Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG VIII C 41.64
Entscheidung über Antrag auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen an politische Häftlinge; Überprüfbarkeit der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung eines sowjetzonalen Strafurteils ; Gewahrsam aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen und wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 ; Verurteilung und Internierung im Rahmen der sogenannten Waldheim-Prozesse; Rechtsstaatswidrige politische Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone; Anspruch eines Waldheim-Häftlings auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen unter Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände in jedem Einzelfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 41.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.01.1964 - AZ: III 392/62
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 19, 354 - 359
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch der in den "Waldheim-Prozessen" verurteilten politischen Häftlinge auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Juli 1945 in der sowjetischen Besatzungszone interniert, im Juni 1950 in einem der unter dem Namen "Waldheim-Prozesse" bekanntgewordenen Verfahren wegen Verbrechens nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 in Verbindung mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38 zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt und am 31. Dezember 1955 entlassen. Am 2. Mai 1956 kam er nach West-Berlin. Er ist als politischer Häftling anerkannt. Sein Antrag auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß er nur wegen seines Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden sei; es sei vielmehr wahrscheinlich, daß seine politische Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus der Grund seiner Festnahme gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
An die Feststellung des Berufungsgerichts, des persönliche Verhalten des Klägers nach dem 8. Mai 1945 sei nicht der politische Grund seines Gewahrsams gewesen, ist des Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Zur Begründung seines Anspruchs hatte der Kläger vorgetragen: Er habe sich im Juni 1945 gegenüber Arbeitskameraden über das kommunistische System ablehnend geäußert und sei hierbei bespitzelt worden. Im Konzentrationslager habe er das Ansinnen abgelehnt, sich als Spitzel zu betätigen. Nach seiner Verurteilung in Waldheim habe er in der Strafanstalt Bautzen die Anfertigung von Patronentaschen und Zeltplanen abgelehnt.
Diese Tatsachen hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Es vertritt aber die Auffassung, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Besetzung Deutschlands und der Inhaftierung des Klägers spreche mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, daß die politische Belastung als früherer Amtsträger der NSDAP und SA-Scharführer und besonders wegen des Osteinsatzes in der Organisation Todt (Speer) auch der Grund der Inhaftierung gewesen ist. Es hat damit eine tatsächliche Feststellung getroffen, in bezug auf diese Feststellung hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Er hat zwar zur Begründung seiner Revision u.a. erklärt, er rüge die Verletzung "des formellen Rechts". Diese allgemeine Erklärung genügt jedoch nicht, denn zu einer formgerechten Verfahrensrüge gehört gemäß § 139 Abs. 2 VwGO die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und der Tatsachen, die den Mangel ergeben, über diese allgemeine Erklärung hinaus hat der Kläger nur geltend gemacht, das Berufungsgericht habe aus den für erwiesen erachteten Tatsachen für die Beweisführung nicht den richtigen Schluß gezogen, er hat die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, daß seine Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus nur ein Vorwand gewesen und daß er in Wirklichkeit nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 interniert und in Waldheim verurteilt worden sei. Diese Rüge richtet, sich gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts; damit kann er im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, weil die Tatsachenwürdigung Bestandteil der tatsächlichen Feststellungen ist, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Das Berufungsgericht hatte gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision, von der Erhebung zulässiger Verfahrensrügen abgesehen, nur darauf gestützt worden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
§ 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578) ist nicht verletzt.
Nach dieser Vorschrift erhellt zusätzliche Eingliederungshilfen "ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945". Gegenüber dem in § 9 a Abs. 1 HHG bezeichneten Kreis der politischen Häftlinge ist der Kreis der nach § 9 b HHG Berechtigten in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Durch die Voraussetzung, daß ein persönliches Vorhalten nach dem 8. Mai 1945 Gewahrsamsgrund sein müsse, und durch die weitere Voraussetzung, daß nur dieser Gewahrsamsgrund vorliegen dürfe.
Die positive Feststellung, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 Gewahrsamsgrund gewesen ist, kann im allgemeinen ohne besondere Schwierigkeiten getroffen worden dann, wenn der Antragsteller wegen eines nach den sowjetzonalen Vorschriften strafbaren Verhaltens, etwa wegen einer bestimmten politischen Straftet, festgenommen und in einem nach den sowjetzonalen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 237.63 - ausgesprochen hat, werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Strafurteils an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung nicht gehindert, im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können sie zu dieser Prüfung gehalten sein. Auch die für die Entscheidung über Antrage auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen an politische Häftlinge zuständigen Verwaltungsbehörden können die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung eines sowjetzonalen Strafurteils selbständig prüfen. Die Begründung eines derartigen sowjetzonalen Strafurteils kann Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Gewahrsam aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen und wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 verhängt wurde.
Auch die negative Feststellung, daß kein Gewahrsamsgrund im Sinne des § 9 b HHG mitgewirkt hat, unterliegt in einem solchen Falle im allgemeinen keinen besonderen Schwierigkeiten. Zwar kann es sein, daß in dem sowjetzonalen Strafurteil für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters oder als strafschärfender Umstand dessen politische Vergangenheit in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 oder seine Zugehörigkeit zu einer politisch mißliebigen Gruppe angeführt werden, solche Gesichtspunkte schließen die Alleinursächlichkeit des der Festnahme und Verurteilung zugrunde liegenden, nach sowjetzonaler Auffassung strafbaren Verhaltens auch dann nicht aus, wenn sie das Strafmaß beeinflußt heben, lassen sich diese Umstände wegdenken, das persönliche Verhalten nach dem 8. Mai 1945 aber nicht, ohne daß der Gewahrsam entfällt, dann ist ein nach § 9 a Abs. 1 HHG Berechtigter in Gewahrsam genommen worden nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945. Wird § 9 b HHG in diesem Sinne ausdehnend ausgelegt, dann geht dies zwar über den strengen Wortlaut der Vorschrift hinaus, entspricht aber ihrem wirklichen Sinn (vgl. auch BVerwGE 15, 341).
In diesem Sinne ist die Vorschrift des § 9 b HHG weit auszulegen auch in jenen Fällen, in denen kein sowjetzonales Strafurteil vorliegt, das ausgesprochen wurde wegen eines nach sowjetzonalen Vorschriften strafbaren Verhaltens und in einem nach sowjetzonalen Vorschriften regulären Strafverfahren. Als Fälle dieser Art kommen insbesondere in Betracht die unter dem Namen "Waldheim-Prozesse" bekanntgewordenen Verfahren gegen Personen, die nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung interniert und im Zusammenhang mit der Auflösung der sowjetischen Internierungslager im Jahre 1950 an die sowjetzonalen Behörden zur Aburteilung übergeben wurden.
Wie in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [136] unter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung der Bundesminister der Justiz und für gesamtdeutsche Fragen vom 4. September 1950 ausgeführt wurde, war die Haft der in den Waldheim-Prozessen verurteilten Personen in besonderem Maße durch die rechtsstaatswidrigen politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Es kann hierbei als eine geschichtliche Erfahrungstatsache angesehen werden, daß die Verwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als der für alle Besatzungszonen gemeinsamen "Rechtsgrundlagen" dazu diente, nach außen hin den Eindruck zu erwecken, daß nach dem Vorbilde und nach den Vorstellungen der westlichen Besatzungsmächte vorgegangen werde gegen Personen, die durch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus politisch erheblich belastet seien. Es darf einerseits wegen dieser geschichtlichen Erfahrung der Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfen nicht verneint werden mit der Begründung, daß alle Verurteilungen in Waldheim ausgesprochen worden seien nicht oder jedenfalls nicht nur wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, sondern ausschließlich oder mindestens auch wegen einer politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus. Es kann andererseits ein Anspruch der Waldheim-Häftlinge auf zusätzliche Eingliederungshilfen nicht allgemein bejaht worden mit der Begründung, daß sie alle nur wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen und gehalten worden seien. Einer allgemeinen Regel, daß die Waldheim-Häftlinge nur wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden seien, widerspricht die Erfahrung, daß die meisten von ihnen, ebenso wie die in den Jahren 1948 bis 1950 entlassenen Interniertem, Opfer der Verhaftungswellen nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung geworden sind. Die Erfahrung lehrt, daß Verhaftungen damals willkürlich vorgenommen wurden und häufig auf Denunziationen wegen einer wirklichen oder angeblichen politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückzuführen waren. Die dem erkennenden Senat vorliegenden Fälle ergeben schließlich auch, daß die Umstände, in denen nach der Auffassung der sowjetischen Besatzungsmacht möglicherweise eine politische Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus gesehen wurde, nach heutigen Vorstellungen in der Regel so geringfügig oder so unbestimmt waren, daß die Internierung und die nach jahrelanger Internierungshaft erfolgte Verurteilung in Waldheim als Maßnahmen reiner Willkür zu bezeichnen sind. Diese Umstände sind zugleich von solcher Art, daß daraus keine Erfahrungstatsache abgeleitet werden kann des Inhalts, die Waldheim-Häftlinge seien ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 als besonders gefährliche Gegner des Kommunismus erkannt und festgehalten worden.
Daß die Waldheim-Häftlinge bei der Auflösung der sowjetischen Internierungslager nur deshalb nicht entlassen, sondern sowjetzonalen Stellen zur Aburteilung übergeben worden sind, weil sie während der Internierungshaft ihre politische Gegnerschaft bekundet haben, kann ebenfalls nicht als eine allgemeine Erfahrungstatsache festgestellt werden, über die dem Revisionsgericht ein eigenes Wissen zur Verfügung steht. Zwar ist es möglich, daß die politische Einstellung der Internierten beobachtet und der Entscheidung über ihre Nichtentlassung und ihre Auslieferung an die sowjetzonalen Stellen zugrunde gelegt wurde. Die Beweggründe der sowjetischen Besatzungsmacht sind aber unbekannt. Die dem Revisionsgericht vorliegenden Fälle ermöglichen keinen Rückschluß auf die Beweggründe. Die Nichtentlassung und Aburteilung der Waldheim-Häftlinge erscheinen vielmehr als Maßnahmen reiner Willkür.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen kann auch dann getroffen werden, wenn die Beweggründe der sowjetischen Besatzungsmacht nicht festgestellt sind. Wie nämlich in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [135] zu dem Begriff der "Gründe" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausgeführt wurde, ergibt sich die Besonderheit des Häftlingsschicksals nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder den formalen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden ist, und aus der Art und Dauer der Haft; dem Sinne des Gesetzes entspricht es, für die rückschauende Beurteilung der Gründe der Haft es nicht ausschließlich auf die mehr oder minder zufälligen Erwägungen und Anlässe abzustellen, die für den Beginn der Haft maßgebend gewesen sind, sondern alle Tatsachen zu verwerten, die einen Schluß zulassen darauf, ob die Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt gewesen ist. Auch bei der Beurteilung eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 als Gewahrsamsgrund können alle Tatsachen verwertet werden, die dem rückschauenden Betrachter ein Urteil darüber ermöglichen, ob es die alleinige Ursache des Gewahrsams gewesen ist.
Wegen des Fohlens allgemeiner Erfahrungssätze, die über die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit und Willkür der Waldheim-Prozesse hinausgehen, ist der Anspruch eines Waldheim-Häftlings auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen unter Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Sein Anspruch ist begründet, wenn ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 der wirkliche und alleinige Grund seiner Festnahme und Verurteilung gewesen ist und nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Gewahrsam entfällt, und wenn zugleich alle anderen Umstände, insbesondere eine etwaige politische Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus, hinweggedacht werden können, ohne daß der Gewahrsam entfällt.
Bei der Beurteilung der Alleinursächlichkeit eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 müssen die Gründe der Internierung nicht unberücksichtigt bleiben; die Auslieferung des Waldheim-Häftlings an die sowjetzonalen Behörden muß nicht als Entlassung, verbunden mit einer neuen Festnahme, behandelt werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Überstellung an die sowjetzonalen Behörden und die Verurteilung in Waldheim auf einem anderen Grunde beruhten, als die nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung vorgenommene Internierung, und daß dieser Grund in einem persönlichen Verhalten nach dem 8. Mai 1945 bestand. Hierüber gibt es aber keine allgemeine, dem Revisionsgericht zugängliche Erfahrungstatsache, die an die Stelle bestimmter, im Einzelfall im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellender Anhaltspunkte treten könnte.
Kann nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und unter Würdigung der Beweisnot, in der sich die Waldheim-Häftlinge zu befinden pflegen, nicht festgestellt werden, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 alleiniger Grund des Gewahrsams gewesen ist, dann trägt der Antragsteller die Folgen der Beweislosigkeit (BVerwGE 12, 230 [235] und 15, 341 [346]). Daran scheitert der Kläger.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 29. Oktober 1964
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt