Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1995, Az.: BVerwG 4 B 197/94

Geschlossene Bauweise; Seitlicher Grenzabstand; Abstandsfläche; Abweichung; Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 197/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Koblenz 06.07.1993 - VG 7 K 2290/92 .KO
II. OVG Koblenz 07.07.1994 - 1 A 11939/93 .OVG

Fundstellen

  • BauR 1995, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 833 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 787 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht (hier § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf) hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung nach § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB wegen des nachbarschützenden Rückstchtnahmegebots erforderlich ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung, unmittelbar an der Nachbargrenze ein Gebäude zu errichten. Das Haus der Klägerin hält zu dieser Grenze einen Abstand von etwas mehr als 2 m ein und weist notwendige Fenster in diese Richtung auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der geschlossene Bauweise vorschreibt. Das Berufungsgericht hat - gestützt auf § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf - die Baugenehmigung aufgehoben, weil das Vorhaben des Beigeladenen zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte einen Abstand zur Nachbargrenze einhalten müsse.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob es rechtlich zulässig ist, daß Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Bauweise gemäß § 22 BauNVO durch landesrechtliche Vorschriften faktisch ausgehebelt werden können", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich in dem hier entscheidungserheblichen Umfang unmittelbar anhand des § 22 Abs. 3 BauNVO und der bisherigen Rechtsprechung beantworten läßt.

4

§ 22 Abs. 3, 1. Halbsatz BauNVO bestimmt bei festgesetzter geschlossener Bauweise zwar für den Regelfall, daß Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO entbindet hiervon jedoch ausdrücklich, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht kraft Bundesplanungsrechts weder eine Pflicht noch ein Recht zum Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand. Welcher Abstand in diesem Fall einzuhalten ist und ob der Behörde bei der Festlegung des dann einzuhaltenden Abstandes ein Ermessen zusteht, richtet sich nach dem jeweiligen irrevisiblen Bauordnungsrecht, hier nach § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf (vgl. Beschluß vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 4 B 210.92 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 3 = NVwZ 1993, 176 [BVerwG 22.08.1991 - 7 B 153/90]). Da das Bauplanungsrecht somit im Rahmen des § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO selbst Abweichungen von der Grenzbebauung bei geschlossener Bauweise vorsieht, kann es in diesem Umfang nicht durch die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften "ausgehebelt" werden, die dieser Abweichungsmöglichkeit Rechnung tragen. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß hier eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise geboten ist, weil die Seitenwand des Gebäudes der Klägerin mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- oder Rückseite ersetzbar sind, so daß hier eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde. Es komme hinzu, daß die Klägerin wegen eines rückwärtigen Gebäudes nicht in der Lage sei, ihrerseits in Anwendung des Bebauungsplans durch einen Anbau an die Seitengrenze die Wohnverhältnisse zu verbessern. Daß bei Vorliegen solcher besonderen Umstände das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO vorliegen kann, zieht offenbar auch die Beschwerde nicht in Zweifel; jedenfalls formuliert sie keine grundsätzliche Frage zur Auslegung dieses Merkmals (vgl. hierzu Beschluß vom 22. Oktober 1992 a.a.O.), so daß es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

5

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = NVwZ 1994, 1008 = BauR 1994, 494) ab. Der Senat hat in diesem Beschluß ausgeführt, daß es mit Bundesrecht nicht vereinbar wäre, wenn das landesrechtliche Bauordnungsrecht bei einem Vorhaben, das nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zwingend nur in geschlossener Bauweise ausgeführt werden darf, die Einhaltung von Abstandsflächen verlangen würde. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß - im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - angesichts der vorhandenen Bebauung auch bei Anwendung des § 34 BauGB an die Grenze gebaut werden müßte. Es hat aber festgestellt, daß im konkreten Fall die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Härte für die Klägerin führen würde. Damit hat es der Sache nach auch einen Anspruch des Beigeladenen auf Grenzbebauung nach § 34 BauGB verneint, da in dem Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" auch das - nachbarschützende - Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. z.B. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 50.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 107 - NVwZ 1992, 877).

6

Zur Klarstellung weist der Senat jedoch auf folgendes hin:

7

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Grenzbebauung ausschließlich auf § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf gestützt. Nach dieser Vorschrift kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften zwar an die Nachbargrenze gebaut werden muß, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Diese Vorschrift ist insoweit weiter als § 22 Abs. 3 BauNVO oder als die Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot in § 34 BauGB, als keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Abweichung von der planungsrechtlich an sich gebotenen Grenzbebauung normiert sind. Diese tatbestandliche Unbestimmtheit der landesrechtlichen Abstandsvorschrift erscheint insoweit bedenklich, als dadurch in der Tat die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts "unterlaufen" werden könnten.

8

§ 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf und die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften der anderen Länder sind deshalb nur insoweit mit Bundesrecht vereinbar, als die hierauf gestützte Entscheidung auch eine planungsrechtliche Rechtfertigung besitzt (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, 1994, Rn. 53 zu Art. 6). Das ist hier der Fall, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Sache nach eine Abweichung von der Grenzbebauung sowohl nach § 22 Abs. 3 BauNVO als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB gerechtfertigt war.

9

Schließlich bleiben auch die Verfahrensrügen erfolglos.

10

Das Berufungsgericht gelangt aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu der Überzeugung, daß auch ohne Vorlage der Genehmigungsurkunde davon auszugehen sei, daß die Fenster in der Seitenwand des Hauses der Klägerin seinerzeit nicht ohne Genehmigung gebaut worden sind. Dies folgert es insbesondere daraus, daß der Wiederaufbau des Hauses nach einem Brand im Jahre 1888 ausweislich vorliegender Zeitungsberichte in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden hat und daß es deshalb schlechterdings nicht vorstellbar sei, daß sozusagen vor den Augen der Baupolizei nicht genehmigte Fenster eingebaut worden seien. Anhand der Bauweise und des Zustandes der Fenster sei auch anzunehmen, daß sie nicht nachträglich eingebaut, sondern zusammen damals beim Wiederaufbau entstanden seien. Es sei schließlich nicht auszuschließen, daß man seinerzeit von einem Grenzabstand von 2,50 m ausgegangen sei, so daß selbst der Umstand, daß eine damalige Polizeiverordnung bei einem geringeren Abstand als 2,50 m Fenster möglicherweise verboten habe, der Annahme einer Genehmigung nicht entgegenstehe.

11

Die Beschwerde kritisiert diese Beweiswürdigung; es gebe weder einen Erfahrungssatz, daß Bauten unter den Augen der Baupolizei nicht rechtswidrig errichtet würden, noch gebe es eine Beweislastregel der "schlechterdings Nichtvorstellbarkeit". Damit kann die Beschwerde indes einen Verfahrensfehler nicht darlegen. Es ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8). Einen Verstoß gegen die Denkgesetze, der im Rahmen eines Indizienbeweises als Verfahrensfehler in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 = NJW 1990, 1681), vermag die Beschwerde indes nicht aufzuzeigen. Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinn allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.

12

Da das Berufungsgericht schließlich für das Jahr 1888 die Existenz einer Polizeiverordnung, die bei einem Grenzabstand von unter 2,50 m Fenster verboten hat, unterstellt hat, mußte es nicht weiter aufklären, ob eine solche Verordnung tatsächlich gegolten hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

14

Gaentzsch

15

Hien

16

Heeren