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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1970, Az.: BVerwG VIII C 64.70

Begriff der "politischen Gründe" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (HHG); Voraussetzungen der "Repatriierung" volksdeutscher Umsiedler in die Sowjetunion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.12.1969 - AZ: VI 899/67

Amtlicher Leitsatz

Die Maßnahmen zur Repatriierung von Angehörigen Volksdeutscher Minderheiten in die Sowjetunion waren keine politischen Gründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert und Maetzel sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 sowie die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 a und zusätzlicher Eingliederungshilfen nach § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793).

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) und 4). Die Eltern wurden im Jahre 1941 als Volksdeutsche aufgrund eines Umsiedlungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion aus Litauen nach Deutschland umgesiedelt und fanden eine neue Heimat in Hessen; hier wurden ihre beiden Kinder geboren. Sie tragen vor, daß sie am 8. Juni 1945 von der amerikanischen an die sowjetische Besatzungsmacht übergeben und dann von dieser nach Litauen transportiert worden seien. 1958 wurde ihnen die Ausreise gestattet. Am 27. Juni 1958 trafen sie im Bundesgebiet ein.

3

Ihre Anträge auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung hatten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Auch ihre Anträge auf Anerkennung als politische Häftlinge durch Ausstellung von Bescheinigungen hierüber sowie auf Gewährung von Eingliederungshilfen und zusätzlichen Eingliederungshilfen hatten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, sie seien nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden, weil ihre Repatriierung mit dem Krieg im ursächlichen Zusammenhang gestanden habe.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Kläger; sie rügen die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die Kläger wurden nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen.

7

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG erhalten Leistungen deusche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe bei dieser Vorschrift den Rechtsbegriff der "politischen Gründe" verkannt; auch die Verschleppung und Repatriierung der Volksdeutschen Umsiedler sei eine politische Maßnahme gewesen. Sie gehen von der Vorstellung aus, der in der angeführten Vorschrift verwendete Rechtsbegriff der "politischen Gründe" bezeichne jeden nur irgendwie politisch bestimmten Grund für einen Gewahrsam. Sie verkennen hierbei, daß für die Auslegung des Begriffs der "politischen Gründe" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nicht der allgemeine Begriff des "Politischen" maßgeblich ist, sondern ein engerer, durch den Zweck des Gesetzes bestimmter Sinn. "Politische Gründe" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sind nur die "der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs"; es handelt sich um "ein der kommunistischen Herrschaft eigentümliches Häftlingsschicksal" (BVerwGE 9, 132 [134 f.]).

8

In diesem Sinne waren die Maßnahmen, die nach dem militärischen und politischen Zusammenbruch Deutschlands im Jahre 1945 im Rahmen der sogenannten Repatriierung angewendet wurden auf Personen, die die Siegermächte als Staatsangehörige ihrer Länder in Anspruch nahmen, keine politischen Gründe. "Repatriiert" wurden nicht nur während des zweiten Weltkriegs umgesiedelte Angehörige Volksdeutscher Minderheiten aus osteuropäischen Gebieten, sondern auch sonstige in Deutschland befindliche Personen aus der Sowjetunion und den unter ihrem Einfluß stehenden Gebieten. "Repatriiert" wurden nicht nur die Angehörigen kommunistischer Länder, sondern auch die der nichtkommunistischen Länder (Frankreich, Belgien, Niederlande, Italien usw.). "Repatriiert" wurde nicht nur innerhalb der sowjetischen Besatzungzone und anderer in den kommunistischen Herrschaftsbereich geratenen, vordem zu Deutschland gehörigen oder unter deutscher Besatzungsherrschaft stehenden Gebieten im Osten, sondern auch in den westlichen Besatzungszonen und in Gebieten Westeuropas, die während des Krieges unter deutscher Herrschaft gestanden hatten. Es handelte sich bei diesen Maßnahmen daher nicht um den Vollzug einer Politik, die der Durchsetzung typisch kommunistischer Ziele diente, sondern um allgemeine Maßnahmen zur vordringlichen Beseitigung unmittelbarer Kriegsfolgen. Durch diese Maßnahmen sollten zugleich die schwierigen Probleme beseitigt werden, die sich für die Siegermächte bei der Verwaltung der von ihnen besetzten deutschen Gebiete ergeben hätten, wenn die "verschleppten Personen" (displaced persons) nicht so schnell wie möglich in ihre Herkunftsländer zurückgeführt worden wären.

9

Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die Kläger nicht anders behandelt als andere Sowjetbürger. Da sie nicht "aus politischen Gründen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nach Litauen verbracht wurden, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob und wo sie im Sinne dieser Vorschrift "in Gewahrsam genommen wurden". Daß dies zweifelhaft ist, ergeben die Ausführungen des erkennenden Senats zur sogenannten Spezialistenaktion in BVerwGE 12, 220. Das Festhalten auf engem Raum während des Transports war nur ein notwendiges Mittel zum Zwecke der Rückführung, aber nicht Selbstzweck als Ergebnis einer Willkürpolitik. Nur für die Dauer des Transports in das Herkunftsland könnte von gewahrsamsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Repatriierung von Angehörigen volksdeutscher Minderheiten hat der in Kriegsgefangenenentschädigungssachen zuständige V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß es sich um eine Verschleppung ins Ausland gehandelt habe; der Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung wurde aber nur anerkannt, wenn die Festnahme durch sowjetische Truppen noch während der Dauer der militärischen Operationen stattgefunden hatte (BVerwGE 19, 204 [207 f.]; vgl. auch 16, 79 und 17, 27), während ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit den Kriegsereignissen für die damaligen Kläger in dem Beschluß desselben Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1964 - BVerwG V B 8.63 - verneint wurde.

10

Die Kläger können sich auch nicht auf die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen mit der Begründung, daß andere Umsiedler Leistungen der Häftlingshilfe erhalten hätten. Ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in gleichliegenden Fällen in ihre Heimat zurückgeführte Umsiedler als politische Häftlinge anerkannt haben, braucht nicht geprüft zu werden; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine "Gleichheit im Unrecht" bei rechtswidriger Verwaltungsübung (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - MDR 70, 357 = NJW 70, 675 = DVBl. 70, 358 = DÖV 70, 275 = RiA 70, 112).

11

Die Revision deutet ihr diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren nunmehr als Beweisantrag auf Beiziehung der Akten jener Personen, die Entschädigungen erhalten hätten. Ob ein solcher Beweisantrag gestellt wurde, braucht nicht geprüft zu werden; denn insoweit entspricht die Verfahrenrüge schon nicht der Voraussetzung des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, daß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen muß, die den Mangel ergeben. Aber auch wenn darin die allgemeine Rüge mangelhaft er, dem Berufungsgericht von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegender Sachaufklärung gesehen wird, kann sie keinen Erfolg haben. Der allgemein gehaltene Hinweis, die Akten jener - nicht näher bezeichneten - Personen, die Entschädigungen erhalten hätten, hätten herangezogen werden müssen, um prüfen zu können, aus welchen dem Berufungsgericht unbekannten Umständen andere Dienststellen und Verwaltungsgerichte das Merkmal der politischen Verschleppung hergeleitet hätten, genügt nicht. Weder nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch nach der vorstehenden, mit derjenigen des Berufungsgerichts weitgehend übereinstimmenden Rechtsauffassung kommt es darauf an, ob in anderen Fällen der Rückführung Volksdeutscher Umsiedler nach Litauen Tatsachen vorgelegen haben, die auch nach richtiger Rechtsauffassung zur Entschädigung geführt hätten, oder ob von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt wurden, die nach einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu billigenden Auffassung zur Gewährung von Häftlingshilfe führten.

12

Die Revision war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 68.240 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Bundesrichter Maetzel ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Baring
Dr. Hopf