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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.2000, Az.: BVerwG 2 WD 19.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Begehung eines Reisekostenbetruges ; Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, der dienstlichen Wahrheitspflicht und dienstliche Wohlverhaltenspflicht; Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als eine höchst verwerfliche Tat wegen des Missbrauchs des Vertrauens; Strafschärfung wegen Dienstvergehen durch Berufssoldaten, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist; Degradierung eines Oberstleutnants zum Leutnant ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 19.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 11.01.2000 - AZ: 10 VL 21/99

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 289-292
  • NZWehr 2001, 33-35
  • NZWehrR 2001, 33-35
  • ZBR 2001, 53-54
  • ZBR 2001, 53-54

Prozessgegner

Oberleutnant zur See ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Fregattenkapitän Becker, Oberleutnant zur See Lichtenstein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Leutnants zur See herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 31 Jahre alte Soldat erwarb im Jahre 1989 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und meldete sich am 2. Juli 1990 zum Dienstantritt bei der ... in F.. Am 6. Juli 1990 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen OA ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 6, sodann auf 13 Jahre festgesetzt; sie endet demnach mit Ablauf des 30. Juni 2003.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1994 zum Leutnant zur See und am 25. April 1997 zum Oberleutnant zur See ernannt.

4

Nach Ableistung seiner Grundausbildung wurde er zum 30. August 1990 auf das Segelschulschiff "..." in K. zur seemännischen Grundausbildung versetzt. Zum 26. Oktober 1990 wurde er zur ... in E. als Schüler und zum 2. Januar 1991 zur ... in F. zur Teilnahme am Offiziergrundlehrgang versetzt, den er mit der Abschlussnote "befriedigend" bestanden hat. Zum 1. Oktober 1991 wurde er jeweils als Schüler an die Universität der Bundeswehr M. zur Aufnahme des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau und zum 1. Oktober 1992 an die Universität der Bundeswehr H. versetzt, wo er in den Studiengang Pädagogik wechselte. Die Diplomhauptprüfung bestand er am 27. Februar 1996 mit der Gesamtnote "gut". Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums war die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Pädagoge (Dipl.-Päd.)" verbunden. Nach Abschluss des Studiums wurde der Soldat zum 25. März 1996 zum ... in K. als Offizier in Ausbildung und Flugschüler und in derselben Funktion zum 10. Juni 1996 zur ... in F. versetzt. Da er nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung für die Ausbildung zum Fliegerischen Dienst nicht geeignet war, wurde er zum 4. November 1996 als Offizier in Ausbildung zum ... in F. versetzt. Die Systemausbildung für Schnellboote der Klasse 148 an der ... in K. bestand er am 5. September 1997 mit der Abschlussnote "gut". Nach Beendigung seiner Offizierausbildung war er als Bootseinsatzoffizier auf dem Schnellboot ... im ... in F. später ... in K. eingesetzt. Zum 1. Juli 1999 wurde er auf das Schnellboot ... in K. als II. Wachoffizier und zum 1. April 2000 zur ... in G. als Marineführungsdienstoffizier A versetzt.

5

Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in seiner Beurteilung vom 19. September 1991 in der gebundenen Beschreibung achtmal mit "3" und fünfmal mit "4" bewertet. In seiner Beurteilung vom 28. August 1998 erhielt er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2" und zehnmal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Kameradschaft" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprëgungsgrad "B" zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"Aufgeschlossener und leistungsfähiger Offizier, der Probleme analytisch angeht, abwägend urteilt und begründet argumentiert. ... identifiziert sich mit dem Soldatenberuf, insbesondere als Seefahrer. Erkannte Schwächen und Defizite werden erkannt und eigenständig beseitigt, jedoch sollte S. in diesem Prozess auch die Hilfe von Erfahrungsträgern in Anspruch nehmen. Seinen Aufgaben an Bord ist er gewachsen, die Zusammenarbeit mit ihm bereitet Freude. Mit zunehmender Seefahrtserfahrung, verbunden mit der konsequenten Fortführung der persönlichen Weiterbildung ist der LN I im 4. Quartal zu erwarten."

6

Der Kommandeur des ... hat in seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung erklärt, dass der Soldat seine Aufgaben an Bord mit Sorgfalt und Engagement versehe. Seine Ausbildung als Wachoffizier verlaufe planmäßig. Er zeige eine gute seemännische Veranlagung. Eine Verwendung als BEO I Wachoffizier sei zum 1. Juli 1999 vorgesehen. Der Kommandeur der ... hat in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung dem Soldaten für das Merkmal "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B" zuerkannt und ansonsten erklärt, dieser sollte die vor ihm liegende Zeit nutzen, seine Zurückhaltung abzulegen und offensiv seine Ausbildung voranzutreiben.

7

In der Sonderbeurteilung vom 8. Juni 2000 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen viermal die Wertung "4" und achtmal die Wertung "3". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"OLt zS ... ist ein junger und ruhiger Offizier, der sich in der kurzen Zeit bei der ... problemlos zurechtgefunden und in den Kameradenkreis integriert hat. Während der Ausbildung am Arbeitsplatz zeigte er Eigeninitiative und ging aufgeschlossen an seine Aufgaben heran. Eine positive Grundeinstellung zum Soldatenberuf und zu seinem neuen Tätigkeitsbereich sind erkennbar."

8

Kapitänleutnant B., früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, sagte als Leumundszeuge vor dem Truppendienstgericht aus, der Soldat habe seinerzeit in der Werft in W. einen Ausbildungsauftrag von ihm erhalten, den er nur zum Teil umgesetzt habe. Seine Einstellung sei zu diesem Zeitpunkt mehr auf die Freizeit gerichtet gewesen; alles, was in den militärischen Bereich gegangen sei, sei dann vernachlässigt worden. Die Beurteilung des späteren Disziplinarvorgesetzten sei sehr nahe an seinem Beurteilungsbeitrag aufgebaut. Er, Kapitänleutnant B. sei mit dem Soldaten nicht zufrieden gewesen.

9

Das Zentralregister enthält keine Eintragungen über Strafen; das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen aus.

10

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 4.729,95 DM brutto, 3.654,81 DM netto.

11

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Nach seinen Angaben vor dem Truppendienstgericht hat er von seinen Eltern für den Kauf eines Motorrades einen Kredit in Höhe von 12.000 DM erhalten, den er mit monatlichen Raten von 500 DM zurückzahlt.

12

II

Auf Grund einer Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO vom 3. Mai 1999 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des Betruges, das die Staatsanwaltschaft am 3. November 1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

13

In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 3. Mai 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Juli 1999, den Soldaten am 11. Januar 2000 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot von zwei Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren.

14

Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat war für die Zeit vom 07. bis 11.12.1998 zum Sonderlehrgang ... nach W. kommandiert worden. Für den Lehrgang war u.a. die Kraftfahrverwendungsfähigkeit mittels BA 90/5 festzustellen. Da das Formblatt nicht rechtzeitig zurückkam, hatte der Soldat an der Fahrausbildung nicht teilnehmen können.

Im Frühjahr 1999 fiel dem Rechnungsführer des Stabes ... Oberbootsmann S., anhand seiner Unterlagen auf, dass der Soldat noch keine Reisekostenrechnung für die Kommandierung zu der vorerwähnten Fahrausbildung eingereicht hatte. Deshalb rief der Rechnungsführer, dem der Umstand nicht bekannt war, dass der Soldat den Lehrgang nicht besucht hatte, diesen an und bat ihn um Abrechnung. Daraufhin suchte der Soldat den Rechnungsführer auf, erhielt von ihm die in dessen Besitz befindliche Kopie der Kommandierungsverfügung ausgehändigt zusammen mit einem Vordruck 'Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis für Kommandierungen'.

Der Soldat reichte jedoch nicht dieses Formular zur Abrechnung ein, sondern unter dem 31.03.1999 eine 'Reisekostenabrechnung für Dienstreisen' in zweifacher Ausfertigung und beantragte damit die Erstattung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt nach W. zu dem o.g. Sonderlehrgang. Diesen Antrag legte er am 01.04.1999 in den Postausgang, am folgenden Tage trat der Soldat einen Urlaub an, und zwar bis 19.04.1999 zum Dienst. Im Verlauf dieses Zeitraumes war eine Ausfertigung des von dem Soldaten eingereichten Antrags auf Erstattung der Reisekosten an den Rechnungsführer gelangt, während die zweite Ausfertigung im Geschäftsgang verblieben und schließlich aus der offenen Registratur des Stabes ... an den Antragsteller auf ... zurückgeleitet worden war. Dort war die Zweitausfertigung dem I WO vorgelegt worden, dem die Angelegenheit schließlich verdächtig erschienen war, sodass er darüber den Kommandanten informierte. Am 07.04.1999 bestätigte sich in einer Rücksprache mit dem ... W., dass der Soldat nicht an dem Sonderlehrgang teilgenommen hatte.

Nachdem sich die Verdachtsmomente erhärtet hatten, befahl der Kommandant den Soldaten sogleich nach dessen Rückkehr zum Dienst zu sich und konfrontierte ihn mit der Angelegenheit. Dieser räumte daraufhin sogleich ein, die Begehung eines Reisekostenbetruges unternommen zu haben.

Im Anschluss an seine diesbezügliche Vernehmung - mithin nach Entdeckung seiner Tat - rief der Soldat den Rechnungsführer an und bat ihn, die Reisekostenrechnung zu vernichten, es sei etwas schief gelaufen. Der Zeuge, OBtsm S. kam diesem Wunsch des Soldaten nach.

Diese zeitliche Abfolge steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

OBtsm S. hat als Zeuge glaubhaft erklärt, dass der Soldat sich erst 'ca. 2 Wochen' nach Einreichen des Antrags mit dem Wunsch, diesen zu vernichten, an ihn gewandt hätte. Ansonsten sei er - der Rechnungsführer - in der Folgezeit - auch vonseiten der Bootsführung - auf den Vorfall nicht weiter angesprochen worden. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen gibt es für die Kammer keinerlei Zweifel.

Infolgedessen hat sie den Einwand des Soldaten, dass er sich noch im Verlauf der Abgabe seines Antrags, nämlich am 01.04.1999, an den Rechnungsführer gewandt hätte, weil ihn Skrupel geplagt hätten aufgrund seiner inzwischen gewonnenen Einsicht, sich unrechtmäßig zu verhalten, als unbeachtliche Schutzbehauptung zurückgewiesen."

15

Die Truppendienstkammer wertete das Einreichen der Reisekostenrechnung bei dem Rechnungsführer des Stabes des ... jeweils als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Das Dienstvergehen besitze einiges Gewicht. Ihm liege ein Fehlverhalten mit krimineller Energie zugrunde, nämlich der versuchten Begehung eines Reisekostenbetruges zu Lasten des Dienstherrn. Dabei handele es sich nicht um ein so genanntes "Kavaliersdelikt". Vielmehr begehe ein Offizier, der es unternehme, seinen Dienstherrn um nicht angefallene Reisekosten zu betrügen, eine verwerfliche Tat und mache sich eines schweren Vertrauensbruchs schuldig. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht überall und ständig überwachen könne. Da ein Offizier als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung in besonderem Maße ein Beispiel geben solle, durch derartiges Fehlverhalten aber massiv versage, sei als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich seine Degradierung in Betracht zu ziehen. Erschwerend in der Tat sei hier zu berücksichtigen, dass der Soldat in seiner Reisekostenrechnung die Richtigkeit seiner Angaben pflichtgemäß versichert habe. Die Wahrheitspflicht habe aber gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben in betrügerischer Absicht schädige oder Derartiges versuche, büße allgemein seine Glaubwürdigkeit ein und könne der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es in dem jeweiligen Einzelfall um einen geringeren oder höheren Geldbetrag gehe und die Verfehlung bereits im Stadium des Versuchs aufgefallen sei. Dienst- und disziplinarrechtlich sei nicht die Stufe der Begehung und auch nicht der Eintritt oder die Höhe eines Vermögensschadens, sondern der durch das Fehlverhalten als solches eingetretene Verlust an Vertrauen, Autorität und dienstlichpersönlichem Ansehen entscheidend bzw. die "Geeignetheit" der betreffenden Verfehlung dazu. Unter den gegebenen Umständen sei es mithin eine zwangsläufige Folge gewesen, dass der Soldat nach Aufdeckung seiner Tat erst einmal von Bord weg zur Dienstleistung in den Geschwaderstab kommandiert worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Situation, in der sich der Soldat fehlverhalten habe, nicht etwa von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr habe erwartet und daher auch nicht habe vorausgesetzt werden können. Es handele sich auch nicht um eine so genannte "Augenblickstat". Bei der Bewertung des Dienstvergehens spiele jedoch der Gesichtspunkt eine entscheidende Rolle, dass das Verhalten des Soldaten aus tatsächlichen Gründen von vornherein nicht geeignet gewesen sei, den von ihm gewünschten Erfolg herbeizuführen. Diese Ungeeignetheit habe ihren Grund in der Untauglichkeit des von ihm gewählten Mittels gehabt. So habe der Soldat für die von ihm beantragte Abrechnung nicht nur einen falschen Vordruck benutzt, sondern insbesondere keine zahlungsbegründende Unterlage beigefügt. Unter diesen Voraussetzungen habe an sich von vornherein festgestanden, dass der Soldat mit der Verwirklichung seines kriminellen Tatplans habe scheitern müssen. Das ändere nichts daran, dass er mit dem von ihm unternommenen Versuch "kriminellen Willen betätigt" habe, gleichwohl erscheine sein pflichtwidriges Vorgehen als dermaßen "stümperhaft", dass selbst eine Vermögensgefährdung aufseiten des Dienstherrn auszuschließen gewesen sei. Nach Art und Weise seiner Tatausführung hätte er einen Vermerk des "sachlich Richtigen" niemals erwirken können. Alles in allem liege der von ihm unternommene Reisekostenbetrug strafrechtlich ausgedrückt in der Nähe eines völlig "untauglichen Versuchs". Diesen Erkenntnissen habe sich die Kammer nicht verschlossen, sondern auf ihrer Grundlage dem Soldaten eine Dienstgradherabsetzung ersparen und damit eine sonst unbillige Härte vermeiden können. Darüber hinausgehende Milderungsgründe hätten nicht vorgelegen, und zwar auch nicht in der Person des Soldaten. Nach den Aussagen seines früheren nächsten Disziplinarvorgesetzten seien seine dienstlichen Leistungen alles in allem nur als durchschnittlich zu bewerten. So habe der ehemalige Kommandant des Schnellbootes ... darauf hingewiesen, dass die Grundaussage des Soldaten in seiner disziplinaren Vernehmung, wonach die vorliegende Sache "dumm gelaufen" sei, dessen gesamte Einstellung widerspiegele, die er in der letzten Zeit an Bord gezeigt habe. Weder er noch der jetzige nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Kommandant des Schnellbootes "...", seien mit seinen Leistungen als Fahr-Wachoffizier so recht zufrieden. Es sei deshalb zu verzeichnen, dass der Soldat in seinen dienstlichen Leistungen eher nachgelassen habe. Von untergeordneter Bedeutung sei auch, dass er im Wesentlichen geständig gewesen sei. Ansonsten habe er Einsicht in sein Fehlverhalten bekundet, habe auf Skrupel und Gewissensbisse hingewiesen, die ihn angeblich von Anfang an geplagt hätten und habe erklärt, das Ganze täte ihm leid. Gleichwohl sei er bei diesen Äußerungen recht "blass" geblieben; sie hätten eher "einstudiert" und "pflichtschuldig" gewirkt, etwa so, als habe er angenommen, dass das Gericht solche Erklärungen von ihm erwarte. Tatsächlich habe er jedoch nur das zugegeben, was ohnehin nicht mehr abzustreiten gewesen sei.

18

Gegen dieses ihm am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 9. März 2000, der am 10. März 2000 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Ziel eingelegt, den Soldaten zu einer schärferen Maßnahme zu verurteilen.

19

Zur Begründung hat er vorgetragen:

20

Die Kammer habe das schwerwiegende Dienstvergehen zu milde geahndet. Ihren Zumessungserwägungen, die auf eine reinigende Maßnahme in Form der Dienstgradherabsetzung hinweisen würden, habe sie dann jedoch einen dem Strafrecht entnommenen Milderungsgrund entgegengestellt. Sie sei der Meinung gewesen, dass bei der Bewertung des Dienstvergehens der Gesichtspunkt, dass das Verhalten des Soldaten aus tatsächlichen Gründen von vornherein nicht geeignet gewesen sei, den von ihm gewünschten Erfolg herbeizuführen, von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Da der Soldat für die von ihm beantragte Abrechnung sowohl den falschen Vordruck verwandt als auch keine zahlungsbegründende Unterlage beigefügt habe, sei dieses Verhalten von vornherein ungeeignet gewesen, die von ihm gewünschte Zahlung herbeizuführen. Diese Erwägungen könnten jedoch nicht zur Milderung seiner Schuld führen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass Grundsätze des Strafrechts durchaus Auswirkungen auf die Frage der Maßnahmebemessung haben könnten. Es habe dies für den strafbefreienden Rücktritt anerkannt. In dem dort entschiedenen Verfahren habe es sich jedoch um den strafbefreienden Rücktritt vom Betrug zu Lasten einer Kraftfahrzeugversicherung gehandelt, mithin um die Verletzung der Dienstpflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten, sodass der Rücktritt geeignet gewesen sei, den Achtungs- und Vertrauensverlust zu mildern. Anders liege es jedoch hier. Der Soldat habe vorsätzlich die unwahre Erklärung abgegeben, ihm seien wegen einer Dienstreise Kosten entstanden. Diese Täuschung sei Ausdruck des Mangels im Charakter und in seiner Persönlichkeit. Die Art der Tatausführung sowie die Verwendung des falschen Vordrucks sei entgegen der Ansicht der Kammer nicht geeignet, den Charakter- und Persönlichkeitsmangel zu mindern. Ausschlaggebend für die disziplinare Würdigung sei allein die Absicht des Soldaten, sich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern. Ein derartiger Charaktermangel erfordere eine reinigende Maßnahme in Form einer Dienstgradherabsetzung. Selbst wenn man die Grundsätze aus dem Strafrecht zum so genannten "untauglichen Versuch" bei der Maßnahmebemessung berücksichtigen wolle, bleibe anzumerken, dass die hier vorliegende Handlung kaum aus grobem Unverstand heraus ungeeignet gewesen sei, die erstrebte Zahlung zu erreichen. Die Ungeeignetheit der Täuschung durch die Verwendung des falschen Vordrucks sei im vorliegenden Fall nicht offenkundig gewesen. Sie habe vielmehr durch den Zeugen Oberbootsmann S. Rechnungsführer des ... in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizeistelle S. und in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht ausführlich erläutert werden müssen.

21

Der Verteidiger des Soldaten beantragte in der Berufungshauptverhandlung, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre zu verkürzen.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

25

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere, den Auswirkungen und dem Maß der Schuld erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt hat.

27

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - < Buchholz 235.0 § 85 Nr. 1 und § 34 Nr. 13>; Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 [f.]>). Ein Zeit- oder Berufssoldat, der zu Lasten seines Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will, begeht eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.

28

Erschwerend war zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er in seiner Reisekostenrechnung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222] >, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54] > und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.>). Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59] > vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76>).

29

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254 > und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - < a.a.O. >). Daher kann ein Offizier, der den Dienstherrn belügt und betrügt oder zu betrügen versucht, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden und es müssten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.

30

Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberleutnant zur See erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

31

Darüber hinaus belastet es den Soldaten, dass er von seinem Dienstposten abgelöst werden musste. in der Tat selbst lagen hier keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -). Eine solche Ausnahmesituation war hier jedoch nicht gegeben. Denn es ergaben sich weder Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beseitigen war, noch für eine einmalige, unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblicks - tat noch für eine psychische Ausnahmesituation des Soldaten. Der Soldat war sich vielmehr - nach den von der Truppendienstkammer getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden war - darüber im Klaren, dass er einen Reisekostenbetrug begehen wollte.

32

Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts kann auch der Gesichtspunkt, dass das Verhalten des Soldaten aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet gewesen sei, den von ihm gewünschten Erfolg herbeizuführen, bei der Maßnahmebemessung nicht tatmildernd berücksichtigt werden. Wenn das Truppendienstgericht in diesem Zusammenhang zu der Schlussfolgerung gelangt, der Reisekostenbetrug des Soldaten sei so. "stümperhaft" ausgeführt, dass er "strafrechtlich ausgedrückt in der Nähe eines völlig untauglichen Versuchs" liege, so verkennt es, dass hierin schon deshalb kein Tatmilderungsgrund gesehen werden kann, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben. Im Unterschied zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 - und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - < Buchholz 236, 1 § 7 Nr. 30 >). Die Art der Tatausführung sowie die Verwendung des falschen Vordrucks ist, worauf der Wehrdisziplinaranwalt zu Recht hinweist, nicht geeignet, einen Charakter- oder Persönlichkeitsmangel zu mindern. Der Soldat hat mit seiner Einlassung, sich bewusst gewesen zu sein, dass es sich bei der Einreichung der falschen Reisekostenrechnung um den Tatbestand des Betruges gehandelt habe, den Tatvorwurf eingeräumt und auch zugegeben, dass er "schwach geworden" und es "dumm" gelaufen sei. Ausschlaggebend für die disziplinare Würdigung war in erster Linie die Absicht des Soldaten, sich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern. Diese Absicht hat er durch Einreichung der Reisekostenrechnung bei dem Rechnungsführer in die Tat umgesetzt und durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig gestört. Im Übrigen ist festzustellen, dass selbst bei Übernahme der Grundsätze aus dem Strafrecht zum so genannten "untauglichen Versuch" das Fehlverhalten des Soldaten kaum aus grobem Unverstand heraus ungeeignet gewesen wäre, die beabsichtigte Bereicherung zu erreichen.

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Angesichts des gravierenden Versagens des Soldaten im Kernbereich seiner Dienstpflichten kann ferner die Tatsache, dass es sich bei dem Dienstvergehen um sein bislang einziges Fehlverhalten handelt, nicht als Tatmilderungsgrund angesehen werden.

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Schließlich kann auch der Umstand, dass der Soldat beim Rechnungsführer angerufen und um die Vernichtung der Reisekostenrechnung gebeten hat, nicht tatmildernd ins Gewicht fallen. Da er diese Bitte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts erst im Anschluss an seine disziplinare Vernehmung ausgesprochen hat, kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Fehlverhalten "vor Entdeckung der Tat" eingestanden hat, sodass ein entsprechender Milderungsgrund nicht vorliegt.

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Darüber hinaus hat es der Soldat nicht vermocht, in der Berufungshauptverhandlung die Beweggründe für sein Fehlverhalten zu erklären. Möglicherweise ist das Tatmotiv darin zu sehen, dass er nach seiner Einlassung beim Ausfüllen des Reisekostenantrages am Abend des 31. März 1999 zu Hause im Hinterkopf gehabt haben könnte, frühere Kommandierungen nicht abgerechnet zu haben; möglicherweise ließ er sich aber, wie er es ausdrückte, von "Bequemlichkeit" leiten, als er den Antrag ausfüllte. Auch auf Grund seiner weiteren Einlassung, er sei an diesem Abend "geistig abwesend" gewesen und es gebe keinen "Hauptgrund" für den Betrugsversuch, konnte nicht geklärt werden, worin seine Beweggründe lagen.

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Für den Soldaten sprach in seiner Person, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, wobei sein Geständnis angesichts der Art und Weise seiner Überführung und der entsprechenden Beweisiage allerdings nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann. Seine Leistungen können - abgesehen von der dienstlichen Beurteilung vom 28. August 1998 - nicht als überdurchschnittlich bewertet werden; sie lassen im Gegenteil seit dieser Beurteilung bis hin zu der Sonderbeurteilung vom 8. Juni 2000 eine deutlich fallende Tendenz erkennen. Nach Aussage seines früheren Disziplinarvorgesetzten Kapitänleutnant B. war dieser mit den Leistungen des Soldaten nicht zufrieden. Wie Kapitänleutnant B. weiter bekundet hat, war auch der spätere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Kommandant des Schnellboots ... mit dessen Leistungen als Fahr-Wachoffizier nicht zufrieden.

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Nach Eigenart und Schwere, dem Maß der Schuld sowie den Auswirkungen des Dienstvergehens kann von der notwendigen reinigenden Maßnahme, nämlich der Degradierung zum Leutnant zur See, - auch aus Gründen der Gleichbehandlung und Generalprävention - nicht abgesehen werden.

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Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folge muss er aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewusst in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166> m.w.N.).

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Dem Hilfsantrag des Verteidigers, von der gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabzusetzen, konnte nicht stattgegeben werden. Die hierfür vom Gesetzgeber geforderten "besonderen Gründe" sah der Senat insbesondere mangels weiterer Milderungsgründe in der Person des Soldaten als nicht erfüllt an.

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Becker
Lichtenstein