Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1958, Az.: BVerwG V C 313.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 313.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landesverwaltungsgericht Münster - 17.07.1957
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Fundstellen
- DVBl 1958, 878 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 737-739 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVW 4, 308
- MDR 1958, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 278
- NJW 1958, 1601-1602 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Entschädigungsregelung in § 3 KgfEG ist rechtsgültig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1958 in Münster (Westf.)
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war in der Zeit vom 5. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1949 in russischer Kriegsgefangenschaft. Er beantragte die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung bei der zuständigen Behörde. Bevor diese über den Antrag entschied, veranlaßte sie den Kläger, eine vom 29. April 1955 datierte Erklärung zu unterschreiben. Darin erklärte sich der Kläger mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, nach welcher ihm für die obengenannte Zeit 1.320 DM gezahlt werden sollten, und verzichtete auf die Einlegung jeden Rechtsmittels. Daraufhin setzte die Behörde durch Bescheid vom 9. Mai 1955 die Entschädigung auf 1.320 DM fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 720 DM für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1948 (je 30 DM für 24 Monate) und 600 DM für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1949 (je 60 DM für 10 Monate). Mit der Behauptung, die festgesetzten Beträge seien zu niedrig und außerdem, sei ihm auch für die Zeit der Kriegsgefangenschaft vom 5. Mai 1945 bis 31. Dezember 1946 Entschädigung zu gewähren, legte der Kläger Beschwerde ein, die erfolglos blieb. Der Kläger hat hierauf Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat diese abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Klage stehe zwar nicht die vom Kläger unterschriebene Erklärung im Wege; denn diese verstoße gegen Treu und Glauben sowie gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und sei daher nichtig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Entschädigungsregelung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes unterliege keinen rechtlichen Bedenken; sie verstoße insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine Regelung über die Kriegsgefangenenentschädigung zu treffen, und habe deshalb das Ausmaß der Entschädigung nach freiem Ermessen regeln können.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine angemessene Entschädigung - mindestens in Höhe von 5 DM täglich - zu bewilligen, und zwar auch für die vor dem 1. Januar 1947 in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Entschädigungsregelung im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sei rechts- und sittenwidrig. Dabei sei es gleichgültig, ob das Gesetz eine Entschädigung für die in der Gefangenschaft erlittenen Entbehrungen oder aber eine Entschädigung für die dort geleistete Arbeit habe gewähren wollen. In jedem Falle sei die gesetzliche Entschädigung zu niedrig bemessen. Die Regelung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes verstoße gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sei verletzt, wie insbesondere ein Vergleich mit dem Wiedergutmachungsrecht zeige. Die gesetzliche Regelung träge auch nicht dem Gedanken der Sozial Staatlichkeit (Art. 20 GG) Rechnung. Sie verstoße außerdem gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG).
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist den Ausführungen des Klägers, entgegengetreten.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.
Die Klage ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht die Erklärung des Klägers vom 29. April 1955, in der er auf die Einlegung jeden Rechtsmittels "verzichtet" hat, nicht entgegen; denn diese Erklärung enthält keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht. Es kann dabei offenbleiben, ob die Regeln, die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte für die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts entwickelt worden sind, auch auf das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden sind. Der Rechtsmittelverzicht des Klägers vom 29. April 1955 ist jedenfalls aus folgenden Gründen unbeachtlich: Der Kläger ist von der Behörde um Unterzeichnung und umgehende Rückgabe der ihm als Entwurf übersandten Verzichtserklärung gebeten worden, bevor ihm der Inhalt der beabsichtigten Entscheidung in allen Einzelheiten bekanntgegeben worden war. Er konnte deshalb nicht in ausreichendem Maße die Aussichten seiner Entschädigungsforderung übersehen und sein weiteres Verhalten überlegen. Es kommt hinzu, daß die Behörde eine beschleunigte Auszahlung des vorgesehenen Entschädigungsbetrages von einem Rechtsmittel verzieht des Klägers abhängig gemacht und ihn dadurch zur Abgabe der Erklärung gedrängt hat. Ein solches Verhalten der Behörde widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, die auch im öffentlichen Recht Geltung haben; denn es läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß die Behörde ihre Machtstellung gegenüber dem Bürger zur Geltung bringt. Dieser büßt dadurch die Freiheit der Entschließung ein, seine - wirklichen oder vermeintlichen - Rechte gegenüber der Behörde geltend zu machen, wenn er in der hier gehandhabten Art und Weise zum Rechtsmittelverzicht veranlaßt wird. Wollte man diesen als wirksam anerkennen, so würde der gesetzliche Rechtsschutz dadurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.
Demgegenüber kann die Behörde, sich nicht auf § 13 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - berufen. Diese Vorschrift sicht die Möglichkeit vor, daß der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt. Dies soll, wie sich aus dem Zusammenhang des Gesetzeswortlauts ergibt, dem Zwecke dienen, das Entschädigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem bei Abgabe einer solchen Erklärung der Leiter der Behörde anstelle des sonst dafür zuständigen Feststellungsausschusses über den Entschädigungsantrag entscheiden kann. § 13 Abs. 2 KgfEG bietet aber keine Rechtsgrundlage für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts. Unter den hier obwaltenden Umständen, die im Vorstehenden dargelegt sind, ist die Erklärung des Klägers vom 29. April 1955 unter Verstoß gegen Treu und Glauben zustande gekommen und daher unbeachtlich.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KgfEG wird für jeden Kalendermonat des Festhaltens in ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Januar 1947 an - als Entschädigung ein Betrag von 30 DM gewährt, der sich nach weiteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf 60 DM erhöht. Den hiernach errechneten Betrag hat der Kläger erhalten. Eine höhere Entschädigung kann er nicht beanspruchen.
Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, die genannte Entschädigungsvorschrift sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zu Unrecht behauptet der Kläger, der Gesetzgeber habe gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen, weil er in der vergleichbaren Regelung des Wiedergutmachungsrechts höhere Entschädigungen gewährt habe als im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Die Tatbestände des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts sind mit denen des Wiedergutmachungsrechts nicht vergleichbar; vielmehr handelt es sich um völlig verschiedenartige Ansprüche.
Die Wiedergutmachung betrifft das bestimmten Personen durch den nationalsozialistischen Staat zugefügte Unrecht; im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht sollen dagegen Kriegsfolgelasten auf die Allgemeinheit verteilt werden. Auf die völlige Wesensverschiedenheit dieser beiden Ansprüche hat auch bereits die Abgeordnete Frau Dr. P. in der 271. Sitzung des Deutschen Bundestages (1. Wahlperiode) hingewiesen. Sie hat damals ausgeführt, der Wiedergutmachung liege - im Unterschied zur Kriegsgefangenenentschädigung - ein verbrecherischer Tatbestand zugrunde, der im Sinne der deliktischen Schuldhaftung wiedergutgemacht werden müsse (vgl. Stenographische Berichte Bd. 16 S. 13 433 B). Auch das Bundesversorgungsgesetz kann hier nicht zum Vergleich herangezogen werden; denn für dieses Rechtsgebiet war nicht das Entschädigungsprinzip, sondern das individuell angepaßte Versorgungsprinzip maßgebend (vgl. Stenographische Berichte a.a.O.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, des Art. 3 GG kann ferner nicht etwa damit begründet werden, daß die Kriegsgefangenenent Schädigung als Arbeitsentgelt im Verhältnis zu dem Lohn vergleichbarer Personen zu gering sei. Die Kriegsgefangenenentschädigung stellt keinen Ersatz für entgangenen Lohn dar, sondern soll eine Entschädigung für das sein, was der Kriegsgefangene stellvertretend für das ganze deutsche Volk geleistet hat (vgl. hierzu Stenographische Berichte Bd. 16 S. 13 427 D). Es mag zwar zweifelhaft sein, welche Vorstellungen den Gesetzgeber veranlaßt haben, in § 3 Abs. 1 Satz 2 KgfEG zu bestimmen, daß mit der Entschädigung etwa bestehende Ansprüche des Berechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeitsleistung in ausländischem Gewahrsam gegen die Bundesrepublik abgegolten sind. Indessen kann diese Frage hier unerörtert bleiben; denn etwaige Lohnansprüche des Klägers wegen seiner Arbeitsleistung in der Kriegsgefangenenschaft könnten sich - wie noch ausgeführt werden wird - nur gegen die Gewahrsamsmacht, nicht aber gegen die Bundesrepublik richten. Hier aber steht nur zur Erörterung, ob der Kläger einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung gegen die Bundesrepublik hat.
Es ist auch nichts dafür erkennbar, daß die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KgfEG getroffene Entschädigungsregelung - wie der Kläger meint - gegen Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) oder gegen Art. 2 GG (Schutz der persönlichen Freiheitsrechte) verstößt. Die dort bezeichneten Grundrechte werden nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber dem Kriegsgefangenen eine Entschädigung gewährt, die nur unvollkommen den Entbehrungen Rechnung trägt, die dieser in vielen Fällen hat erleiden müssen. Zu Recht ist deshalb in dem angefochtenen Urteil auf die übrige Kriegsfolgengesetzgebung hingewiesen worden. So finden sich im Lastenausgleichsrecht ähnliche Beschränkungen hinsichtlich des Zeitraumes und der Höhe der Entschädigung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Feststellungsgesetzes, vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 237) werden z.B., abgesehen von Verlusten an Hausrat, Verluste, nicht ersetzt, deren Gesamtbetrag 500 DM nicht erreicht. Diese Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis für rechtsgültig erklärt, daß der Gesetzgeber den Anspruch auf Lastenausgleichsleistungen, den er originär durch die Lastenausgleichsgesetzgebung schuf, bedenkenfrei von einer Mindesthöhe der Schädigung abhängig machen konnte (vgl.Beschluß vom 6. März 1957 - BVerwG III B 345.56 -).
Eine höhere als die ihm gewährte Entschädigung könnte der Kläger nur beanspruchen, wenn andere Rechtsquellen als das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz einen solchen Anspruch begründen würden. Das ist jedoch nicht der Fall.
1)
Aus dem Völkerrecht läßt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die hier in Betracht kommenden Vorschriften (Haager Landkriegsordnung von 1907 und die beiden Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen von 1929 und 1949) regeln zwar die Ansprüche des Kriegsgefangenen auf angemessenen Arbeitslohn gegen den Gewahrsamsstaat, auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewahrsams Staat und dem Heimatstaat des Kriegsgefangenen, nirgends aber - worauf es hier allein ankommt - Ansprüche des Kriegsgefangenen gegen seinen Heimatstaat. Da nach Völkerrecht ein solcher Anspruch des Kriegsgefangenen nicht besteht, kann der Kläger sich auch nicht auf Art. 25 GG berufen, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Daß auch der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung teilt, wird durch die Verhandlungen im Deutschen Bundestag anläßlich der Behandlung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bestätigt. Die Bundestagsabgeordneten haben sich, wie insbesondere in der 271. Sitzung des 1. Deutschen Bundestags vom 12. Juni 1953 (Stenographische Berichte Bd. 16 S. 13 427 ff.) deutlich wird, mit der Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz befaßt. In diesen Erörterungen ist immer wieder die Rede davon, daß es sich um eine "Ehrensache" (S. 13 427 D), um eine "Dankesverpflichtung des deutschen Volkes" (S. 13 431 A), um eine "Dankesschuld" (S. 13 434 B) handelt. Diese Ausdrucksweise läßt klar erkennen, daß der Bundestag die Entschädigung der Kriegsgefangenen als eine moralische Verpflichtung angesehen hat, aus der erst durch das geschaffene Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ein Rechtsanspruch entstehen sollte. Keinesfalls hielt sich der Bundestag aber bereits durch irgendwelche Normen (insbesondere völkerrechtliche Normen) zum Erlaß eines solchen Gesetzes für verpflichtet.
2)
Zu Unrecht behauptet der Kläger ferner, der im Grundgesetz enthaltene Sozialstaatsgedanke rechtfertige seinen Anspruch auf höhere Entschädigung. Das in Art. 20 GG zum Ausdruck kommende Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik spricht in erster Linie den Gesetzgeber an: künftige Gesetze sollen den Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit beachten. Darüber hinaus enthält diese Grundrechtsbestimmung eine die Verwaltung und die Rechtsprechung bindende Richtschnur für die Auslegung vorhandener Gesetze. So hat beispielsweise der sozialstaatliche Grundgedanke des Grundgesetzes praktische Bedeutung bei der Auslegung des Fürsorgerechts gewonnen und - neben anderen Gesichtspunkten - zu dem von der bisherigen Auffassung abweichenden Ergebnis geführt, daß, soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt, der Bedürftige entsprechende Rechte hat (BVerwGE 1, 159). Der Sozialstaatsgrundsatz des Grundgesetzes gibt jedoch nicht unmittelbar und für sich allein eine Anspruchsgrundlage her; Art. 20 GG bildet keine Grundlage für Leistungsansprüche gegen den Staat (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. Erl. VII 2 c S. 607/8 und das dort angegebene Schrifttum). Demgemäß gibt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Sozialstaatlichkeit dem Richter nicht das Recht, bestehende Vorschriften abzuändern oder neues Recht zu setzen. Auf Art. 20 GG kann daher ein Anspruch auf höhere Entschädigung, als sie § 3 KgfEG vorschreibt, nicht gestützt werden.
3)
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken der Aufopferung. Das erkennende Gericht hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, daß ein Aufopferungsanspruch besonderer Art gegen die Bundesrepublik bei Requisitionsschaden nicht anerkannt werden könne, weil nach deutschem Recht die Entschädigungspflicht für enteignungsgleiche Eingriffe und Aufopferungsansprüche grundsätzlich den Begünstigten treffe, dies aber bei Requisitionsleistungen die Besatzungsmacht und nicht etwa die Bundesrepublik oder eine andere deutsche Gebietskörperschaft sei (vgl.Urteil vom 28. Mai 1958 - BVerwG V C 216.54 -). Ähnliches muß auch für den vorliegenden Fall gelten; denn der durch die Festhaltung deutscher Kriegsgefangener Begünstigte, gegen den gegebenenfalls ein Aufopferungsanspruch bestehen könnte, ist die ausländische Gewahrsamsmacht, nicht aber die Bundesrepublik.
Andere Rechtsquellen, auf die der Kläger seinen Anspruch auf höhere Entschädigung stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Hiernach hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers mußte daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf