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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1981, Az.: BVerwG 7 B 132/81

Ungültigkeit von Landratswahlen und Kreistagswahlen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anwendung und Auslegung des maßgebenden Landesrechts durch das Berufungsgericht; Vortrag der Wahlanfechtungsgründe innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 132/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 19.03.1980 - AZ: VG Nr. R/O 107 III 78
VGH Bayern - 25.02.1981 - AZ: VGH Nr. 4 B 80 A.827

Fundstelle

  • DokBer A 1982, 120

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgegerichtshofs vom 25. Februar 1981 wird verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Wahlen des Landrats und des Kreistages des Landkreises Cham am 5. März 1978 für ungültig zu erklären. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt, für deren Durchführung er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

2

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aufsicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 und 121 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind weder im Schriftsatz des Klägers vom 26. April 1981 dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger angefochtenen Wahlen beruhen auf Landesrecht, nämlich dem bayerischen Gemeindewahlgesetz - GWG - und Landkreiswahlgesetz - LKrWG - jeweils in der Fassung vom 5. September 1977 (BayGVBl. S. 601, 610) und der Gemeindewahlordnung - GWO - vom 15. September 1977 (BayGVBl. S. 612). Auf die Verletzung dieser landesrechtlichen Vorschriften könnte die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden. Fragen des Landesrechts, auch solche grundsätzlicher Art, können daher nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit führen. Die Anwendung und Auslegung des maßgebenden Landesrechts durch das Berufungsgericht wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen des revisiblen Bundesrechts auf.

3

Es ist nicht rechtsstaatswidrig, daß gemäß Art. 36 GWG die Wahlanfechtungsgründe innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses schriftlich vorgetragen werden müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134.75 - und vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 B 74.72 -). Ob nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist eine spätere Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten Anfechtungsgründen möglich ist, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es sich bei dem verspäteten Vorbringen des Klägers um einen neuen Tatsachenvortrag handelt, wie im Berufungsurteil im einzelnen festgestellt wird. Die Form der Stimmabgabe nach Art. 51 Abs. 3 und 5 GWO verstößt nicht gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der geheimen Wahl (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 21. März 1974 - BVerwG 7 B 99.73 -); die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses verlangt aus den im Berufungsurteil genannten Gründen nicht zwingend die Verwendung von Stimmzettelumschlägen. Auch dem weiteren Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe. Der Kläger macht geltend, der Beigeladene zu I) habe als Landrat und Landratsbewerber durch Beeinflussung der Presse und Einsatz von Bediensteten des Landratsamts gesetzwidrig die Wahlentscheidung beeinflußt; dies gelte auch für das massive Eingreifen des Bundeskanzlers gegen die Kandidatur des Klägers; ferner seien die Durchführung der Briefwahl sowie die Reihenfolge der Wahlvorschläge gesetzwidrig gewesen. Das Berufungsgericht hat sich mit allen diesen Vorwürfen eingehend auseinandergesetzt und sie nach dem maßgebenden Landesrecht als ungeeignet bewertet, um eine Wahlanfechtung zu begründen. Bundesrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe des Klägers unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134.75 -). Das gilt insbesondere für den allgemeinen Vorwurf des Klägers, in vielen Gemeinden seien für ihn abgegebene Stimmen überhaupt nicht gezählt worden. Aus der vom Berufungsgericht unterlassenen Nachprüfung dieses unbestimmten Vorbringens des Klägers läßt sich auch nicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs herleiten, so daß insoweit auch die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausscheidet.

4

2.

Die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist. Im Hinblick auf den Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO genügt es hierfür nicht, daß der Bevollmächtigte auf den Inhalt des vom Kläger selbst unterzeichneten Prozeßkostenhilfegesuchs Bezug nimmt (BVerwGE 13, 90 [93]). Eine Verlängerung der Beschwerdefrist zur Nachholung der Begründung ist nicht möglich. Im übrigen hätte die Beschwerde auch aus den Gründen, die zur Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe geführt haben, keinen Erfolg haben können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.