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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG VIII C 52.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 52.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.01.1964 - AZ: III 537/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Oktober 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert, im Mai 1950 in einem der unter dem Namen "Waldheim-Prozesse" bekanntgewordenen Verfahren zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und im Juli 1954 entlassen. Er ist als politischer Häftling anerkannt. Sein Antrag auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß eine abfällige Äußerung des Klägers über die sowjetischen Demontagemaßnahmen und die Ablehnung von Spitzeldiensten zu seiner Festnahme geführt hätten und nicht seine politische Belastung wegen seiner nationalsozialistischen Vergangenheit und der Verdacht der Begehung von Kriegsverbrechen durch Mitwirkung an der Verschleppung der Zivilbevölkerung während seines Osteinsatzes im Kriege.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und des materiellen Rechts rügt. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

4

Das Berufungsgericht hat den Behauptungen des Klägers Glauben geschenkt: Daß er gegenüber seinen durchweg kommunistischen Arbeitskollegen bei der Beuteabteilung der Roten Armee geäußert habe, die Demontage sei "die größte Schweinerei" und daß ihm deshalb nach seiner Festnahme ein Politoffizier des NKWD Vorhaltungen gemacht habe sowie daß er ihn unter Drohungen und Schlägen zu Spitzeldiensten habe pressen wollen; daß er während seiner Haftzeit aus seiner Ablehnung des kommunistischen Systems keinen Hehl gemacht habe; daß er in Waldheim an der Schweigestunde teilgenommen und deshalb hier und in der Strafanstalt Halle isoliert worden sei. Das Berufungsgericht hat trotzdem, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß dieses persönliche Verhalten des Klägers und nicht seine nach der Auffassung aller damaligen Besatzungsmächte vorhandene doppelte Belastung sowohl wegen seiner nationalsozialistischen Vergangenheit als Amtsträger der NSDAP als auch vor allem wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verpflichtung von Arbeitskräften für die Rüstungsindustrie als in das ehemalige Generalgouvernement abgeordneter Angestellter der Arbeitsverwaltung der Grund seiner Verhaftung gewesen sei. Es hat damit die Ursächlichkeit des persönlichen Verhaltens des Klägers nach dem 8. Mai 1945 für seine Internierungs- und Strafhaft verneint.

5

Dieses Ergebnis der Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ist eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Die gegen diese Feststellungen vorgebrachten Revisionsgründe sind nicht begründet.

6

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

7

Diese Rüge des Klägers bezieht sich darauf, daß im Widerspruchsverfahren zwei Zeugen gerichtlich vernommen worden seien, ohne daß er von dem Vernehmungstermin in Kenntnis gesetzt und ihm nach der Vernehmung Gelegenheit gegeben worden sei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Zeugenaussagen seien vom Berufungsgericht verwertet worden, obwohl er nicht die Möglichkeit gehabt habe, dem Zeugen Dr. Brech Vorhaltungen zu machen oder Gedächtnisstützen zu geben.

8

Es kann hier offenbleiben, ob die in § 10 Abs. 5 HHG für die Ausstellung der Bescheinigung gegebenen Verfahrensvorschriften, in denen auch die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Beweiserhebung vorgesehen ist, im Verfahren wegen der Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfen entsprechend anzuwenden sind und ob deshalb der Kläger von dem Termin zur Vernehmung der Zeugen hätte benachrichtigt und ihm nach der Vernehmung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen; denn der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 100 VwGO das Recht, die dem Gericht vorgelegten Akten der Beklagten, die auch die Niederschrift über die Vernehmung der beiden Zeugen im Widerspruchsverfahren enthielten, einzusehen und sich durch die Geschäftsstelle auf seine Kosten eine Abschrift fertigen zu lassen, und er konnte im Verfahren des ersten Rechtszuges und im Berufungsverfahren zum Beweisergebnis des Widerspruchsverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen. Das Berufungsurteil beruht infolgedessen nicht darauf, daß er im Widerspruchsverfahren zu dem Beweisergebnis nicht hatte Stellung nehmen können. Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, daß er von dem Termin zur Vernehmung der beiden Zeugen nicht unterrichtet worden war und infolgedessen keine Gelegenheit hatte, dem Zeugen Dr. B. Vorhaltungen zu machen oder Gedächtnisstützen zu geben; denn er hätte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. B. beantragen können.

9

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf der Verletzung der Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Parteiöffentlichkeit.

10

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besagt, daß diese vor dem Prozeßgericht erfolgt und nur in den durch die Zivilprozeßordnung bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen ist (§ 355 Abs. 1 ZPO). Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ist es den Parteien gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357 Abs. 1 ZPO) Die Verletzung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht ausdrücklich, aber der Sache nach gerügt. Sie werden verletzt, wenn ein verwaltungsgerichtliches Urteil auf eine Zeugenerklärung gestützt ist, die nicht auf Grund eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassenen Beweisbeschlusses dem Gericht gegenüber abgegeben ist und deren Richtigkeit bestritten wird (vgl. BVerwGE 2, 310).

11

Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung auch die Aussage des Zeugen Dr. B. angeführt, die er bei seiner im Widerspruchsverfahren erfolgten gerichtlichen Vernehmung unter Eid gemacht hat: Daß ihm der Kläger, mit dem er sich im Konzentrationslager Sachsenhausen und in der Strafanstalt Torgau in gemeinsamer Haft befunden habe, damals erklärt habe, sein Osteinsatz sei der Grund seiner Verurteilung gewesen und deshalb sei er von seinen Arbeitskollegen bei den Russen denunziert worden. Es kann aber im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Parteiöffentlichkeit durch die Verwertung der Aussagen des Zeugen Dr. B. verletzt worden sind, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht: Das Berufungsgericht hat aus den vom Kläger angeführten Tatsachen und aus den Gesamtumständen seines Falles den Schluß gezogen, daß sein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 nicht der politische Grund seines Gewahrsams gewesen sei. Die Aussagen der beiden im Widerspruchsverfahren vernommenen Zeugen wurden herangezogen nur für die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich selbst über den Grund seines Verhaltens nicht klar gewesen sei, wenn er auch jetzt die Akzente in bestimmter Weise zu setzen suche. Es hat hierfür die beiden einander entgegengesetzten Aussagen der Zeugen Priebe und Dr. B. in gleicher Weise verwertet und infolgedessen keine Beweiswürdigung vorgenommen in dem Sinne, daß es der Aussage des Zeugen Dr. B. folge, derjenigen des Zeugen Priebe dagegen nicht. Ob der Kläger selbst sich über die Gründe seines Verhaltens klar gewesen ist oder nicht, ist für die Beurteilung der vom Gericht festzustellenden Gründe seines Gewahrsams nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

12

§ 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578) ist nicht verletzt.

13

Nach dieser Vorschrift erhält zusätzliche Eingliederungshilfen "ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945". Gegenüber dem in § 9 a Abs. 1 HHG bezeichneten Kreis der politischen Häftlinge ist der Kreis der nach § 9 b HHG Berechtigten in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Durch die Voraussetzung, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 Gewahrsamsgrund sein müsse, und durch die weitere Voraussetzung, daß nur dieser Gewahrsamsgrund vorliegen dürfe.

14

Die positive Feststellung, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 Gewahrsamsgrund gewesen ist, kann im allgemeinen ohne besondere Schwierigkeiten getroffen werden dann, wenn der Antragsteller wegen eines nach den sowjetzonalen Vorschriften strafbaren Verhaltens, etwa wegen einer bestimmten politischen Straftat, festgenommen und in einem nach den sowjetzonalen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 237.63 - ausgesprochen hat, werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Straf Urteils an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung nicht gehindert; im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können sie zu dieser Prüfung gehalten sein. Auch die für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen an politische Häftlinge zuständigen Verwaltungsbehörden können die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung eines sowjetzonalen Strafurteils selbständig prüfen. Die Begründung eines derartigen sowjetzonalen Strafurteils kann Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Gewahrsam aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen und wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 verhängt wurde.

15

Auch die negative Feststellung, daß kein Gewahrsamsgrund im Sinne des § 9 b HHG mitgewirkt hat, unterliegt in einem solchen Falle im allgemeinen keinen besonderen Schwierigkeiten. Zwar kann es sein, daß in dem sowjetzonalen Strafurteil für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters oder als strafschärfender Umstand dessen politische Vergangenheit in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 oder seine Zugehörigkeit zu einer politisch mißliebigen Gruppe angeführt werden; solche Gesichtspunkte schließen die Alleinursächlichkeit des der Festnahme und Verurteilung zugrunde liegenden, nach sowjetzonaler Auffassung strafbaren Verhaltens auch dann nicht aus, wenn sie das Strafmaß beeinflußt haben. Lassen sich diese Umstände wegdenken, das persönliche Verhalten nach dem 8. Mai 1945 aber nicht, ohne daß der Gewahrsam entfällt, dann ist ein nach § 9 a Abs. 1 HHG Berechtigter in Gewahrsam genommen worden nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945. Wird § 9 b HHG in diesem Sinne ausdehnend ausgelegt, dann geht dies zwar über den strengen Wortlaut der Vorschrift hinaus, entspricht aber ihrem wirklichen Sinn (vgl. auch BVerwGE 15, 341).

16

In diesem Sinne ist die Vorschrift des § 9 b HHG weit auszulegen auch in jenen Fällen, in denen kein sowjetzonales Strafurteil vorliegt, das ausgesprochen wurde wegen eines nach sowjetzonalen Vorschriften strafbaren Verhaltens und in einem nach sowjetzonalen Vorschriften regulären Strafverfahren. Als Fälle dieser Art kommen insbesondere in Betracht die unter dem Namen "Waldheim-Prozesse" bekanntgewordenen Verfahren gegen Personen, die nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung interniert und im Zusammenhang mit der Auflösung der sowjetischen Internierungslager im Jahre 1950 an die sowjetzonalen Behörden zur Aburteilung übergeben wurden.

17

Wie in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [136] unter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung der Bundesminister der Justiz und für gesamtdeutsche Fragen vom 4. September 1950 ausgeführt wurde, war die Haft der in den Waldheim-Prozessen verurteilten Personen in besonderem Maße durch die rechtsstaatswidrigen politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Es kann hierbei als eine geschichtliche Erfahrungstatsache angesehen werden, daß die Verwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als der für alle Besatzungszonen gemeinsamen "Rechtsgrundlagen" dazu diente, nach außen hin den Eindruck zu erwecken, daß nach dem Vorbilde und nach den Vorstellungen der westlichen Besatzungsmächte vorgegangen werde gegen Personen, die durch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus politisch erheblich belastet seien. Es darf einerseits wegen dieser geschichtlichen Erfahrung der Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe nicht verneint werden mit der Begründung, daß alle Verurteilungen in Waldheim ausgesprochen worden seien nicht oder jedenfalls nicht nur wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, sondern ausschließlich oder mindestens auch wegen einer politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus. Es kann andererseits ein Anspruch der Waldheim-Häftlinge auf zusätzliche Eingliederungshilfen nicht allgemein bejaht werden mit der Begründung, daß sie alle nur wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen und gehalten worden seien. Einer allgemeinen Regel, daß die Waldheim-Häftlinge wegen eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden seien, widerspricht die Erfahrung, daß die meisten von ihnen, ebenso wie die in den Jahren 1948 bis 1950 entlassenen Internierten, Opfer der Verhaftungswellen nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung geworden sind. Die Erfahrung lehrt, daß Verhaftungen damals willkürlich vorgenommen wurden und häufig auf Denunziationen wegen einer wirklichen oder angeblichen politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückzuführen waren. Die dem erkennenden Senat vorliegenden Fälle ergeben schließlich auch, daß die Umstände, in denen nach der Auffassung der sowjetischen Besatzungsmacht möglicherweise eine politische Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus gesehen wurde, nach heutigen Vorstellungen in der Regel so geringfügig oder so unbestimmt waren, daß die Internierung und die nach jahrelanger Internierungshaft erfolgte Verurteilung in Waldheim als Maßnahmen reiner Willkür zu bezeichnen sind. Diese Umstände sind zugleich von solcher Art, daß daraus keine Erfahrungstatsache abgeleitet werden kann des Inhalts, die Waldheim-Häftlinge seien ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 als besonders gefährliche Gegner des Kommunismus erkannt und festgehalten worden.

18

Daß die Waldheim-Häftlinge bei der Auflösung der sowjetischen Internierungslager nur deshalb nicht entlassen, sondern sowjetzonalen Stellen zur Aburteilung übergeben worden sind, weil sie während der Internierungshaft ihre politische Gegnerschaft bekundet haben, kann ebenfalls nicht als eine allgemeine Erfahrungstatsache festgestellt werden, über die dem Revisionsgericht ein eigenes Wissen zur Verfügung steht. Zwar ist es möglich, daß die politische Einstellung der Internierten beobachtet und der Entscheidung über ihre Nichtentlassung und ihre Auslieferung an die Sowjetzonalen Stellen zugrunde gelegt wurde. Die Beweggründe der sowjetischen Besatzungsmacht sind aber unbekannt. Die dem Revisionsgericht vorliegenden Fälle ermöglichen keinen Rückschluß auf die Beweggründe. Die Nichtentlassung und Aburteilung der Waldheim-Häftlinge erscheinen vielmehr als Maßnahmen reiner Willkür.

19

Die Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen kann auch dann getroffen werden, wenn die Beweggründe der sowjetischen Besatzungsmacht nicht festgestellt sind. Wie nämlich in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [135] zu dem Begriff der "Gründe" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausgeführt wurde, ergibt sich die Besonderheit des Häftlingsschicksals nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder den formalen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden ist, und aus der Art und Dauer der Haft; dem Sinne des Gesetzes entspricht es, für die rückschauende Beurteilung der Gründe der Haft es nicht ausschließlich auf die mehr oder minder zufälligen Erwägungen und Anlässe abzustellen, die für den Beginn der Haft maßgebend gewesen sind, sondern alle Tatsachen zu verwerten, die einen Schluß zulassen darauf, ob die Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt gewesen ist. Auch bei der Beurteilung eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 als Gewahrsamsgrund können alle Tatsachen verwertet werden, die dem rückschauenden Betrachter ein Urteil darüber ermöglichen, ob es die alleinige Ursache des Gewahrsams gewesen ist.

20

Wegen des Fehlens allgemeiner Erfahrungssätze, die über die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit und Willkür der Waldheim-Prozesse hinausgehen, ist der Anspruch eines Waldheim-Häftlings auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen unter Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Sein Anspruch ist begründet, wenn ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 der wirkliche und alleinige Grund seiner Festnahme und Verurteilung gewesen ist und nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Gewahrsam entfällt, und wenn zugleich alle anderen Umstände, insbesondere eine etwaige politische Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus, hinweggedacht werden können, ohne daß der Gewahrsam entfällt.

21

Bei der Beurteilung der Alleinursächlichkeit eines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 müssen die Gründe der Internierung nicht unberücksichtigt bleiben; die Auslieferung des Waldheim-Häftlings an die sowjetzonalen Behörden muß nicht als Entlassung, verbunden mit einer neuen Festnahme, behandelt werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Überstellung an die sowjetzonalen Behörden und die Verurteilung in Waldheim auf einem anderen Grunde beruhten als die nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung vorgenommene Internierung, und daß dieser Grund in einem persönlichen Verhalten nach dem 8. Mai 1945 bestand. Hierüber gibt es aber keine allgemeine, dem Revisionsgericht zugängliche Erfahrungstatsache, die an die Stelle bestimmter, im Einzelfall im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellender Anhaltspunkte treten könnte.

22

Kann nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und unter Würdigung der Beweisnot, in der sich die Waldheim-Häftlinge zu befinden pflegen, nicht festgestellt werden, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 alleiniger Grund des Gewahrsams gewesen ist, dann trägt der Antragsteller die Folgen der Beweislosigkeit (BVerwGE 12, 230 [235] und 15, 341 [346 f.]). Daran scheitert der Kläger.

23

Die Revision war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt