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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1959, Az.: BVerwG V C 623.56

Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der Tschechoslowakei; Entschädigung wegen Festnahme durch die Tschechen wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit i.R.v. Vergeltungsabsichten und Sicherheitserwägungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 623.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 17.08.1956 - AZ: 2 K 100/56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 222 - 226
  • DÖV 1959, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 605

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG kommt es darauf an, daß die Festnahme des Betroffenen auf Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht beruht hat.

  2. 2.

    Deutsche, die in der Tschechoslowakei vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden sind und dann weiter festgehalten wurden, gelten in aller Regel als Kriegsgefangene. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG findet in diesen Fällen keine Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 17. August 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Kläger - Eltern und vier Kinder - sind Volksdeutsche aus der Tschechoslowakei. Sie wurden im Juli 1945 festgenommen und bis Ende Januar 1951 in verschiedenen Lagern festgehalten. Die Lager waren von tschechischen Soldaten oder Polizisten bewacht. Im Februar 1951 kamen die Kläger in die Bundesrepublik.

2

Die Bemühungen der Kläger, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren erfolglos, hatten aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Bezirksverwaltungsgericht hat die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Kläger seien wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit festgenommen worden; diese Maßnahmen seien auf Vergeltungsabsichten und auf Sicherheitserwägungen der Tschechen zurückzuführen. Die Kläger seien auch ohne Unterbrechung bis zu ihrer Ausweisung im Gesetzessinne "festgehalten" worden.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Bezirksverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Er ist der Ansicht, die Kläger seien zum Zwecke der Arbeitsverpflichtung interniert gewesen. Solche Personen seien aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift den Kriegsgefangenen nicht gleichgestellt, vielmehr von der Entschädigung ausgeschlossen. Ferner seien die Kläger nicht in einem solchen Ausmaß in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, wie es der gesetzliche Begriff der "Festhaltung" fordere. Zudem könnten die Kläger zu 2) bis 4) und 6) (Kinder der Eheleute Wittig) schon deshalb keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, weil sie nicht geschädigt seien. Nur für wirtschaftliche Beeinträchtigungen sehe das Gesetz Entschädigung vor; eine solche Beeinträchtigung hätten die damals zwischen 17 und 5 Jahren alten Kinder nicht erlitten.

5

Die Kläger haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

6

Sie sind den Ausführungen des Beklagten unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß die Internierung der Kläger ihre spätere Ausweisung habe vorbereiten sollen. Solche Maßnahmen könnten keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung begründen.

8

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

Die Kläger begehren, durch verwaltungsgerichtlichen Ausspruch die Verwaltungsbehörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung zu verpflichten. Für die Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden. Es ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der. Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden.

10

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz unterscheidet in § 2 Personen, die Kriegsgefangene sind (Abs. 1), und Personen, die als Kriegsgefangene gelten (Abs. 2 Nr. 1 und 2). Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG anzuwenden, nach der als Kriegsgefangene gelten "Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten ... wurden".

11

Diese Vorschrift ist erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG -in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eingefügt worden. Ein Vergleich der Voraussetzungen, deren Vorliegen das Gesetz im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG verlangt, ergibt, daß es im Falle des Abs. 2 Nr. 2 genügt, wenn die Festhaltung im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg gestanden hat, während im Falle des Abs. 2 Nr. 1 die strengere Forderung nach dem Ursachenzusammenhang mit einem Ereignis (Einzelgeschehnis) der Kriegführung erhoben wird. Andererseits muß im Falle des Abs. 2 Nr. 2 ein bestimmter Festhaltegrund vorliegen (deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit), während in Abs. 2 Nr. 1 ein Festhaltegrund nicht angegeben ist. Für beide Personengruppen (Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) gilt jedoch die Ausnahmeregelung des Abs. 3, daß der Betroffene trotz Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen den Kriegsgefangenen dann nicht gleichgestellt und damit von den Vorteilen des Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehalten (verschleppt) worden ist.

12

Das erkennende Gericht hat für die Anwendungsfälle des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG wiederholt ausgesprochen, daß zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen noch ein bestimmter Festhaltegrund hinzukommen muß, nämlich Sicherheitserwägungen auf seiten der Gewahrsamsmacht (vgl. BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - BVerwG V C 343/56]; BVerwGE 6, 232[BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56]; Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 599.56 -). Dies muß auch für die Anwendungsfälle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG gelten. Zwar enthält, wie oben ausgeführt, diese Vorschrift - anders als § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG - als Tatbestandsmerkmal schon einen bestimmten Festhaltegrund (deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit). Das genügt aber nicht, um kenntlich zu machen, daß der Betroffene das wesentliche Merkmal an sich trägt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gleichstellung von "Zivilpersonen" mit den echten Kriegsgefangenen führen soll. Dieses Merkmal ist, daß der Betroffene "aus denselben Gründen" dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene getragen hat (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Lenze als Berichterstatter in der 160. Sitzung des 2. Deutschen Bundestags vom 27. September 1956, Stenogr.Ber. S. 8919). Der den beiden in § 2 KgfEG bezeichneten Personengruppen (den "echten" und den "unechten" Kriegsgefangenen) gemeinsame Festhaltegrund ist, wie oben ausgeführt, das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht. Soweit es sich um die Festnahme von Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG), liegt ein solches Sicherheitsinteresse dann vor, wenn die Gewahrsamsmacht - neben sonstigen Absichten, z.B. der Vergeltung - sich maßgeblich von Befürchtungen hat leiten lassen, die deutschen Bevölkerungsteile könnten der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau hinderlich werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG VC 338.56 - in DÖV 1958 S. 57 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 338.56]). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts muß dieser Festhaltegrund im Zeitpunkt der Festnahme vorgelegen haben; auf den Grund des (weiteren) Festgehaltenwerdens kommt es jedoch nicht an. Demgemäß ist ein späterer Wechsel des Festhaltegrundes bedeutungslos. Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. das obengenannte Urteil BVerwG V C 338.56; ferner Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).

13

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts folgendes: Die Kläger sind Deutsche im Sinne des § 2 KgfEG. Hierunter sind mangels abweichender Regelung im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz die in Art. 116 des Grundgesetzes bezeichneten Personen zu verstehen, zu denen die Kläger gehören (vgl. auch Hübner, Kommentar zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, S. 21). Die Kläger wurden "im Ausland wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit" festgenommen. Daß dies der Festnahmegrund war, folgt aus der allgemeinen Lage, in der sich die Deutschen in der Tschechoslowakei damals befanden. Diese Lage stellt sich etwa folgendermaßen dar:

14

Im Zuge der "Befreiung" der Tschechoslowakei kam es vom Frühjahr 1945 ab zu Festhaltungen deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger in Internierungslagern. Als - nachträgliche - Rechtsgrundlage diente das tschechische Retributions-Dekret vom 19. Juni 1945. Dieses bezweckte die strafrechtliche Verfolgung der darin aufgeführten Personengruppen ("nazistische Verbrecher, Verräter und ihre Helfershelfer") und erfaßte rückwirkend Vorgänge aus der Zeit von Mai 1938 ab. Es schuf eine politische Strafjustiz, nicht aber eine den deutschen Entnazifizierungsgesetzen vergleichbare Regelung. Die praktische Handhabung dieses Dekrets griff jedoch weit über den darin bezeichneten Personenkreis hinaus und führte häufig zu reinen Willkürakten. Soweit die Festhaltungen durch das Retributions-Dekret nicht gedeckt waren, würden sie (und andere Gewaltmaßnahmen der Tschechen) durch Gesetz vom. 8. Mai 1946 nachträglich für rechtmäßig erklärt.

15

Außerdem fanden Austreibungsaktionen statt, die sich bis in den Sommer 1945 hinzogen. Einer weiteren Entrechtung der Deutschen dienten die Dekrete vom 19. Mai 1945, 21. Juni 1945 und 25. Oktober 1945, die zur Enteignung fast aller Deutschen und Madjaren führten, sowie das Dekret vom 2. August 1945, durch das diesen Personen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. Schließlich wurde, zunächst durch örtliche oder bezirkliche, später durch zentrale Maßnahmen (Dekret vom 19. September 1945, Gesetz vom 11. April 1946) für alle Deutschen und Madjaren eine besondere Arbeitspflicht eingeführt.

16

Die zunächst "wilden" Austreibungsaktionen wurden gegen Ende des Jahres 1945 durch eine behördlich organisierte Vertreibung der Deutschen abgelöst, nachdem auf Grund der Potsdamer Beschlüsse der Kontrollrat im November 1945 ein dahin gehendes Gesamtprogramm gebilligt hatte. Zwar lief diese organisierte Vertreibung erst Ende Januar 1946 an; die Vorbereitungen dazu, insbesondere die Einrichtung von Sammellagern, begannen aber schon früher, nachdem im August 1945 eine besondere Dienststelle für den "Odsun", den Abschub der Deutschen, gebildet worden war. Praktisch lief die Einrichtung der Sammellager darauf hinaus, daß die in die bereits bestehenden Lager eingewiesenen Deutschen weiter darin verblieben und daß die ins innertschechische Gebiet verbrachten Deutschen nach dem Abschluß ihrer Arbeit in Sammellager eingewiesen wurden. Die nun einsetzende amtlich gelenkte große Ausweisungsaktion fand - infolge Sperrung der deutschen Grenze durch die Besatzungsmächte - Ende 1946 ihren Abschluß. Von da ab wurden nur noch in geringem Umfang amtliche Aussiedlungsaktionen durchgeführt, z.B. zum Zwecke der Familienzusammenführung oder bei Vorlage der Zuzugserlaubnis einer deutschen Behörde.

17

Später besserte sich die Lage der in der Tschechoslowakei zurückgebliebenen Deutschen. Die Verordnung vom 29. November 1949 gab ihnen die Möglichkeit, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft wiederzuerwerben. Durch Gesetz vom 24. April 1953 wurde alsdann allen in der Tschechoslowakei wohnenden Deutschen die aberkannte tschechoslowakische Staatsbürgerschaft (automatisch) wieder zuerkannt (vgl. die Darstellung in der Dokumentation der. Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Band IV/1 S. 65 ff.).

18

Auf Grund dieses Sachverhalts kann angenommen werden, daß sowohl die "wilden" Aktionen der Anfangszeit als auch vielfach Festnahmen auf Grund des Retributions-Dekrets - jedenfalls in erster Linie - von Sicherheitserwägungen auf seiten der Tschechen getragen waren; denn sie sollten nicht zuletzt Gefahren vorbeugen, die - vom damaligen Blickpunkt der Tschechen aus betrachtet - möglicherweise von den Deutschen der Befreiung des Landes und dem staatlichen Neuaufbau der Tschechoslowakei bereitet werden konnten. Daher haben - jedenfalls in aller Regel - diejenigen Deutschen als Kriegsgefangene zu gelten, die in der Tschechoslowakei vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen und (weiter) festgehalten worden sind. Diesen Zeitpunkt der Beurteilung zugrunde zu legen, rechtfertigt sich in der Erwägung, daß das obengenannte tschechische Gesetz vom 8. Mai 1946 solche rechtswidrige Handlungen gegen Deutsche nachträglich für rechtmäßig erklärt hat, die vor dem 28. Oktober 1945 als "Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit" oder als "Vergeltung für Taten der Okkupanten" begangen worden sind. Darin kommt zum Ausdruck, daß diese Handlungen nach tschechoslowakischer Auffassung dem Interesse und der Sicherheit des tschechoslowakischen Staates gedient haben, so daß sie eine nachträgliche rechtliche Billigung verdienten. Es kann deshalb angenommen werden, daß die Festnahme von Deutschen vor diesem Zeitpunkt von - tatsächlichen oder gesetzlich fingierten - Sicherheitserwägungen der Tschechen getragen war. Ist der Betroffene erst nach dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden, so muß er in der Regel die gleiche rechtliche Beurteilung erfahren, wenn seine Festnahme auf der Anwendung des Retributions-Dekrets beruht hat.

19

Die Kläger sind vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden; es ist daher davon auszugehen, daß sie aus Sicherheitsgründen festgenommen wurden. Ob der Festhaltegrund später gewechselt hat, ob insbesondere Ausweisungs- oder Arbeitseinsatzgründe für die weitere Festhaltung der Kläger maßgebend waren, ist - wie oben ausgeführt - für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Die Kläger wurden auch "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten"! denn sie befanden sich bis zu ihrer Ausweisung in bewachten lagern. Mit Recht hat das Bezirksverwaltungsgericht ausgeführt, daß eine "Festhaltung" der Kläger im Gesetzessinne nicht etwa deshalb entfällt, weil sie die Möglichkeit brieflicher Verbindung mit anderen Deutschen hatten und vor der Erteilung der Ausreisegenehmigung einer steuerrechtlichen Prüfung unterzogen wurden. Die Kläger wurden auch "im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg" festgenommen. Dieses Erfordernis ist, wie ein Vergleich mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG ergibt, nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung besteht. Hiernach erfüllen die Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG.

20

Das gilt nicht nur für die Kläger zu 1) und 5) - Eltern -, sondern auch für die Kläger zu 2) bis 4) und 6) - Kinder -. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Betroffenen durch ihre Internierung eine wirtschaftliche Beeinträchtigung erfahren haben. Die Kriegsgefangenenentschädigung stellt keinen Ersatz für wirtschaftliche Schäden dar, sondern soll eine Entschädigung dafür sein, was der Kriegsgefangene stellvertretend für das ganze deutsche Volk geleistet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - in NJW 1958 S. 1601 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57]; DÖV 1958 S. 737 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57]). Sie ist also in erster Linie eine Entschädigung für ideelle Nachteile.

21

Gründe, die gemäß § 8 KgfEG die Kläger vom Anspruch auf Zahlung einer Kriegsgefangenenentschädigung ausschließen würden, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

22

Hiernach hat das Bezirksverwaltungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben. Demgemäß mußte die Revision zurückgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.320 DM festgesetzt.