Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1972, Az.: BVerwG VIII B 3.72; BVerwG VIII C 7.72
Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze; Verletzung von Denkgesetzen durch unrichtige Schlussfolgerungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 3.72; BVerwG VIII C 7.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 03.12.1971 - AZ: 5 K 900/71
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WpflG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1973, 373 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann im Revisionsverfahren mit Erfolg angegriffen werden mit der Behauptung, sie beruht, auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen.
- 2.
Denkgesetze werden durch unrichtige Schlußfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Ferner wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-, des Revisions- und des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-, das Revisions- und das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, mit welchem in Ergänzung eines früher erlassenen Einberufungsbescheids ein neuer Zeitpunkt für den Diensteintritt festgesetzt wurde. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Mit der Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, hat er ferner Verfahrensrevision eingelegt. Er hat schließlich den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), sind nicht gegeben.
Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung deshalb, weil das angefochtene Urteil für den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG den Begriff der "Unentbehrlichkeit" des Wehrpflichtigen für den elterlichen Betrieb abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimme und abweichend von ihr auch die Frage beantworte, welche betrieblichen Einschränkungen und Ertragsminderungen dem Betriebsinhaber als Folge der Einberufung des Wehrpflichtigen zuzumuten seien.
Mit diesem Hinweis ist eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, daß der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel nicht auf den Zulassungsgrund der Rechtsgrundsätzlichkeit, sondern auf den der Divergenz führt, fehlt es für beide Zulassungsgründe an der hinreichenden Bezeichnung konkreter sachlichrechticher Gesichtspunkte, aus denen entnommen werden kann, in welcher Hinsicht eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben oder eine über die bisherige Rechtsprechung hinausführende Klärung von allgemein bedeutsamen Rechtsfragen zu erwarten ist. Mit dem bloßen, nicht näher erläuterten Vorbringen, die Vorinstanz habe die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Rechtsvorschrift nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht ausgelegt oder sie jedenfalls auf den Einzelfall unzutreffend angewendet, ist der dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO obliegenden Pflicht nicht Genüge getan, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, zu bezeichnen. Das muß zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde führen.
Auch die Revision muß ohne Erfolg bleiben. Sie ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG ohne besondere Zulassung zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet. Nach § 190 Abs. 3 VwGO kann sie demgemäß durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob der Kläger im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes unentbehrlich sei, Beweis erhoben durch die Einholung einer Stellungnahme der Handwerkskammer sowie einer Auskunft des Arbeitsamtes. Es hat zu dieser Frage ferner den Vater des Klägers als Zeugen vernommen. Bei der ihm obliegenden Würdigung des Beweisergebnisses hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der wehrdienstbedingte Arbeitsausfall des Klägers durch zumutbare innerbetriebliche Dispositionen in dem Maße aufgefangen werden könne, daß der Betrieb in seiner Substanz nicht beeinträchtigt und damit in seiner Existenz nicht gefährdet werde.
Die Angriffe der Revision, die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen seien unter Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht getroffen worden, greifen nicht durch.
Die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann begründet, wenn der Revisionsführer darlegt, welche Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat und inwiefern sich ihm die Erhebung dieser Beweise aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen. An solchen Darlegungen fehlt es hier trotz der umfangreichen Revisionsbegründung. Mit ihr wird zwar behauptet, dem Verwaltungsgericht hätten über die von ihm verwerteten Erkenntnisquellen hinaus weitere Möglichkeiten zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Verfügung gestanden. Darauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen angesichts des Umstandes, daß dem Revisionsvorbringen kein Hinweis darauf entnommen werden kann, daß sich das Verwaltungsgericht hätte veranlaßt sehen müssen, von solchen weiteren Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung Gebrauch zu machen. Einem dahin gehenden Vortrag des schon im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers würde auch entgegenstehen, daß er vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt und daß er demgemäß selbst nicht zu erkennen gegeben hat, er halte das bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorliegende Beweisergebnis in dem Sinne für unzureichend, daß es der Ergänzung bedürfe, damit es dem Verwaltungsgericht genügenden Aufschlußüber den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt ermögliche. Unter solchen Umständen kann die Rüge, dem Verwaltungsgericht hätte sich gleichwohl seinerseits die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung aufdrängen müssen, grundsätzlich keinen Erfolg haben. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.
In Wirklichkeit stellen sich die Ausführungen der Revision auch nicht als ein Angriff gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern als ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz unterliegt indessen nur beschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ein Verstoß gegen die Verfahrensrechtliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen beruht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Die Verletzung gesetzlicher Beweisregeln ist vom Kläger selbst nicht gerügt worden und scheidet auch offensichtlich aus. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts läßt jedoch entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Ein solcher Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen. Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen, hat. Sind dagegen bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 161.57 - [Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 51]; Beschluß vom 23. Mai 1967 - BVerwG VIII B 104.66 -).
In diesem Sinne bedeutet es keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht in Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts den Schluß gezogen hat, der Vater des Klägers habe sich nicht nachhaltig genug um die Einstellung einer diesen ersetzende Führungskraft bemüht, der Kläger sei auch als Rohrschweißer für den Betrieb nicht unentbehrlich, das väterliche Unternehmen bestehe aus drei Teilbetrieben, welche einerseits zwar eine gewisse Selbständigkeit besäßen, andererseits aber in Notfällen bestimmte, bisher dem Kläger obliegende Aufgaben mit übernehmen könnten. Es trifft zwar zu, daß in diesen Punkten ebenso wie zu der vom Kläger weiter hervorgehobenen Frage nach Umfang und Bedeutung der aus Gesundheitsgründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seines Vaters die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse nicht die denknotwendig allein möglichen Schlüsse sind. Es ist jedoch auch offensichtlich, daß die Folgerungen des Verwaltungsgerichts nicht denknotwendig ausgeschlossen sind. Das hat nach den oben angeführten Grundsätzen zur Folge, daß sich die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Verfahrensrügen des Klägers insoweit als unbegründet erweisen.
Für die Revisionsrüge, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, gilt Entsprechendes. Die Revision zeigt selbst nicht auf, welche durch Erfahrungswissen allgemein gesicherten Sätze das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer acht gelassen haben sollte. Es gibt auch in der Tat keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß unter den vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen die Existenz eines Betriebes notwendig gefährdet wäre, wenn der in leitender Position tätige Sohn des geschäftsführenden Gesellschafters zum Grundwehrdienst einberufen wird.
Da danach Nichtzulassungsbeschwerde und Verfahrensrevision gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen waren, mußte auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher