Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1992, Az.: BVerwG 4 C 50.89
Innenbereich; Grundstücksnachbar; Kirchliche Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 50.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 01.02.1989 - AZ: 2 K 53/89
- VGH Baden-Württemberg - 20.06.1989 - AZ: 3 S 873/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 516-519
- BRS 1992, 193
- BWGZ 1992, 652
- BauR 1992, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
- BayVBl 1992, 440-441
- DVBI 1992, 1101-1102
- DVBl 1992, 1101-1102 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1992, 372 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- KirchE 30, 93 - 97
- NJW 1992, 2170-2171 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 456
- NVwZ 1992, 877 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1992, 269-270
- VBlBW 1992, 292-293
- ZevKR 1992, 89-92
- ZfBR 1992, 184-185
Verfahrensgegenstand
Baurecht
Amtlicher Leitsatz
Der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage hat die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 1989 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Er ist Eigentümer des mit einem dreigeschossigen Wohngebäude bebauten Eckgrundstücks ... in ... der Beigeladene ist Eigentümer des diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegenden Grundstücks .... Durch Bescheid vom 23. Oktober 1987 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Betsaales und eines Unterrichtsraumes für eine Koranschule mit Nebenräumen sowie zum Anbau einer Wasch- und WC-Anlage in das bislang zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Der Betsaal kann von bis zu 50 Personen genutzt werden. In ihm soll täglich fünfmal gebetet werden; das erste Gebet findet vor Sonnenaufgang, das letzte nach Sonnenuntergang statt. In dem Unterrichtsraum soll islamischer Religionsunterricht für Kinder an Wochenenden und an Feiertagen erteilt werden. Nach einer Auflage in der Baugenehmigung hat der Beigeladene auf dem Grundstück fünf Stellplätze anzulegen. Widerspruch und Klage des Klägers, der durch die Nutzung des Vorhabens des Beigeladenen unzumutbare Belästigungen und Störungen für sein Wohngebäude befürchtet, blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme des Augenscheins durch Urteil vom 1. Februar 1989 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für den betroffenen Bereich ein Bebauungsplan nicht existiere und die Umgebung keinem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO zugeordnet werden könne. Das Gebiet weise gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung auf. Von einer Gleichrangigkeit beider Nutzungsarten könne indes nicht gesprochen werden, da die Wohnbebauung bereits zahlenmäßig überwiege. Das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung, die auch von einer nahe gelegenen Kirche noch mitgeprägt werde, ein und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Seine Nutzung werde nicht zu schwerwiegenden und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnruhe der Anwohner führen. Die Gebets- und Unterrichtsveranstaltungen selbst verursachten keine Lärmbelästigungen; das gleiche gelte für an- und abfahrende Kraftfahrzeuge. Der Betsaal sei zur Aufnahme von 40 bis 50 Besuchern geeignet; in der Regel sei jedoch eine wesentlich geringere Zahl von Besuchern zu erwarten, was nicht außer acht gelassen werden dürfe. Insbesondere in den frühen Morgenstunden sei nur mit wenigen Betern zu rechnen. Das Interesse des Beigeladenen an ungestörter Religionsausübung habe nicht zuletzt deshalb Vorrang, weil die Gebetshandlungen unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG stünden.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach erneuter Augenscheinseinnahme das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zum Nachteil des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das inhaltlicher Bestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Das Vorhaben führe unter Berücksichtigung der angegebenen Nutzungszeiten zu einer wesentlichen Betroffenheit des Klägers. Die Nutzung des Betsaales beginne bereits vor Sonnenaufgang und ende erst nach Sonnenuntergang; der Unterrichtsraum für die Koranschule werde vornehmlich an Sonn- und Feiertagen genutzt. Nach der mitteleuropäischen Sommerzeit liege der Zeitpunkt des Sonnenaufgangs über mehrere Monate hinweg vor 6.00 Uhr, im Monatsmittel der Sommermonate etwa um 5.30 Uhr. Zwar gingen von den im Gebäude des Beigeladenen genehmigten Nutzungen selbst keine unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen für die Bewohner des Wohngebäudes des Klägers aus. Da die Besucher des Betsaales und der Koranschule jedoch überwiegend nicht in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks wohnten, würden sie in der Regel mit Kraftfahrzeugen anfahren oder gebracht werden, die auf den Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder im öffentlichen Verkehrsraum in der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes des Klägers abgestellt würden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ermögliche eine Nutzung durch etwa 40 bis 50 Besucher. Hiervon sei auszugehen; denn die sehr viel geringeren Erwartungen des Beigeladenen könnten sich durch eine Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder oder durch ein verändertes Verhalten der Mitglieder jederzeit ändern. Der genehmigte Nutzungsumfang führe zu erheblichen Emissionen durch das An- und Abfahren der Kraftfahrzeuge, das Einparken, das Türenschlagen sowie den Parksuchverkehr, die sich unmittelbar auf die Wohn- und Schlafräume der Bewohner des Gebäudes des Klägers auswirkten. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Emissionen und der Nähe des Wohngebäudes des Klägers sei insbesondere in den frühen Morgenstunden mit erheblichen Störungen der Wohnruhe in diesem Gebäude einschließlich der Aufweckgefahr zu rechnen, die die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. Die Schutzwürdigkeit des Klägers sei zumindest hinsichtlich der Nutzung in den frühen Morgenstunden nicht durch sonstige Immissionen eingeschränkt. Zwar seien die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße und einige wenige Gewerbebetriebe nicht allzuweit vom Wohngebäude des Klägers entfernt, doch gingen hiervon keine das Ruhebedürfnis der Bewohner in den frühen Morgenstunden einschränkenden Emissionen aus. Gegenüber diesen Beeinträchtigungen des Klägers müsse das Interesse des Beigeladenen an der Errichtung des Vorhabens gerade auf dem Baugrundstück zurücktreten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gewährleistung der Religionsausübung durch Art. 4 Abs. 2 GG; denn in dem umzubauenden Gebäude habe bislang keine Religionsausübung stattgefunden, und hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit genieße eine derartige Einrichtung keine privilegierte Stellung. Die Religion könne und solle in einer Weise ausgeübt werden, die Dritte in ihrem berechtigten Schlaf- und Ruhebedürfnis nicht erheblich störe.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet sei die Errichtung von Anlagen für kirchliche Zwecke grundsätzlich zulässig. Durch den zu erwartenden Lärm von an- und abfahrenden Gebetsbesuchern werde der Kläger nur in unbedeutendem Maße beeinträchtigt. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß lediglich in den Sommermonaten die Gebetszeiten vor 6.00 Uhr lägen. Das Morgengebet sei im übrigen unverzichtbarer Bestandteil der islamischen Religionsausübung. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr gehe das Berufungsgericht unzutreffend von dem maximalen Fassungsvermögen des Betsaales aus. Da es gerade um Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Besucher gehe, dürfe die tatsächlich zu erwartende Zahl nicht unberücksichtigt bleiben. Diese sei nach den bisherigen Erfahrungen wesentlich geringer und betrage hiernach etwa drei bis vier Personen.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 1989 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 1989 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht; es stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht beurteilt das Gebiet, in dem das umstrittene Bauvorhaben des Beigeladenen errichtet werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB; jedenfalls lassen sein knapper Hinweis auf diese Vorschrift auf Seite 5 seines Urteils sowie seine weiteren Ausführungen, in denen andere Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht genannt werden, keine andere Auslegung des Berufungsurteils zu. Soweit sich das Berufungsgericht mit den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks und seiner näheren Umgebung befaßt, rechtfertigen diese Ausführungen im übrigen den Schluß, das Berufungsgericht teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Bewertung des nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung, den beide Gerichte in Augenschein genommen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gebietscharakter vorwiegend durch Wohnbebauung und eine nahe gelegene Kirche, aber auch durch gewerblich genutzte Grundstücke geprägt; die vorhandenen Gewerbebetriebe sowie der Verkehr auf der Hauptstraße bewirken eine lärmmäßige Vorbelastung des Gebiets. Demnach weist das Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Elemente eines (allgemeinen) Wohngebiets und solche eines Mischgebiets auf. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Klägers jedoch zumindest hinsichtlich der Nutzung in den frühen Morgenstunden nicht durch sonstige Immissionen eingeschränkt.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend stellt das Berufungsgericht sodann darauf ab, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Nachteil des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, das Bestandteil des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38, 186) führt das Berufungsgericht weiter aus, dem Rücksichtnahmegebot komme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei. Das gelte nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen sei, und in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen sei. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar sei, seien dann gegeneinander abzuwägen.
Das Berufungsgericht wendet diese - der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechenden (vgl. auch Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6) - Grundsätze auf den konkreten Fall jedoch insoweit fehlerhaft an, als es die Interessen der Beteiligten nicht mit dem ihnen rechtlich zukommenden Gewicht bewertet. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Nutzungsart grundsätzlich in die nähere Umgebung einfügt; denn die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 <348> zu § 15 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB, ferner zu § 34 Abs. 1 BBauG schon Urteil vom 26. Mai 1979 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>).
Der Betsaal und die Koranschule wären als Anlagen für kirchliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebiets. Da die "Eigenart der näheren Umgebung" (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) des hier in Rede stehenden Vorhabens sowohl Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets als auch eines Mischgebiets aufweist und zudem von einer bereits vorhandenen Kirche mitgeprägt wird, kann hier die Typisierung der Nutzungsart, wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, auch - nicht allerdings ausschließlich wie im Falle der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB - zur Bestimmung des Rahmens mit herangezogen werden, in den sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muß (vgl. zu § 34 Abs. 1 BBauG Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = ZfBR 1987, 260). Daraus ergibt sich, daß der islamische Betsaal nach der Art der Nutzung in dem durch Elemente eines allgemeinen Wohngebiets und eines Mischgebiets geprägten Gebiet grundsätzlich und allgemein zulässig ist, zumal sich auch das Maß der baulichen Nutzung (bezogen auf die Ausmaße des Gebäudes) in die umliegende Bebauung einfügt.
Der dem Beigeladenen somit grundsätzlich zustehenden und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann der Nachbar bei Vorliegen besonderer Umstände nur ausnahmsweise entgegenhalten, daß das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihm gegenüber "rücksichtslos" sei. Solche besonderen Umstände sind hier jedenfalls für die keinem stärkeren Lärmschutz unterliegende Zeit, die außerhalb der Nachtruhe von morgens 6.00 bis abends 22.00 Uhr anzunehmen ist, nicht ersichtlich, zumal während dieser Zeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Gebiet auch mit Verkehrsgeräuschen bereits vorbelastet ist. Nach der gesetzlichen Wertung haben die Nachbarn einer in dem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen. Dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend den genehmigten Ausmaßen des Betsaals maximal die Zahl von 50 erreichen können, eine Zahl also, die für eine kirchliche Einrichtung eher bescheiden ist, keinesfalls aber nach oben aus dem Rahmen fällt.
Das Berufungsgericht geht bei seinen Überlegungen zum Gebot der Rücksichtnahme im Grundsatz auch zutreffend von dieser durch die Baugenehmigung ermöglichten Nutzung durch etwa 40 bis 50 Besucher aus, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht - von den Angaben des Beigeladenen, wonach bisher nur etwa 3 bis 4 Besucher zum Morgengebet erschienen seien; denn für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, daß die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = DÖV 1975, 103). Auch der Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes spricht dafür, die Schutzbedürftigkeit eines von einem Vorhaben betroffenen Nachbarn am genehmigten Nutzungsumfang zu messen; andernfalls würde sich das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung zum voraussichtlichen Nutzungsumfang zu seinen Lasten auswirken und die Durchsetzung von etwaigen Abwehransprüchen erschweren. Auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind übrigens die Störungen maßgeblich, die von dem Vorhaben ausgehen können. Das bedeutet freilich nicht, daß für die Frage des Nachbarschutzes von einer rein fiktiven Belastung auszugehen ist. Es ist vielmehr eine realistische Prognose anzustellen, die hier den Umstand berücksichtigen muß, daß nach der Lebenserfahrung nicht täglich die maximale Besucherzahl kommen und jedenfalls auch nicht jeder Besucher einen eigenen Kraftwagen benutzen wird.
Zugunsten des Klägers spricht, daß das vor Sonnenaufgang beginnende Morgengebet und damit auch der dadurch verursachte Anfahrverkehr zeitweise in die stärkeren Schutz genießende Ruhezeit vor 6.00 Uhr fällt. Das verständliche Ruhebedürfnis des Klägers hat hier Gewicht, zumal kirchliche Einrichtungen üblicherweise in dieser Zeit nicht, jedenfalls nicht mit der Regelmäßigkeit wie bei dem Beigeladenen, benutzt werden und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitraum eine nennenswerte Geräuschvorbelastung noch nicht vorhanden ist. Dieses Gewicht der klägerischen Interessen wird jedoch bereits dadurch gemindert, daß das Morgengebet nur während einer relativ kurzen Zeit im Jahr (ca. 3 Monate) vor 6.00 Uhr morgens abgehalten wird und auch in dieser Zeit nur geringfügig (nämlich im Mittel um etwa eine halbe Stunde) in den schutzwürdigen Zeitraum fällt.
Zugunsten des Beigeladenen ist bei der Interessenabwägung demgegenüber zu berücksichtigen, daß das Morgengebet ein unverzichtbarer Bestandteil der islamischen Religionsausübung ist. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht - nach den oben genannten Grundsätzen zum Rücksichtnahmegebot - derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist in die Abwägung zugunsten des Beigeladenen die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) einzustellen und bei der Anwendung einfachen Rechts mitzuberücksichtigen (vgl. dazu BVerfGE 83, 341 <356>). Das führt zu dem Ergebnis, daß die Interessen des Beigeladenen stärker wiegen als die Interessen des Klägers, so daß der vom Kläger begehrte Schutz zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren sowie in Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 1989 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 1989 sowie des Beschlusses des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1989 auch für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug sowie das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf je 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Mangels konkret bezifferbarer Angaben des Klägers zu einem Wertverlust seines Grundstücks hält der Senat einen Betrag von 10.000 DM für angemessen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1240 f., baurechtliche Nachbarklage).
Im übrigen hat der Senat den am 27. Februar 1992 verkündeten Streitwertbeschluß im Hinblick auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergänzt.
Hien
Lemmel
Heeren
Halama