Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 122.87
Unregelmäßigkeiten in einem Wahlverfahren; Darlegungslast bei der Einlegung eines Wahleinspruchs; Revisionsgerichtliche Überprüfung von Vorschriften des Landesrechtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 122.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 03.02.1987 - AZ: 2 UE 1330/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ficht die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Wahlbezirk III der Stadt ... am 10. März 1985 an. Seine in erster Instanz erfolgreiche Klage ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen will, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht erfüllt, wobei der Senat offenlassen kann, ob die Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend Rechnung trägt.
1.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemacht grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zwar dem Einspruch des Klägers vom 14. März 1985 folgend mehrere Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens im Wahlbezirk III festgestellt hat (unterbliebene Versiegelung der Stimmzettel, mangelnde Sicherung der Stimmzettel gegen den Zugriff Unbefugter, Nachzählen der Stimmzettel und Korrektur der Wahlniederschrift durch nicht dem Wahlvorstand angehörende Personen), aber die Ursächlichkeit dieser Unregelmäßigkeiten für das Wahlergebnis verneint und hierzu ausgeführt hat, an der Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung ändere sich nichts, wenn das Ergebnis der ersten Stimmzählung durch den Wahlvorstand zugrunde gelegt werde, dessen Richtigkeit der Kläger mit seinem Einspruch nicht bezweifelt habe. Die Beschwerde meint, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die Anforderungen an die Darlegungslast des Bürgers bei der Einlegung eines Wahleinspruchs überspannt habe. Da der Kläger noch innerhalb der Einspruchsfrist ausdrücklich auch die festgestellte Sitzverteilung in Frage gestellt habe, habe sich sein Einspruch ersichtlich auf die gesamte Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk III und nicht nur auf die Geschehnisse nach der ersten Stimmzählung durch den Wahlvorstand bezogen. Der vorliegende Rechtsstreit werfe mithin die grundsätzliche Frage auf, "ob ein Bürger, der die festgestellte Verteilung der Sitze anzweifelt und die einschlägigen Vorschriften nennt und zitiert, noch einmal ausdrücklich klarstellen muß, daß er die Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung und die in einem Wahllokal ausgezählten Stimmen und nicht nur die aus dem Wahllokal und von anderen mitgeteilten Ergebnisse meint".
Dieses Vorbringen der Beschwerde läßt außer acht, daß die vom Kläger angefochtene Wahl auf Landesrecht, nämlich auf den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes beruht. Die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften kann nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - im Revisionsverfahren nicht gerügt werden. Deshalb können Fragen, die die Auslegung und Anwendung von Landesrecht betreffen - auch solche grundsätzlicher Art -, in der Regel nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit führen. Hierzu zählt auch die von der Beschwerde angesprochene Frage, welche Darlegungserfordernisse beim Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beachtet werden müssen und ob das Berufungsgericht hiernach davon ausgehen durfte, daß es sich bei der ersten Stimmzählung durch den Wahlvorstand um einen von den übrigen Geschehnissen abgrenzbaren Sachverhalt handelt, der von dem Einspruch des Klägers nicht umfaßt war. Bundesrechtlich kann insoweit nur erörtert werden, ob die Begrenzung der Wahlprüfung auf fristgerecht vorgetragene Wahlanfechtungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Frage ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bejahendem Sinn geklärt (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 132.81 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 25 m.weit.Nachw.). Sonstige Fragen des Bundesrechts mit grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde nicht auf.
2.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht den Einspruch des Klägers vom 15. Januar 1986 nicht zur Kenntnis genommen habe. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil ein Einspruch des Klägers mit diesem Datum nicht vorliegt. Sollte die Beschwerde den mit dem Briefkopf "... - Ortsverein ... -" versehenen und vom Kläger unterzeichneten Einspruch vom 15. März 1985 meinen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diesen Einspruch in seinem Urteil angesprochen und dahin gewürdigt hat, daß auch ihm Zweifel des Klägers an der Richtigkeit des ursprünglichen Auszählungsergebnisses im Wahlbezirk III nicht zu entnehmen seien (S. 16 des Urteilsabdrucks). Solche Zweifel habe der Kläger erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geäußert. Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts folgt zugleich, daß es auch die Erklärungen des Klägers im Klageverfahren, mit denen er nach Meinung der Beschwerde seine Darlegungen im Einspruchsschreiben "vervollständigt und spezifiziert" hat, nicht verfahrensfehlerhaft übergangen, sondern lediglich anders als die Beschwerde, nämlich als einen neuen, jedoch verspäteten Einspruch, bewertet hat.
Schließlich leidet das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht deshalb an einem die Revision eröffnenden Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht die Einsprüche des Klägers und seine Erklärungen im Rechtsstreit denkfehlerhaft ausgelegt hat. Ein solcher Fehler wäre, falls er vorläge, nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers offensichtlich nicht gegen Denkgesetze verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Bardenhewer