Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1966, Az.: BVerwG VII C 108.66
Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 108.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.04.1966 - AZ: 5 K 488/66
Rechtsgrundlage
- § 12 WehrPflG
Fundstelle
- DVP 1967, 60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. April 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 7. April 1944, wurde am 13. November 1963 gemustert. Nach seiner Ausbildung als Verwaltungspraktikant bei der Stadt Bad G. setzte er seine Ausbildung als Stadtinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Dienstes fort, der bis zum 31. März 1966 vorgesehen war. Als er darauf hingewiesen wurde, daß er zum 4. April 1966 zum Wehrdienst einberufen werden solle, bat der Kläger um seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst. Er habe im Dezember 1965 die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht bestanden und müsse den Vorbereitungsdienst von drei vollen Jahren wiederholen, so daß seine Ausbildung erst am 31. März 1969 enden werde. Die Wehrbehörden lehnten diese weitere Zurückstellung ab und beriefen den Kläger zum 4. April 1966 zum Grundwehrdienst ein.
Hierauf beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, indem es den Einberufungsbescheid und den die Zurückstellung versagenden Bescheid mit Widerspruchsbescheid aufhob. Es meint, die Einberufung bedeute für den Kläger eine besondere Härte.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.
Sie trägt vor, die Bejahung der besonderen Härte stehe mit dem Wehrpflichtgesetz und mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Wie der Senat wiederholt betont hat, sichert das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) dem Wehrpflichtigen nicht, daß er vor der Leistung des Wehrdienstes die Ausbildung zu einem Berufe abschließe. Nach dem Sinngehalt des Wehrpflichtgesetzes soll der Wehrdienst in der Regel frühzeitig geleistet werden. Deshalb gewährt das Wehrpflichtgesetz in § 12 dem Wehrpflichtigen eine Zurückstellung nur ausnahmsweise, wenn durch die Einberufung ein bereits weitgehend geforderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen werden würde (BVerwGE 10, 250[BVerwG 01.04.1960 - VII C 7/60]; BVerwG VII C 49.65 vom 19. November 1965 = NJW 1966, 365, auch zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt; BVerwG VII C 172.65 vom 11. Februar 1966 = ÖV 1966, 353). Nach diesen Grundsätzen muß die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts als neuer Ausbildungsabschnitt gerechnet werden.
Nun meint der Kläger, die Einberufung bedeute für ihn deshalb eine besondere Härte, weil er die neben dem Vorbereitungsdienst einhergehende theoretische Ausbildung von 1.000 Unterrichtsstunden in einem sogenannten nebendienstlichen Lehrgang, der drei Jahre dauere, erhalte und nicht in einem geschlossenen Lehrgang von nur neun Monaten. Hieraus kann man schließen, daß es möglich wäre, die Ausbildung so einzurichten, daß der Kläger an einem kürzeren geschlossenen Lehrgang teilnimmt. Wie der Senat wiederholt bemerkt hat, so in den erwähnten Urteilen vom 19. November 1965 und vom 11. Februar 1966, muß VDH den zivilen Behörden erwartet werden, daß sie diejenigen Bewerber, welche ihrer Wehrpflicht genügen, nicht gegenüber denjenigen benachteiligen, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind. Die Behörden, welche die Ausbildung für ihren Nachwuchs regeln, müssen dabei in Betracht ziehen, daß das Wehrpflichtgesetz den gesunden jungen Männern die Wehrpflicht auferlegt. Gegebenenfalls müssen sie ihre Ausbildungsvorschriften ändern und so einrichten, daß dem Bewerber, der seiner Wehrpflicht genügt, vermeidbare Nachteile erspart werden.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Fischer