Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: BVerwG 8 B 92.97
Voraussetzungen für die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Geltendmachung der Verfahrensrüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 92.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.01.1997 - AZ: 1 S 1741/96
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
Die mit der Beschwerde in erster Linie erhobene Verfahrensrüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) vermag die Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen. Ob dem Berufungsgericht die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Last fällt, kann dahinstehen. Darauf kommt es nicht an. Das angefochtene Urteil beruht nämlich jedenfalls nicht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zwar gilt die Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO als ursächlich für die angefochtene Entscheidung, so daß es keiner Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen diesem Verfahrensfehler und den Erwägungen bedarf, die zu der Entscheidung geführt haben (vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 49.60 - BVerwGE 15, 24 f. [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] und vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 1 <5>). Das trifft jedoch ausnahmsweise dann nicht zu, wenn der Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Blickwinkel für die Entscheidung erheblich sein konnte (vgl. Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 25 f., vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 64 <66> m.w.N. und vom 5. März 1992 - BVerwG 3 C 48.90 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 31 S. 10 <16>, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 9.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 40 S. 1 <3 f.> und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 21 <23>). Insoweit ist namentlich die Versagung rechtlichen Gehörs in bezug auf eine einzelne tatsächliche Feststellung der Vorinstanz zu unterscheiden von der Versagung rechtlichen Gehörs insgesamt mit der Folge, daß sich der Betroffene überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt - dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO - äußern konnte (vgl. etwa Urteile vom 16. März 1994, a.a.O. S. 5 und vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 3 f.). § 138 Nr. 3 VwGO gebietet nicht, ein Urteil nur deshalb im Revisionsverfahren aufzuheben, weil eine für die Entscheidung unerhebliche überflüssige tatsächliche Feststellung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen wurde (vgl. etwa Urteile vom 16. März 1994, a.a.O. S. 5 und vom 20. November 1995, a.a.O. S. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezieht sich die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs auf die Annahme eines Erfahrungssatzes, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich war. Das Berufungsgericht hat den von ihm bejahten Wahlrechtsverstoß für geeignet gehalten, das Wahlergebnis tatsächlich beeinflußt zu haben. "Ausgangspunkt" seiner zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen ist die von der Beschwerde nicht angegriffene Feststellung, daß bereits "acht Wähler genügt hätten, um ein anderes Wahlergebnis zu erzielen, wenn diese den den Wahlvorschlag der 'Bürger für Baden-Baden' enthaltenden Stimmzettel im ganzen gekennzeichnet und entsprechend kumuliert hätten". Mit Blick auf dieses knappe Wahlergebnis ist die zusätzliche Feststellung des angefochtenen Urteils, nach der Lebenserfahrung bevorzuge der Wähler das Panaschieren auf lediglich einem Stimmzettel, zweifelsfrei nicht entscheidungserheblich. Dies trifft um so mehr zu, als das angefochtene Urteil eine weitere konkrete Möglichkeit aufzeigt, wie sich die als fehlerhaft beanstandete Stimmzettelgestaltung auf das Wahlverhalten ausgewirkt haben könne.
Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles in verfahrensrechtlich relevanter Weise (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Sind bei der tatsächlichen Würdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, gehört es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGOübertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28> und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Dabei sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>[BVerwG 19.01.1990 - 4 C 28/89]; Beschluß vom 12. Januar 1995, a.a.O. S. 4), vermag die Beschwerdebegründung nicht aufzuzeigen. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4> m.w.N.; Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32> m.w.N. und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.> m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa Beschluß vom 12. Januar 1995, a.a.O. S. 4). Die von der Beschwerde beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, Wähler aus den im Wahlvorschlag der "Bürger für Baden-Baden" nicht aufgeführten Wohnbezirken hätten auch nach sorgfältigem Lesen des amtlichen Merkblattes noch daran zweifeln können, ob sie diesen Wahlvorschlag zugrunde legen durften, ist nicht denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht unzutreffend unterstellt, aus dem Text des amtlichen Merkblattes ergebe sich in dieser Richtung eine tatsächliche Einschränkung. Es hat vielmehr den Anlaß für Zweifel der Wähler allein darin erblickt, daß in dem Wahlvorschlag der "Bürger für Baden-Baden" nicht sämtliche Wohnbezirke mit entsprechenden Leerzeilen enthalten waren. Diese Folgerung wird durch den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Wortlaut des amtlichen Merkblattes denkgesetzlich nicht schlechterdings ausgeschlossen.
Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerdebegründung als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der Zeitablauf - namentlich der Umfang der bereits verstrichenen Amtszeit eines Gemeinderates - bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Wahlanfechtung zu berücksichtigen ist, wäre in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht rechtsgrundsätzlich zu klären. Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, auf die statthafte und fristgerechte Wahlanfechtung des Klägers als eines im Wahlvorschlag der "Bürger für Baden-Baden" zur Gemeinderatswahl aufgestellten Bewerbers müsse der Beklagte die Wahl für ungültig erklären, weil wesentliche Wahlbestimmungen verletzt worden seien und dadurch das Wahlergebnis habe beeinflußt werden können, beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung müßte von dem Inhalt der irrevisiblen Vorschriften des Kommunalwahlrechts ausgehen, den das Berufungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Revisionsgericht könnte insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. etwa Urteile vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35 S. 10 <11 ff.> und vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 38 S. 21 <23 ff.>; Beschlüsse vom 4. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 132.81 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 25 S. 4 f., vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 246.87 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 29 S. 1 f. und vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32 S. 6 <7>). Das ist nicht der Fall und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Innerhalb des durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgesteckten Regelungsrahmens sind die Länder bei der Gestaltung ihres Wahlrechts grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 4, 31 <44 f.>[BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54]; BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - BVerwGE 94, 288 <290>[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 23/93]). Die durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Übernahme der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden soll gewährleisten, daß die Grundentscheidungen der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und Demokratie sowie für ein demokratisches Wahlverfahren auch in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten (vgl. BVerfGE 52, 95 <111>[BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78]; 83, 37 <53>; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 <105>[BVerwG 27.03.1992 - 7 C 20/91]). Das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung und das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit zwingen zur Einrichtung eines Wahlprüfungsverfahrens, das dazu bestimmt ist, eine gesetzmäßige Bildung der Volksvertretung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 85, 148 <158>[BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]). Die entscheidungstragende Annahme des angefochtenen Urteils, im kommunalen Wahlprüfungsverfahren führe ein rechtzeitig geltend gemachter und festgestellter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (nur) dann zur Üngültigkeit der Wahl, wenn er deren Ergebnis, beeinflußt haben könne, deckt sich mit der vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Bundestagswahl in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. etwa BVerfGE 29, 154 <163>[BVerfG 06.10.1970 - 2 BvR 225/70]; 40, 11 <29>[BVerfG 27.05.1975 - 1 BvR 147/75]; 79, 173 f. [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]). Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG bei der Bundestagswahl entwickelten bundesverfassungsrechtlichen "Erheblichkeitsgrundsatz" (BVerfGE 29, 154 <163>[BVerfG 06.10.1970 - 2 BvR 225/70]) sind Wahlfehler von Verfassungs wegen zu korrigieren, wenn und soweit sie die konkrete Mandatsverteilung beeinflußt haben können (vgl. BVerfGE 40, 11 <29>[BVerfG 03.06.1975 - 2 BvC 1/74]; 85, 148 <158 f. [BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]>, jeweils m.w.N.; stRspr). Eine solche Möglichkeit darf nicht nur theoretisch bestehen. Sie muß vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (vgl. BVerfGE 89, 243 <254>[BVerfG 20.10.1993 - 2 BvC 2/91]; 89, 266 <273>m.w.N.; 89, 291 <304>). Der Eingriff der Wahlprüfungsinstanzen in den Bestand der Wahl darf stets nicht weiter gehen, als es zur Korrektur eines fehlerhaften Wahlergebnisses und der daraus resultierenden unrichtigen Mandatsverteilung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 34, 81 <102>[BVerfG 11.10.1972 - 2 BvR 912/71]; 85, 148 <159>[BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]). Art. 41 GG gilt zwar nur für die Prüfung der Wahlen zum Bundestag. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch im Landes- und Kommunalwahlrecht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 34, 81 <94>[BVerfG 11.10.1972 - 2 BvR 912/71]). Wegen des überwiegend objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens und der Notwendigkeit einer möglichst schnell wirksamen Wahlentscheidung dürfen jedoch die gleichen Anforderungen an die Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis zweifellos auch vom Landes- und Kommunalwahlrecht gestellt werden (vgl. BVerfGE 29, 154 <163>[BVerfG 06.10.1970 - 2 BvR 225/70]; 34, 81 <96 f. [BVerfG 11.10.1972 - 1 BvL 2/71]>; BVerwG, Beschluß vom 17. November 1988 - BVerwG 7 B 169.88 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 31 S. 3 <5>; Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96 - amtl. Umdruck S. 10). Denn der für das Wahlprüfungsverfahren anerkannte Erheblichkeitsgrundsatz findet seine Rechtfertigung letztlich in dem zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehörenden Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 29, 154 <165>[BVerfG 06.10.1970 - 2 BvR 225/70]; Urteil des Senats vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96 - amtl. Umdruck S. 10 f.). Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens kann freilich ebenfalls berücksichtigt werden, daß die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung innerhalb angemessener Zeit geklärt werden soll (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>[BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91] m.w.N.). Die aufgrund einer zulässigen Wahlanfechtung eingeleitete gerichtliche Wahlprüfung darf jedoch nicht in einer Weise beschränkt werden, daß sie ihren Zweck verfehlt, die gesetzmäßige Bildung der Volksvertretung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>[BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]). Erst wenn dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann, erledigt sich eine Wahlanfechtung. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Volksvertretung, gegen deren Wahl sie sich richtet, aufgelöst worden ist, weil eine Entscheidung sich auf deren Zusammensetzung nicht mehr auswirken kann (vgl. BVerfGE 22, 277 <280>[BVerfG 25.07.1967 - 2 BvC 4/62]; 34, 201 <203>[BVerfG 17.01.1973 - 2 BvC 5/70]). Solange die Korrektur eines erheblichen Wahlrechtsverstoßes noch möglich ist, haben die Wahlprüfungsinstanzen dagegen die Wahl in dem zur Fehlerbehebung notwendigen Umfang für ungültig zu erklären. Dem steht das öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Klärung der richtigen Zusammensetzung der Volksvertretung nicht entgegen. Das folgt bereits daraus, daß die Zusammensetzung der Vertretung erst mit dem rechtskräftigen Abschluß der Wahlprüfung endgültig geklärt werden kann (vgl. auch BVerfGE 85, 148 <161>[BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]). Die Frage, ob das Verhältnismäßigkeitsgebot, das nicht nur die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern, sondern auch diejenigen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern bestimmt (vgl. etwa BVerfGE 26, 228 <241>[BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64]; 56, 298 <313>; Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 8 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 S. 1 <2 f.>), die Ungültigkeitserklärung einer Gemeinderatswahl mit Blick auf den bevorstehenden Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertretung hindern kann, wirft der vorliegende Fall nicht auf. Die restliche Dauer der fünfjährigen Amtszeit des Gemeinderats beträgt - wie die Beschwerde einräumt - noch mehr als zwei Jahre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Sie entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Neufassung Januar 1996.
Dr. Silberkuhl
Krauß