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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1994, Az.: BVerwG 4 B 53.94

Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn; Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts; Verplichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen bei einem in geschlossener Bauweise und im Zusammenhang bebauten Ortsteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 53.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 06.10.1992 - AZ: 3 K 176/91
OVG Rheinland-Pfalz - 25.11.1993 - AZ: 1 A 10532/93

Fundstellen

  • BauR 1994, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
  • DoKBer A 1994, 217-219
  • DÖV 1994, 868 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 267-268
  • ZfBR 1994, 192-193
  • ZfBR 1994, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gem. § 34 I BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.

In derVerwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen der Ausbau einer Scheune auf dem Nachbargrundstück in Grenzbebauung für Wohnzwecke gestattet worden ist. Das Berufungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben, weil sie nicht mit nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsrechts vereinbar sei. Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.

3

1.

Das Berufungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben, weil sie die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO verletze. Die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO, nach der Abstandsflächen nicht erforderlich sind vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß, sei nicht anwendbar. Denn für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung reiche es nicht aus, daß in dem maßgebenden Bereich überwiegend oder vorherrschend Grenzbebauung vorzufinden sei. Vielmehr wäre die Grenzbebauung nur dann zwingend, wenn sich ein Vorhaben mit Grenzabstand nicht einfügen, sondern als Fremdkörper erscheinen würde. Hieran anknüpfend, macht die Beschwerde geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob - unbeschadet der Korrekturmöglichkeitenüber gesetzliche Ausnahme- und Härteregelungen - § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO im Hinblick auf Art. 14 GG zwingend so auszulegen sei, daß ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben nur dann einen Grenzabstand einhalten müsse, wenn die Grundstücke in der näheren Umgebung nicht überwiegend grenzständig bebaut seien. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Soweit mit der Frage die einfachrechtliche Auslegung des § 8 LBauO angesprochen wird, ist sie einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen, weil sie insoweit zum irrevisiblen Landesrecht gehört (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Die Frage betrifft jedoch auch Bundesrecht. Zunächst geht es um die Auslegung einfachen Bundesrechts. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO bestimmt nämlich, daß Abstandsflächen nicht erforderlich sind, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß. Planungsrechtliche Vorschrift ist im vorliegenden Fall § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden soll. Zu der danach entscheidungserheblichen Frage, ob nach § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden muß, wenn die geschlossene Bauweise überwiegt oder vorherrscht, liegt zwar offenbar noch keine höchst richterliche Rechtsprechung vor. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens zu ihrer Klärung bedarf es aber offensichtlich nicht. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen, weil in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind und sich daran im Grundsatz nichts ändert, wenn die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt, weil auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich ein Vorhaben in offener Bauweise dennoch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen kann. Daraus folgt aber nicht, daß auch der einzelne Bauherr wählen kann, ob er sein konkretes Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze oder mit dem erforderlichen Grenzabstand errichten kann. Da das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt läßt (§ 29 Satz 4 BauGB), darf das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen. Mit Bundesrecht wäre es nur nicht vereinbar, wenn das landesrechtliche Bauordnungsrecht bei einem Vorhaben, das nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zwingend nur in geschlossener Bauweise ausgeführt werden darf, die Einhaltung von Abstandsflächen verlangen würde. So ist es aber nicht, wenn in einem Baugebiet die geschlossene Bauweise lediglich überwiegt oder vorherrscht.

5

Die Annahme der Beschwerde, eine gegenteilige Auslegung sei mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geboten, ist unzutreffend. Einen Grundsatz, daß der Eigentümer eines Baugrundstücks sein Grundstück so bebauen darf, wie er es möchte, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich, daß Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Zu diesen Gesetzen gehören nach allgemeiner Auffassung die bundes- und landesrechtlichen Baugesetze. Daß auch das Abstandsflächenrecht in § 8 LBauO Rheinland-Pfalz eine zulässige Regelung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - (BVerwGE 88, 191 = DVBl 1991, 819) ausdrücklich festgestellt.

6

2.

Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 16. Mai 1991 (a.a.O.) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes genügt. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffasssung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Erforderlich ist deshalb, daß in der Beschwerdebegründung ein die Entscheidung des Berufungsgerichts tragender Rechtssatz bezeichnet wird, der mit einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zitiert zwar ausführlich aus dem Senatsurteil vom 16. Mai 1991 und macht geltend, daß bei Anwendung dieser Grundsätze eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Sie benennt aber keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar wäre. Eine Abweichung kann hier im übrigen auch nicht vorliegen, weil die Entscheidung des Senats vom 16. Mai 1991 zu einer Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung des Gebäudes ergangen ist, während das Vorhaben des Beigeladenen nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in einer Nutzungsänderung mit wesentlichen Veränderungen der Bausubstanz (durch Aufstockung und neue Dachkonstruktion) besteht.

7

3.

Die Revision kann auch nicht zugelassen werden zur Klärung der Frage, "ob die Verwirklichung des Staatszieles Verbesserung der Wohnbausituation durch Nutzbarmachung von Bausubstanz zu Wohnzwecken, die zur Folge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, gerade im Bereich auch der Landwirtschaft, anderenfalls nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt genutzt werden könnte, an § 8 Abs. 6 LBauO Rheinland-Pfalz scheitern darf". Abgesehen davon, daß die Verwaltung und die Gerichte auch durch das Ziel, die Wohnungsbausituation zu verbessern, nicht von der Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) gelöst werden können, würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Auch das Berufungsgericht stellt nämlich nicht in Abrede, daß die Vorschriften des Abstandsflächenrechts einer Nutzbarmachung vorhandener Bausubstanz für Wohnzwecke nicht entgegenstehen müssen, wenn nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBauO gegeben sind. Es stellt hier aber fest, daß eine Nutzungsänderung und damit eine Verwertung des vorhandenen Bauwerks auch ohne wesentliche Substanzveränderung im Grenzbereich möglich gewesen wäre; es fehle deshalb an einer "unbeabsichtigten Härte", die Voraussetzung für die Befreiung sei.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Gaentzsch
Hien
Lemmel