Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: BVerwG 11 C 48.92
Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 48.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg (Breisgau) - 03.05.1990 - AZ: 6 K 184/89
- VGH Baden-Württemberg - 04.09.1991 - AZ: 5 S 1965/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVbl 1994, 601-603
- DVBl 1994, 1191-1192 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1095-1097 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1994, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1995, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 298 (amtl. Leitsatz)
- SpuRt 1994, 206-209
- VBlBW 1995, 53-55
- VRS 1994, 470
- VRS 87, 470 - 475
- VerkMitt 1995, 1-2
- zfs 1995, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kann eine Feststellung des Berufungsurteils, die möglicherweise darauf beruht, daß einem Beweisantrag unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgegangen wurde, hinweggedacht werden, ohne daß die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, so ist die Revision nach § 144 IV VwGO trotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen.
- 2.
Das Interesse an der Durchführung einer Rennveranstaltung in einem als Erholungsschwerpunkt genutzten Gebiet kann nur in besoderen Ausnahmefällen so hoch sein, daß der Straßenverkehrsbehörde ein Ermessensspielraum verbleibt.
- 3.
Störungen durch Lärm und Abgas, die in einem entsprechend der Waldfunktionskartierung als Erholungsschwerpunkt genutzten Gebiet von einem gem. § 29 I StVO grundsätzlich verbotenen Kraftfahrzeugrennen auf einer zum öffentlichen Verkehr bestimmten Straße ausgehen, müssen sich die Erholungssuchenden unabhängig davon nicht zumuten lassen, wie hoch der Grad der Störung im Einzelfall ist.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger widmet sich als eingetragener Verein dem Motorsport. Er veranstaltet seit dem Jahre 1930 Autorennen und begehrt die Feststellung, daß die Ausnahmegenehmigung für ein seit über zwei Jahrzehnten jährlich abgehaltenes Rennen im Jahre 1989 zu Unrecht versagt wurde.
Bis zum Jahr 1988 fand diese Veranstaltung auf der E.-Straße, einer Kreisstraße zwischen Bad S. und E., statt. Jeweils an einem Sonntag im Frühsommer führte man in Anwesenheit zahlreicher Zuschauer zwei bis drei Trainings- und zwei Wertungsläufe mit zuletzt etwa 160 Fahrzeugen verschiedener Klassen durch. Die talseits auf Kosten des Klägers durch Leitplanken gesicherte Rennstrecke führt überwiegend durch lichten Mischwald und überwindet auf einer 4,5 km langen, kurvenreichen Trasse einen Höhenunterschied von 360 m. Nahe der Strecke verlaufen ein Trimm-Dich-Pfad sowie einige Wanderwege, die die Straße teilweise kreuzen. In der Nachbarschaft befindet sich ein Bachtal mit einem Bergsee sowie einem Wildgehege und einer Kurklinik. Der gesamte Landschaftsbereich ist in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen und wird als Erholungsschwerpunkt genutzt.
Im Anschluß an die in der Öffentlichkeit kritisierte Ausnahmegenehmigung für das Jahresrennen 1988 verlautbarte der Pressesprecher des Regierungspräsidiums in der Tagespresse, die Chancen für eine erneute Genehmigung stünden bei Null. Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 lehnte diese Behörde den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot der Durchführung von Autorennen mit folgender Begründung ab: Den Belangen des Naturschutzes werde entsprechend dem gewandelten öffentlichen Bewußtsein gegenüber dem Interesse des Klägers der Vorrang eingeräumt. Diese Belange seien bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, da die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nicht auf straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte beschränkt sei, sondern jeder sonstigen Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden müsse. Zur öffentlichen Sicherheit rechne auch der Schutz der Natur, der als Teil der objektiven Rechtsordnung durch die Vorschriften des Bundes sowie des Landesnaturschutzgesetzes besonders gesetzlich geregelt sei. Damit sei die beantragte Rennsportveranstaltung nicht zu vereinbaren; die Erholungsfunktion der betroffenen Landschaft und damit der Naturgenuß der erholungsuchenden Bevölkerung seien beeinträchtigt. Gegenüber dem normalen Verkehrsbetrieb müsse mit verstärkten Abgas- und Lärmbelästigungen gerechnet werden. Das Recht auf das Betreten der freien Landschaft und die damit verbundene Möglichkeit zur Naherholung würden erschwert.
Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO dürfe unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgas auf allgemeine naturschutzrechtliche Gründe gestützt werden. Im Landesnaturschutzgesetz sei bestimmt, daß Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen entgegenzuwirken sei. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß der nach der Waldfunktionskartierung ausdrücklich als Erholungswald ausgewiesene Landschaftsbereich mit dem nahelegenen Bergsee durch das Autorennen erheblich gestört werde. Unterstelle man, daß rund 160 Fahrzeuge auf der Bergstraße bis zu fünfmal bergan fahren, so ergebe dies auf der 4,5 km langen Strecke bis zu 800 Fahrten mit überwiegend höchster Motorleistung, davon etwa 150 Fahrten mit den stark motorisierten Fahrzeugen der Formel D und E, deren zulässiger Geräuschpegel - nach Angaben des Klägers - etwa 100 db(A) erreiche. Da die Rennstrecke zum großen Teil an einem Berghang verlaufe, lasse sich unschwer absehen, daß selbst die weitere Umgebung einen ganzen Tag lang beschallt würde. Ebenso liege es auf der Hand, daß nicht vernachlässigbare Abgaswerte anfielen, die nicht mit den durch den Normalverkehr verursachten Werten verrechnet werden dürften, da sich dieser auf Umleitungsstrecken verlagere. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht unverhältnismäßig. Ferner seien Rennen Sonderveranstaltungen, für welche die Abwägung des Normgebers nicht gelte, die der Zulassung des Normalverkehrs mit bestimmten Grenzwerten zugrunde liege. Die Umweltverträglichkeit von Autorennen sei daher nicht - wie beim Normalverkehr - durch Grenzwerte vorentschieden. Nachteilige Einwirkungen für die Umwelt könnten nur in Kauf genommen werden, wenn sie verschwindend gering seien. Die Schadstoffemissionen, die nach den vom Kläger vorgelegten TÜV-Abschätzungen auch beim hier geplanten Rennen zu erwarten wären, seien jedoch nicht zu vernachlässigen. Es müßten außerdem zusätzlich die Emissionen berücksichtigt werden, die der zu erwartende Zuschauerandrang hervorbringe. Die von der Behörde insoweit angestellten Ermessensabwägungen seien fehlerfrei. Schließlich könne der Kläger aus der jahrelangen positiven behördlichen Genehmigungspraxis keinen Anspruch auf Genehmigung herleiten. Dies folge aus der zwischenzeitlich erfolgten landesplanerischen Ausweisung der Landschaft als Erholungswald sowie aus dem geänderten Umweltbewußtsein. Zudem habe das Regierungspräsidium durch ihm zurechenbares Verhalten weder einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen positiven Bescheid über den Genehmigungsantrag für 1989 gesetzt, noch habe der Kläger seinerseits auf einem solchen Vertrauen basierende Maßnahmen getroffen.
Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Kläger mit Schreiben vom 15. November 1990 auf die Möglichkeit hingewiesen, daß über seine Berufung nach dem Entlastungsgesetz durch Beschluß entschieden werden könne. Gegen diese Verfahrensweise hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 13. Dezember 1990 geltend gemacht, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden, so daß es einer mündlichen Verhandlung bedürfe: Es sei ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß während des Autorennens die Landschaft in weiten Bereichen um die E.-Straße nicht durch Lärm belastet werde, der über das Maß des Normalverkehrs hinausgehe, und daß insbesondere am Bergsee keine Lärmbelästigung auftreten werde, die über der Lärmbelastung des durchschnittlichen Tagesverkehrs läge. Außerdem solle ein weiteres Sachverständigengutachten beweisen, daß die Schadstoffmengen des Normalverkehrs auf der E.-Straße um den Faktor 7 größer seien als die Schadstoffmengen während des Rennens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil im Verfahren nach § 130 a VwGO mit der Begründung bestätigt, die Einstellung natur- und umweltschutzrechtlicher Belange in die nach § 46 Abs. 2 StVO vorzunehmende Ermessensabwägung sei zulässig. Mit der beabsichtigten Rennveranstaltung würden unvertretbare Immissionen verursacht, wobei es - entgegen der Auffassung des Klägers - auf die exakte Zahl der bei den Trainings- und Wertungsläufen zu absolvierenden Fahrten, mithin das genaue Gewicht der emittierten Schadstoffe, und schließlich die genaue Ermittlung der Zuschauerzahl nicht ankomme.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Beschluß des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Gericht hätte ihn nach der Einreichung seiner Berufungsbegründungsschrift und den beiden darin enthaltenen förmlichen Beweisanträgen nochmals nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG anhören müssen. Der Verstoß gegen das Anhörungsgebot stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar. In der Sache macht der Kläger geltend, der Schutzzweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG beziehe sich nicht auf Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes. Dies ergebe sich auch aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes; das Bundesnaturschutzgesetz biete ein hinreichendes Regelungsinstrumentarium. Die Einstellung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes in die gemäß § 46 Abs. 2 StVO durchzuführende Ermessensabwägung verstoße gegen § 40 LVwVfG. Schließlich gingen der Beklagte und die Vorinstanzen zu Unrecht davon aus, mit der Rennveranstaltung würden höhere Emissionen verursacht als durch den Normalverkehr.
Das beklagte Land macht geltend, aus dem Zusammenspiel der Vorschriften in § 29 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 StVO müsse ein repressives Verbot mit dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung unter besonders strengen Voraussetzungen gefolgert werden. Der Kläger habe solche Voraussetzungen, die gewichtiger sein müßten als die Interessen der Allgemeinheit, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Der O. meint, in die Ermessensabwägung nach § 46 Abs. 2 StVO seien Belange des Umwelt- und Naturschutzes einzustellen. Dies folge aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, das die Behörde verpflichte, höherrangiges Recht zu berücksichtigen.
Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für das Jahresrennen 1989 hat sich schon vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Es besteht nämlich Wiederholungsgefahr, da das Regierungspräsidium schon vor der Antragstellung für das Jahresrennen 1989 zu erkennen gegeben hat, daß aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes mit keiner Ausnahmegenehmigung mehr gerechnet werden könne.
2.
Die Berufungsentscheidung verletzt revisibles Recht; sie beruht auf einem Verfahrensfehler, weil sie unter Verletzung von § 130 a Satz 2 VwGO ergangen ist. Diese Vorschrift wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - 4. VwGOÄndG - in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt und hat die zuvor geltende Bestimmung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274), abgelöst. Die geänderte Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung trat zum 1. Januar 1991 in Kraft (vgl. Art. 23 des 4. VwGOÄndG). Da die Berufungsentscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, kommt bereits § 130 a VwGO zur Anwendung. Nach der neuen - im wesentlichen unveränderten - Rechtslage kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a Satz 1 VwGO). Die Parteien sind vorher zu hören (§ 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Diese Anhörung ist zwar mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 15. November 1990 erfolgt; doch hat der Kläger seine Berufung erst auf dieses Schreiben hin begründet und gleichzeitig zwei Beweisanträge gestellt. In einem solchen Fall hat der Berufungsentscheidung grundsätzlich eine zweite Anhörung vorauszugehen (BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - <Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5> m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, daß das Gericht im vereinfachten Verfahren über einen förmlich gestellten Beweisantrag, der erst aufgrund der Anhörungsmitteilung gestellt worden ist, vorab durch Beschluß entscheidet (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 32> m.w.N.); doch hat es das Berufungsgericht unterlassen, dem Kläger einen Hinweis darauf zu geben, daß es auch nach Prüfung des in der Berufungsbegründungsschrift Vorgebrachten sowie der dort gestellten Beweisanträge weiterhin beabsichtige, nach § 130 a VwGO zu verfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - <Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 10> und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - <Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88>). Dem doppelten Ziel des § 86 Abs. 2 VwGO, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor dem Erlaß der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung eines Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen, ist auch im vereinfachten Verfahren in prozessual angemessener Weise Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine erneute Anhörungsmitteilung geschehen. Dadurch wird erreicht, daß der Kläger die Bedeutung einschätzen kann, die das Gericht seinem nach der ersten Anhörung erfolgten Prozeßvortrag, insbesondere aber einem gestellten Beweisantrag beimißt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 <a.a.O.>).
Von dieser danach grundsätzlich gebotenen erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei allerdings absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers selbst nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen oder Vorabentscheidungen darauf einzugehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Verzicht auf eine erneute Anhörung beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn der Berufungsführer früheres Vorbringen oder frühere Beweisanträge lediglich wiederholt, wenn sein Vorbringen oder seine Beweisanträge unsubstantiiert sind oder wenn er lediglich sogenannte Beweisermittlungsanträge oder seine Beweisanträge nur vorsorglich stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 <a.a.O.>).
Keine dieser Ausnahmen von einer erneuten Anhörungspflicht war hier gegeben. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, daß die Landschaft während des Autorennens im weiteren Bereich der E.-Straße nicht durch Lärmbeeinträchtigungen belastet werde, die über das Maß des Normalverkehrs hinausgingen, und daß die Abgaswerte sogar niedriger seien als beim Normalverkehr. Doch hatte er diesen Vortrag in der ersten Instanz nicht durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Er hatte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vielmehr allein auf Berechnungen des Technischen Überwachungsvereins für ein anderes Bergrennen bezogen. Der Kläger hat seine Beweisanträge schließlich auch substantiiert und unbedingt gestellt.
Das Fehlen der in § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Anhörung des Klägers ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 12>). Denn nach § 138 Nr. 3 VwGO ist in solchen Fällen ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen; es bedarf keiner Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und den rechtlichen Erwägungen, die zur Entscheidung geführt haben (vgl. BVerwGE 15, 24).
3.
Die Revision ist dennoch zurückzuweisen, da der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a)
§ 144 Abs. 4 VwGO ist anwendbar, obwohl die Berufungsentscheidung an einem Verfahrensfehler leidet, der einen absoluten Revisionsgrund darstellt.
Grundsätzlich findet § 144 Abs. 4 VwGO in einem solchen Fall zwar keine Anwendung (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 62, 6 <10>); bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Anwendung dieser Vorschrift aber nicht stets ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang dem Revisionsgericht die materiellrechtliche Überprüfung der Berufungsentscheidung möglich ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Versagung rechtlichen Gehörs in bezug auf eine besondere tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist nämlich zu unterscheiden von der Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, daß sich ein Beteiligter überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt - also zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO - äußern konnte. Im letztgenannten Fall fehlt dem Revisionsgericht jede Grundlage für eine materiellrechtliche Entscheidung, so daß die Feststellung, das Berufungsurteil sei im Ergebnis richtig, in diesem Fall nicht möglich ist (vgl. BVerwGE 15, 24 <25>). Kann aber eine Feststellung des Berufungsurteils, die möglicherweise darauf beruht, daß einem Beweisantrag unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgegangen wurde, hinweggedacht werden, ohne daß die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, so ist die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO trotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen. Denn es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, im Ergebnis richtige Urteile nur deshalb im Revisionsverfahren aufzuheben, weil eine der Sache nach nicht erforderliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen wurde. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung (oder deren Unterlassung) unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu beurteilen (vgl. BVerwGE 15, 24 <26>).
Vorliegend bezieht sich die Versagung des rechtlichen Gehörs auf Feststellungen und Beweisanträge, die nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich sind. Die vom Kläger genannten Beweisthemen betreffen die Höhe der bei der beantragten Veranstaltung zu erwartenden Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den dort bei normalem Straßenverkehr auftretenden Emissionen. Dies ist jedoch kein maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger beanstandeten Ablehnung seines Antrags.
b)
Dies ergibt sich aus folgenden, zugleich im Rahmen der materiellrechtlichen Überprüfung der Berufungsentscheidung nach § 144 Abs. 4 VwGO anzustellenden Überlegungen:
aa)
§ 29 Abs. 1 StVO verbietet Rennen mit Kraftfahrzeugen. Von diesem Verbot können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen (hier das Regierungspräsidium) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 2 StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Die gesetzliche Grundlage für beide Normen bildet § 6 StVG. Abs. 1 Nr. 3 dieser Bestimmung ist ausreichend konkret gefaßt (vgl. BVerfGE 8, 274 <312>; 26, 259 <262>) und bezieht sich auf sämtliche Teile der Straßenverkehrsordnung, die nicht bereits vom Katalog des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 StVG umfaßt sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die in diesem Sinne sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr.
Zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen zählt neben anderem die Verhütung von Belästigungen (vgl. BVerfGE 26, 259 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69] <262 f.>). Während nach der Fassung des ehemaligen Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S. 832), welches das bis dahin geltende Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen abgelöst hat, sich die Ermächtigung nur auf Maßnahmen zur Verhütung vermeidbarer Belästigungen bezog, hat § 6 StVG die Ermächtigung durch Streichung des Wortes "vermeidbar" erweitert (vgl. Jagusch/Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 6 StVG Rdnr. 8). Ziel dieser Vorschrift ist es daher, auch technisch oder wirtschaftlich bedingte Belästigungen, wozu Straßenlärm und Luftverunreinigung zählen, zu unterbinden. Geschützt werden sollen - wie schon nach früherer Rechtslage (vgl. BVerfGE 40, 371 [BVerfG 03.12.1975 - 2 BvL 7/74] <379>) - auch Dritte, die vom Straßenverkehr drohenden Gefahren ausgesetzt sind (vgl. Amtliche Begründung zur Straßenverkehrsordnung, VkBl 1979, 797 <799>). Unerheblich ist, wenn Dritte nicht im Straßenraum selbst, sondern außerhalb belästigt werden. Entscheidend ist, daß die Belästigung vom Straßenverkehr herrührt.
Der Ermächtigungskatalog des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, beispielhaft zu verstehen, so daß auch andere, dort nicht explizit aufgeführte Schutzgüter zu berücksichtigen sind, die zum Bereich Sicherheit und Ordnung gehören (vgl. BVerfGE 26, 259 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69] <262 f.>; 40, 371 <381 f.>; Amtliche Begründung zur Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG, VkBl 1988, 244; BVerwGE 59, 221 <229 f.>). Ob hierzu auch der (objektbezogene) Landschafts- und Naturschutz zählt, wie das Berufungsgericht meint, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Schutz Erholungsuchender als Regelbeispiel in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG ausdrücklich aufgeführt. Daraus folgt, daß eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 29 Abs. 1 StVO nach § 46 Abs. 2 StVO auch zur Vermeidung von Belästigungen Erholungsuchender in der freien, zur Erholung bestimmten Natur durch Lärm und Abgas versagt werden kann. Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfGE 40, 371 [BVerfG 03.12.1975 - 2 BvL 7/74] <377>). Die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde hat daher einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG nicht zuwiderlaufen, andererseits hat sie eine geltend gemachte und bestehende besondere Ausnahmesituation in diesem Lichte zu gewichten.
bb)
Es muß vorliegend nicht entschieden werden, ob die Gründe, die das Regierungspräsidium in dem ablehnenden Bescheid für seine Entscheidung anführt, in jeder Hinsicht ermessensfehlerfrei sind; denn im Ergebnis hält diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände, von denen der erkennende Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, war allein die Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. Wird zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Menschen, die in dem benachbarten Waldgebiet Erholung suchen, vor Lärm- und Abgasbelästigungen einerseits und dem privaten Interesse des Klägers an der erneuten Durchführung der traditionellen Motorsportveranstaltung andererseits abgewogen, so tritt das Interesse des Klägers bei einer am Schutzzweck der einschlägigen Vorschriften orientierten Wertung hinter das öffentliche Interesse derart zurück, daß die Genehmigungsbehörde für eine andere Entscheidung keinen Ermessensspielraum besaß.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz diente das Waldgebiet um die E.-Straße - ungeachtet möglicher landesrechtlicher Folgerungen, die daraus zu ziehen sind, daß das Gebiet in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald eingetragen ist - aufgrund der bestehenden natürlichen Gegebenheiten sowie der eingerichteten Wanderwege und des Trimm-Dich-Pfades der Erholung der Menschen in der freien Natur. Das Gebiet wurde auch von vielen Erholungsuchenden aus den umliegenden Wohngemeinden sowie von Patienten der Kurklinik zu diesem Zwecke genutzt.
Die geplante Rennveranstaltung hätte die ungestörte Erholung dieser Menschen am Veranstaltungstag in einem Maße erschwert, das mit der Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG nicht mehr in Einklang steht. Dabei kommt es auf die nach der Behauptung der Revision teils geringere, teils jedenfalls nicht höhere Lärm- und Abgasbelästigung im Verhältnis zum Normalverkehr nicht an; denn die vom Normalverkehr ausgehenden Emissionen besitzen gegenüber den mit der geplanten Sonderveranstaltung einhergehenden Emissionen eine nicht vergleichbare rechtliche Qualität. Die E.-Straße erfüllt als Kreisstraße eine öffentliche Erschließungsaufgabe, die mit den an diese Funktion gebundenen unvermeidbaren Belästigungen durch Verkehrslärm und Abgas auch in einem der Erholung dienenden Gebiet hingenommen werden muß. Die mit der geplanten Veranstaltung einhergehenden Belästigungen haben mit dieser im öffentlichen Interesse liegenden Erschließungsaufgabe nichts zu tun. Sie sind vielmehr die Folge einer allein im privaten Interesse liegenden Sportveranstaltung. Störungen durch Lärm und Abgas, die in einem entsprechend der Waldfunktionskartierung als Erholungsschwerpunkt genutzten Gebiet von einem gemäß § 29 Abs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Kraftfahrzeugrennen auf einer zum öffentlichen Verkehr bestimmten Straße ausgehen, müssen sich die Erholungsuchenden unabhängig davon nicht zumuten lassen, wie hoch der Grad der Störung im Einzelfall ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Interesse an der Durchführung einer solchen Rennveranstaltung so hoch sein, daß der Straßenverkehrsbehörde ein Ermessensspielraum verbleibt. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom Kläger hierzu lediglich vorgetragene Umstand, daß das Autorennen seit 22 Jahren jährlich abgehalten wurde, reicht dafür nicht aus.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergibt sich keine andere Beurteilung. Dem Umstand der langjährigen behördlichen Genehmigungspraxis ist Rechnung getragen; denn die Behörde hat in geeigneter Weise und rechtzeitig vor der Antragstellung für das Jahresrennen 1989 zu erkennen gegeben, daß der Kläger mit keiner neuerlichen Genehmigung rechnen könne. Er kann schließlich auch daraus, daß er auf eigene Kosten verkehrssichernde Baumaßnahmen an der Rennstrecke vorgenommen hat, keinen Vertrauensschutz ableiten. Er hat diese Investitionen in dem Bewußtsein getätigt, für jedes Rennen erneut eine neue Ausnahmegenehmigung beantragen zu müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp