Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1992, Az.: BVerwG 3 C 48.90
Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen und Grundvermögen; Angemessenheit der vereinbarten Gegenleistung; Entschädigungsfähigkeit des geltend gemachten Rückerstattungsschadens; Versagung rechtlichen Gehörs; Entscheidung vor Ablauf einer gerichtlichen Äußerungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 48.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 21568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 19.01.1990 - AZ: 7 VG L 2538/87
Rechtsgrundlagen
- § 5 Nr. 1 RepG
- § 11 RepG
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b RepG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1990 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger machen Schäden an Grundvermögen und Betriebsvermögen nach dem Reparationsschädengesetz - RepG - geltend, die ihren Rechtsvorgängern, dem im Jahre 1954 verstorbenen Paul R. und dem im Jahre 1957 verstorbenen Gustav S., im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens entstanden sind.
Die unmittelbar Geschädigten waren alleinige Inhaber der S.-Lichtspieltheater Betriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: Betriebsgesellschaft). Die Betriebsgesellschaft hatte ursprünglich aufgrund eines Pachtvertrages vom Mai 1933 in Hamburg acht Lichtspieltheater gepachtet; Verpächten war die Firma H. Filmtheater Kommanditgesellschaft in Hamburg (im folgenden: H. KG), deren Inhaber zum Kreis der Verfolgten gehörten. Durch Vertrag vom 9. November 1935 erwarben die unmittelbar Geschädigten von der H. KG die acht Lichtspieltheater zu einem Kaufpreis von insgesamt 641.000 Goldmark (GM). Der Kaufpreis war gemäß Ziffer II a des Vertrages zum Teil in der Weise zu begleichen, daß von der Betriebsgesellschaft zur Befriedigung von Gläubigern der Henschel KG vorgelegte Beträge, wie sie sich bei Abschluß der betreffenden Konten ergeben, verrechnet werden sollten. Im übrigen sollte gemäß Ziffer II b des Kaufvertrages der Kaufpreis durch Barzahlungen im Jahre 1936 in Höhe von 78.000 GM, im Jahre 1937 von 76.000 GM, im Jahre 1938 von 73.000 GM und im Jahre 1939 sowie in den folgenden Jahren von je 55.000 GM bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrages entrichtet werden.
Die Kläger gaben an, ihre Rechtsvorgänger hätten durch Vertrag vom 8. November 1935 auch das Filmtheater "S. St. Pauli" für 85.000 GM von der H. KG käuflich erworben. Der entsprechende Vertrag sei jedoch nicht mehr vorhanden.
Gegen die unmittelbar Geschädigten war wegen der von den Verfolgten erworbenen Vermögenswerte ein Rückerstattungsverfahren anhängig. Das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg endete mit einer gütlichen Einigung der Beteiligten.
Hinsichtlich des geltend gemachten Rückerstattungsschadens gaben die Kläger an: Den Rückerstattungsberechtigten seien neben einer Beteiligung am Betriebsvermögen der S.-Lichtspiel-Theater-Gesellschaft weitere Vermögenswerte übertragen worden, unter anderem Grundvermögen in Hamburg, Wyk auf Föhr, Husum, Flensburg und Ahrensburg. An dem Betriebsvermögen und den einzelnen Grundstücken sei den unmittelbar Geschädigten nur noch ein Anteil von je einem Sechstel verblieben; ein Mietwohngrundstück in Husum sei vollständig auf die Rückerstattungsberechtigten übertragen worden. Das Grundvermögen hätten die unmittelbar Geschädigten von Personen erworben, die mit den Rückerstattungsberechtigten nicht identisch seien.
Mit Bescheid vom 6. September 1977 lehnte die Beklagte die Anträge auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz ab, weil die Zahlung des Kaufpreises für die erworbenen Filmtheater nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerde der Kläger führte zur Aufhebung dieses Bescheides durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1978 und zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt. Der Beschwerdeausschuß meinte, es könne davon ausgegangen werden, daß die vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Zu prüfen sei danach noch, ob der Kaufpreis angemessen gewesen sei.
Ein vom Ausgleichsamt daraufhin eingeholtes Gutachten der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß für das Betriebsvermögen die Teilwerte gezahlt worden seien, so daß der Kaufpreis angemessen gewesen sei. Die ebenfalls eingeschaltete Oberfinanzdirektion Hamburg nahm mit Schreiben vom 19. Dezember 1985 u.a. dahin Stellung, daß bei der Frage der Angemessenheit der vereinbarten Gegenleistung auch die Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen seien. Ungünstige Zahlungsbedingungen könnten bei einem ansonsten angemessenen Kaufpreis zu der Feststellung führen, daß die Gegenleistung insgesamt unangemessen sei. Die in dem Kaufvertrag vereinbarte Ratenzahlung sei nicht verkehrsüblich gewesen und daher als ungünstige Zahlungsbedingung anzusehen. Auch sei zu berücksichtigen, daß eine Verzinsung vertraglich ausgeschlossen war.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 29. Mai 1986 die Anträge auf Entschädigung erneut ab, nunmehr mit der Begründung, der Kaufpreis für die erworbenen Filmtheater sei nicht angemessen gewesen.
Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und im wesentlichen vorgetragen: Der Kaufpreis von insgesamt 726.000 RM (641.000 RM + 85.000 RM für "S. St. Pauli") sei in Höhe von 509.000 RM sofort fällig gewesen und auch gezahlt worden. Der Restbetrag von 217.000 RM sei in den Jahren 1936 bis 1938 in Raten entrichtet worden. Daß ein Kaufpreis in dieser Größenordnung nicht in einer Summe fließe, sei als Regel anzusehen.
Soweit die Parteien in dem Vertrag vom 9. November 1935 auf eine Verzinsung des Restkaufpreises verzichtet hätten, sei dies als Hinweis zu werten, daß die Vertragschließenden sich dieses Umstandes bewußt gewesen seien und ihn bei der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt hätten. Da ferner von einer Abzahlung des Restkaufpreises bis 1938 ausgegangen worden sei, sei allenfalls ein Zinsvorteil für die Erwerber in Höhe von 15.450 RM denkbar. Dieser Betrag mache lediglich 2,1 v.H. des Gesamtkaufpreises aus. Praktisch sei ein Teil des Kaufpreises bereits vor dem Abschluß des Kaufvertrages entrichtet worden, da die Rechtsvorgänger der Kläger vor Abschluß des Vertrages das Filmunternehmen wieder in Schwung gebracht und vor allem mit der Schuldentilgung begonnen hätten. Dies belege, daß der Kaufpreis wegen der Zahlungsbedingungen keineswegs unangemessen gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben darüber, ob die im Kaufvertrag zwischen der H. KG einerseits sowie Gustav S. und Paul R. andererseits unter Ziffer II b getroffene Vereinbarung über Ratenzahlung und fehlende Vergütung von Zinsen Zahlungsbedingungen darstellen, die für den Erwerb des vom Vertrag erfaßten Wirtschaftsgutes nicht verkehrsüblich gewesen sind. Dazu hat es eine amtliche Auskunft des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt, Betriebsprüfungsstelle, eingeholt.
Das Verwaltungsgericht hat alsdann durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1990 am gleichen Tage beschlossene und an Verkündungs Statt am 6. April 1990 zugestellte Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Den Rechtsvorgängern der Kläger sei zwar ein Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen im Sinne des § 5 Nr. 1 RepG entstanden. Dieser Schaden sei jedoch gemäß § 11 RepG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b RepG nicht entschädigungsfähig. Die der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter seien von den Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung erworben worden.
Die Angemessenheit der Gegenleistung sei ausschließlich auf der Grundlage des Erwerbsvorgangs vom 9. November 1935 und dem dort für die acht Filmtheater und Büroinventar festgesetzten Kaufpreis von 641.000 RM zu beurteilen. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, daß auch die "S. St. Pauli" zu einem Betrag von 85.000 RM gekauft worden sei. Nach der in einem anderen Verfahren eingereichten Abschrift eines Pachtvertrages vom 8. November 1935 zwischen der H. KG und den Rechtsvorgängern der Kläger hätten die Verfolgten dieses Filmtheater vielmehr für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis zum 31. Dezember 1942 an die Rechtsvorgänger der Kläger verpachtet und für die Überlassung des Pachtrechts eine Entschädigung von 85.000 RM vereinbart. Dies stimme mit einer Stellungnahme der Betriebsprüfungsstelle XI des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt überein.
Die für den Erwerb der acht Filmtheater vereinbarte Gegenleistung in Höhe von 641.000 RM sei nicht erbracht worden.
Bei der in Ziffer II a des Vertrages vom 9. November 1935 vorgesehenen teilweisen Bezahlung des Kaufpreises durch Verrechnung habe es sich nicht um eine geldwerte Leistung der Erwerber gehandelt. Dieser Teil der Gegenleistung sei nicht aus dem Vermögen der unmittelbar Geschädigten bzw. aus dem Vermögen der Betriebsgesellschaft erbracht worden; sie sei vielmehr mit dem Pachtzins identisch, den die Betriebsgesellschaft aufgrund des dem Kaufvertrag mit den unmittelbar Geschädigten vorangegangenen Pachtvertrages vom Mai 1933 zu entrichten gehabt hätte. Nach dessen Vereinbarungen hätten die Betriebsüberschüsse der noch zu gründenden Betriebsgesellschaft, der die Lichtspieltheater von der H. KG verpachtet werden sollten, u.a. zur Befriedigung der Gläubiger der H. KG verwendet werden sollen. Für die Zeit bis zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten der H. KG habe die von der Betriebsgesellschaft zu entrichtende Pacht dadurch als ausgeglichen gelten sollen, daß die erzielten Betriebsgewinne an die Gläubiger abgeführt würden. Die unter Ziffer II a des Kaufvertrages vom 9. November 1935 vereinbarte teilweise Entrichtung des Kaufpreises habe den Veräußerern somit keine zusätzlichen geldwerten Leistungen eingebracht, auf die sie nicht schon aufgrund des vorangegangenen Pachtvertrages einen Anspruch gehabt hätten. Von einer echten Gegenleistung könne danach nicht ausgegangen werden.
Die Kläger stützten ihren Vortrag, der Kaufpreis von 641.000 RM sei durch Verrechnung mit beglichenen Verbindlichkeiten der Verfolgten schon zum 1. Januar 1936 um 435.389 RM ermäßigt gewesen, auf einen Bericht des Wirtschaftsprüfers Diederich vom 4. Oktober 1949. Abgesehen davon, daß es sich dabei nur dem äußeren Anschein nach um eigenständige geldwerte Leistungen gehandelt habe, werde übersehen, daß in dem genannten Bericht nicht unterschieden werde, ob die zur Begleichung der Gläubigerforderungen verwandten Erträge aus dem Betriebsvermögen oder dem übrigen Vermögen der Verfolgten geflossen seien. Die Verfolgten hätten nämlich auch ihr Privatvermögen der Betriebsgesellschaft zur Verwaltung übergeben, damit die Erträgnisse aus diesem Vermögen ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung standen.
Von der vorgesehenen Entrichtung des Kaufpreises von 641.000 RM gemäß Ziffer II a des Kaufvertrages könne nur in Höhe eines Teilbetrages von etwa 190.000 RM ausgegangen werden. Dieser Betrag ergebe sich durch Rückrechnung der Kapitalschulden der Erwerben auf den 1. Januar 1936 in Höhe von noch 452.125,11 RM anhand eines Berichtes der Betriebsprüfstelle des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vom 6. Dezember 1937; bei den darin genannten Kapitalschulden habe es sich um Restkaufgelder für die von der H. KG übernommenen Lichtspieltheater gehandelt. Von dem Gesamtkaufpreis von 641.000 RM durch Verrechnung hätte somit ein Betrag von 188.874,89 RM als entrichtet gelten sollen, während der noch verbleibende Restkaufpreis in Höhe von 452.125,11 RM entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung zu begleichen gewesen wäre.
Zweifelhaft sei ferner, ob die nach Ziffer II b des Kaufvertrages zu erbringenden Raten bei Fälligkeit erbracht worden seien. Die Frage der Leistung bei Fälligkeit könne jedoch offen bleiben, weil die Unangemessenheit der Gegenleistung bereits daraus folge, daß ein erheblicher Teil des Kaufpreises - wie dargelegt - nicht erbracht worden sei.
Selbst wenn aber zugunsten der Kläger unterstellt werde, daß der nach Ziffer II a des Kaufvertrages zu erbringende Teil des Kaufpreises als Gegenleistung anzusehen sei und die Erwerber den Restkaufpreisanspruch entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung bei Fälligkeit auch vollständig erfüllt hätten, müsse von einer unangemessenen Gegenleistung ausgegangen werden. Denn der vertragliche Ausschluß der Verzinsung der jeweiligen Restschuld stelle eine Zahlungsbedingung dar, die nicht der Verkehrsüblichkeit entsprochen habe. Die Vertragschließenden seien von einer Stundung eines ganz erheblichen Teils des Gesamtkaufpreises und dessen ratenweiser Begleichung bis über das Jahr 1939 hinaus ausgegangen. Noch zum 1. Januar 1936 jedenfalls seien die Erwerber mit einer Restkaufpreisschuld von ca. 450.000 RM belastet gewesen. Der Verzicht auf eine Verzinsung einer Forderung in dieser Höhe, die über einen langen Zeitraum hinweg hätte befriedigt werden können, sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der Filmtheater im Jahre 1935 nicht verkehrsüblich gewesen, wie den eingeholten finanzamtlichen Auskünften zu entnehmen sei.
Die Behauptung der Kläger, ihre Rechtsvorgänger hätten den größten Teil des Kaufpreises (435.389,85 RM) schon bei Vertragsabschluß entrichtet, der Restbetrag sei durch die bis 1938 erbrachten Teilraten getilgt worden und damit der allenfalls in Betracht kommende Zinsausfall nur sehr gering gewesen, sei nicht glaubhaft gemacht. Der Inhalt von Unterlagen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lasse einen derartigen Schluß nicht zu.
Die weitere Behauptung der Kläger, der Verzicht auf eine Verzinsung des Restkaufpreises sei bereits bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigt worden, stelle lediglich eine Vermutung dar, für die es weder Belege noch sonstige Anhaltspunkte gebe.
Bei dem geltend gemachten Rückerstattungsschaden an Grundvermögen handele es sich allenfalls um einen Aufwand zur Schadensabwendung nach § 7 RepG. Da das Betriebsvermögen, dessen Rückerstattung durch die Wegnahme des hier streitigen Grundvermögens abgewendet wurde, ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sei, komme auch eine Entschädigung für die Abwendungsleistungen nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, zu deren Begründung sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Sie beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hat sich zur Sache geäußert. Gegenüber dem Zurückverweisungsbegehren stellt er keinen Antrag.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Dem Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht genügt worden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Zu Unrecht wird mit der Revision allerdings geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, die Frage der Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises zu überprüfen und insoweit zum Nachteil der Kläger zu entscheiden; mit dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1978 sei hierüber - nach Art eines Grundurteils - bestandskräftig entschieden worden; Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei somit nur noch die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung gewesen. Die damit in erster Linie gerügte Verletzung von Vorschriften des "Widerspruchsverfahrens" (§ 73 VwGO, § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 308, 304 ZPO, § 88 VwGO) sowie der "Grundsätze der Teilbestandskraft und Teilrechtskraft" liegt nicht vor.
Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1978 ist nicht teilweise in Bestandskraft erwachsen. (Teil-)Bestandskraft der Entscheidung setzt voraus, daß eine Entscheidung getroffen wurde, die einer selbständigen Regelung fähig und wegen unterlassener Anfechtung durch den Beteiligten für das nachfolgende Verfahren bindend geworden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dem Reparationsschädengesetz ist eine Trennung des Verfahrens etwa nach Grund und Betrag fremd (vgl. § 31 RepG); insbesondere sind die einzelnen materiellen Anspruchsvoraussetzungen keiner gesonderten selbständigen Entscheidung zugänglich (vgl. Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG 3 CB 81.69 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 21 zur Antragsberechtigung nach dem Feststellungsgesetz). Zu den materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz gehört auch die Entschädigungsfähigkeit der geltend gemachten Vermögensverluste. Entschädigungsfähig sind gemäß § 11 RepG u.a. Schäden, soweit diese nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 RepG fallen. Von der Ausschlußvorschrift des § 15 RepG werden Rückerstattungsschäden an solchen Wirtschaftsgütern erfaßt, die der Erwerber ohne angemessene Gegenleistung erworben hat, wobei als Gegenleistung nur die geldwerten Leistungen anzusehen sind, die der Erwerber vereinbarungsgemäß bei Fälligkeit erbracht hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 3 RepG). Hängt die Entschädigungsfähigkeit des geltend gemachten Rückerstattungsschadens sowohl von der Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises wie auch von dessen Angemessenheit ab, kann eine dem Antragsteller günstige isolierte Teilentscheidung über eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht getroffen werden.
Im übrigen hat der Beschwerdeausschuß über den Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen. Gegen zurückverweisende Beschlüsse des Beschwerdeausschusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage nicht eröffnet, weil es an einer Beschwer fehlt (vgl. u.a. Urteile vom 26. Januar 1956 - BVerwG 3 C 48.55 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 1, vom 6. Juli 1956 - BVerwG 3 C 171.55 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 6, vom 18. Dezember 1956 - BVerwG 4 C 47.56 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 9, vom 25. Februar 1960 - BVerwG 3 C 210.58 - BVerwGE 10, 183 = Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13 und vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 157.65 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 17 <nur Leitsatz> = ZLA 68, 54; Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG 3 CB 81.69 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19. Mai 1965 - BVerwG 5 C 143.63 - BVerwGE 21, 142). Ohne rechtliche Bedeutung ist somit, daß der Beteiligte den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1978 nicht angefochten hat.
Damit erweist sich auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO als unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist es dem Verwaltungsgericht lediglich untersagt, über das Klagebegehren hinauszugehen oder eine dem Kläger ungünstige und von ihm nicht beantragte Entscheidung zu treffen. Die Bindung des Gerichts besteht an das Klagebegehren, nicht an die geltend gemachten Klagegründe tatsächlicher und rechtlicher Art. Das Klagebegehren war auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide insgesamt und auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, den Klägern die beantragte Entschädigung nach dem RepG zu gewähren. Enthielten die den angefochtenen Bescheiden voraufgegangenen Verwaltungsakte keine einer selbständigen Entscheidung fähige Teilregelung zugunsten der Kläger, deren Bestandskraft das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, war das Verwaltungsgericht aufgrund des § 88 VwGO nicht gehindert, materielle Vortragen anders als die Ausgleichsbehörde zu sehen und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus Gründen zu bestätigen, die von der Ausgleichsbehörde selbst nicht angeführt oder als unstreitig behandelt worden sind.
2.
Die Kläger rügen weiter eine Verletzung von Vorschriften des Reparationsschädengesetzes. Sie meinen, Sinn und Zweck des Gesetzes erforderten es, den Rückerstattungsgeschädigten "Beweiserleichterungen" in der Weise zukommen zu lassen, daß von den im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens getroffenen Feststellungen auszugehen sei. Danach müsse davon ausgegangen werden, daß kein makelbehafteter Erwerb vorgelegen habe und die "Leistung nach dem Vertrage erbracht" worden sei. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das Verwaltungsgericht wird damit nicht aufgezeigt.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung nach dem RepG glaubhaft zu machen (§ 49 Satz 1 RepG i.V.m. § 35 FG). Andere "Beweiserleichterungen" sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere besteht keine Vermutung oder ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß Erwerber von Verfolgtenvermögen den Kaufpreis entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch entrichtet hätten (Urteil vom 28. Mai 1971 - BVerwG 3 C 93.69 - ZLA 71, 235). Im Entschädigungsverfahren nach dem RepG ist das Tatsachengericht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die im Rückerstattungsverfahren getroffen worden sind. Von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren nach dem RepG ist lediglich das Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens: Mit der Verpflichtung zur Rückerstattung steht fest, daß ein Rückerstattungsschaden eingetreten ist; zugleich ergeben sich daraus Folgerungen für die Person dessen, der als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des Rückerstattungsschadens gilt (§ 8 Abs. 1 RepG; vgl. auch Beschluß vom 5. Februar 1979 - BVerwG 3 B 10.78 - Buchholz 427.207 § 3 Nr. 16), sowie hinsichtlich des Schadenszeitpunktes (§ 8 Abs. 3 RepG). Mit der Verpflichtung zur Rückerstattung oder der vergleichsweisen Anerkennung des Rückerstattungsanspruchs steht andererseits gerade nicht fest, daß ein makelfreier Vermögenserwerb von Verfolgten vorgelegen hätte. Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist im übrigen kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Beteiligten des Rückerstattungsverfahrens von einem - durch Entrichtung des vereinbarten (und angemessenen) Kaufpreises begründeten - "makelfreien" Erwerb durch die Rechtsvorgänger der Kläger ausgegangen wären.
3.
Dagegen greift die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO durch. Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör.
Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Vorschrift konkretisiert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb grundsätzlich verletzt, wenn den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Äußerungsfrist (Schriftsatzfrist) eingeräumt wird, gleichwohl aber vor deren Ablauf eine Entscheidung ergeht (vgl. BVerfGE 11, 218/220; 53, 219/222; 60, 120/123; Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.89 - Buchholz 310 § 108 Nr. 177 und vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - NJW 92, 327; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 283 ZPO Anm. 7).
Kenntnisnahme und Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens wird von allen Richtern gefordert, die an der Entscheidung mitwirken. Dies folgt daraus, daß das Urteil gemäß § 112 VwGO von den Richtern und den ehrenamtlichen Richtern zu fällen ist, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Urteil ergeht. Diese Vorschrift dient - u.a. - ebenfalls dem rechtlichen Gehör der Beteiligten, da dieses eine Entscheidung durch Richter voraussetzt, welche die Beteiligten "gehört" haben. Ergeht das Urteil nicht durch Verkündung, sondern durch Zustellung an Verkündungs Statt (§ 116 Abs. 2 VwGO), steht dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einer Partei durch Einräumung einer Äußerungsfrist vorbehaltenes Vorbringen der Ablauf der Äußerungsfrist gleich (vgl. etwa BFH, Beschluß vom 16. Oktober 1970 - VI B 24/70 - NJW 71, 1200; Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146/148; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 283 ZPO Anm. 9; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 108 Rdnr. 27 a Abs. 2). Die Pflicht zur Kenntnisnahme vorbehaltenen Vorbringens obliegt ebenfalls allen Richtern, die an der Entscheidung mitwirken; eine Kenntnisnahme allein der Berufsrichter von nachgereichten Schriftsätzen, die bis zum Ablauf der eingeräumten Äußerungsfrist eingehen, genügt nicht.
Das Verfahren des Verwaltungsgerichts wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts am 19. Januar 1990 hatten die Kläger wegen der "heute ... erörterten Gesichtspunkte", nämlich der bis dahin nicht mehr als streitig angesehenen Frage der Entrichtung des Kaufpreises gemäß Ziffer II a des Kaufvertrages vom 9. November 1935, um die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen gebeten. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin beschlossen, daß eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt wird, "jedoch nicht vor Eingang der soeben erwähnten Äußerungen und Stellungnahmen". Mit der Revision wird gerügt, den innerhalb der Äußerungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. März 1990 habe das Verwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt. Das trifft nach dem Akteninhalt zu. Das angefochtene Urteil ist bereits am 19. Januar 1990 unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung von allen Richtern beschlossen worden, die an der Verhandlung mitgewirkt haben. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 hat zwar nach Eingang des Schriftsatzes der Kläger vom 1. März 1990 eine Beratung der Berufsrichter der Kammer über eine eventuelle Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgefunden; das Ergebnis dieser Beratung sei verneinend gewesen, ein weiterer Nachberatungsbedarf habe nicht bestanden. Die Versagung rechtlichen Gehörs ist damit nicht ausgeräumt. Denn es fehlt an der gebotenen abschließenden Entscheidungsfindung unter Teilnahme auch der ehrenamtlichen Richter, denen der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Nach § 138 Nr. 3 VwGO gilt die Versagung des rechtlichen Gehörs stets als ursächlich für die angefochtene Entscheidung. Das ist ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein konnte, insbesondere eine unberücksichtigt gebliebene Äußerung "neben der Sache" liegt (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 Nr. 177). Doch beruht die angefochtene Entscheidung bereits dann auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das nachgelassene Vorbringen zu einer anderen Entscheidung geführt haben könnte (Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - a.a.O., m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung des nachgereichten zehnseitigen Schriftsatzes der Kläger läßt sich danach auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen.
Soweit sich die nachträgliche Stellungnahme der Kläger mit der erneut aufgeworfenen Frage befaßt, ob die in Ziffer II a des Kaufvertrages vom 9. November 1935 getroffene Zahlungsvereinbarung eine Gegenleistung ihrer Rechtsvorgänger darstellt, gilt dies uneingeschränkt. So hatten die Kläger Umstände tatsächlicher Art vorgetragen, die es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, den Pachtvertrag vom Mai 1933 und den Kaufvertrag vom 9. November 1935 über die acht Lichtspieltheater als einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu betrachten und angesichts der besonderen Umstände des Falles die Verrechnungsvereinbarung in Ziffer II a des Kaufvertrages gegebenenfalls anders zu würdigen. Darüber hinaus war geltend gemacht worden, im Rahmen dieses gesamten "Sanierungskonzepts" zur Entschuldung der H. KG hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich auch zur Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für Verbindlichkeiten der H. KG. die gegenüber der Commerz- und Privatbank Hamburg in Höhe von seinerzeit noch 310.500 RM bestanden hätten, vertraglich verpflichten müssen. Daß ein derartiger Umstand keinesfalls zu einer anderen Einschätzung hätte führen können, läßt sich nicht feststellen. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht seine negative Wertung auf Unterlagen aus den Jahren ab 1933 gestützt, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist zwar davon auszugehen, daß der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen hat und die Sachakten der beklagten Behörde Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Dies ist in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1990 und im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mußte auch bekannt sein, daß die Verwaltungsvorgänge vom Verwaltungsgericht beigezogen worden waren. Andererseits hatten die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. März 1990 aber vorsorglich um Akteneinsicht gebeten. Daß den Klägern als Rechtsnachfolger der längst verstorbenen unmittelbar Geschädigten die vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung verwerteten Unterlagen vorher bekannt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die Ausgleichsbehörde hat sich diese Unterlagen im wesentlichen aus anderen Behördenakten beschafft. Eine Sichtung und Auswertung der angezogenen Unterlagen im Hinblick auf eine etwaige Beweiserheblichkeit hätte den Klägern daher ermöglicht werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Die Ursächlichkeit des Gehörsverstoßes ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ darauf gestützt hat, an der Angemessenheit der Gegenleistung fehle es jedenfalls deshalb, weil die Zahlungsbedingungen nicht verkehrsüblich gewesen seien; dies war der bis zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 1990 zwischen den Verfahrensbeteiligten allein noch bestehende Streitpunkt. Begründet ist dies im angefochtenen Urteil mit der vereinbarten Unverzinslichkeit einer zum 1. Januar 1936 vom Verwaltungsgericht errechneten Restkaufgeldschuld der unmittelbar Geschädigten in Höhe von ca. 450.000 RM, gestützt auf den Bericht der Betriebsprüfstelle des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vom 6. Dezember 1937 sowie "eine Vielzahl von in den Sachakten der Beklagten vorhandenen Unterlagen", unter anderem aus den Jahren 1937 und 1940. Demgegenüber haben die Kläger sich darauf berufen, das "Gesamtpaket" der zwischen den Veräußerern und den Erwerbern der Filmtheater getroffenen Vereinbarungen hätte überwiegend Entschuldungs-, in gewissem Sinne Versorgungscharakter zugunsten der Veräußerer sowie auch "Ausgleichscharakter" wegen der zu geringen Vergütung ihrer Rechtsvorgänger während der Pachtzeit von 1933 bis 1935 getragen, weshalb sich die Frage einer Verzinsung des Restkaufgeldes zwischen den Vertragspartnern - auch im Rückerstattungsverfahren - nicht gestellt habe. Kann nicht festgestellt werden, daß dieses Vorbringen offensichtlich unerheblich ist, ist nicht auszuschließen, daß sich die Versagung ausreichenden rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Berücksichtigung des nachgelassenen Vorbringens auf die angefochtene Entscheidung insgesamt ausgewirkt hat.
4.
Der festgestellte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen somit keiner Erörterung.
Eine Entscheidung in der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zugunsten der Kläger kommt nicht in Betracht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bieten keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts über das Begehren der Kläger, die Beklagte zur Zuerkennung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu verpflichten. Denn sowohl zur Frage, ob die vereinbarte Gegenleistung erbracht wurde und angemessen war, wie auch gegebenenfalls zur Frage des Umfangs des geltend gemachten Rückerstattungsschadens bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen dem Verwaltungsgericht obliegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Die Kläger haben Rückerstattungsschäden an mehreren wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens und des Grundvermögens geltend gemacht. Angesichts fehlender Anhaltspunkte für die Höhe des Schadens erscheint es angemessen, den für jeweils eine wirtschaftliche Einheit in Betracht kommenden Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 6.000 DM hier wegen der geltend gemachten Schäden an mehreren Wirtschaftsgütern mit dem Dreifachen dieses Betrages anzusetzen.
Schmidt
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski