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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1991, Az.: BVerwG 4 C 11/90

Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses ; Nachbarschutz gegen ein Bauvorhaben; Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung eines Nachbargrundstückes; Verwaltungsgerichtliche Revision auf Grund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf Grund der Verletzung von Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 11/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 12.10.1988 - AZ: 5 K 1008/87
VGH Baden-Württemberg - 16.08.1989 - AZ: 8 S 316/89

Fundstellen

  • NJW 1992, 327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 263 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1992, 350 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Entscheidet das Gericht vor Ablauf einer Äußerungsfrist, verletzt es grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör. In dem Unterlassen der Ankündigung weiteren Vortrags liegt regelmäßig kein Verzicht auf volle Ausnutzung der Äußerungsfrist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. August 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die der Abbruch eines Wohnhauses mit Restaurant und an dessen Stelle die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohnungen genehmigt wurde. Die Kläger befürchten durch die größere Baumasse des Neubaus eine Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks sowie eine Beschränkung der Aussicht auf den Bodensee. Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger blieben erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne offenbleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in allen Punkten rechtmäßig sei; sie verletze jedenfalls die Kläger nicht in ihren Rechten. Durch die erteilten Befreiungen sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Das bisher vorhandene Gebäude habe praktisch schon dieselben Beeinträchtigungen mit sich gebracht; die Aussicht auf den Bodensee bleibe in dem Umfang erhalten, wie sie heute bestehe. Die Vergrößerung der Baumasse wirke sich auf das klägerische Grundstück nicht wesentlich aus, da die maßgebliche Erweiterung des Baukörpers in südlicher und östlicher, also vom Wohnhaus der Kläger abgewandten Richtung erfolge und daher schon rein tatsächlich keine größere Beeinträchtigung darstelle als das bisher vorhandene Gebäude.

4

Mit ihrer Berufung haben die Kläger u.a. geltend gemacht, die Aussicht werde durch den Neubau weit stärker eingeschränkt als durch das bisherige Gebäude. Das Verwaltungsgericht sei auch von der unrichtigen Annahme ausgegangen, die Erweiterung erfolge in südlicher und östlicher , also vom Wohnhaus der Kläger abgewandter Richtung; tatsächlich erstrecke sich die Erweiterung jedoch in südlicher und westlicher - und damit den Klägern zugewandter -Richtung.

5

Nach gescheiterten Versuchen einer gütlichen Einigung unter den Beteiligten hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Klägern mit Schreiben vom 8. August 1989 mitgeteilt:

"Da es um eine Nachbarklage geht, ist eine weitere Verlängerung der Äußerungsfrist nicht vertretbar. Ich bitte deshalb, einen eventuellen weiteren Schriftsatz bis zum 19.8.1989 vorzulegen."

6

Mit Schriftsatz vom 9. August 1989, bei Gericht eingegangen am 11. August, haben die Kläger nochmals die Verwechslung der Himmelsrichtungen moniert und auf die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung hingewiesen.

7

Mit Beschluß vom 16. August 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und zusätzlich ausgeführt:

8

Der Vortrag im Berufungsverfahren gebe keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, da er sich nur darauf beschränke, den Erkenntnissen im angefochtenen Urteil unsubstantiiert zu widersprechen. Nach Überzeugung des Senats könne nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern unter Berücksichtigung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Ortsbesichtigung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung ausgeschlossen werden. Eine erneute Ortsbesichtigung sei unter diesen Umständen nicht erforderlich.

9

Noch mit Schriftsatz vom 16. August, bei Gericht eingegangen am 18. August 1989, haben die Kläger Planzeichnungen vorgelegt, aus denen sich der bisherige Bestand im Verhältnis zu der vorgesehenen Veränderung durch entsprechende Deckblätter ersehen lasse. Daraus zeige sich, daß die von der Beigeladenen bisher vorgelegte Fotomontage nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und geschönt sei. Aus den nunmehr vorgelegten Plänen ergebe sich auch anschaulich, daß das Verwaltungsgericht nicht nur bezüglich der Himmelsrichtungen, sondern auch bezüglich der Dimension und damit der beeinträchtigenden Wirkung des Neubaus von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

10

Auf diesem Schriftsatz befindet sich der handschriftliche Vermerk des Berichterstatters vom 18. August 1989: "Erledigt durch Beschluß vom 16.8."

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs; es sei nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung insbesondere der Planskizzen des Schriftsatzes vom 16. August 1989 zu einer anderen Beurteilung - eventuell auch nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - gekommen wäre. Sie beantragen,

12

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. August 1989 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Revision.

14

II.

Die Revision ist begründet. Der angefochtene Beschluß verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör.

15

Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfGE 64, 224 <227>[BVerfG 14.06.1983 - 2 BvR 1780/82]). Ein solcher Fall liegt hier vor.

16

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit Beschluß vom 16. August 1989 zurückgewiesen, ohne den Ablauf der diesen bis zum 19. August 1989 gesetzten Äußerungsfrist abzuwarten; es hat - wie sich auch aus dem Vermerk des Berichterstatters ergibt - dementsprechend den am 18. August 1989 - also innerhalb der gesetzten Frist - bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Kläger vom 16. August 1989 bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Äußerungsfrist entfiel - entgegen der vom Berufungsgericht im Nichtabhilfebeschluß vertretenen Auffassung - auch nicht deshalb, weil sich die Kläger mit dem bei Gericht am 11. August 1989 eingegangenen Schriftsatz vom 9. August 1989 bereits einmal innerhalb der gesetzten Frist geäußert und dabei keine weitere Stellungnahme angekündigt hatten. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger waren nicht verpflichtet, weiteres Vorbringen ausdrücklich anzukündigen; das bloße Unterlassen einer solchen Ankündigung kann daher nicht schon als Verzicht auf weiteren Vortrag angesehen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = DöV 1991, 644). Der Schriftsatz vom 9. August 1989 enthält auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß er als abschließende Äußerung im Sinne eines Verzichts auf volle Ausnutzung der Äußerungsfrist gedacht sei. Ergibt sich aber ein solcher Verzicht nicht eindeutig aus dem Vortrag eines Beteiligten, muß die vom Gericht gesetzte Äußerungsfrist bis zum letzten Tag eingehalten werden.

17

Hierzu hätte im übrigen im vorliegenden Fall um so mehr Anlaß bestanden, als der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger am 9. August 1989 aller Wahrscheinlichkeit nach noch ohne Kenntnis der mit Verfügung des Berichterstatters vom 8. August 1989 gesetzten Frist gefertigt worden war. Bei dieser zeitlichen Abfolge konnte das Berufungsgericht jedenfalls ohne entsprechende ausdrückliche Hinweise schon nicht davon ausgehen, dieser Schriftsatz sei in Reaktion auf die Fristsetzung eingereicht worden. Das Unterlassen der Ankündigung weiteren Vortrags durch die Bevollmächtigten der Kläger in diesem Schriftsatz konnte unter diesen Umständen um so weniger als Verzicht auf weitere Äußerungen innerhalb der gesetzten Frist angesehen werden.

18

Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Die Fiktion der Kausalität des Gehörsverstoßes greift nur dann nicht ein, wenn der Verstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein konnte. Die Entscheidung beruht jedoch bereits dann auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. etwa BVerfGE 62, 392 <396>[BVerfG 14.12.1982 - 2 BvR 434/82]; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1988 - 1 BvR 344/86 - NJW 1988, 1963 [BVerfG 14.04.1988 - 1 BvR 544/86]). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen durch vollinhaltliche Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil begründet und das Berufungsvorbringen der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, es beschränke sich darauf, den Erkenntnissen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unsubstantiiert zu widersprechen. Diese Beurteilung mag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch zutreffend gewesen sein, nicht aber mehr nach Eingang des Schriftsatzes der Kläger vom 16. August 1989: Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots u.a. deshalb verneint, weil das bisherige Gebäude "praktisch schon dieselben Beeinträchtigungen" für die Kläger mit sich bringe wie das neue Vorhaben. Die Baumasse werde zwar nicht unerheblich erweitert; dies wirke sich auf das klägerische Grundstück jedoch nicht wesentlich aus, da die maßgebliche Erweiterung in südlicher und östlicher, also vom Wohnhaus der Kläger abgewandter Richtung erfolge.

19

In dem nicht berücksichtigten Schriftsatz vom 16. August 1989 mit Planskizzen und Deckblättern für Alt- und Neubau legen die Kläger jedoch im einzelnen dar, daß zumindest die westliche Grenze des neuen Baukörpers eine deutliche Verschiebung zu Lasten der Kläger mit sich bringt und daß dementsprechend - wie in der mündlichen Verhandlung des Senats mit den Beteiligten erörtert - der letzte in der Heftung "Baugesuch" (Fertigung LA) enthaltene Plan überholt war. Mit diesem Vortrag sind die Kläger den vom Berufungsgericht übernommenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegengetreten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags - u.U. nach Durchführung einer von den Klägern stets geforderten erneuten Ortsbesichtigung - zu einer anderen tatsächlichen Einschätzung gekommen wäre, die unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots möglicherweise zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.

20

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Beschluß

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10 000 DM festgesetzt.