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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 11 C 9.94

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Rechtsfolgen des Treffens einer Entscheidung vor dem Ablauf einer Anhörungsfrist; Förderungshöchstdauer für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Land Bremen; Verlängerung der Ausbildungsförderung bei der Mitarbeit in einer Studienkommission

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 9.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 11.11.1992 - AZ: 5 A 242.89
OVG Bremen - 02.07.1993 - AZ: 2 BA 2/93

Fundstellen

  • DVBl 1995, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1995, 130-131 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 786 (amtl. Leitsatz)
  • Fam RZ 1995, 767-768 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1995, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, XIV Heft 10 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Möglichkeit der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG ist bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 BAföG hinsichtlich der Verlängerung der Ausbildungsförderung über das Ende der Förderungsdauer hinaus in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsablauf oder die Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens einzubeziehen.

  2. 2.

    Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG setzt voraus, daß sich die Zeit dieser Förderung dem Grunde nach lückenlos an die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nrn. 1, 3 oder 5 BAföG anschließt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Studienabschlußförderung am 1. Juli 1990.

In der Verwaltungssache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den über das Ende der Förderungshöchstdauer hinausreichenden Zeitraum August 1989 bis September 1990.

2

Der Kläger studierte vom Wintersemester 1979/80 bis zum Sommersemester 1983 Geographie an der Technischen Universität Braunschweig. Zum Sommersemester 1984 nahm er an der Universität Bremen ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geographie und Hauswirtschaft auf, wofür ihm ein Fachsemester anerkannt wurde. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß ihm für die andere Ausbildung gem. § 7 Abs. 3 BAföG Förderung bewilligt werde. Während des Studiums gehörte der Kläger vom Wintersemester 1985/86 bis zum Sommersemester 1987 der Kommission für den Studiengang Arbeitslehre an.

3

Von September 1987 bis Juni 1988 setzte der Kläger seine Ausbildung an einer Hochschule in Irland fort, wo er bis zum 31. August 1988 eingeschrieben war. Bis einschließlich Juni 1988 erhielt er dafür Förderung vom Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen. Anfang Juli 1988 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme der Inlandsförderung in Bremen, die ihm für den Zeitraum Juli 1988 bis Juni 1989 bewilligt wurde. Der Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf Juli 1989 lag dabei zugrunde, daß ein Auslandsaufenthalt von zehn Monaten (September 1987 bis Juni 1988) gemäß § 5 a BAföG unberücksichtigt blieb.

4

Im Januar 1989 beantragte der Kläger, die Förderung über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus zu verlängern. Er berief sich auf seine Gremientätigkeit und gab an, den Besuch einer Gruppe Angehöriger einer irischen Hochschule in B. vorbereitet und betreut zu haben. Dabei teilte der Kläger mit, er werde sein Studium voraussichtlich im April 1990 abschließen.

5

Mit Bescheid vom 6. Februar 1989 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Während des bereits eingeleiteten Verwaltungsgerichtsverfahrens beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung im Mai 1990 Förderung bis einschließlich Juni 1990 und im Juli 1990 sinngemäß bis einschließlich September 1990.

6

Prüfungsrechtlich wurde der Kläger im Oktober 1989 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen zugelassen. Der ursprünglich auf den 16. Januar 1990 festgesetzte Abgabetermin für die Hausarbeit wurde wegen einer Erkrankung des Klägers und wegen Schwierigkeiten bei der Literaturbeschaffung schließlich auf den 13. Februar 1990 verschoben. Nachdem der Kläger im Juni 1990 eine mündliche Teilprüfung nicht bestanden hatte, wurde der erste Durchgang der Staatsprüfung für gescheitert erklärt und die Zulassung zur Teilwiederholung ausgesprochen. Diese absolvierte der Kläger im September 1990 mit Erfolg.

7

Mit dem Begehren, die in den Monaten Juli und August 1988 in Bremen erhaltene Inlandsförderung nachträglich in eine - höhere - Auslandsförderung umzuwandeln, konnte der Kläger sich nicht durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1991 - VGH 7 S 946/91 -).

8

Das zunächst auf Förderung bis April 1990, nach Klageerweiterung bis September 1990 gerichtete Klageverfahren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Beschluß vom 27. Mai 1993 (zugestellt am 7. Juni 1993) mitgeteilt, über die Berufung durch Beschluß entscheiden zu wollen. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen nach Zustellung eingeräumt. Diese endete am Montag, dem 28. Juni 1993. An diesem Tag ging ein umfangreicher Schriftsatz des Klägers mit Anlagen beim Oberverwaltungsgericht ein. Der zurückweisende Berufungsbeschluß trägt das Datum des 2. Juli 1993 (Freitag). Anstelle der Unterschrift eines Mitgliedes des beschließenden Senats ist vom Vorsitzenden vermerkt, der Richter, der an der Beschlußfassung mitgewirkt habe, sei beurlaubt. Auf die Verfahrensrüge des Klägers hat dieser Richter in einer dienstlichen Erklärung vom 7. September 1993 mitgeteilt, sein Urlaub habe am Montag, dem 28. Juni 1993, begonnen. Gegenstand der Beratung vom 25. Juni 1993 (Freitag) sei der bis dahin bekannte Akteninhalt gewesen.

9

Der Berufungsbeschluß ist inhaltlich wie folgt begründet:

10

Die Förderungshöchstdauer für das Lehramtsstudium habe im Juli 1989 geendet. Als denkbare Weiterförderung komme wegen der Gremientätigkeit eine Verlängerung um sieben Monate, allenfalls bei Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Hausarbeit um acht Monate bis März 1990 in Betracht. Förderung könne aber nicht gewährt werden, weil der Kläger in diesem Zeitraum die Ausbildung nicht abgeschlossen habe; er habe den ersten Prüfungsversuch erst im Juni 1990 beendet.

11

Studienabschlußförderung für den Zeitraum Juli bis September 1990 könne der Kläger gleichfalls nicht verlangen. Dabei könne dahinstehen, ob schon das Fehlen eines Antrages und der Prüfungsamtsbescheinigung dem entgegenstünden; denn jedenfalls sei der Kläger nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer oder des nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerten Förderungszeitraums zur Abschlußprüfung zugelassen worden.

12

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

13

Der Kläger rügt die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts und meint, diese verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. In der Sache könne gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Förderung für die Zeit bis einschließlich Juni 1990 verlangt werden. Den vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen acht Monaten seien nämlich weitere 2 1/2 Monate für die Betreuung der irischen Besuchergruppe und für eine zweiwöchige weitere Erkrankung hinzuzurechnen. Für die Zeit danach, so meint der Kläger, könne er von Juli bis September 1990 Studienabschlußförderung verlangen. Diese Möglichkeit sei auch bei der Betrachtung seines Studienverlaufs zu berücksichtigten, so daß dem Anspruch nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht entgegengehalten werden könne, daß die Ausbildung erst im September 1990 beendet worden sei.

14

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluß.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Beklagten bei. Über die Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer sei im Februar 1989 entschieden worden. In die damals anzustellende Prognose habe die Studienabschlußförderung noch nicht einbezogen werden können, da sie erst zum 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei.

Entscheidungsgründe

16

II.

Die Revision ist gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Der Beschluß des Berufungsgerichts verstößt zwar gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig.

17

1.

Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensfehler. Sie ist unter Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen.

18

Nach dem unter dem Berufungsbeschluß angebrachten Ersetzungsvermerk und der dienstlichen Erklärung des beisitzenden Richters des Oberverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht seine Entscheidung inhaltlich am 25. Juni 1993 und damit vor Ablauf der Anhörungsfrist am 28. Juni 1993 getroffen. Durch das Anhörungsverfahren (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) soll sichergestellt werden, daß den Beteiligten bei Anwendung des § 130 a Satz 1 VwGO das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 21 zu Art. 2 § 5 EntlG>). Sinn und Zweck der Anhörungsmitteilung erfordern es deshalb, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und dabei seine Absicht, durch Beschluß zu entscheiden, anhand der Äußerungen der Beteiligten überprüft. Dies ist nur möglich, wenn das Gericht die vom ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist beachtet. Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Der Berufungsbeschluß ist somit ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.

19

2.

Dennoch ist die Revision zurückzuweisen. Der Berufungsbeschluß erweist sich nämlich im Ergebnis als richtig. Zwar ist § 144 Abs. 4 VwGO beim Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwGE 62, 6 <10>[BVerwG 20.02.1981 - 7 C 78/80]); doch ist seine Anwendung bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stets ausgeschlossen. Ob dem Revisionsgericht die materiellrechtliche Überprüfung der Berufungsentscheidung möglich ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - <DVBl 1994, S. 1191>). Dabei ist die Versagung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung eines innerhalb einer vom Gericht gesetzten Anhörungsfrist eingegangenen Schriftsatzes von solchen Fällen der Versagung rechtlichen Gehörs zu unterscheiden, in denen ein Beteiligter sich überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt - also zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. von § 108 Abs. 1 VwGO - äußern konnte. Dann fehlt dem Revisionsgericht die Grundlage für eine materiellrechtliche Überprüfung, so daß eine Feststellung, die Berufungsentscheidung sei im Ergebnis richtig, nicht möglich ist (vgl. BVerwGE 15, 24 <25>[BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]). Können aber tatsächliche Angaben in einem übergangenen Schriftsatz so angesehen werden, als seien sie vom Berufungsgericht festgestellt, ohne daß die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, so ist die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO trotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen. Denn es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, im Ergebnis richtige Urteile nur deshalb aufzuheben, weil eine materiell für die Entscheidung unbedeutende Tatsachenfrage unberücksichtigt geblieben ist. Ob sich der Fehler unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu beurteilen (vgl. BVerwGE 15, 24 <25>[BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]). Vorliegend enthält der am 28. Juni 1993 eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 1993 Ausführungen, die dem geltend gemachten Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg verhelfen können.

20

3.

Dies ergibt sich aus folgenden, zugleich im Rahmen der materiellrechtlichen Überprüfung der Berufungsentscheidung nach § 144 Abs. 4 VwGO anzustellenden Überlegungen:

21

a)

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 16 FörderungshöchstdauerV beträgt die Förderungshöchstdauer für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Land Bremen 10 Semester. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines zehnmonatigen Auslandsaufenthalts des Klägers, daß die Förderungshöchstdauer in seinem Fall im Juli 1989 endete. Daß das Studium in Irland nur im Umfang von zehn, nicht aber von zwölf Monaten gemäß § 5 a BAföG unberücksichtigt geblieben ist, läßt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Diese Beurteilung entspricht den bestandskräftig gewordenen Entscheidungen des Amtes für Ausbildungsförderung in Bremen und des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Förderung des Klägers in den Monaten August und September 1988, in denen er sowohl an der Universität Bremen, als auch an einer irischen Hochschule immatrikuliert war.

22

b)

Beizupflichten ist dem Berufungsurteil in der Einschätzung, der Kläger könne wegen seiner Mitarbeit in einer Studienkommission des Fachbereichs Arbeitslehre vom Wintersemester 1985/86 bis zum Sommersemester 1987 eine Verlängerung der Förderung um sieben Monate verlangen. Bei einem festgestellten Zeitverlust des Klägers von 640 Stunden und einer Gesamtstudienbelastung von 560 Stunden pro Semester ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden.

23

c)

Soweit das Oberverwaltungsgericht eine Weiterförderung um einen Monat für möglich erachtet, weil es bei der Anfertigung der Hausarbeit des Klägers zu Verzögerungen gekommen ist, verstößt diese Sichtweise gegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.

24

Eine Weiterförderung aus schwerwiegenden Gründen setzt Umstände voraus, die dazu beigetragen haben, daß die Förderungshöchstdauer überschritten worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; es mangelt an der erforderlichen Kausalität zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem verzögerten Ausbildungsende. Daß nämlich der Kläger seinen ersten Prüfungsversuch deswegen erst im Juni 1990 abgeschlossen hätte, weil er die Hausarbeit nicht am 16. Januar, sondern erst im Februar 1990 abgeben konnte, widerspricht schon den eigenen Angaben des Klägers. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21. Mai 1993 wird ausdrücklich vorgetragen, es könne davon ausgegangen werden, daß die Hinausschiebung des Abgabetermins für die Hausarbeit keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Abschlußprüfung gehabt habe.

25

d)

Angesichts dessen kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der Kläger einen Zeitausgleich für seine zweiwöchige Erkrankung Anfang Mai 1990 und seine Tätigkeit bei der Vorbereitung des Besuchs und der Betreuung einer Gruppe irischer Hochschulangehöriger verlangen könnte. Denn auch damit betrüge der Verlängerungszeitraum maximal neuneinhalb Monate (sieben Monate als Ausgleich für Gremientätigkeit und zweieinhalb Monate als Ausgleich für die vorgenannte Erkrankung und Aufgabenwahrnehmung) und würde deshalb Mitte Mai 1990 enden.

26

e)

Den ersten Versuch einer ausbildungsbeendenden Prüfung hat der Kläger im Juni 1990 und damit nach dem Ende eines denkbaren neuneinhalbmonatigen Verlängerungszeitraums abgeschlossen. Dies steht einem Anspruch auf Verlängerung der Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG entgegen.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals mit seinem Urteil vom 16. November 1978 (BVerwGE 57, 75) die Verlängerung der Förderungshöchstdauer von der Prognose abhängig gemacht, daß der Auszubildende die Ausbildung in der verlängerten Förderungsdauer berufsqualifizierend abschließen könne. Mit Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, S. 730) ist dies für Förderungsanträge, über die erst nach Ablauf des beantragten Verlängerungszeitraumes entschieden wird, dahin modifiziert worden, daß dann nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen ist (ebenso Urteile vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 59.78 - <FamRZ 1980, S. 1163/1164> und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 11 S. 4 = FamRZ 1982, S. 544/545>; BVerwGE 68, 20 <27>[BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81];  80, 290 <292 ff. [BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]>). Entscheidend ist dann, ob der Auszubildende die Prüfung, die den berufsbildenden Abschluß vermittelt, innerhalb der Verlängerungszeit abgelegt hat. Daran fehlt es hier.

28

f)

Daß der Gesetzgeber durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) mit Wirkung ab 1. Juli 1990 eine Studienabschlußförderung (§ 15 Abs. 3 a BAföG) eingeführt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar ist danach die vorgenannte Rechtsprechung dahin zu verändern, daß in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsablauf oder die Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens die Möglichkeit der Studienabschlußförderung einzubeziehen ist (ebenso OVG Münster, Beschluß vom 26. Juni 1992 - OVG 16 B 2398/92 - <FamRZ 1993 S. 370>; Blanke in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand: Februar 1984, § 15 Rn. 17.1). Hier jedoch scheitert die Einbeziehung des Klägers in die erst ab 1. Juli 1990 mögliche Studienabschlußförderung bereits daran, daß der Kläger eine Verlängerung seiner Förderung über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus allenfalls - wie dargelegt - bis Mitte Mai 1990 hätte verlangen können.

29

In § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG hat der Gesetzgeber bestimmt, daß Auszubildenden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Abs. 3 Nrn. 1, 3 oder 4 hinaus geleistet wird. Mit dieser Formulierung "über ... hinaus" ist klargestellt, daß sich die Zeit der Abschlußförderung dem Grunde nach lückenlos an die Förrungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nrn. 1, 3 oder 5 BAföG anschließt (vgl. Blanke a.a.O. Rn. 17.1, 32; anders allerdings a.a.O. Rn. 36 für die Übergangszeit bei Einführung der Studienabschlußförderung). Dies schließt einen Anspruch des Klägers auf Studienabschlußförderung im Zeitraum Juli bis September 1990 ebenso aus wie eine Förderungsverlängerung für den Zeitraum August 1989 bis Februar oder Mitte Mai 1990.

30

4.

Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 10.225 DM festgesetzt.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp