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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: BVerwG 5 C 59.78

Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Leistungsrückstand; Berufsqualifizierender Abschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 59.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 16.01.1976 - AZ: V 2486/74
OVG Hamburg - 24.02.1978 - AZ: Bf I 54/76

Fundstelle

  • FamRZ 1980, 1163

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist unter den Voraussetzungen des § 15 III nur Raum, wenn der zum Ende der regulären Förderungshöchstdauer zutage tretende Leistungsrückstand innerhalb angemessener Zeit aufgeholt und die Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wird.

  2. 2.

    Eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ist von der Prognose abhängig, daß der Auszubildende bis zum Ende der gesetzlichen Förderzeit den berufsqualifizierten Abschluß erreichen wird. Wird über den Antrag erst nach Ablauf des Zeitraumes entschieden, muß auf die tatsächliche Entwicklung abgestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1978 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Er begann im Sommer Semester 1968 an der Universität Hamburg mit dem Studium der Rechtswissenschaft. In seinem dritten Fachsemester - dem Sommersemester 1969 - erkrankte sein Vater, der zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt und Notar eine Rechtsanwaltspraxis betrieb. Der Kläger arbeitete von Anfang August 1969 in erheblichem Umfang in der Anwaltspraxis mit. Diese Tätigkeit setzte er nach dem Tod seines Vaters im Februar 1970 während der Abwicklung der Praxis bis Ende 1970 fort. In der genannten Zeit belegte er weiter Lehrveranstaltungen seines rechtswissenschaftlichen Studiums, besuchte sie jedoch nur in eingeschränktem Maße. Im Dezember 1972 meldete sich der Kläger zum Ersten Juristischen Staatsexamen. Im Juni 1973 wurde ihm mitgeteilt, er habe nach dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten die Prüfung nicht bestanden, eine Wiederholungsprüfung sei frühestens nach dem Sommersemester 1974 zulässig. Der Kläger meldete sich am 21. November 1974 zur Wiederholungsprüfung und bestand sie am 2. Juli 1975.

2

Im Juni 1974 beantragte der Kläger erstmals Ausbildungsförderung und machte dabei zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geltend: In der Zeit vom Sommer 1969 bis Ende 1970 habe er täglich 14 bis 15 Stunden in der Anwaltspraxis seines Vaters arbeiten müssen. In der Folgezeit habe er das in seinem Studium Versäumte nicht mehr aufholen können. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Überschreitung der Förderungshöchstdauer könne nicht mehr als angemessen i.S. des § 15 Abs. 3 BAföG angesehen werden.

3

Der Kläger hat dagegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben mit dem Ziel, daß ihm für die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 31. Juli 1975 Ausbildungsförderung gewährt wird. Nach Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht hat er mit dem überwiegenden Teil seines Klagebegehrens im Berufungsverfahren Erfolg gehabt; das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 31. Mai 1975 Förderungsleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe auch nach Erreichen der am 30. September 1972 mit dem neunten Fachsemester beendeten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung zu. So sei zunächst - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - die Tätigkeit des Klägers in der Rechtsanwaltspraxis seines Vaters während dessen Krankheit und nach dessen Tod als schwerwiegender Grund i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer anzusehen. Da andere Gründe dafür, daß der Kläger mit Ablauf der Förderungshöchstdauer im September 1972 seine Ausbildung noch nicht beendet gehabt habe, nicht ersichtlich seien, könne er nach § 15 Abs. 3 BAföG von diesem Zeitpunkt an für eine angemessene Zeit eine Ausbildungsförderung beanspruchen. Angemessen sei hier die Zubilligung von zwei weiteren Semestern, d.h. eine Studienzeit bis zum Ende des Sommersemesters 1973. Daß der Kläger mit dem Ablauf des Sommersemesters 1973 seine Ausbildung noch nicht beendet gehabt habe, sei dadurch verursacht worden, daß er die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe und vor einer erneuten Zulassung noch mindestens zwei weitere Semester habe studieren müssen. Ihm habe deshalb von Juli 1973 an gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung weiter bewilligt werden müssen, weil er nunmehr die verlängerte Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten habe. Es sei grundsätzlich nach § 15 Abs. 3 BAföG eine mehrmalige Verlängerung der Förderungsdauer möglich. Für eine Weiterförderung angemessen sei im Falle des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in der Regel der Zeitraum bis zur Beendigung einer zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnenen Wiederholungsprüfung. Da das Justizprüfungsamt dem Kläger die Auflage gemacht habe, sich einem Ergänzungsstudium von zwei Semestern zu unterziehen, habe sich der Kläger im Oktober 1974 und nicht erst, wie geschehen, im November 1974 zur Wiederholungsprüfung melden können. Bei einer Prüfungsdauer von acht Monaten erscheine deshalb eine Förderung lediglich bis einschließlich Mai 1975 angemessen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er erstrebt, daß unter Aufhebung des Berufungsurteils das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Der Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers in der Anwaltspraxis des Vaters als schwerwiegenden Grund i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angesehen habe. Er legt dazu dar, daß Gründe in dem angeführten Sinne nur solche Umstände sein könnten, die sich aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis selbst ergeben würden oder es unmittelbar berührten. Ferner beanstandet der Beklagte, daß das Oberverwaltungsgericht eine wiederholte Ausdehnung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als zulässig angesehen habe.

5

Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Revision für begründet. Er teilt die Auffassung des Beklagten, daß nur ausbildungsbezogene Umstände schwerwiegende Gründe i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein könnten; das sei für die Mitarbeit des Klägers in der Anwaltspraxis des Vaters nicht anzunehmen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Kläger für den zu beurteilenden Bewilligungszeitraum vom 1. März 1974 bis zum 31. Mai 1975 keine Ausbildungsförderung zu.

8

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Danach wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei dem Besuch einer Hochschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG) jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Wie die Verfahrensbeteiligten zutreffend annehmen, war für den Kläger die in § 5 Abs. 1 Nr. 52 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) auf neun Semester bemessene Förderungshöchstdauer maßgebend. Sie war mit Abschluß des Sommersemesters 1972 am 30. September 1972 abgelaufen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger während dieser neun Semester noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte, könnte nach dem genannten Datum eine Förderung nur noch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG - für eine angemessene Zeit - in Betracht kommen. Dabei kann die vom Berufungsgericht näher untersuchte Frage offenbleiben, ob ein schwerwiegender Grund i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darin gesehen werden kann, daß der Kläger in der Zeit von August 1969 bis Ende 1970 in der Rechtsanwaltspraxis seines zunächst ernsthaft erkrankten und im Februar 1970 verstorbenen Vaters mitgearbeitet hat und deshalb sein Studium nicht planmäßig betreiben konnte. Kein Anlaß besteht auch zur Erörterung der weiteren Frage, ob eine Ausbildung, die nach Ablauf der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen für eine angemessene Zeit hätte gefördert werden können, über diesen Zeitraum hinaus förderungsfähig ist, wenn dafür nunmehr ein anderer der in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BAföG aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. Auch wenn diese beiden Fragen zugunsten des Klägers entschieden würden, wäre für das Bestehen eines Förderungsanspruchs zusätzlich erforderlich, daß der Kläger innerhalb des Zeitraums, der nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Hinblick auf den jeweils gegebenen Grund für die Förderung als angemessen i.S. des § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist, die Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt: Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben. Für eine Forderung darüber hinaus ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG nur Raum, wenn der zum Ende der regulären Förderungshöchstdauer zutage tretende Leistungsrückstand innerhalb angemessener Zeit aufgeholt und die Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wird. Kann der Auszubildende auch innerhalb der nach jener Vorschrift in Betracht kommenden Förderungsdauer den Ausbildungsstand nicht erreichen, der ihm die Ablegung der Abschlußprüfung seiner Ausbildung ermöglicht, dann bleibt es bei der Beendigung der Förderungsmöglichkeit mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist mithin von der Prognose abhängig, daß der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraums entschieden, für den trotz abgelaufener Förderungshöchstdauer (noch) Förderung begehrt wird, dann bedarf es allerdings nicht des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Tritt dabei zutage, daß der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommenden Förderungsdauer noch nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat, scheidet eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer aus, sofern nicht der Auszubildende hierfür einen neuen Grund i.S. des § 15 Abs. 3 BAföG mit Erfolg geltend machen kann.

9

Diese Rechtslage, die mit dem Kläger und den anderen Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, wirkt sich gegen den Förderungsanspruch des Klägers aus. Auch wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht davon ausgehen würde, die Ausbildung des Klägers sei trotz Ablaufs der regulären, sich bis zum 30. September 1972 erstreckenden Förderungshöchstdauer zunächst förderungsfähig gewesen, weil die Tätigkeit in der Anwaltspraxis seines Vaters ein schwerwiegender Grund i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sei, so wird der Bewilligungszeitraum, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, von diesem Grund nicht erfaßt; denn er hätte eine Förderung nicht über den Zeitpunkt Juni 1973 hinaus ermöglicht, zu dem der Kläger mit seinem erstmaligen Versuch scheiterte, die Erste Juristische Staatsprüfung abzulegen und seine Hochschulausbildung zu beenden. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob die Zeit, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als angemessene Zeit der Förderung angesehen hat (1. Oktober 1972 bis 30. September 1973), zutreffend bestimmt worden ist oder ob ein längerer Zeitraum hätte zugebilligt werden müssen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat.

10

Für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum vom 1. März 1974 bis zum 31. Mai 1975 wäre die Ausbildung des Klägers nur dann zu fördern, wenn § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG anwendbar wäre. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten worden ist. Unabhängig von der schon oben nicht näher erörterten Frage, ob eine bereits nach Ablauf der Förderungshöchstdauer etwa gewährte Förderung beim Vorliegen eines neuen Grundes nochmals verlängerungsfähig ist, müßte dafür eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Nach der bereits dargelegten Rechtslage kämen Förderungsleistungen nur in Betracht, wenn der Kläger innerhalb der Zeit, die als angemessen i.S. des § 15 Abs. 3 BAföG für die Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zu gelten hat, seine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hätte. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe nach der Auflage, die das Justizprüfungsamt ihm nach Scheitern des ersten Versuchs, das Examen abzulegen, gemacht hat, sich nach einem Ergänzungsstudium von zwei Semestern nach dem Sommersemester 1974 erneut zur Prüfung melden können. Der Kläger hätte demnach, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, bereits im Oktober 1977 und nicht erst, wie tatsächlich geschehen, Ende November 1977 seine Zulassung zur Prüfung beantragen können. Nach der vom Oberverwaltungsgericht mit acht Monaten bemessenen Prüfungsdauer hätte der Kläger deshalb nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens im Mai 1975 ablegen können. Der Kläger hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Revisionsgründe vorgebracht, so daß sie gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind. Die sieh an den festgestellten Sachverhalt knüpfende Rechtsfolge ist allerdings nicht, daß die Klage - wie vom Berufungsgericht entschieden - nur teilweise scheitern muß und dem Kläger bis zum Ablauf der als angemessen angesehenen Zeit, also bis zum 31. Mai 1975, Förderungsleistungen zu gewähren seien. Nach dem bereits dargelegten Sinn und Zweck der in § 15 Abs. 3 BAföG vorgesehenen Möglichkeit, Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten, hat dieser Sachverhalt zur Folge, daß dem Kläger für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum insgesamt keine Förderung zusteht, weil er die Ausbildung erst im Juli 1975 und damit nach Ablauf der Zeit abgeschlossen hat, die aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist. Auch auf diese Konsequenz der im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Er hat von der ihm dabei gegebenen Gelegenheit, hieraus durch zur Erwägung gestellte prozessuale Erklärungen seinerseits Konsequenzen zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel