Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1989, Az.: BVerwG 7 B 202.88
Kommunalwahl; d'Hondtsches Höchstzahlverfahren; Vorschlagsliste; Absolute Mehrheit; Einspruchsfrist; Präklusion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 202.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 26.11.1987 - AZ: 1 VG A 215/86
- OVG Niedersachsen - 26.09.1988 - AZ: 10 OVG L 38/89; 2 OVG A 15/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 83-85
- NVwZ-RR 1989, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine materielle Präklusion von Vorbringen gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl nach Ablauf einer Einspruchsfrist ist mit Bundesrecht vereinbar (ständige Rechtsprechung).
Gegen die Heranziehung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bestehen auch dann keine Bedenken, wenn dies dazu führt, daß auf eine Wahlvorschlagsliste, die nicht die absolute Mehrheit von Wählerstimmen erreicht (hier 45,2 %), die absolute Mehrheit an Mandaten entfällt (hier 6), während andere Wahlvorschlagslisten, die zusammen die absolute Mehrheit an Stimmen erhalten haben (hier 50,8 %), mit ihren Mandaten in der Minderheit bleiben (hier 5).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Wahlprüfungsentscheidung des beklagten Rates und begehrt die Feststellung, daß dessen Wahl vom 5. Oktober 1986 ungültig sei. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
1.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
a)
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde zum einen die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht den Kläger mit verschiedenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl für ausgeschlossen halten durfte; die Beschwerde meint, eine materielle Präklusion, wie sie hier vom Oberverwaltungsgericht angenommen worden sei, verstoße gegen die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG und wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Die damit aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht; sie sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Landesgesetzgeber in der Ausgestaltung des Wahlanfechtungsverfahrens durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebunden sei, weil in solchen Verfahren überwiegend nicht subjektive Rechte geltend gemacht würden; deswegen ist auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die hier streitige zeit liche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens gehört (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1968 - BVerwG 7 B 78.68 -in Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 6, vom 21. September 1972 - BVerwG 7 B 18.72 - in Buchholz a.a.O. Nr. 7, vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 B 74.72 - in Buchholz a.a.O. Nr. 8, vom 21. März 1974 - BVerwG 7 B 99.73 - in Buchholz a.a.O. Nr. 12. vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134. 75 - in Buchholz a.a.O. Nr. 16, vom 4. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 132.81 - in Buchholz a.a.O. Nr. 25, zuletzt Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 122.87 - nicht veröffentlicht). Nach der Auslegung der Vorschrift des § 46 des Niedersächsische Kommunalwahlgesetzes (NKWG) durch das Oberverwaltungsgericht ha der Gesetzgeber das Vorbringen von Wahlanfechtungsgründen zeitlich beschränkt und damit auch den Kläger mit seinen Einwendungen, soweit sie nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebracht worden sind, präkludiert. An diese Auslegung ist der Senat gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Gegen Bundesrecht, dessen Verletzung mit einer Revision - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - allein gerügt werden könnte, hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung nicht verstoßen. Art. 19 Abs. 4 GG steht nach dem Gesagten nicht entgegen. Aus der Sicht des Bundesrechts ist es überdies nicht zu beanstanden, wenn zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse liegenden, möglichst schnellen Klärung der Gültigkeit einer Wahl die zur Begründung dienenden konkreten Tatsachen nur innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist angebracht werden können (vgl. den erwähnten Beschluß vom 7. November 1975). Dem läßt sich nicht entgegenhalten, der hier einschlägige § 46 NKWG schreibe eine Präklusion nicht ausdrücklich vor. Davon, daß § 46 NKWG die Präklusion nicht ausdrücklich vorschreibt, geht das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 (DÖV 1985, 153 <155>). auf das sich das angefochtene Urteil bezieht, ebenfalls aus; es hat einen Ausschluß verspäteten Vorbringens aber aus der gesetzlichen Regelung über den Wahleinspruch, den Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung und die anschließende Wahlprüfungsklage hergeleitet und dies im einzelnen näher begründet. Diese Argumentationsweise des Berufungsgerichts verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es mag sein, daß bei Verfahren, in denen die behauptete Verletzung subjektiver Rechte in Frage stünde, die Annahme einer materiellen Präklusion bei einer Vorschrift, die dies nicht ausdrücklich anordnen würde, mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht oder nicht ohne weiteres vereinbar wäre; diese Verfassungsvorschrift ist hier jedoch nicht Prüfungsmaßstab.
b)
Die Beschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Kommunalwahlrecht bei der Bestimmung von niedrigen Sitzzahlen - 11 Sitze oder weniger - das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstößt; der Verstoß gegen diesen Grundsatz liege darin, daß auf zwei Wahlvorschläge, die zusammen 50.8 vom Hundert, also die absolute Mehrheit der Wählerstimmen erhalten hätten, nur fünf Sitze entfallen seien, während der CDU mit nur 45,2 vom Hundert der Stimmen die (absolute) Mehrheit mit sechs Sitzen zugefallen sei.
Auch diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. insbesondere Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 23), und zwar auch für Wahlen, in denen die Zahl der zu Wählenden (vier) erheblich niedriger war als im vorliegenden Verfahren (Beschluß vom 5. Juli 1973 - BVerwG 7 B 2.73 - in Buchholz a.a.O. Nr. 10); das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluß nicht angenommen mit der knappen Begründung, der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt worden (Beschluß vom 18. September 1974 - 2 BvR 592/73 -). In seinem Beschluß vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 - (in Buchholz a.a.O. Nr. 24) hat der Senat freilich entschieden, daß es gegen Bundesrecht ebenfalls nicht verstoße, wenn der Landesgesetzgeber für die Berechnung und Verteilung der Mandate das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare anstelle des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt vorsehe; der Senat hat dabei jedoch hervorgehoben, daß es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen sei, für welches System er sich entscheiden wolle (ebenso neuestens Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, Umdruck S. 4). Dies entspricht der Erkenntnis, daß es kein System der Verhältniswahl gibt, welches die absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen garantiert, und daß dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit sich deswegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, welches der verschiedenen Systeme für die Berechnung und Verteilung der Mandate den Vorzug verdient (vgl. den Beschluß vom 13. Juli 1981 unter Hinweis auf das mit zahlreichen Berechnungsbeispielen argumentierende Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 20. September 1977 in DVBl. 1978. 139 = Nds.MBl. 1977, 1337. auf das sich auch das Berufungsurteil bezieht; vgl. weiter die Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1987 in NVwZ 1988, 819 <820>[VerfGH Rheinland-Pfalz 30.10.1987 - VGH - 7/87]); daran vermögen auch die in der Beschwerde gegebenen Zahlenbeispiele nichts zu ändern. So vermeidet auch das Zuteilungsverfahren nach Hare nicht etwa die Verzerrungen, die sich verstärkt bei geringer Mandatszahl ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den erwähnten Beschluß des Senats vom 13. Juli 1981 nicht angenommen (Beschluß vom 7. Mai 1982 - 2 BvR 879/81 -) und darauf hingewiesen, die praktisch auftauchenden Abweichungen vom idealtypischen gleichen Erfolgswert - sowohl beim Verfahren nach d'Hondt als auch nach Hare - seien systemimmanente Disproportionen, nicht dagegen systemfremde Durchbrechungen der Verhältniswahl. Allerdings hat der beschließende Senat in dem Beschluß vom 13. Juli 1981 offengelassen, ob bei Anwendung des Verfahrens nach Hare sichergestellt sein muß, daß eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen entfallen ist, auch mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinem Nichtannahmebeschluß vom 7. Mai 1982 bemerkt, auch in dieser Form der Abweichung von der idealtypischen Wahlrechtsgleichheit sei kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen, weil es sich nicht um eine systemfremde Differenzierung des Erfolgswertes handele, sondern um eine systemgerechte Durchführung des Verfahrens im Bereich der Reststimmen und -sitze (Beschlußumdruck S. 4). Um so weniger kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vorliegen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die absolute Mehrheit an Wählerstimmen, denen eine absolute Mehrheit an Mandaten nicht entspricht, nur aus der Summierung von Stimmen für mehrere Wahlvorschläge ergibt, deren Stimmenzahl je einzeln erheblich niedriger war als die der (relativ) stärksten Partei, auf die die absolute Mehrheit an Mandaten entfallen ist.
c)
Die Beschwerde rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, weil die Wahlvorschläge nicht bekanntgemacht worden seien. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner Würdigung widerspricht (vgl. S. 12 f. des Urteilsabdrucks), legt die Beschwerde entgegen dem Erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, inwiefern damit eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage verbunden sei.
2.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a)
Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 9 der Beschwerdeschrift) fehlt jeder Anhaltspunkt. Aus der nach Meinung der Beschwerde "völlig pauschalierten Behandlung" des klägerischen Vorbringens im Berufungsurteil folgt eine solche Verletzung jedenfalls nicht.
b)
Der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung ist ebenfalls nicht begründet. Die Beschwerde meint, für das Unterlassen der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und der Unterzeichnung der Wahlvorschlagsliste stehe der damalige Gemeindewahlleiter als Zeuge zur Verfügung; angesichts der in sich widersprüchlichen Begründung des Gerichts hätte sich diesem die Vernehmung des Wahlleiters aufdrängen müssen. Dies ist nicht der Fall. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde in erster Linie gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht; dies zeigt auch die nähere Begründung der Beschwerde für ihren Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung (vgl. S. 11 f. der Beschwerdeschrift). Es kommt hinzu, daß die Beschwerde nicht vorbringt, der Kläger habe jemals im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, der frühere Gemeindewahlleiter, den er jetzt benennt, könne oder müsse als Zeuge vernommen werden. Vielmehr ist der Name des früheren Wahlleiters im schriftlichen Vorbringen des Klägers vor den Instanzgerichten nur beiläufig aufgetaucht (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Februar 1987). Im Berufungsverfahren hätte der
Kläger besonderen Anlaß gehabt, seinen Vorwurf unzureichender Bekanntmachung der Wahlvorschläge vertieft zu begründen, weil das Verwaltungsgericht diesen Einwand des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hatte (vgl. S. 11 f. des Urteilsabdrucks). Zu diesem Vorwurf hat der Kläger im wesentlichen aber nur auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, ohne sich auf den früheren Gemeindewahlleiter als Zeugen zu berufen. Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen mußte, den früheren Gemeindewahlleiter als Zeugen zu vernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [D]auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.