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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: BVerwG 1 WB 6.01

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 6.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant Mitterer und
Hauptmann Kanzler als ehrenamtliche Richter
am 8. Mai 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2008 endet. Zum Hauptmann wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Seit 16. September 1996 wird er als S 1-Offizier Fachdienst beim Stab der Sanitätsbrigade ... in L. verwendet.

2

Am 24. Februar 2000 wurde der Antragsteller vom Brigadekommandeur der Sanitätsbrigade ... zum 31. März 2000 planmäßig beurteilt. In einer hierzu vom Kommandeur des Heeresunterstützungskommandos (Kdr HUKdo) als nächsthöherem Vorgesetzten abgegebenen Stellungnahme vom 24. Mai 2000 setzte dieser die Einzelmerkmale F. 04, 09, 11 und 12 von Stufe 7 auf Stufe 6 mit der Begründung herab, die gebundene Wertung des Teils F sei sehr wohlwollend und hebe den Antragsteller aus dem Kreis der Offiziere im Kommandobereich seiner Laufbahn im Führungsgrundgebiet (FGG) 1 in unangemessener Weise heraus; deshalb ändere er in vergleichender Betrachtung aller ihm unterstellten vergleichbaren Offiziere vier der Einzelmerkmalswertungen des Erstbeurteilers ab.

3

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juni 2000 gegen die ihm am 20. Juni 2000 eröffnete Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wiesen der Inspekteur des Heeres mit Bescheid vom 22. August 2000, die weitere Beschwerde der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 zurück.

4

Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. November 2000 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2001 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Der Bescheid des Inspekteurs des Heeres enthalte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Richtigerweise hätte bereits die weitere Beschwerde, über die der BMVg zu Unrecht sachlich entschieden habe, in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung umgedeutet werden müssen. In der Sache sei die Feststellung des nächsthöheren Vorgesetzten, dass der Erstbeurteiler einen sehr wohlwollenden Maßstab angelegt habe, nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, warum er gerade die Einzelmerkmale F. 04, 09, 11 und 12 herabgesetzt habe. Die ihm sowohl vom Erstbeurteiler als auch vom nächsthöheren Vorgesetzten bescheinigte Leistungssteigerung komme nach der Änderung der Einzelmerkmalswertungen nicht mehr deutlich zum Ausdruck. Auch im Vergleich zu der vorangegangenen Beurteilung spreche der nunmehrige Durchschnitt der Wertungen nicht für eine Leistungssteigerung, sondern eher für einen Leistungsabfall, was einen Widerspruch darstelle. Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten beruhe zudem auf einer unzulänglichen Beurteilungsgrundlage, weil er von ihm keine ausreichende Kenntnis hinsichtlich seiner Eignung und Leistung habe und ihn deshalb auch nicht im Wege eines Leistungsvergleichs anderen gegenüber richtig einordnen könne. Im Übrigen entspreche es nicht dem Sinn eines Leistungsvergleichs, Spitzenleistungen zu nivellieren, zumal der Stellung nehmende Vorgesetzte seine Vergleichsbetrachtung in unzulässiger Weise auf die im FGG 1 tätigen Hauptleute beschränkt habe, anstatt sie personell gegenüber der dem Erstbeurteiler zur Verfügung stehenden Vergleichsgrundlage zu erweitern.

7

Er beantragt,

die Stellungnahme des Kdr HUKdo vom 24. Mai 2000 zu der planmäßigen Beurteilung vom 24. Februar 2000 aufzuheben.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der nächsthöhere Vorgesetzte habe das Recht, in seiner Stellungnahme Einzelwertungen der Erstbeurteilung zu ändern. Dabei bedürfe es keiner besonderen Begründung für die Änderung von jedem Einzelmerkmal. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe seine Stellungnahme aufgrund eines Vergleiches der gesamten Arbeitsergebnisse des Antragstellers mit denen anderer S 1-Offiziere aus dem ihm unterstellten Bereich abgegeben. Bei der vergleichenden Betrachtung sei eine Differenzierung nach Verwendungsbereichen, Fachtätigkeiten und Dienststellungen zulässig. Eine vertiefte persönliche Kenntnis des zu Beurteilenden sei für die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten weder erforderlich noch von diesem behauptet worden.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1030/00 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag des Antragstellers, die Stellungnahme des Kdr HUKdo vom 24. Mai 2000 aufzuheben, ist zulässig.

12

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - < BVerwGE 63, 3 [5] > und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - < BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255 >). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <a.a.O.>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - < BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - < NZWehrr 1994, 213>, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204 >, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 - <NVwZ-RR 2001, 318 > und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen >). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 weist im Übrigen klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden/Stellungnehmenden, einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.

13

Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

14

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die angefochtene Stellungnahme nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil der Inspekteur des Heeres seinem Beschwerdebescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat, derzufolge gegen diesen Bescheid weitere Beschwerde eingelegt werden könne. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde war gemäß § 16 Abs. 3 WBO der BMVg zuständig. Die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Inspekteure unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantragen, besteht nach § 22 WBO i.d.F. des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) nur in den Fällen, in denen die Inspekteure über weitere Beschwerden entschieden haben.

15

Nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum einen daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum anderen kommt eine nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <a.a.O.>, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 8 = NZWehrr 2000, 160>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 55.00 - <ZBR 2001, 141 >, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 - < a.a.O. > und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 -).

16

Hieran gemessen begegnet die Stellungnahme des Kdr HUKdo keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

17

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der BMVg Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Soldatenlaufbahnverordnungüber die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a SLV), und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - < Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12 >, vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - < Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3 >, vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - < NVwZ-RR 1999, 455, insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht abgedruckt > und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - sowie Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - < BVerwGE 86, 59 [f.]>, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 -). Das ist hier der Fall.

18

Nach Nr. 905 Buchst. c 1. Spiegelstrich ZDv 20/6 hat der nächsthöhere Vorgesetzte aufgrund seiner Erkenntnisse das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalswertungen. Wenn er dabei aufgrund eines Leistungsvergleichs mit anderen Offizieren zu der Überzeugung gelangt, dass eine Beurteilung zu günstig ausgefallen ist, dann ist er zu einer Änderung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Ob der nächsthöhere Vorgesetzte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Erstbeurteiler einen "sehr wohlwollenden Maßstab" angelegt hat, unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 WBO nicht der gerichtlichen Überprüfung.

19

Nach Nr. 903 Buchst. d ZDv 20/6 ist der nächsthöhere Vorgesetzte zur Stellungnahme und zur Änderung von Wertungen auch dann befugt, wenn er sich keine persönliche Kenntnis vom Beurteilten verschaffen konnte, aber auf dessen Arbeitsergebnisse oder auf Beiträge Dritter zurückgreifen kann (Beschluss vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 - <a.a.O.>). Dies gilt umso mehr, wenn der Stellungnehmende - wie hier - zwar keine umfassende persönliche Kenntnis von dem Beurteilten hat, ihn aber dienstlich durchaus kennt. Der Kdr HUKdo war deshalb berechtigt, sich ergänzend auf die ihm vorliegenden Arbeitsergebnisse des Antragstellers zu stützen, wobei er nicht einzelne Arbeiten herausgreifen und benennen musste, sondern seiner Bewertung sämtliche ihm zugänglichen Arbeitsergebnisse zugrunde legen durfte.

20

Die angefochtene Stellungnahme erweist sich auch nicht deshalb als in sich widersprüchlich, weil sie dem Antragsteller trotz Herabsetzung von Einzelmerkmalswertungen insgesamt eine Leistungssteigerung bescheinigt. Die Behauptung des Antragstellers, sein bei der personalbearbeitenden Stelle geführter Rangplatz bleibe trotz der Leistungssteigerung unverändert, ist rechtlich ohne Belang. Der Rangplatz scheidet als Nachweis für einen Leistungsanstieg schon deshalb aus, weil er nur einen Leistungsvergleich der von ihm erfassten Soldaten wiedergibt. Wenn die im Rang vor dem Antragsteller stehenden Soldaten ihre Leistungen ebenfalls gesteigert haben sollten, muss zwangsläufig auch die Rangfolge unverändert bleiben.

21

Die Annahme des Antragstellers, dass ihm im Vergleich zu der 1998 erstellten Beurteilung kein Leistungsanstieg, sondern ein Leistungsabfall bescheinigt werde, geht sachlich schon deshalb fehl, weil diese Beurteilung noch auf der Grundlage der damals geltenden Fassung der ZDv 20/6 vom 26. Februar 1987 erfolgte, der ein völlig anderes Beurteilungssystem zugrunde lag.

22

Die angefochtene Stellungnahme verstößt auch nicht gegen das Begründungsgebot in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6. Der Kdr HUKdo hat mit seiner Stellungnahme, derzufolge die gebundene Wertung des Teils F. sehr wohlwollend sei und den Antragsteller aus dem Kreis der Offiziere im Kommandobereich in seiner Laufbahn im FGG 1 in nicht angemessener Weise heraushebe, eine, wenn auch knappe, so doch aus sich heraus noch verständliche Begründung für die vorgenommenen Änderungen gegeben. Dabei konnte er mit der zusammenfassenden Bewertung, dass er den Antragsteller im besonders leistungsstarken Feld dieser Personengruppe sehe, in vergleichender Betrachtung aller ihm unterstellten vergleichbaren Offiziere die Einzelmerkmale aber herabzusetzen seien, sämtliche Änderungen von Einzelmerkmalswertungen begründen. Das Begründungserfordernis in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 verlangt nicht, dass jede Einzelmerkmalsänderung gesondert erläutert und begründet wird (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - <a.a.O.>, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 49.00 - < DokBer B 2001, 17 = ZBR 2000, 430 [LS] > sowie Urteil vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 7 = ZBR 2000, 269 >). Vielmehr genügt es, dass aus der Stellungnahme hervorgeht, welche Gründe für die Änderung von Beurteilungsmerkmalen maßgeblich waren. Das ist hier in plausibler und nachvollziehbarer Weise geschehen (vgl. hierzu Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - < BVerwGE 60, 245 [251]>).

23

Die angefochtene Stellungnahme ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Kdr HUKdo die vergleichende Betrachtung auf den Kreis der Offiziere im Kommandobereich in der Laufbahn des Antragstellers im FGG 1 beschränkt hat. Nach Nr. 404 Abs. 1 ZDv 20/6 sind in dem Eignungs- und Leistungsvergleich alle Soldaten im Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen, die vergleichbaren Anforderungen unterliegen. Es ist deshalb sachgerecht, wenn sich die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten auf den Vergleich der im gleichen Fachgebiet tätigen Soldaten beschränkt. Ob dies im Einzelfall mehr oder weniger Soldaten sind, als der Erstbeurteiler seiner vergleichenden Betrachtung zugrunde gelegt hat, ist rechtlich unerheblich.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Mitterer
Kanzler