Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1958, Az.: BVerwG V C 599.56
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach der Festnahme durch die sowjetischen Truppen; Kapitulation ganzer militärischer Einheiten unter Wahrung gewisser Förmlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 599.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 25.07.1956
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG
Fundstellen
- DÖV 1959, 919 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 2132-2133 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wie im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG kommt es auch im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG auf den Grund der Festnahme an.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main vom 25. Juli 1956 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger war seit dem Jahre 1941 deutscher Gesandter in S... Er hatte der NSDAP seit dem Jahre 1928 angehört und war zuletzt Obergruppenführer in der SA. Von 1933 bis 1940 war er Polizeipräsident ... Im Jahre 1940 wurde er als Gesandter in den Dienst des Auswärtigen Amtes übernommen.
Nach dem Zusammenbruch der deutschen Ostfront, als die sowjetischen Truppen bereits nördlich der Donau standen, leitete er den Abtransport von etwa 2000 Deutschen, die z.T. Reichs- und z.T. Volksdeutsche waren. Mit dem Rest des Gesandtschaftspersonals wurde er - unter Förderung durch die neue kommunistische bulgarische Regierung - im September 1944 in einem Sonderzug unter schwedischer Flagge von Sofia aus an die türkische Grenze gefahren mit dem Ziele, von dort aus nach Deutschland zurückgebracht zu werden. Der Zug lief unter schwedischem Schutz, weil Schweden die Schutzmacht für die Deutschen in Bulgarien war. An der türkischen Grenze wurde der Zug indessen von russischen Truppen, die auf dem Luftwege dort gelandet waren, mittels eines Stoßtrupps zum Halten gebracht. Der Kläger wurde festgenommen und mit fünf weiteren Gesandtschaftsangehörigen - u.a. auch Frauen - im Flugzeug unmittelbar nach Moskau verbracht. Dasselbe Schicksal erlitten der schwedische und der italienische Konsul. Während jener bereits nach wenigen Tagen wieder entlassen wurde, wurde der italienische Konsul erst im Jahre 1951 mit den anderen Italienern, die damals festgenommen worden waren, aus russischer Gefangenschaft entlassen.
Der Kläger wurde in Moskau wiederholt vernommen. Im November 1951 wurde ihm mitgeteilt, daß er durch Fernurteil zu 25 Jahren Gefängnis und zur Konfiskation seines Vermögens verurteilt worden sei. Am 13. Oktober 1955 wurde der Kläger - gleichzeitig mit drei weiteren in russischer Gefangenschaft befindlichen ehemaligen deutschen Gesandten - nach dem Besuch des Bundeskanzlers in Moskau entlassen. Er traf am gleichen Tage im Bundesgebiet ein und wurde hier als Heimkehrer gemäß § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes anerkannt.
Der Antrag des Klägers, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, war im Verwaltungswege erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Oktober 1955 festzustellen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie hat zunächst beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, später aber hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen; er hat hilfsweise denselben Antrag gestellt wie die Beklagte.
Der Oberbundesanwalt hat sich zunächst am Verfahren beteiligt, später nicht mehr.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; er hat demnach eine Vornahmeklage erhoben. In einem solchen Falle sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts solche Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit eintreten, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54]; 3, 21, 121). Der vorliegende Rechtsstreit ist daher nunmehr nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zu beurteilen, während das Verwaltungsgericht noch auf Grund der ursprünglichen Fassung vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) entschieden hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes stattgegeben; es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei "im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten" worden. Die genannte Vorschrift hat in Nr. 1 a inzwischen den folgenden Wortlaut erhalten: "Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raume unter dauernder Bewachung festgehalten wurden." Auf Grund dieser Vorschrift ist das erkennende Gericht zu derselben rechtlichen Beurteilung des Falles gelangt wie das Verwaltungsgericht.
Das Stoßtruppunternehmen der russischen Truppen, das zur Festnahme des Klägers im September 1944 geführt hat, war ein bestimmtes kriegerisches Einzelgeschehnis im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts; vgl. das grundsätzliche Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64, 68[BVerwG 15.05.1957 - BVerwG V C 343/56]). Es war damals noch Krieg; und so sehr auch die deutsche Kriegsführung wieder und wieder Rückschläge erlitten hatte, so offenkundig es auch war, daß die Fronten im Osten und im Westen einzustürzen begannen, so wenig war damals eine Beendigung der Kampfhandlungen abzusehen. Es haben also auf der Seite der ehemaligen Kriegsgegner Gründe der militärischen Sicherheit dazu geführt, daß der Eisenbahnzug abgefangen wurde, in dem sich der Kläger befand. Es kommt dabei für den vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob seine Festnahme - die eines Gesandten - und anderer Personen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit, die dem Diplomatischen Korps angehörten, mit den Regeln des Völkerrechts vereinbar war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts kommt es vielmehr darauf an, ob der ehemalige Kriegsgegner durch die Festnahme der Betroffenen das Kriegspotential des anderen, hier also des Deutschen Reiches, schwächen wollte. Erwägungen dieser Art müssen - wie auch im Falle des § 2 Abs. 1 KgfEG, der hier nicht einschlägt - auch im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Festnahme verursacht haben; dahin hat das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Es nimmt inÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht den Standpunkt ein, daß der vorliegende Fall entsprechend gelagert ist, daß es also den russischen Truppen bei ihrem Stoßtruppunternehmen und demgemäß auch bei der Festnahme des Klägers summarisch, wie das bei solchen Ereignissen allein der Lebenserfahrung entspricht, ausschließlich auf Sicherheitsgründe ankam, nicht aber darauf, ob es sich bei den Insassen des Eisenbahnzuges um Personen handelte, die militärischen oder militärähnlichen Dienst für Deutschland geleistet hatten, nicht darauf, ob diese Personen der NSDAP angehört hatten oder nicht, und nicht einmal darauf, ob es sich um Deutsche oder um Staatsangehörige fremder Länder handelte, sei es, daß diese mit Deutschland verbündet waren, sei es, daß sie im Kriege die Neutralität gewahrt hatten.
Diese summarische Zielsetzung mag später gegenüber dem Kläger einer anderen Beurteilung Platz gemacht haben, als nämlich seine Personalien festgestellt waren und sein Werdegang in politischer und beruflicher Hinsicht ans Licht gekommen war. Auf diese Änderung der Zielsetzung, die der weiteren Festhaltung des Klägers zugrunde liegen mag, kommt es indessen nicht an. Dahin hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung in bezug auf die sogenannten echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG entschieden; vgl. das Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]), das unter dem Gesichtswinkel des Heimkehrergesetzes ergangen ist. Ebenso hat das Gericht durch Urteil vom 13. November 1957 (DÖV 1958 S. 57 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 338.56]) auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG für die dort genannten sogenannten unechten Kriegsgefangenen entschieden. Derselbe Gesichtspunkt muß aber auch für diejenigen unechten Kriegsgefangenen gelten, die durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG erfaßt werden. Beide Vorschriften stellen zwar ihrem Wortlaut nach auf die Festhaltung ab, während § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG dem entgegen die Gefangennahme der Festhaltung voran- und gegenüberzustellen scheint. Dieser Unterscheidung in der Wortwahl vermag das erkennende Gericht jedoch kein Gewicht beizulegen. Denn eine Festhaltung ohne eine vorangegangene Festnahme ist nicht vorstellbar. Der Unterschied gegenüber der Festnahme im militärischen Bereich liegt vielmehr nur darin, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Gefangennahme - zumal dann, wenn es sich um die Kapitulation ganzer militärischer Einheiten in ihrer Gesamtheit handelt - unter Wahrung gewisser Förmlichkeiten sich zu vollziehen hat. Bis zum zweiten Weltkrieg hat es an derartigen Regeln für die Festnahme von Zivilisten gefehlt. Dadurch erklärt es sich zwanglos, daß dem Gesetzgeber kein geeignetes, kein vergleichbares Begriffsmerkmal für die Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KgfEG zur Verfügung stand. Zivilisten werden nicht "gefangengenommen", wie gegenüber Leuschner (DÖV 1958 S. 525, 528 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) erwähnt werden mag. Ein Unterschied in der Sache wird durch die unterschiedliche Wortwahl nicht begründet. Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG, der hier zur Rede steht, hält es das erkennende Gericht vielmehr für offensichtlich, daß nur die Festnahme (als Handlung) mit Kriegsereignissen im ursächlichen Zusammenhang stehen kann, dagegen nicht die Festhaltung (als Zustand). Dieser Zustand kann von einem Kriegsereignis seinen Ausgang nehmen - wie es hier in eindeutiger Weise der Fall gewesen ist -; er kann aber als solcher nicht mit einem Kriegsereignis, das längst abgelaufen ist, in ursächlichem Zusammenhang stehen und verharren. Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die dahin geht, es sei auf den Grund der Festhaltung abzustellen, kann aus diesen Erwägungen ebensowenig gebilligt werden wie seine weiteren Ausführungen zu der Frage, wann eine Festnahme nicht aus militärischen, sondern aus politischen Gründen stattgefunden habe. Auf diese Ausführungen, zu deren Widerlegung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1958 (DVBl. 1958 S. 474) zu verweisen ist, kommt es im vorliegenden Falle indessen nicht an, weil in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen werden muß, daß der Kläger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG grundsätzlich berechtigt ist, Kriegsgefangenenentschädigung zu fordern.
Er würde aber von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG in der neuen Fassung dann ausgeschlossen sein, wenn er "der nationalsozialistischen ... Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat". Diese Vorschrift galt noch nicht, als das Verwaltungsgericht über den Anspruch des Klägers entschied. Gleichwohl ist sie im vorliegenden Falle zu beachten. Das erkennende Gericht hat zu dieser Frage durch Urteil vom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 456.56 - dahin entschieden: "Die Erweiterung der Ausschließungsgründe in § 8 KgfEG durch die Neufassung des Gesetzes ist vom Standpunkt des sozialen Rechtsstaates auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich dadurch die ursprüngliche Rechtsposition eines Betroffenen verschlechtert hat." Daran wird festgehalten; im übrigen wird auf das angeführte Urteil verwiesen.
Ob dem Kläger im Ergebnis Kriegsgefangenenentschädigung zukommt, kann daher endgültig nur auf Grund einer Prüfung der Frage entschieden werden, ob auf ihn die wiedergegebene Vorschrift anzuwenden ist. Die Beklagte behauptet das und beruft sich dafür auf den Werdegang des Klägers in politischer und beruflicher Hinsicht. Eine derart substantiierte Behauptung kann nicht übergangen werden. Die Prüfung jener Frage setzt jedoch tatsächliche Feststellungen voraus; sie sind dem Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG verschlossen. Es war deshalb - dem Hilfsantrag beider Parteien entsprechend - auf Grund von § 63 Abs. 1 b BVerwGG das Urteil der Vorinstanz samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.