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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1967, Az.: BVerwG VIII B 54.65

Bestimmung des Begriffs der polnischen Haft; Bestehen eines Anspruchs auf Anerkennung als polnischer Häftling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 54.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.05.1965 - AZ: V (II) 338/62

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung als politischer Häftling durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes, das Jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579). Sein Antrag wurde abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt; auf die Berufung des Beklagter wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Klägers; sie ist unbegründet.

2

Der Kläger macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 132 abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor.

3

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt wurde der Kläger am 31. Mai 1945 von den Amerikanern in Blaubeuren verhaftet und am 22. November 1946 an Polen ausgeliefert; durch das Kreisgericht in Warschau wurde er am 20. November 1947 zu lebenslangem Gefängnis verurteilt, am 5. Dezember 1956 wurde er entlassen. Auslieferung und Verurteilung erfolgten, weil er während des Krieges als Leiter der Polizeidienststelle in Blaubeuren polnische und russische Fremdarbeiter zum Teil mit Todesfolge mißhandelt und die Hinrichtung eines Polen veranlaßt habe.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Kläger sei in Polen nicht aus Gründen in Gewahrsam genommen worden, die im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG "politische" seien; sein Gewahrsam sei nicht bedingt gewesen durch die besonderen, im kommunistischen Machtbereich herrschenden politischen Verhältnisse, sondern habe auf strafrechtlichen und allgemein-politischen Gründen beruht. Der Verdacht, ausländische Fremdarbeiter mißhandelt zu haben, habe auch außerhalb des kommunistischen Machtbereiches zu Verhaftungen geführt. Gerade aus der Tatsache, daß die Amerikaner den Kläger an Polen ausgeliefert haben, gehe hervor, daß die Begründung des Gewahrsams in Polen mit der im kommunistischen Machtbereich eigentümlichen Regierungsweise nichts zu tun gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil Bezug genommen auf die Entscheidung des beschließenden Senats BVerwGE 9, 132 sowie auf den Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 312, nach dem die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland im Sinne des Abgeltungsgesetzes rechtswidrig ist, wenn die besatzungsrechtlichen Auslieferungsvorschriften, insbesondere das Kontrollgesetz Nr. 10, nicht beachtet worden sind.

5

Mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des beschließenden Senats BVerwGE 9, 132 steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sei nicht nur derjenige, der von der Gewahrsamsmacht als Widerstandskämpfer gegen das kommunistische System angesehen worden sei, sondern jeder, dessen Gewahrsam durch die besonderen politischen Verhältnisse des kommunistischen Machtbereiches bedingt sei. Mit dem Begriff der politischen Haft habe eine Abgrenzung gegenüber den kriegsursächlichen Internierungen und gegenüber Inhaftierungen aus kriminellen Gründen vorgenommen werden sollen; kriegsbedingte (kriegsursächliche) und strafrechtliche Hafttatbestände würden dadurch ausgeschlossen. In seiner Entscheidung BVerwGE 12, 236 hat der beschließende Senat diese Rechtsprechung fortgeführt und ergänzt: Politischer Art seien nur solche Gewahrsamsgründe, die auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückzuführen seien, welche die sowjetische Besatzungzone in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten genommen habe. Gewahrsamsgründe dagegen, die nicht auf diese Sonderentwicklung zurückzuführen, sondern Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft seien, seien nicht "politische" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes. Die Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft mögen im allgemeinen Sprachgebrauch als dem Bereich des Politischen zugehörig betrachtet werden, und der einzelne, der hiervon betroffen wurde, möge sich als ein Opfer der politischen Verhältnisse betrachten. Wer sich im Gewahrsam einer Besatzungsmacht befunden habe, sei aber nicht schon deshalb aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden, weil eine Besatzungsmacht nach Besatzungsrecht den Gewahrsam verhängt und vollzogen habe. Er sei auch nicht deshalb politischer Häftling, weil die sowjetische Besatzungsmacht den Gewahrsam verhängt habe, wenn dies in Ausübung ihrer Besatzungsgewalt nach Grundsätzen geschehen sei, die auch von den westlichen Besetzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden seien. Das Verbot des Waffenbesitzes und die Verfolgung seiner Übertretung - darum handelte es sich in der Entscheidung BVerwGE 12, 236 - seien eine Auswirkung der Besatzungsherrschaft. Das Waffenverbot habe von Beginn der kriegerischen Besetzung Deutschlands an in allen Besatzungszonen bestanden, an seinen Zustandekommen hätten alle im Kontrollrat vertretenen Besatzungmächte mitgewirkt; seine Geltung in der sowjetischen Besatzungszone habe auch auf dem Willen der westlichen Besatzungsmächte beruht.

6

Diese in der Entscheidung BVerwGE 12, 236 für einen Fall aus der sowjetischen Besatzungszone und für eine nach dem Beginn der Besetzung Deutschlands begangene Übertretung des alliierten Waffenverbots entwickelten Rechtsgrundsätze sind folgerichtig anzuwenden auf einen Gewahrsam, den eine andere, dem kommunistischen Machtbereich angehörende Gewahrsansmacht verhängt hat wegen eines Verhaltens während des Krieges, in dem eine gegen ihre Angehörigen gerichtete Straftat gesehen wurde. Dies ist ganz besonders deutlich in dem vorliegenden Falle, in dem die amerikanische Besatzungsmacht den Kläger im amerikanischen Besatzungsgebiet in Gewahrsam genommen und gehalten hat und schließlich an die Polen zur Bestrafung ausgeliefert hat wegen eines Vorwurfs, der auch im Bereich der westlichen Besatzungmächte zur Bestrafung führte, wenn es sich um ein Verhalten handelte, das gegen Angehörige der westlichen Besatzungsmächte gerichtet war.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert