Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1979, Az.: BVerwG 3 B 10.78
Feststellung eines Kriegssachschadens an Grundvermögen; Antragsberechtigung für die Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens; Der Begriff des Wirtschaftsgutes; Feststellung eines Schadens an unselbstständigen Teilen einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens; Gesonderte Feststellung eines Schadens an Gebäuden; Feststellung an zu einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens gehörenden Wirtschaftsgütern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 10.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 25.10.1977 - AZ: 9 A 129/75
Rechtsgrundlagen
- § 10 FG
- § 11a Abs. 2 FG
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 229 LAG
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 3 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 1 S. 2 7. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 4 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 2 BewG
- § 50 Abs. 1 BewG
Fundstelle
- ZLA 1980, 102
Amtlicher Leitsatz
Ist ein entzogenes Grundstück, das im Zeitpunkt der Entziehung mit einem Gebäude bebaut war, das durch Kriegseinwirkungen total, zerstört worden ist, nicht zurückerstattet worden, so ist bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV - abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 BewG - eine gesonderte Behandlung von Grund und Boden einerseits sowie des (früher) aufstehenden Gebäudes andererseits nicht zulässig.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers zu 2), ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1977 das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kläger wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltung gerichts, daß ihnen ein Anspruch auf Feststellung von Kriegssach schaden an Grundvermögen nicht zustehe, weil der Erwerberin des Grundvermögens aufgrund des im Rückerstattungsverfahren vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleichs vom 19. Dezember 1966 das Eigentum hieran verblieben ist. Mit den sinngemäß als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, ob es hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV "ausschließlich auf das formale Verbleiben des Wirtschaftsgutes beim Entzieher" ankommt, und wie der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV auszulegen ist, wird kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Regelung der Frage, wer berechtigt ist, die Feststellung eines Kriegssachschadens geltend zu machen, unmittelbar an das Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens anknüpft (vgl. Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG 3 C 224.58 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 8] und vom 17. Oktober 1969 - BVerwG 3 C 56.68 - [BVerwGE 34, 104 - Buchholz 427.207 § 3 Nr. 11 = ZLA 1970, 40 = RzW 1970, 373]; Beschlüsse vom 22. April 1976 - BVerwG 3 B 22.76 - [Buchholz 427.207 § 3 Nr. 15] und vom 3. Oktober 1977 - BVerwG 3 CB 20.77 - [IFLA 1978, 36]). Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, daß der Anspruch auf Schadensfeststellung wegen eines Kriegssachschadens grundsätzlich dem Eigentümer der zerstörten oder beschädigten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Schadenseintritts zusteht (§§ 10 FG, 229 LAG). An diesem lastenausgleichsrechtlichen Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn es sich um Kriegs Sachschäden an entzogenen Wirtschaftsgütern handelt, sofern jedenfalls der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger - d.h. der Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts des Kriegssachschadens - durch einen im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung das Eigentum an den betreffenden Wirtschaftsgütern behält (§§ 359 Abs. 2 LAG, 11 a Abs. 2 FG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststeilungsDV). Nur unter der Voraussetzung, daß eine Rückerstattung an den Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung tatsächlich stattgefunden hat - von anderen, hier nicht vorliegenden, Ausnahmen abgesehen -, gilt dieser als unmittelbar Geschädigter und Anspruchsberechtigter (§ 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV). Da die lastenausgleichsrechtliche Regelung der Anspruchsberechtigung dem Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens folgt, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht darauf an, welche Gründe den Ausgang des Rückerstattungsverfahrens beeinflußt haben, ob die vergleichsweise Belassung des Eigentums beim Erwerber auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Rückerstattungsverfahren zurückging und ob schließlich vom Erwerber zum Ausgleich des Rückerstattungsanspruchs angemessene Gegenleistungen an den Anspruchsberechtigten erbracht wurden. Im Hinblick auf die - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, daß die Erwerberin an dem den Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens bildenden Grundvermögen das Eigentum behalten hat, hat das Verwaltungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen eine Antragsberechtigung der Kläger verneint, den Kriegssachschaden an diesem Grundvermögen geltend zu machen. Weitere grundsätzliche Fragen, die über die bisherige Rechtsprechung des Revisionsgerichts hinaus noch einer Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedürften, ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht.
Ebenfalls als nicht klärungsbedürftig erweist sich die Frage der Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV. Nach dieser Vorschrift wird die Geschädigteneigenschaft des Eigentümers im Zeitpunkt der Entziehung nur in den Fällen fingiert, in denen ein Rückerstattungsverfahren aus vom Rückerstattungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen oder nur deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das betreffende Wirtschaftsgut untergegangen ist. Zu Unrecht meinen die Kläger, bei Totalzerstörung der Gebäude eines Grundstücks könne ein dieses Grundstück betreffendes Rückerstattungsverfahren nur hinsichtlich des Grund und Bodens durchgeführt worden sein; hinsichtlich der Gebäude seien die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV somit erfüllt. Hierbei verkennen die Kläger, daß sich die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen auf alle Wirtschaftsguter zu erstrecken hat, die zu einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören (§§ 10 FG, 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG). Der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens sind bewertungsrechtlich Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs zuzurechnen (§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F.). Die zu einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens gehörenden Wirtschaftsgüter, insbesondere Bestandteile und Zubehör, sind einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich. Lastenausgleichsrechtlich und bewertungsrechtlich ist unter dem Begriff des "Wirtschaftsgutes", soweit es sich um Grundvermögen handelt, somit die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zu verstehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt dem Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV keine inhaltlich abweichende Bedeutung zu. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist danach - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 50 Abs. 3 BewG 1934/1952 - eine gesonderte Behandlung von Grund und Boden einerseits sowie der aufstehenden Gebäude andererseits nicht zulässig, weil es sich um unselbständige Bestandteile der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens handelt. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Urteil des Senats vom 17. Oktober 1969 - BVerwG 3 C 56.68 - (a.a.O.) zugrunde. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage bedarf angesichts der dargestellten Rechtslage somit keiner grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der durch den angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 1975 aufgehobene Teilbescheid vom 10. April 1974 nicht bestandskräftig geworden ist, weil der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den ihm am 17. April 1974 zugestellten Teilbescheid am 16. Mai 1974 Beschwerde eingelegt hat. Inwiefern die tatsächliche Feststellung über den Zeitpunkt, zu dem der Teilbescheid vom 10. April 1974 dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zugegangen ist, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sein soll, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Die insoweit vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung stützt sich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vgl. A 6 EF 4695 Bd. II Bl. 123), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Der Vorlage dieser Unterlagen durch die Ausgleichsbehörde zur Einsichtnahme durch die Kläger bedurfte es nicht; ebensowenig war das Verwaltungsgericht verpflichtet, der Behörde aufzugeben, den Klägern die Verwaltungsvorgänge zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen. Die Kläger haben ersichtlich keine Akteneinsicht begehrt. Sie machen auch jetzt nicht geltend, daß einem entsprechenden Verlangen nicht stattgegeben werden sei. Sofern ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung an den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht ausgeräumt waren, hätten sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1977 von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und ihre "Bedenken gegen die Maßgeblichkeit oder Beweiskraft der Unterlagen" vortragen können. Der Büge, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei Vorlage der Behördenakten zur Einsichtnahme solche Bedenken erfolgreich hätten geltend gemacht werden können, läßt sich nach alledem nicht entnehmen, daß der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.
Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Akten des Rückerstattungsverfahrens beiziehen müssen, um die Gründe für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag in jenem Verfahren aufzuklären, wird auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei der Überprüfung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung auszugehen hat, war eine weitere Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung nicht geboten. Entscheidungserheblich für die Frage der Antragsberechtigung war allein, wem das Eigentum an dem von Kriegsschäden betroffenen Grundvermögen nach dem Ergebnis des durchgeführten Rückerstattungsverfahrens zustand. Welche Gründe für den Abschluß des rückerstattungsrechtlichen Vergleichs maßgebend waren, war hiernach nicht aufklärungsbedürftig.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
II.
Zugleich ist der Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Messerschmidt
Schmidt