Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 5 C 38.78
Unterbrechung des Studiums; Grundwehrdienst; Zivildienst; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Berufsqualifizierender Studienabschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 38.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 24.06.1977 - AZ: VII 45/77
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1977 - AZ: VI 2136/77
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1981, 150 (Kurzinformation)
- DÖV 1980, 801-803 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1980, 730
- ZLA 1983, 29-31
Amtlicher Leitsatz
Die Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes rechtfertigt die Leistung von Ausbildungsförderung regelmäßig für ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer berufsqualifizierend abschließt (Fortführung von BVerwGE 57, 75).
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger studierte im Wintersemester 1970/71 und im Sommersemester 1971 an der Universität Freiburg Rechtswissenschaft. In der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1972 leistete er den Grundwehrdienst. Am 1. April 1973 nahm er das durch den Wehrdienst unterbrochene Studium wieder auf und erhielt bis zum Sommersemester 1976, seinem 9. Fachsemester, Ausbildungsförderung. Den Antrag des Klägers, ihm nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer von neun Semestern vom 1. Oktober 1976 an weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren, weil er nach Ableistung des Wehrdienstes mit dem Studium praktisch von vorn habe beginnen müssen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1976 ab, weil kein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gegeben sei.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Es sei nicht zu erkennen, daß der Kläger "infolge" eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG die Förderungshöchstdauer überschritten habe. Auf den Grund der Studienunterbrechung komme es nicht an. Der Kläger habe sich in den beiden ersten Semestern bei ordnungsgemäßem Studium die Grundlagen des Rechtsstudiums so fest aneignen müssen, daß sie ihm nicht wieder völlig hätten verlorengehen können. Habe der Kläger dies nicht getan, so habe er es in den beiden ersten Semestern an den gebotenen Lernanstrengungen fehlen lassen. Dann sei die Studienverlängerung durch die wehrdienstbedingte Unterbrechung nicht unvermeidbar gewesen. Schon in den drei Monaten zwischen der Entlassung aus dem Wehrdienst und der Wiederaufnahme des Studiums habe der Kläger die in den beiden ersten Semestern erarbeiteten Grundlagen wieder auffrischen können. Dem Kläger sei überdies zuzumuten gewesen, etwaige als Folge der Unterbrechnung noch vorhanden gewesene Wissenslücken in den nach dem Wehrdienst noch zur Verfügung stehenden sieben Förderungssemestern zu schließen. Tatsächlich habe er auch trotz der wehrdienstbedingten Unterbrechung des Studiums bereits nach seinem vierten Fachsemester den dann üblichen Leistungs- und Wissensstand erreicht; denn er habe damals rechtzeitig den Eignungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt. Die Tatsache, daß sich der Kläger erst im Frühjahr 1978, also nach seinem 12. Fachsemester, zum Examen melden wolle, spreche dafür, daß die Studienverzögerung nicht mehr auf die wehrdienstbedingte Studienunterbrechung zurückzuführen sei, sondern andere und späterliegende Gründe haben müsse.
Die Beschränkung der dem Kläger gewährten Studienförderung auf die gesetzliche Förderungshöchstdauer verletze auch nicht das Grundrecht des Klägers auf Gleichbehandlung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er ist der Begründung des Verwaltungsgerichts beigetreten und hat ergänzend ausgeführt: Der Kläger habe zwar durch die wehrdienstbedingte Unterbrechung des Studiums einen gewissen Ausbildungsnachteil erlitten, den andere Studenten, die während des Studiums nicht zum Wehrdienst einberufen worden seien, nicht hätten. Jedoch hätte er diesen Nachteil noch innerhalb der gesetzlichen Förderungshöchstdauer durch zumutbare Lernanstrengungen selbst ausgleichen können. Inwieweit der Gesetzgeber einen solchen Nachteil bei der Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen berücksichtige, liege in seinem Ermessen. Die Regelung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sehe sachgerecht vor, daß "schwerwiegende Gründe" eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten. Ein solcher Grund wäre anzunehmen, wenn der Kläger unmittelbar aus den Examens Vorbereitungen herausgerissen worden wäre. So liege der Fall aber nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er macht geltend:
Mit der Annahme, die in den beiden ersten Semestern zu erwerbenden Grundkenntnisse müsse sich der angehende Jurist so fest aneignen, daß sie ihm auch während einer Unterbrechung des Studiums für 15 Monate nicht wieder verlorengingen, habe das Berufungsgericht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Denn frischerworbenes Wissen bleibe dem Gedächtnis nur dann auf Dauer verhaftet, wenn es wiederholt werde. Die Studienunterbrechung habe indessen dazu geführt, daß er sich den im 3. Semester üblichen Lernstoff nicht habe fest aneignen können, weil die Wiederholung der in den beiden ersten Semestern vermittelten Grundkenntnisse einen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert hätte. Hierdurch habe sich die Vorbereitung auf das Examen verzögert. Daß das Studium durch Unterbrechung infolge Ableistung des Wehrdienstes beeinträchtigt werde, sei inzwischen anerkannt; denn die Regelstudienzeit könne wegen dieses Umstandes um bis zu zwei Semester verlängert werden.
Ein schwerwiegender Grund müsse auf jeden Fall dann angenommen werden, wenn der Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht in der Person des Auszubildenden liege, sondern von außen an ihn herangetragen werde, wie hier durch den Hoheitsakt der Einberufung zur Bundeswehr. Auch bei der Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes müsse die in § 31 des Soldatengesetzes normierte Fürsorgepflicht des Staates berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen könne eine Studienunterbrechung durch Ableistung des Wehrdienstes nicht als so unerheblich angesehen werden, daß sie als in der pauschalierten Festsetzung der Förderungshöchstdauer einbegriffen gelten könne. - Sein Fall liege anders als der des Urteils BVerwGE 57, 75; dort sei ein erfolgreicher Studienabschluß innerhalb einer verlängerten Förderungsdauer objektiv unmöglich gewesen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Förderung seines Studiums über sein 9. Fachsemester hinaus nicht zusteht.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) wird bei dem Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung in der Regel nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Die Förderungshöchstdauer ist in der aufgrund des § 15 Abs. 4 BAföG erlassenen Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfungs- und Ausbildungsordnungen für die einzelnen Fachrichtungen bestimmt. Gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtung Rechtswissenschaften in § 5 Abs. 1 Nr. 52 FörderungshöchstdauerV auf neun Semester bestehen keine Bedenken. Da der Kläger im Wintersemester 1970/71, im Sommersemester 1971 und - nach Unterbrechung wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes - vom Sommersemester 1973 an fortlaufend sein Jurastudium betrieben hat, endete für ihn die neunsemestrige Förderungshöchstdauer am 30. September 1976. Der Zeitraum, für den der Kläger Ausbildungsförderung begehrt, liegt nach diesem Zeitpunkt.
Die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungsdauer, wie sie vom Kläger unter Berufung auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erstrebt wird, ist von den Vorinstanzen zwar mit Erwägungen verneint worden, denen der Senat in wesentlichen Punkten nicht beizupflichten vermag. Trotzdem muß der Kläger mit seinem Begehren scheitern.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Für eine Verlängerung der Förderungszeit können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. September 1975 - VIII A 1612/74 - FamRZ 1976, 58). War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 1976 - Bf. I 47/74 - FamRZ 1977, 352). Studienzeitverlängerungen, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertigen eine Verlängerung der Förderungszeit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1975 - VI 642/75 - BWVPr 1976, 156).
Einen Grund als schwerwiegend anzuerkennen kommt aber in Betracht, wenn infolge der geltend gemachten Tatsachen der dem Auszubildenden für einen erfolgreichen Studienabschluß in der Förderungshöchstdauerverordnung zur Verfügung gestellte Gesamtzeitraum verkürzt worden ist. Der Auszubildende vermag die Förderungshöchstdauer dann nicht voll auszuschöpfen, wenn auch die Zeit einer von ihm nicht zu vertretenden Studienunterbrechung auf die Förderungshöchstdauer angerechnet wird. Die Anrechnung kann der Auszubildende nur dadurch vermeiden, daß er sich für die Dauer der Unterbrechung von der Hochschule beurlauben läßt; allerdings mit der Folge, daß ihm Ausbildungsförderung während der Beurlaubung nicht zusteht (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 15.78 -). In Fällen einer vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Ausbildungsunterbrechung wird eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus eher gerechtfertigt sein als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auszubildende das Studium zwar ebenfalls aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen hat, aber gleichwohl die gesamte Zeit der Förderungshöchstdauer zur Aneignung der Examenskenntnisse nutzen konnte. Trotzdem bedeuten auch in den letztgenannten Fällen Unterbrechungen regelmäßig Erschwernisse im Studium. Wenn ein Student sich nicht ständig mit der Materie seines Fachgebietes beschäftigt, gehen ihm bereits erworbene Kenntnisse wieder verloren. Je länger die Unterbrechung andauert, um so intensivere Bemühungen sind erforderlich, um das früher Erlernte wachzurufen. Das gilt auch dann, wenn das Studium in einem frühen Stadium unterbrochen wird und für das Nacharbeiten bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer noch eine längere Zeit zur Verfügung steht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muß es Bedenken begegnen, bei der Beurteilung der Frage, ob die durch die Unterbrechung verursachte Studienerschwerung eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu rechtfertigen vermag, den Grund der Unterbrechung zu vernachlässigen. Wird ein Auszubildender während des Studiums zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes einberufen, dann ist die Unterbrechung seines Studiums in der Regel für die Dauer von drei Semestern unvermeidlich. Auch wenn das Studium aus diesem Grunde schon nach dem zweiten Fachsemester unterbrochen wird, wird von dem Auszubildenden - wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - regelmäßig nicht erwartet werden dürfen, daß er den durch die Unterbrechung erlittenen Nachteil durch gesteigerte Lernanstrengungen während der verbleibenden Förderungshöchstdauer voll auszugleichen vermag. Wohl aber muß es nach allgemeiner Erfahrung hierfür ausreichen, wenn dann die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus um ein Semester verlängert wird.
Einer solchen Förderungsverlängerung würde möglicherweise hier auch nicht entgegenstehen, daß der Kläger schon zu Beginn seines fünften Fachsemesters die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt hat. Zwar folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 9 und 48 BAföG mit § 15 BAföG, daß durch den Nachweis der bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Studienleistungen die Erwartung gerechtfertigt erscheint, der Auszubildende werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen (vgl. BVerwGE 57, 79 [85]). Im vorliegenden Fall aber hat der Kläger den einschlägigen Darlegungen der Vorinstanzen entgegengehalten, er habe in den Übungen nur deshalb ausreichende Studienleistungen erbracht, weil er die erforderliche Auffrischung seines in den beiden ersten Semestern erworbenen Grundwissens vernachlässigt habe.
Die Klage ist indessen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, und zwar aus folgenden in BVerwGE 57, 75 dargelegten Überlegungen: Mit der Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer sei die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben. Für eine Förderung darüber hinaus sei unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG nur Raum, wenn der zum Ende der regulären Förderungshöchstdauer zutage tretende Leistungsrückstand innerhalb angemessener Zeit aufgeholt und die Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen werden könne. Könne der Auszubildende auch innerhalb der in Betracht kommenden Verlängerungsdauer den Ausbildungsstand nicht erreichen, der ihm die Ablegung der Abschlußprüfung seiner Ausbildung ermögliche, dann bleibe es bei der Beendigung der Förderung mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist mithin von der Prognose abhängig, daß der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden, dann bedarf es allerdings nicht des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß entgegen der Auffassung des Klägers auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Tritt dabei - wie im vorliegenden Fall - zutage, daß der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der in Betracht kommenden Verlängerungsdauer noch nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat, scheidet eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aus, sofern der Auszubildende für eine weitere Verlängerung der Förderung einen neuen schwerwiegenden Grund nicht mit Erfolg geltend machen kann. Das vom Kläger für die Verzögerung der Abschlußprüfung über sein zwölftes Fachsemester hinaus ins Feld geführte Bestreben, zur Verbesserung seiner künftigen Berufschancen ein Prädikatsexamen zu erreichen, rechtfertigt indessen nicht eine Verlängerung der Förderung. Die Förderung ist grundsätzlich auf die Förderungshöchstdauer beschränkt, um dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen, so gut er ihn zu diesem Zeitpunkt nach seiner Eignung und Leistung zu erbringen vermag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel