Einberufung verursachte besondere Härte jedenfalls nach der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG anzuerkennen. Indessen sind im vorliegenden Fall auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus dem Verhältnis des besonderen Tatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu der allgemeinen Härteregelung des ersten Satzes dieser Vorschrift folgt, daß als Härtegrund im Sinne dieser Bestimmung nicht schon die Unterbrechung der Ausbildung anerkannt werden kann. Dafür, daß durch die Einberufung für den Kläger schwerer wiegende Nachteile entstanden wären, als sie regelmäßig bei der wehrdienstbedingten Unterbrechung des Berufsweges zu erwarten sind, liegen keine tatsächlichen Feststellungen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf