Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1983, Az.: BVerwG 5 C 26.81
Förderungshöchstdauer; Zusatzsemester; Mindeststudienzeit; Ausbildungsordnung; Prüfungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 24.02.1981 - AZ: V E 119/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 68, 20 - 30
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist der Normgeber an die Mindeststudienzeit der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gebunden. Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm bei der Frage zu, ob es nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten gerechtfertigt ist, entsprechend der allgemeinen Übung ein zusätzliches Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, - BVerwG 5 C 123.81 -, - BVerwG 5 C 26.82 -).
- 2.
Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setzt voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (Bestätigung von BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Februar 1981 aufgehoben, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1980 dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am 15. Juli 1954 geborene Kläger nahm im Wintersemester 1975/76 das Studium der Soziologie an der Philipps-Universität Marburg auf. Am 15. November 1979 meldete er sich zur Diplomprüfung. Am 8. Juli 1981 wurde ihm der Grad eines Diplomsoziologen verliehen.
Der Beklagte förderte dieses Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum 31. März 1980, dem Ende des neunten Fachsemesters des Klägers. Mit einem am 21. Januar 1980 beim Beklagten eingegangenen Formularantrag beantragte der Kläger Ausbildungsförderung über den 31. März 1980 hinaus. Durch Bescheid vom 24. Januar 1980 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger hätte sich zur Diplomprüfung im Laufe des siebenten Fachsemesters melden können; dann sei ein Abschluß innerhalb von neun Semestern möglich gewesen. Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er legte die Kopie der Diplomprüfungsordnung für Soziologen und Politologen aus dem Jahre 1967 mit "aktualisiertem" Erläuterungsblatt des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften vor. Darin ist vermerkt, daß die Meldung zur Diplomprüfung frühestens im Laufe des achten Fachsemesters möglich ist.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Februar 1980 zurück. Er führte aus, daß der Kläger keinen Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus habe, weil - er auf der Grundlage der geltenden Prüfungsordnung das Studium innerhalb von neun Semestern hätte abschließen können. Daran änderten weder der - fehlerhafte - Hinweis des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Philipps-Universität zu den Meldemöglichkeiten zur Prüfung noch die Förderungshöchstdauer für das Studium der Politologie (10 Semester) etwas.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1980 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1980 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1980 bis zum 31. Dezember 1980 dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Es hat ausgeführt:
Nach § 15 Abs. 2 BAföG werde Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung, jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie betrage neun Semester. Der Kläger habe sein neuntes Fachsemester am 31. März 1980 beendet.
Unabhängig von den Bedenken, ob in der Festlegung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie in § 5 Abs. 1 Nr. 81 der Förderungshöchstdauerverordnung deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu sehen sei, weil im Hinblick auf die für Soziologie- und Politologiestudenten gleichermaßen geltende Prüfungsordnung ein sachlich gebotener Grund für die Festlegung unterschiedlicher Werte für Soziologie und Politologie in der Förderungshöchstdauerverordnung - mindestens für die Philipps-Universität Marburg - nicht erkennbar sei, und ob der Verordnungsgeber, um der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG zu entsprechen, nicht gehalten gewesen sei, die durch die Prüfungsordnung geschaffene, spezielle Situation für die Studiengänge Soziologie und Politologie an der Philipps-Universität Marburg in der Förderungshöchstdauerverordnung zu berücksichtigen, habe der Kläger jedenfalls aus anderen Gründen einen Anspruch auf weitere Förderung seines Studiums. Für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer in der Zeit vom 1. April 1980 bis zum 31. Dezember 1980 stehe ihm nämlich ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG zur Seite.
Als "schwerwiegende Gründe" im Sinne dieser Vorschrift kämen in erster Linie Ereignisse in Betracht, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten seien. So liege es hier.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für Soziologen und Politologen der philosophischen Fakultät der Philipps-Universität Marburg vom 15. April 1967 in der durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 19. Mai 1971 genehmigten Fassung könne die Meldung zur Diplomprüfung im Studiengang Soziologie (ebenso wie im Studiengang Politologie) frühestens im Laufe des siebenten Fachsemesters eingereicht werden. Hätte sich der Kläger im Verlauf seines siebenten Fachsemesters zur Diplomprüfung gemeldet, so wäre seine Ausbildung voraussichtlich am Ende des neunten Fachsemesters beendet gewesen. Der Kläger habe von dieser Möglichkeit, sich im Laufe des siebenten Fachsemesters zur Prüfung zu melden, nichts gewußt. Der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Philipps-Universität habe bis vor kurzer Zeit den Text der Diplomprüfungsordnung für Soziologen und Politologen aus dem Jahre 1967 (mit "aktualisiertem Erläuterungsblatt") an die Studenten dieser Studiengänge herausgegeben. In einem vorangestellten Hinweis heiße es (in Übereinstimmung mit § 3 PO 1967, aber ohne Berücksichtigung der Änderung des Jahres 1971):
"Die Meldung zur Prüfung ist frühestens im achten Semester (Hauptfächer) bzw. vierten Semester (Nebenfächer) möglich. Sie kann nur zu den angegebenen Terminen erfolgen (s. Anschlag Zimmer 506, Block B, V.); vor der Meldung ist ein Antragsformular auszufüllen."
Der Vorsitzende des Prüfungsamtes für Soziologen und Politologen habe in einem Erörterungstermin am 14. März 1980 bekundet, daß ein Student, der versucht haben würde, sich im Verlaufe des siebenten Fachsemesters zum Diplom zu melden, damit keinen Erfolg gehabt hätte. Es hieße die an einen Studenten zu stellenden Anforderungen überspannen, wollte man von ihm erwarten, eine Fassung der Diplomprüfungsordnung zu kennen, die nicht einmal von dem ausbildenden Fachbereich beachtet worden sei. Eine andere Beurteilung wäre gegebenenfalls dann geboten, wenn der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Philipps-Universität keine Informationen über die Möglichkeiten zur Meldung zur Prüfung gegeben hätte. So aber habe sich der Kläger auf die Richtigkeit der vom Fachbereich Gesellschaftswissenschaften erhaltenen Informationen verlassen können.
Der Kläger sei deshalb förderungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich im Laufe seines achten Fachsemesters, d.h. am 15. Juni 1979 zum Diplom zu melden. Er habe dies jedoch erst am 15. November 1979 getan. Nach einer Bescheinigung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Philipps-Universität vom 26. September 1980 werde das Prüfungsverfahren für den Kläger frühestens Ende Mai 1981 beendet sein. Das überlange Prüfungsverfahren habe der Kläger nicht zu vertreten. Die Verfahrensdauer sei danach ebenfalls ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG, der für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertige. Ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger zur Diplomprüfung hätte melden müssen (d.h. 15. Juni 1979), wäre bei einer Prüfungsdauer von 19 Monaten das Studium des Klägers im Dezember 1980 beendet gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihm Ausbildungsförderung zu. Dadurch werde berücksichtigt, daß der Kläger für die verspätete Meldung zur Diplomprüfung am 15. November 1979 schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG nicht geltend machen könne.
Der auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Ansicht des Beklagten, der Kläger sei, weil er das Studium innerhalb der zu verlängernden Zeit nicht berufsqualifizierend abschließen könne, für dieses Studium - jedenfalls nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - nicht geeignet, könne nicht gefolgt werden.
Ob der Kläger trotz eines nicht durch schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG abgedeckten Leistungsrückstandes für das Studium der Soziologie als geeignet angesehen werden könne, sei aus dem Regelungszusammenhang der §§ 9 und 15 BAföG zu erschließen. § 9 BAföG stelle für die Eignung eines Studenten - in den ersten vier Fachsemestern und dann wieder nach Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG - die widerlegliche Vermutung auf, daß diese Eignung so lange gegeben sei, wie die Hochschule besucht werde. Hätte der Gesetzgeber die Eignungsvermutung auch daran knüpfen wollen, daß der Student den Abschluß innerhalb der Förderungshöchstdauer erreichen werde, so hätte es einer besonderen Regelung bedurft. Die Förderungshöchstdauer orientiere sich an den Durchschnittsleistungen eines hinreichend begabten Studenten. § 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit den Bestimmungen der Förderungshöchstdauerverordnung lege den zeitlichen Rahmen für die zu erbringenden Förderungsleistungen fest. Die Folgerung, daß das Studium nur dann gefördert werden dürfe, wenn es innerhalb der Förderungshöchstdauer auch abgeschlossen werde oder werden könne, sei aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig wie nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Abschluß des Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer Förderungsvoraussetzung sei, könne die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus davon abhängig gemacht werden, daß innerhalb der auf schwerwiegenden Gründen beruhenden Verzögerung das Studium berufsqualifizierend abgeschlossen werden könne.
Dem Kläger sei nach allem Ausbildungsförderung für die Zeit zu bewilligen, in der sich sein Studium aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert habe. Dies sei nach dem Dargelegten bis zum 31. Dezember 1980 der Fall.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen will. Er meint, es komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger für die von ihm unternommene Ausbildung überhaupt geeignet sei. Der Eignungsbegriff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei enger. Könne - wie hier vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt - die Ausbildung nicht innerhalb desjenigen Zeitraumes abgeschlossen werden, für den unter Berufung auf schwerwiegende Gründe über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung begehrt werde, sei für eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer kein Raum.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer von neun Semestern für den Studiengang Soziologie auch für das entsprechende Studium an der Philipps-Universität Marburg nicht zu beanstanden sei.
II.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz form- und fristgerecht eingelegte Revision des Beklagten ist zulässig (§ 134 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Für die Monate Oktober bis Dezember 1980 hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Wohl aber kann er Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1980 beanspruchen, so daß die Revision hinsichtlich dieses Zeitraums zurückzuweisen ist.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - wird Ausbildungsförderung bei dem Besuch einer Hochschule grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet. Das zehnte Fachsemester des Klägers, das am 30. September 1980 endete, liegt noch innerhalb der Förderungshöchstdauer. Zwar schreibt § 5 Abs. 1 Nr. 81 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - FörderungshöchstdauerV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 1047) für den Studiengang "Sozialwissenschaften", zu dem auch der Studiengang Soziologie gehört, eine Förderungshöchstdauer von neun Semestern vor. Diese einheitliche Regelung berücksichtigt jedoch nicht die Besonderheiten, die nach der Diplomprüfungsordnung für Soziologen und Politologen der philosophischen Fakultät der Philipps-Universität Marburg vom 15. April 1967 - PO - (Staatsanz. für das Land Hessen S. 860), geändert durch Erlaß vom 19. Mai 1971 (Amtsbl. des Hess. Kultusministers S. 465) für die Ausbildung des Klägers gelten. Der erkennende Senat ist deshalb in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81, BVerwG 5 C 123.81 und BVerwG 5 C 26.82 -, die sich auf Fälle bezogen, in denen für das Soziologie-Studium der Auszubildenden ebenfalls die genannte Diplomprüfungsordnung galt, zu dem Ergebnis gekommen, daß den Auszubildenden eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen sei. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend:
Nach der Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) ist bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen (Studiengänge) an Wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden (vgl. BR-Drucks. 483/72, Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 25. August 1972 an den Präsidenten des Bundesrats, Begründung zu §§ 4 und 5 S. 2). Muß danach davon ausgegangen werden, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (Sozialwissenschaften) in § 5 Abs. 1 Nr. 81 FörderungshöchstdauerV auf neun Semester ein über die Mindeststudiendauer und das Examenssemester hinausgehendes Semester zur, freieren Studienentfaltung enthalten soll, dann wird diese generelle Regelung den Absolventen dieses Studienganges an der Philipps-Universität Marburg nicht gerecht. Denn diesen wird ein über die Mindeststudiendauer und die Examenszeit hinausgehendes Studiensemester nicht eingeräumt. Unter der Voraussetzung, daß das Studium ordnungsgemäß, d.h. den Ausbildungsbestimmungen entsprechend durchgeführt worden ist, können sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PO Soziologiestudenten frühestens im Laufe des siebenten Semesters zur Prüfung melden. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Meldetermine auf den 15. Juni und den 15. November eines jeden Jahres festgelegt worden sind, können die Themen für die Diplomarbeit jeweils nach oder gegen Ende der Vorlesungszeit des siebenten Semesters ausgegeben werden. Mithin ist die regelmäßig in einer Frist von sechs Monaten fertigzustellende Diplomarbeit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PO) etwa zum Ende des achten Semesters abzuliefern. Die Klausurarbeiten und die mündliche Prüfung beanspruchen die Zeit des neunten Semesters; denn sie finden in der Regel einmal im Semester statt und sollen innerhalb eines halben Jahres nach Annahme der Diplomarbeit, d.h. Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Umkehrschluß aus § 5 Abs. 3 Satz 3 PO), abgeschlossen worden sein (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO). Daraus folgt, daß Soziologiestudenten an der Philipps-Universität Marburg, wenn auch für sie die in § 5 Abs. 1 Nr. 81 FörderungshöchstdauerV generell bestimmte Förderungshöchstdauer von neun Semestern gilt, ein die Mindeststudienzeit und die Examenszeit übersteigendes Semester zu ihrer freieren Studiengestaltung nicht eingeräumt worden ist. Da der Verordnungsgeber ein solches zusätzliches Studiensemester im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule zugebilligt und die vom üblichen abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in Wahrnehmung des ihm in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG erteilten Auftrages, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, auch dann berücksichtigt hat, wenn insoweit auch nur an einer einzigen Ausbildungsstätte Besonderheiten bestehen, verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 81 FörderungshöchstdauerV, soweit darin für den Studiengang Sozialwissenschaften (Soziologie) auch an der Philipps-Universität Marburg die Förderungshöchstdauer auf nur neun Semester festgesetzt worden ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß kann indessen in der Weise behoben werden, daß den Absolventen des Studienganges Soziologie an der Philipps-Universität Marburg eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern eingeräumt wird. Denn der Verordnunggeber hätte der Eigentümlichkeit der für die Soziologiestudenten an der Philipps-Universität Marburg geltenden Prüfungsordnung durch eine entsprechende Sonderregelung Rechnung getragen. Er hat nämlich bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer in § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV bei einzelnen Studiengängen nicht nur in ausdrücklich genannten Bundesländern, sondern sogar auch an bestimmten Hochschulen bestehende Abweichungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von den sonst bundeseinheitlich geltenden berücksichtigt (z.B. § 5 Abs. 1 Nrn. 22 bis 25, 43 und 44 FörderungshöchstdauerV Fassung 1979). Es spricht nichts dafür, daß der Verordnungsgeber gleichwohl die Förderungshöchstdauer für die Fachrichtung Sozialwissenschaften (Soziologie) an der Philipps-Universität Marburg auf nur neun anstatt auf zehn Semester festgesetzt hätte.
Die Bedenken, die der Oberbundesanwalt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft gegen diese Rechtsprechung vorbringt, rechtfertigen keine andere Entscheidung. In § 15 Abs. 4 BAföG ist ausdrücklich bestimmt, daß die Förderungshöchstdauer "unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung" durch Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Dies bedeutet, daß die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Ausgangspunkt der Regelungen sein müssen und nicht lediglich Anhaltspunkt für typisierende Bestimmungen, die sich an den bundesweit üblichen Mindeststudienzeiten orientieren. Es verdient deshalb besondere Berücksichtigung, daß für das Soziologiestudium an der Philipps-Universität Marburg die hier maßgebende Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Mindeststudienzeit (einschließlich der Examenszeit) von neun Semestern voraussetzt. Zwar muß dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, daß entsprechend der generellen Übung, bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer für Hochschulausbildungen ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzuzurechnen, die Förderungshöchstdauer auf zehn Semester festzusetzen ist. Daß nach § 15 Abs. 4 BAföG die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen sind, bindet den Verordnungsgeber lediglich insoweit an die formalen Regelungen, als er die Förderungshöchstdauer für die einzelne Universität nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf. Denn der Auszubildende muß sich an die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung halten. Es ist ihm regelmäßig nicht möglich, die Ausbildung in einer kürzeren Zeit durchzuführen als es diese Bestimmungen vorsehen. Ihm kann grundsätzlich auch nicht zugemutet werden, für sein Studium sich die Hochschule danach auszuwählen, ob sie eine kürzere Mindeststudienzeit vorschreibt. Soweit die Studienplätze in einem zentralen Vergabeverfahren zugeteilt werden, kann der Auszubildende ohnehin nur in eingeschränktem Maße die Auswahl der Hochschule beeinflussen (§§ 31 ff. des Hochschulrahmengesetzes). Muß der Verordnungsgeber somit bei Festsetzung der Förderungshöchstdauer die jeweilige Mindeststudienzeit als gegeben hinnehmen, so ist ihm indessen nicht zu verwehren, unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte in materieller Hinsicht zu überprüfen, ob entsprechend der allgemeinen Übung dem Auszubildenden auch ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen ist. Das könnte in Fällen verneint werden, in denen die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung selbst genügend Zeit für eine freiere Studiengestaltug vorsehen. In diesem Zusammenhang kann eine typisierende Betrachtung, die sich an den bundesweit üblichen Ausbildungsinhalten und Studienzeiten orientiert, berechtigt sein.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), davon auszugehen, daß auch nach den materiellen Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend dem üblichen Maßstab für die Bemessung der Förderungshöchstdauer ein weiteres Studiensemester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen ist. Dafür hat vor allem Bedeutung, daß die hier maßgebende Ausbildungs- und Prüfungsordnung einheitlich für die beiden Studiengänge Soziologie und Politologie gilt. Für das Fach Politologie beträgt die Förderungshöchstdauer zehn Semester (§ 5 Abs. 1 Nr. 69 FörderungshöchstdauerV). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist diese Semesterzahl auch für das Soziologiestudium an der Philipps-Universität Marburg erforderlich, soweit es sich nach der hier anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung richtet. So ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die materiellen Anforderungen im Studiengang Soziologie eher höher seien als im Studiengang Politologie. Unabhängig von dieser Feststellung ist deutlicher Hinweis für die zumindest gleichen Anforderungen beider Studiengänge, daß, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, nach der Kapazitätsverordnung vom 3. Juli 1979 (GVBl. für das Land Hessen I S. 162) der Curricularnormwert (nach § 13 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung ist das der Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist) für die Studiengänge Soziologie und Politologie gleich ist (Anlage 2, Nrn. 32 und 34 zur Kapazitätsverordnung). Unter diesen Umständen würde es gegen Art. 3 GG verstoßen, wenn den Auszubildenden im Studiengang Soziologie, die ihre Ausbildung nach der hier fraglichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausrichten müssen, nicht ebenfalls eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zugebilligt würde.
Dem Kläger ist daher bis zum Ablauf seines zehnten Studiensemesters am 30. September 1980 Förderung zu gewähren.
Für die Zeit von Oktober bis Dezember 1980 steht dem Kläger entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts keine Ausbildungsförderung zu. Dieser Zeitraum liegt nicht mehr innerhalb der dem Kläger einzuräumenden Förderungshöchstdauer. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird ausnahmsweise für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BAföG genannten Gründen überschritten worden ist. Darüber hinaus ist für eine weitere Förderung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zusätzlich erforderlich, daß der Auszubildende innerhalb des Zeitraums, der im Hinblick auf den jeweils gegebenen Grund für eine Förderung als angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist, die Ausbildung berufsqualifizierend abschließt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt; Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben. Für eine Förderung darüber hinaus ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG nur Raum, wenn der zum Ende der regulären Förderungshöchstdauer zutage tretende Leistungsrückstand innerhalb angemessener Zeit aufgeholt und die Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wird. Kann der Auszubildende auch innerhalb der nach jener Vorschrift in Betracht kommenden Förderungsdauer den Ausbildungsstand nicht erreichen, der ihm die Ablegung der Abschlußprüfung seiner Ausbildung ermöglicht, dann bleibt es bei der regulären Förderung, die mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG endet. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist mithin von der Prognose abhängig, daß der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraums entschieden, für den trotz abgelaufener Förderungshöchstdauer (noch) Förderung begehrt wird, dann bedarf es allerdings nicht des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Tritt dabei zutage, daß der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommenden Förderungsdauer noch nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat, scheidet eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer aus, sofern nicht der Auszubildende hierfür einen neuen Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG mit Erfolg geltend machen kann. An dieser seit dem genannten Urteil vom 7. Februar 1980 ständigen Rechtsprechung hält der Senat fest. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag nicht zu überzeugen.
Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, durch die Leistung von Ausbildungsförderung demjenigen den Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende berufsbildende Ausbildung nach den §§ 2 und 3 BAföG zu ermöglichen, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel hat der Gesetzgeber bei lang andauernden Ausbildungsgängen, insbesondere auch bei dem Besuch einer Hochschule, dem Auszubildenden aber nicht eingeräumt, die Dauer der Förderung dadurch zu beeinflussen, daß es ihm überlassen ist, den Zeitraum zu bestimmen, zu dem er die Abschlußprüfung seiner Ausbildung ablegt. Vielmehr wird Ausbildungsförderung bei dem Besuch einer Hochschule grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer, die in der Förderungshöchstdauerverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Prüfungs- und Ausbildungsordnungen für die einzelnen Fachrichtungen bestimmt ist, geleistet. Wie bereits dargelegt worden ist, ist die Förderungshöchstdauer für die einzelnen Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen in der Förderungshöchstdauerverordnung so bemessen worden, daß sie nicht nur die vorgeschriebene Mindestausbildungsdauer unter Einschluß eines Examenssemesters, sondern darüber hinaus ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung enthält. Schon dieser Regelung ist die mit der Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer verknüpfte Erwartung immanent, ein durchschnittlich begabter, leistungsfähiger und leistungswilliger Auszubildender werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation für einen Beruf zu erwerben.
Dem steht nicht entgegen, daß einem Studenten auch dann Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet wird, wenn sich erst zu diesem Zeitpunkt herausstellt, daß er seine Ausbildung nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Denn während der Förderungshöchstdauer fordert das Gesetz als persönliche Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung nur die Eignung des Auszubildenden für die von ihn unternommene Ausbildung. Diese ist gegeben, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Abs. 1 BAföG). Die Eignung des Auszubildenden wird vermutet, solange er die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise erbringt (§ 9 Abs. 2 BAföG). § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253). Hat der Auszubildende einen der in § 48 Abs. 1 BAföG genannten Leistungsnachweise erbracht, wird im Regelfall bis zum Ende der Förderungshöchstdauer vermutet, daß er die nach § 9 BAföG erforderliche Eignung besitzt. Eine weitere Eignungsüberprüfung findet nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung statt (vgl. § 48 Abs. 3 BAföG). Wenn das Gesetz in dem Zeitraum vom fünften Fachsemester an bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer für die Fortdauer der Eignungsvermutung im Regelfall nicht verlangt, daß der Auszubildende weitere Leistungsnachweise beibringt, dann wird, sofern nicht das Amt für Ausbildungsförderung von Tatsachen Kenntnis erhält, die begründete Zweifel an der Eignung wecken, und ein Verfahren nach § 48 Abs. 3 BAföG betreibt, in Kauf genommen, daß der Auszubildende mangels Begabung, Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit die ihm durch Leistung von Ausbildungsförderung eröffnete Chance, durch einen erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben, nicht nutzt. Hat es mit der Leistung von Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer in einem solchen Fall regelmäßig sein Bewenden, dann kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer ausschließlich aus einem der in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BAföG genannten Gründe nicht erreicht werden konnte. Ergibt die Prognose, daß die deswegen für eine angemessene Zeit zu verlängernde Förderungsdauer nicht ausreicht, um die Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen oder steht dies bei einer Entscheidung über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verlängerung der Förderungsdauer begehrt wird, sogar fest, dann ist offenbar, daß das Nichtablegen der Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer auch auf Gründe zurückzuführen ist, die der Auszubildende zu vertreten hat. Dies verbietet die Gewährung weiterer Förderungsleistungen. Sie widersprächen der gesetzlichen Regelung, daß nach Ablauf der Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nur noch zu bewilligen ist, damit der Auszubildende eine Ausbildung berufsqualifizierend abschließt, die er aus den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründen vorher nicht abschließen konnte.
Diese Rechtslage führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung gegenüber dem Auszubildenden, der auf diese Verlängerung nicht angewiesen ist. Auch der Auszubildende, der seine Ausbildung aus den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründen nicht rechtzeitig abschließen konnte, hat bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer Leistungen erhalten, ohne daß es auf den berufsqualifizierenden Abschluß innerhalb dieser Zeit ankam. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn für eine zusätzliche Förderung entsprechend dem Sinn des § 15 Abs. 3 BAföG strengere Anforderungen gelten und der berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der angemessenen Verlängerungszeit verlangt wird.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist im Hinblick auf die lange Prüfungsdauer eine Ausdehnung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur bis zum 31. Dezember 1980 angemessen; für die verspätete Meldung zur Diplomprüfung kann der Kläger keine schwerwiegenden Gründe geltend machen. Er hat jedoch, wie ebenfalls festgestellt ist, seine Ausbildung bis zum Ende der angemessenen Verlängerungszeit nicht abgeschlossen, sondern erst am 27. Mai 1981. Dies hat zur Folge, daß ihm für die Zeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (das ist der nach dem Klageantrag zu beurteilende Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1980) keine Förderung zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel