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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1992, Az.: BVerwG 4 B 210.92

Bauweise; Grenzabstand; Bauordnungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 210.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.04.1990 - AZ: 4 A 17/89
OVG Niedersachsen - 15.06.1992 - AZ: 6 L 80/90

Fundstellen

  • BRS 1992, 186-188
  • BRS 54, 62
  • BauR 1993, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 124 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1993, 290 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1993, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 60
  • ZfBR 1993, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise (ausnahmsweise) nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die ihm die Errichtung eines Gebäudes mit einem Abstand (oberhalb der Kellerdecke) von 20 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gestattet worden ist.

2

Das Grundstück des Beigeladenen war früher mit einem Wohnhaus bebaut, das zur Grenze einen Abstand von 40 cm einhielt. Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zur Grenze betrug ursprünglich 60 cm; infolge einer Verklinkerung des Hauses verringerte er sich auf 40 cm.

3

Die Klage ist im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben.

4

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

5

Die Frage, ob auch eine Bebauung unter Freilassung von "Traufgassen" zur geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO gehört, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Auf die tatsächlichen Verhältnisse würde es nämlich für die Frage, ob in geschlossener oder offener Bauweise gebaut werden muß, nur ankommen, wenn § 34 BauGB anzuwenden wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es jedoch für das betroffene Gebiet, einen Bebauungsplan, der geschlossene Bauweise festsetzt. Dies führt zur Anwendung des § 22 Abs. 3 BauNVO unabhängig davon, ob das Gebiet schon jetzt in offener oder geschlossener Bauweise bebaut ist.

6

Die Frage, ob eine Bebauung unter Freilassung von "Traufgassen" zur Bebauung "ohne Grenzabstand im Sinne von § 8 NBauO" gehört, ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen, weil sie das irrevisible Landesrecht betrifft (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

7

Auch die Fragen, welche besonderen Voraussetzungen bei geschlossener Bauweise erfüllt sein müssen, um auf Abstand verzichten zu können, und ob Abstand gehalten werden muß, wenn in der Grenzwand des Nachbarhauses (zulässig) Fenster für Wohnräume vorhanden sind, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Ihre Beantwortung richtet sich zwar teilweise nach Bundesrecht; insoweit können sie jedoch offenbleiben, weil das Berufungsgericht von der für den Kläger günstigsten Auslegung des § 22 Abs. 3 BauNVO ausgegangen ist. Im übrigen kommt es aber auf das landesrechtliche Abstandsrecht an, das der revisionsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

8

§ 22 Abs. 3, erster Halbsatz BauNVO bestimmt, daß Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Dies gilt jedoch nur für den Regelfall. § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO entbindet von der Verpflichtung, auf die seitliche Nachbargrenze zu bauen, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Der Bundesverordnungsgeber läßt es damit bewenden, die Tatbestandsvoraussetzunzungen zu normieren, unter denen die in § 22 Abs. 3, erster Halbsatz BauNVO vorgesehene Bindung entfällt. Dagegen trifft er keine Rechtsfolgenregelung. Denn nur die Bauweise als solche gehört dem Städtebaurecht an. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so läßt das Bundesrecht Raum für die Anwendung des insoweit einschlägigen Landesrechts. Aus ihm ergibt sich, welcher Abstand unter Berücksichtigung der Gründe, die eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO erfordern, einzuhalten ist.

9

Der revisionsgerichtlichen Beurteilung kann deshalb nur die Frage unterliegen, wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Diese Frage mag grundsätzliche Bedeutung haben, wie die unterschiedliche Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch Fickert/Fieseler (BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 22 Rdnr. 9: Es müssen zwingende Gründe für die Abweichung vorliegen) einerseits und durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluß vom 6. Mai 1982 - 6 OVG B 21/82 - BRS 39 Nr. 105: Es genügt, daß die Abweichung mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke vernünftigerweise geboten ist) andererseits zeigt. Entscheidungserheblich wäre die Frage aber nur, wenn das Berufungsgericht die Erforderlichkeit einer Abweichung verneint hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich insbesondere aus seiner Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 6. Mai 1982 (a.a.O.) ergibt, geht es davon aus, daß im vorliegenden Fall § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO anwendbar ist, eine Pflicht zur Grenzbebauung nach § 22 Abs. 3, erster Halbsatz BauNVO also nicht besteht. Seine Ausführungen zur Ermessensausübung, mit denen es die Notwendigkeit zur Einhaltung des Abstandes nach den §§ 7 bis 7 b NBauO verneint, beziehen sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 BauNVO, sondern auf die allein dem Landesrecht unterliegende Rechtsfolgenregelung.

10

Daraus folgt, daß auch die Frage, ob § 22 Abs. 3 BauNVO der Baugenehmigungsbehörde Ermessen mit der Folge gewährt, daß eine materiellrechtliche Überprüfung der planungsrechtlichen Abweichungsregel des § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO durch das Gericht nicht mehr vollständig, sondern nur nach dem für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Maßstab erfolgen kann, nicht zu einer bundesrechtlichen Problemstellung führt. Der Normgehalt des § 22 Abs. 3, zweiter Halbsatz BauNVO erschöpft sich darin, die Voraussetzungen zu bezeichnen, unter denen die Regel, daß in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, durchbrochen wird. Ob es in den Fällen, in denen die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, im Ermessen der Behörde steht, einen geringeren als den für die offene Bauweise maßgeblichen Grenzabstand zuzulassen, richtet sich nicht nach der insoweit unergiebigen Regelung des Bundesverordnungsgebers, sondern nach dem jeweiligen - irrevisiblen - Bauordnungsrecht.

11

Aus ähnlichen Gründen sind auch die Fragen, die an den gerichtlichen Vergleich vom 5. März 1985 anknüpfen, einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe bei der ihr nach § 8 Abs. U NBauO eröffneten Ermessensentscheidung berücksichtigen dürfen, daß die genehmigte Bauausführung dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vor dem Oberlandesgericht C. abgeschlossenen Vergleich entspreche, übt eine Behörde auf der Grundlage einer landesrechtlichen Ermächtigung Ermessen aus, so ist es eine Frage der Anwendung des Landesrechts, ob die von ihr angestellten Erwägungen geeignet sind, die von ihr getroffene Entscheidung zu tragen. Inwiefern das Berufungsgericht bei der Überprüfung der am Vergleichsinhalt orientierten Ermessensbetätigung der Beklagten spezifisch bundesrechtliche Schranken verkannt haben sollte, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

12

Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Beschwerde zitiert zwar § 108 VwGO. Sie gibt aber nichts für die Annahme her, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder aktenwidrige Feststellungen getroffen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat keineswegs übersehen, daß der Abstand, der zwischen den beiden Hauswänden früher rund einen Meter betrug, sich ungeachtet der von der Klägerin vorgenommenen Verklinkerung auf der Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung verringert. Es hat auf S. 2 des Urteilsabdrucks ausgeführt, daß das frühere Wohnhaus des Beigeladenen mit einem Grenzabstand von etwa 40 cm errichtet worden sei, und hat auf S. 3 des Urteilsabdrucks dargelegt, daß das neue Gebäude oberhalb der Kellerdecke 20 cm von der Grenze entfernt auszuführen sei. Das Berufungsgericht hat auch zur Kenntnis genommen, daß sich in der Seitenwand des Hauses der Klägerin im Erdgeschoß und im Dachgeschoß jeweils zwei Fenster befinden. Soweit die Beschwerde der Ansicht des Berufungsgerichts entgegentritt, die Klägerin werde durch das genehmigte Vorhaben nicht nennenswert beeinträchtigt, da sie bezüglich der zur Traufgasse gelegenen Fenster schon seit Jahrzehnten erheblich in der Ausnutzung ihrer Bausubstanz eingeschränkt gewesen sei, knüpft sie nicht an - vermeintlich - unzulängliche Tatsachenfeststellungen an. Vielmehr richten sich ihre Angriffe in Wahrheit gegen die materiellrechtliche Würdigung des - zutreffend ermittelten - Sachverhalts, der sie ihre eigene rechtliche Sicht entgegensetzt.

13

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama