Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1991, Az.: BVerwG 2 WD 43.90; 2 WD 22.91
Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der Aussage alle Soldaten seien potentielle Mörder; Äußerungen eines Soldaten in derÖffentlichkeit im Hinblick auf die sogenannten Soldatenurteile der Frankfurter Gerichte als schweres Dienstvergehen; Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme; Teilnehmer an der Podiumsdiskussion am 31. August 1984 mit anschließender Presseerklärung des Arbeitskreises Darmstädter Signal; Vorwurf der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung; Ethisches Bewußtsein innerhalb der Bundeswehr für die Problematik einer atomaren Kriegführung; Pflicht des Soldaten zur Zurückhaltung bei öffentlichen Äußerungen im Hinblick auf seine Loyalität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 43.90; 2 WD 22.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 22.05.1990 - AZ: N 14 VL 5/90
- TDiG Mitte - 22.02.1991 - AZ: M 4 VL 21/90
- nachfolgend
- BVerfG - 10.07.1992 - AZ: 2 BvR 1802/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 922 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 1207 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 48
- NVwZ-RR 1992, 558-566 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 159
Amtlicher Leitsatz
Offiziere der Bundeswehr, die durch Unterzeichnung einer Presseerklärung mit Name und Dienstgrad die Aussage "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig befinden, machen sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig.
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 25., 26. und 27. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Brückner,
Major Klahr als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
zu a) Rechtsanwalt ...
zu b) Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 27. September 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Unter Zurückweisung der Berufung des früheren Soldaten M. wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Mai 1990 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der frühere Soldat zur Hälfte zu tragen.
- 2.
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten T. wird auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 22. Februar 1991 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme (Ziffer 2) geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Zu a:
Der jetzt 34 Jahre alte frühere Soldat ... M. besuchte vier Jahre die Volksschule, sodann neun Jahre die höhere Schule, die er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife am 23. März 1976 abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Juli 1976 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und durch Urkunde vom 30. Juni 1976 am 3. Juli 1976 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Funker ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei Jahre, sodann auf sechs, acht und vierzehn Jahre festgesetzt; sie endete durch Zeitablauf am 30. Juni 1990.
Der frühere Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen durch Urkunde vom 1. Juni 1979 mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Leutnant, durch Urkunde vom 4. Oktober 1983 am 13. Oktober 1983 zum Oberleutnant und durch Urkunde vom 25. Mai 1987 mit Wirkung vom 1. Juli 1987 zum Hauptmann befördert.
Nach seiner Grundausbildung bei der F.kompanie 1/III in K. wurde er zum 1. Oktober 1976 zur 2./F.bataillon 330 in K. und zum 11. Januar 1977 zur ...schule ... in F. zur Teilnahme am 45. Offizieranwärterlehrgang versetzt, den er am 29. September 1977 mit Erfolg abschloß. Zum 1. Oktober 1977 wurde er sodann zur Offizierschule des Heeres in Hannover zur Teilnahme am Offizierlehrgang A 2 versetzt, den er am 21. Dezember 1977 mit der Note "befriedigend" abschloß. Nach seiner Verwendung als Schüler bei der 2./Fernmeldebataillon 5 in Diez vom 23. Dezember 1977 bis 30. September 1979 wurde er zum 1. Oktober 1979 zur Hochschule der Bundeswehr ... versetzt; dort legte er in der Fachrichtung Pädagogik am 22. Januar 1981 die Diplomvorprüfung mit der Note "befriedigend" und am 27. August 1983 die Diplomhauptprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" ab. Zum 28. September 1983 zur 3./F.bataillon 310 in K. als Fernmeldeoffizier/Zugführeroffizier versetzt, nahm er im Rahmen von Kommandierungen zur Offizierschule des Heeres in Hannover vom 3. November 1983 bis 25. März 1984 und zur ... schule ... in F. vom 27. März bis 3. August 1984 jeweils mit Erfolg an den Offizierlehrgängen A und B teil. Zum 1. Januar 1985 wurde er zur 1./F.bataillon 310 in K. als Fernmeldeoffizier/S 2-Offizier versetzt. Nach seiner Ausbildung zum Jugendoffizier im Rahmen von Kommandierungen vom 10. September bis 4. Oktober 1985 wurde der frühere Soldat zum 1. Oktober 1986 als Fernmeldeoffizier/S 2-Offizier zum Stab ... 3 in K. und zum 1. Juli 1987 als Fernmeldeoffizier/S 4-Offizier zur 1./F.bataillon 7 in L. versetzt. Vom 1. Mai bis 30. Juni 1990 wurde er zur Durchführung einer Fachausbildung - Internationales Managementprogramm (IMP) - an der Universität der Bundeswehr ... und der University of H. vom militärischen Dienst freigestellt.
Nachdem er als Offizieranwärter mit der zusammenfassenden Wertung "6 D" beurteilt worden war, steigerte sich der frühere Soldat in der Beurteilung vom 12. August 1985 auf die zusammenfassende Wertung "4 C" und in der Beurteilung vom 19. Januar 1987 auf die zusammenfassende Wertung "3 C". In der Beurteilung vom 1. März 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung überwiegend die Note "3" sowie zweimal die Note "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad; in der ergänzenden Kennzeichnung seiner charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde er wie folgt beschrieben:
"Ruhiger, sachlicher Offizier, der mit Leistungswillen und Pflichtgefühl überzeugt. Gefestigte Persönlichkeit mit klaren Wertvorstellungen. M. nimmt seinen Auftrag als Soldat ernst und zeigt Freude am Beruf. Er ist aufgeschlossen und ungezwungen, integrationswillig im militärischen und zivilen Bereich. Die Stellung der Bundeswehr in der Gesellschaft vertritt er überzeugend."
Der frühere Soldat besitzt seit dem 30. Juni 1977 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen enthalten.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes. Auf dieser Grundlage stehen ihm Übergangsgebührnisse für die Dauer von 24 Monaten bis zum 30. Juni 1992 von monatlich 3.064,07 DM brutto, 2.216,57 DM netto zu. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe von 23.124,72 DM erdient, die - unter Einbehaltung eines Restes von 5.000 DM - in Höhe von 18.124,72 DM bereits ausgezahlt wurde. Die finanziellen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet.
Zu b:
Der nunmehr 48 Jahre alte Soldat ... T. hat am 18. Februar 1965 die Reifeprüfung bestanden und war danach bis 31. Oktober 1966 als ordentlicher Studierender der Mathematik an der Universität Frankfurt am Main eingeschrieben.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er vom 1. Oktober 1966 an als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zum 3. Oktober 1966 zur A.kompanie 16/2 in H. einberufen. Mit Urkunde vom 30. September 1966 wurde er am 6. Oktober 1966 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei, sodann auf fünf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 20. März 1969 wurde ihm mit Wirkung vom 1. April 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem er den Fahnenjunkerlehrgang (Technische Truppe/Instandsetzung) mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 zum Fahnenjunker und nach Bestehen des Fähnrichlehrgangs, ebenfalls mit "befriedigend", mit Wirkung vom 1. Juli 1968 zum Fähnrich und am 7. Januar 1969 zum Oberfähnrich befördert. Nach Bestehen der Offizierprüfung, ebenfalls mit "befriedigend", wurde er durch Urkunde vom 20. März 1969 mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Leutnant, durch Urkunde vom 7. Juli 1971 am 13. Juli 1971 zum Oberleutnant, durch Urkunde vom 3. Oktober 1974 mit Wirkung vom 1. November 1974 zum Hauptmann und schließlich durch Urkunde vom 11. März 1987 mit Wirkung vom 1. April 1987 zum Major ernannt.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat vom 3. Januar 1967 an zur Akademie ... in D., vom 4. Juli 1967 an zur Schule ... in A., vom 4. Januar 1968 an zur ... schule in F. und vom 2. Juli 1968 an zur ... schule ... in M. versetzt. Zum 29. September 1969 wurde er für die Dauer von vier Jahren zur Akademie ... in D. im Rahmen des festgesetzten Ausbildungsplanes zur Aufnahme des Ingenieurstudiums versetzt und erwarb nach der Abschlußprüfung am 5. Juli 1973 vor der ... schule ... in D. den akademischen Grad "Ingenieur (grad.)", an dessen Stelle im Jahre 1981 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" getreten ist. Vom 1. Oktober 1973 an wurde er zur I.kompanie 130 in W. als Instandsetzungsoffizier, vom 1. April 1975 an zur 1./T.bataillon ... 83, am 1. Oktober 1975 umbenannt in 1./N.bataillon ... 320, in H. als Technischer Offizier, vom 1. April 1978 an zur 3./I.bataillon 2 in G. als Kompaniechef, vom 1. Januar 1981 an zum ... amt in K. als Instandsetzungsoffizier, vom 1. Oktober 1983 an zur 1./I.bataillon 5 in G., ebenfalls als Instandsetzungsoffizier sowie amtlich anerkannter Sachverständiger Kraftfahrzeug-Verkehrs-Offizier, vom 1. April 1986 an zur 1./R.bataillon 52 in G. als Technischer Stabsoffizier und zum 1. April 1990 zum Stab P.brigade 13 in W. als Brigadeingenieur versetzt.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in seiner Dienststellung als Technischer Offizier in der Beurteilung vom 7. August 1975 mit "4 C" und in der Beurteilung vom 29. August 1977 mit "5 C" bewertet. Als Kompaniechef wurde er am 23. August 1979 mit "5 C" beurteilt. Seine dienstlichen Leistungen als Instandsetzungsoffizier wurden in den Beurteilungen vom 1. Februar 1982 und 2. März 1984 jeweils mit "4 C" und in der Beurteilung vom 17. Februar 1986 mit "3 B" eingestuft. In seiner Dienststellung als Technischer Stabsoffizier wurde er in der Beurteilung vom 10. Juli 1987 mit "3 B" und in der Beurteilung vom 15. August 1989 in der gebundenen Beschreibungüberwiegend mit "2" und "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde ausgeführt: Der Soldat sei ein aufgeschlossener, verantwortungsfreudiger und optimistisch eingestellter Stabsoffizier, der in unkonventioneller, aber nichtsdestoweniger eindeutiger Weise zu seinem Beruf stehe und ihn nach außen engagiert vertrete; seine Spontaneität sei sowohl Stärke als auch zugleich Schwäche. In der Beurteilung des Oberst Holl vom 2. September 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Brigadeingenieur in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", neunmal mit "2" und fünfmal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" heißt es:
"Major T. ist ein toleranter, feinfühliger und umgänglicher Offizier. Sein berufliches Selbstverständnis halte ich allerdings für problematisch. Er ist parteipolitisch stark engagiert und nimmt häufig zu aktuellen politischen Fragen öffentlich und als Soldat erkennbar Stellung - z.B. sogenanntes Soldatenurteil, Golfkrieg, Entsendung deutscher Kontingente in die Türkei, UN-Einsätze deutscher Soldaten -. Ich bin der Auffassung, daß er dabei bewußt oder unbewußt immer wieder den schmalen Grat zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Pflicht zur Zurückhaltung als militärischer Vorgesetzter gemäß SG § 10 (6) verläßt. Ein neuerlicher Einsatz des Majors T. im Bereich der Rüstung ist gut vorstellbar und würde seinen Wünschen entgegenkommen."
Seit 29. August 1983 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, seit 6. September 1983 das Tätigkeitsabzeichen Logistischer Dienst/Technisches Personal, ebenfalls in Gold, zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten für ihn keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 5.954,61 DM brutto, 4.311,44 DM netto. Unter Berücksichtigung von Abtretungen werden ihm 4.190,94 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
a)
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 13. März 1990 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 21. März 1990 dem früheren Soldaten M. folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat unterschrieb im November 1989 in Bonn eine Presseerklärung des 'Darmstädter Signals', die u.a. folgendes beinhaltete:
'Wir Soldaten des Arbeitskreises 'Darmstädter Signal' begrüßen das sogenannte 'Soldatenurteil' der 29. Großen Strafkammer des LG Frankfurt vom 20. 10.1989. Zum einen ist der Kampf der Meinungen das Lebenselement unserer Gesellschaft, zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig ....'
Die Erklärung wurde an die Presse und Abgeordnete des Deutschen Bundestages weitergeleitet."
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 22. Mai 1990 wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarbuße von 500 DM und überbürdete die Hälfte der Kosten des Verfahrens und der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund.
Sie würdigte die von dem früheren Soldaten mitgetrageneÄußerung "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SG), verneinte jedoch einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG sei stets ernst zu nehmen. Denn wenn ein Vorgesetzter seine Befehlsautorität einbüße oder auch nur in Frage stelle, werde er unglaubwürdig und könne seine Erziehungs-, Ausbildungs- und Führungsaufgabe nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Dies gelte um so mehr, wenn es sich um einen Vorgesetzten im Dienstgrad eines Hauptmanns handele, dem schon die Führung einer Kompanie anvertraut werden könne. Ein solcher Offizier werde seiner Vorbildfunktion nach § 10 Abs. 1 SG nicht gerecht und müsse damit rechnen, daß er das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten schwer enttäusche, aber auch bei seinen Kameraden erheblichen Ansehensschaden erleide. Den früheren Soldaten belaste es in besonderer Weise, daß er sich durch die Äußerungen im Flugblatt nicht nur in der Wahl seiner Mittel und im Ton vergriffen, sondern damit einen Teil der Terminologie von Gruppen der Friedensbewegungen übernommen habe, die auf eine radikale Bekämpfung und Diffamierung der Bundeswehr ausgerichtet seien. Diese Instinktlosigkeit sei um so gravierender, als dem früheren Soldaten aus seiner Zeit als Jugendoffizier bekanntgewesen sei, daß die Gegner der Bundeswehr wiederholt mit diesen Äußerungen und anderen wie: "Geh zum Bund, lerne schlachten", "Die Bundeswehr erzieht zum hemmungslosen Morden", agiert hätten und dafür in vielen Fällen strafgerichtlich zur Rechenschaft gezogen worden seien. Indem der frühere Soldat in das "gleiche Horn" geblasen und damit den Eindruck erweckt habe, er würde mit den Gegnern der Bundeswehr gemeinsame Sache machen, habe er in erheblichem Maße seine Vertrauenswürdigkeit aufs Spiel gesetzt. Maßnahmeverschärfend müsse sich zudem auswirken, daß der Soldat seine Meinungsäußerung nicht zur Versachlichung einer angeheizten Diskussion über das sogenannte Soldatenurteil des Landgerichts F. getan, sondern die Diskussion über dieses Urteil lediglich als Vehikel benutzt habe, um sich noch einmal in nicht zu überbietender Schärfe zur Verteidigungspolitik der Bundesregierung und der NATO zu Wort zu melden, nachdem der Hardtberg-Aufruf von 1987 wirkungslos verhallt sei. Denn die bundesweite Empörung über das Strafurteil des Landgerichts F. sei nicht dadurch ausgelöst worden, daß die Richter die Aussage: "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" für richtig gehalten hätten, sondern dadurch, daß viele Bürger es nicht hätten verstehen können, daß der Angeklagte Dr. A. freigesprochen worden sei, obwohl er selbst nach Auffassung des Gerichts Hauptmann W. schwer beleidigt habe. Ein derart schockierendes "Signal", wie es der Arbeitskreis "Darmstädter Signal" an die Adresse aller Soldaten zu senden gedacht habe, sei Ende 1989 um so weniger angezeigt gewesen, als inzwischen die USA und die UdSSR auf dem Gebiet der atomaren Abrüstung erhebliche Fortschritte erzielt hätten und auf dem besten Wege gewesen seien und noch seien, das beiderseitige Atomwaffenpotential weiter zu vermindern. Schuldmindernd habe hingegen berücksichtigt werden müssen, daß der frühere Soldat aus Überzeugung gehandelt und mit seinem "Signal" auf Gefahren habe hinweisen wollen, die viele Bürger trotz Beunruhigung in der Hoffnung verdrängten, daß in einer Krisensituation die Vernunft die Oberhand behalten und die Menschheit vor einem Krieg verschont bleiben werde, den die im Strafverfahren vor dem Landgericht F. gehörten Sachverständigen in Schreckensbildern an die Wand gemalt hätten. Ferner sei zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen gewesen, daß er als Jugendoffizier oft an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe, sich sogar habe beleidigen lassen müssen und dadurch an Sensibilität gegenüberÄußerungen im politischen Meinungsstreit verloren haben könne. Schuldmindernd sei es im übrigen anzusehen, daß der frühere Soldat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Meinungsäußerung Dritter, insbesondere des Bundesverfassungsrichters a.D. H., seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Meinungsäußerung zurückgestellt und das Flugblatt aus falsch verstandener Solidarität unter dem Druck der Gruppendynamik unterschrieben habe. Im besonderen Maße sei zugunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er sich bisher tadelfrei geführt habe und weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, seinen Dienst stets treu, pflichtbewußt und gewissenhaft versehen habe, wie sich aus seinenüberdurchschnittlichen Beurteilungen eindeutig ersehen lasse. In diesem Zusammenhang habe die Aussage seines nächsten Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant T. beachtliches Gewicht gehabt. Denn nach dessen Aussage habe der frühere Soldat nach wie vor zu den Offizieren der Spitzengruppe des Bataillons gehört und das volle Vertrauen seines Bataillonskommandeurs genossen, der sich in einem persönlichen Schreiben an den Divisionskommandeur gegen die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gewandt habe. Schließlich habe bei der Maßnahmebemessung nicht außer acht gelassen werden können, daß nur gegen drei von 21 Unterzeichnern des Flugblattes ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet und gegen einen Unterzeichner eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. Darin habe die Kammer ein Anzeichen dafür gesehen, daß dem Dienstvergehen, das nach seinem objektiven Unrechtsgehalt für alle betroffenen Soldaten gleich zu beurteilen sei, nur geringes Gewicht beigemessen worden sei. Es komme hinzu, daß erhebliche verbale Attacken eines im Dienstrang weit höheren Offiziers, der wegen seiner Dienststellung ein besonders hohes Maß an Verantwortung trage und deshalb disziplinar schärfer zur Verantwortung zu ziehen sei, gegen den Bundesminister der Verteidigung und gegen den Bundeskanzler auch nur mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme geahndet worden seien, wie sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - ersehen lasse. Nach Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände sei eine Disziplinarbuße von 500 DM als erforderliche, aber auch ausreichende Ahndung erschienen, um einerseits auf den früheren Soldaten erzieherisch einzuwirken und andererseits die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Mit Rücksicht darauf, daß entgegen dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt worden sei, habe es die Kammer für billig gehalten, die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Soldaten jeweils zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.
Gegen dieses ihm am 6. August 1990 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. August 1990 am 13. August 1990 beim Truppendienstgericht Nord Berufung mit dem Antrag auf Freispruch einlegen lassen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vortragen lassen:
Die Truppendienstkammer habe ihn zu Unrecht eines Verstoßes gegen seine Dienstpflicht nach § 10 Abs. 6 SG für schuldig befunden. Die Annahme, daß er durch Unterzeichnung des Flugblattes "seinen eigenen Berufsstand auf die Stufe mit Schwerverbrechern" gestellt und "dadurch diskriminiert und diffamiert" habe, gehe schon deshalb fehl, weil die im Text des Flugblattes für richtig gehaltene Aussage nicht gelautet habe: "alle Soldaten sind Mörder", sondern lediglich von "potentiellen Mördern" gesprochen habe. Dies sei ein entscheidender Unterschied, der sich auch nicht dadurch relativieren lasse, daß nicht einmal ein Gericht beurteilen könne, wer ein potentieller Mörder sei; wenn die Truppendienstkammer die Abgabe "dieses Unwerturteils" im Flugblatt als "eine ungeheure Anmaßung" gewertet habe, so gehe diese Schlußfolgerung fehl. Dies gelte um so mehr, wenn man berücksichtige, in welchem Zusammenhang die Zustimmung zur streitigen Aussage im Flugblatt erfolgt sei, nämlich unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Strategie der atomaren Abschreckung, die bei ihrem Versagen "zu massenhaftem unterschiedslosem Töten zwingt". Hier sei nicht der bösartige Vorwurf, daß jemand morden wolle, erhoben worden, sondern auf eine tragische Verstrickung hingewiesen worden, die für jede Armee der Welt gelte, die Massenvernichtungsmittel einsetzen müsse. Es komme des weiteren hinzu, daß die Feststellung dieser Tragik nicht ohne Grund erfolgt sei, denn wie er, der frühere Soldat, bereits in der ersten Instanz ausführlich dargelegt habe, habe man sich bei Abfassung der Erklärung vom 7. November 1989 einer gegen die Auffassung des Landgerichts Frankfurt gerichteten Kampagne gegenüber gesehen. Da diese Meinungsäußerung gerade die tragischen Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungsmitteln betroffen habe, durch die er, der frühere Soldat, und seine Kameraden seit langem in ihrem Gewissen belastet worden seien, hätten sie es für angezeigt gehalten, sich an deröffentlichen Diskussion zu beteiligen und deren Einseitigkeit entgegenzutreten. Dies sei nur durch Stellungnahme zu der umstrittenen Auffassung des Landgerichts Frankfurt möglich gewesen, auch wenn dadurch die Gefahr eines erneuten Ärgernisses heraufbeschworen worden sei. Da die Aussage einen zentralen Punkt seiner, des früheren Soldaten, und seiner Kameraden Gewissensnot betroffen habe, seien bei Anwendung des Zurückhaltungsgebots unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit sowie der Gewissensfreiheit keine strengen Maßstäbe anzulegen. Demgemäß sei sein, des früheren Soldaten, Verhalten nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 10 Abs. 6 SG anzusehen. Keinesfalls sei ihm ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da er auf Grund der vom Kammerurteil zitierten Zeitungsartikel und Meinungsäußerungen davon ausgegangen sei, daß die von ihm mitunterzeichnete Erklärung im Flugblatt rechtlich unbedenklich gewesen sei. Wenn "Meinungsführer" wie Zeitungskommentatoren und ein Verfassungsrichter außer Dienst die umstrittene Äußerung für unbedenklich, im Grunde für richtig gehalten hätten dann könne ihm, dem früheren Soldaten, kein Vorwurf daraus erwachsen, daß er der Ansicht gewesen sei, den Text des Flugblattes unterzeichnen zu dürfen, ohne damit gegen seine Zurückhaltungspflicht zu verstoßen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unterzeichnung des Flugblattes gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Achtung und Vertrauen außer Dienst verstoßen habe. Viele seiner Kameraden hätten im Gegenteil seiner Ehrlichkeit und Courage Respekt bezeugt; seine Achtung und sein Vertrauen gegenüber seinen Kameraden und Untergebenen hätten auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gelitten, wie sein Kommandeur bei seiner Zeugenaussage vor der Truppendienstkammer ausdrücklich bestätigt habe. Selbst wenn er, der frühere Soldat, gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG objektiv verstoßen habe, fehle es jedenfalls am Verschulden. Schließlich sei zu rügen, daß gegen ihn, den früheren Soldaten, überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei; dies sei bei 21 Unterzeichnern des Flugblattes nur in drei Fällen der Fall gewesen, wobei gegen einen der drei Soldaten lediglich eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. Der Wehrdisziplinaranwalt habe für diese unterschiedliche Verfahrensweise keine Erklärung geben können. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der insbesondere auch Bestandteil der Fürsorgepflicht sei. Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte hätte auch gegen ihn, den früheren Soldaten, kein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet werden dürfen. Daher sei die Frage zu stellen, ob es sich hierbei nicht um ein Verfahrenshindernis handele, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsse.
Ergänzend hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. April 1991 vortragen lassen:
Die eine öffentliche Meinungsäußerung einschränkenden Pflichten eines Soldaten müßten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69]>) im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts stets gewahrt bleibe. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 47) Bezug genommen, das seinerseits hervorgehoben habe, das Truppendienstgericht müsse sich von der Wertordnung des Grundgesetzes leiten lassen und die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gegen die Notwendigkeit eines disziplinierten Verhaltens der Vorgesetzten abwägen; bei politischen Meinungsäußerungen müßten hierbei vor allem die verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden, die das Ergebnis der Güterabwägung auf der Ebene des Verfassungsrechts vorzeichneten. Hinsichtlich der Zulässigkeit herabsetzender Meinungsäußerungen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 66, 150) ausgeführt, daß es sich dann, wenn es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handele, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spreche; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stelle, sei mit Art. 5 GG nicht vereinbar. Nach Ansicht des früheren Soldaten gelte dies auch gegenüber den die Meinungsfreiheit des Soldaten berührenden Geboten des Soldatengesetzes, und zwar in vermehrten Maße dann, wenn es sich nicht lediglich um irgendeine politische Meinungsäußerung gehandelt habe, sondern wenn hierbei glaubwürdig auf Gewissensgründe Bezug genommen worden sei, weil dann die Abwägung zwischen Freiheit und Pflichten auch durch Art. 4 Abs. 1 GG mitgeprägt werde. In diese Abwägung seien alle obwaltenden Umstände einzubeziehen, insbesondere der genaue Inhalt einerÄußerung, ihr Anlaß und die Motive des sichÄußernden. Die inkriminierte Aussage sei von den Unterzeichnern der Presseerklärung vom 7. November 1989 nicht in verselbständigter Form, ungefragt und erstmalig in die Welt gesetzt worden. Sie nehme vielmehr Bezug auf die Erklärung eines anderen, nämlich des freigesprochenen Diskutanten von F. Dies mindere von vornherein den möglichen Unrechtsgehalt der Aussage, denn es sei ein nicht unerheblicher Unterschied, ob man erkläre, daß man eine bereits von einem anderen gemachte Aussage für richtig halte, oder ob man sie erstmals in die Welt setze. Hinzu komme, daß das "Für-richtig-halten" im vorliegenden Fall nicht in Form einer unmittelbaren Anschlußerklärung im Sinne einer nochmaligen Unterstreichung der Ersterklärung erfolgt sei, sondern nur mittelbar über das Urteil des F. Landgerichts. Man habe nicht die Aussage des Angeklagten, sondern dessen Freispruch begrüßt. Auch dies vermindere den möglichen Unrechtsgehalt der Aussage; denn es sei wiederum ein nicht unerheblicher Unterschied, ob jemand die diskreditierende Aussage eines Dritten unmittelbar unterstütze, oder ob er es lediglich begrüße, daß jemand wegen einer solchen Aussage nicht verurteilt werde. Wenn er dies dann u.a. damit begründe, daß er die Aussage "inhaltlich für richtig hält", habe er sie noch lange nicht auf seine eigenen Fahnen geschrieben. Deshalb habe er, der frühere Soldat, bereits in seiner schriftlichen Einlassung vom 30. April 1990 gegenüber dem Truppendienstgericht zu Recht und glaubhaft erklärt, daß er eine solche Aussage von sich aus nicht machen würde. Der enge Zusammenhang der Presseerklärung mit dem Gerichtsurteil führe des weiteren dazu, daß der Begriff "Mörder" in der Presseerklärung nicht anders gemeint sein könne, als in dem freisprechenden Urteil, also nicht im Sinne des § 211 StGB, sondern im Sinne eines vorsätzlichen Tötens, das ein Jurist lediglich als Totschlag bezeichnen würde. Das Frankfurter Landgericht habe sich insoweit an die "Verkehrsbedeutung" des Wortes "Mord" gehalten, worunter der "Normalbürger", auf den abzustellen sei, nichts anderes verstehe, als daß man jemanden gewaltsam und vorsätzlich umbringe. Eine Umfrage unter juristischen Laien fördere in aller Regel nichts anderes als dieses Wortverständnis zu Tage. Das Wort "Totschläger" habe keinen Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden, und das Wort "Töter" gebe esüberhaupt nicht; wenn dies gemeint sei, spreche man landläufig eben von "Mördern". Nur in dieser Bedeutung könne deshalb auch die Presseerklärung vom 7. November 1989 verstanden werden, und zwar auch unabhängig vom Urteil des Landgerichts Frankfurt. Damit aber treffe die Presseerklärung einen Sachverhalt, der sich leider nicht leugnen lasse: Auch in einem sogenannten "gerechten Krieg" werde vorsätzlich und gewaltsam getötet. Insofern sei es in tragischer Weise wahr, daß alle Soldaten "potentiell", nämlich im Falle der Verwicklung in einen Krieg, und zwar gleichgültig, ob "gerecht" oder "ungerecht" zu "Mördern" im Sinne des oben geschilderten Sprachgebrauchs würden. Darauf habe auch das Landgericht F. abgestellt, wenn es in der schriftlichen Urteilsbegründung, die den Unterzeichnern der Presseerklärung vom 7. November 1989 vorgelegen habe, ausführe, daß der "Tatsachenkern" in der fraglichen Äußerung "von besorgniserregender Dimension" sei; damit meine das Gericht die Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen, der zu "Millionen von Toten und Verletzten gerade auch unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung" führen würde. Diese Perspektive leite bereits zu den Motiven über, die zu der inkriminierten Presseerklärung geführt hätten. Er, der frühere Soldat, und seine Kameraden sprächen ausdrücklich von der "Gewissensnot" in der sie sich angesichts der Strategie der atomaren Abschreckung befänden, weil diese Strategie "bei ihrem Versagen zu massenhaftem unterschiedslosem Töten zwingt". Abgesehen davon, daß diese Formulierung die letzten Zweifel daran, was mit dem Begriff "Mörder" im vorliegenden Zusammenhang gemeint sei, im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs beseitige, werde hierdurch auch deutlich, daß man aus einer Konfliktlage heraus und nicht etwa zum Zwecke einer Beschimpfung oder Schmähung an die Öffentlichkeit getreten sei. Den Anlaß hierzu habe die vielfältige Urteilsschelte gebildet, die sich das F. Landgericht in der Öffentlichkeit habe gefallen lassen müssen. Der Generalinspekteur der Bundeswehr habe das Urteil als "unerträglich" bezeichnet, der Verteidigungsminister habe eine Rechtsänderung für erforderlich gehalten, und der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion habe gar gefordert, gegen die F. Richter ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung einzuleiten. Diese öffentliche Hatz ranghoher Verantwortungsträger sei im politischen Parterre mit unflätigen Anrufen und Drohbriefen gegenüber dem Gerichtsvorsitzenden begleitet worden, wie sich beispielsweise aus der F. Rundschau vom 26. Oktober 1989 und B. aktuell vom 24. Oktober 1989 ersehen lasse. Zu dieser Emotionalisierung und öffentlichen Aufregung sei es nicht zuletzt deshalb gekommen, veil man die Tragik eines Soldaten, der im Kriegsfall mit Massenvernichtungswaffen umgehen solle, verdrängt gehabt habe. Damit habe man auch einen Konflikt verdrängt, unter dem die Unterzeichner der Presseerklärung glaubwürdig litten, weshalb sie sich veranlaßt gesehen hätten, "im Gegensatz zum Bundesministerium der Verteidigung ... eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung ... für notwendig" zu erklären. Berücksichtige man all dies und wäge nunmehr die Pflichten des Soldatengesetzes mit der Meinungs- und Gewissensfreiheit des "Staatsbürgers in Uniform" ab, dann erweise sich die Presseerklärung weder als Verstoß gegen§ 17 Abs. 1, 1. Alternative SG noch gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG noch gegen § 10 Abs. 6 SG. Auf die mögliche Verletzung dieser Vorschriften sei in der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [f.]) abgestellt worden. Ein disziplinloser Ausfall in die Öffentlichkeit, wie ihn§ 17 Abs. 1, 1. Alternative SG verbieten würde, dürfte hier auf jeden Fall ausscheiden. Dafür gäben weder die Wortwahl noch der Anlaß und das Ziel der Presseerklärung etwas her. Die Formulierungen, mit denen der Freispruch des Landgerichts Frankfurt und nicht etwa die Äußerung des Angeklagten "begrüßt" werde, seien keineswegs emotionsgeladen, geschweige denn als Verstoß gegen "Zucht und Ordnung" im Sinne der Disziplin der genannten Vorschrift des Soldatengesetzes zu werten. Das Ziel der Erklärung sei nicht die Erlangung irgendwelcher persönlicher Vorteile oder eigensüchtiger Einflußnahmen auf Verhaltensweisen von Vorgesetzten gewesen, wie es für Disziplinlosigkeiten im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung typisch sei. Es sei ihm, dem früheren Soldaten, und seinen Kameraden darum gegangen, auf einen ernsthaften Gewissenskonflikt aufmerksam zu machen, unter dem viele Soldaten litten. Hierzu hätten sie Anfang November 1988 auch allen Anlaß gehabt, da die undifferenzierte Kritik an dem F. Urteil gezeigt habe, wie sehr in der Öffentlichkeit jener Konflikt verdrängt worden sei, unter dem er, der frühere Soldat, und seine Kameraden gelitten hätten. Sie hätten sich nicht zu unberufenen Fürsprechern eines Gerichts gemacht, sondern sich als berufene Mahner hinsichtlich eines viele Soldaten im Zeitalter der Massenvernichtungswaffen belastenden Gewissenskonflikts erwiesen. Derartiges als Disziplinlosigkeit zu ahnden, wäre mit der Wertordnung desGrundgesetzes, die bei der Auslegung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften des Soldatengesetzes stets zu beachten sei, unvereinbar. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen die Pflicht, Achtung und Vertrauen im außerdienstlichen Bereich zu wahren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), vor. Ein Hauptmann, der ein Gerichtsurteil begrüße, das eine drastische Aussage über das mit dem Soldatenhandwerk potentiell verbundene Töten für nicht strafbar halte, untergrabe weder das Ansehen der Bundeswehr noch sein eigenes Ansehen als Vorgesetzter. Solche Ansehensverluste hätten eher durch die oben geschilderte, ebenso undifferenzierte wie emotionalisierte Urteilsschelte gedroht. Seine, des früheren Soldaten, Teilnahme an der hierdurch entstandenen öffentlichen Diskussion in Form der in der Presseerklärung enthaltenen Hinweise auf die Meinungsfreiheit und dem bedauerlichen Tatsachenkern der Aussage des freigesprochenen Angeklagten habe sich als Mahnung zu einer differenzierteren Betrachtungsweise für die Reputation der Bundeswehr und seine, des früheren Soldaten, Reputation als Vorgesetzter, eher als förderlich denn als abträglich erwiesen. Wäre es nicht geradezu ein Armutszeugnis für die Bundeswehr, wenn ihre Soldaten, auch bzw. gerade als Vorgesetzte mit der in der Presseerklärung zum Ausdruck gekommene Motivation, aus dem vorliegenden Anlaß und in der vorliegenden Form nicht mehr an einer bereits in Gang befindlichen öffentlichen Diskussion teilnehmen dürften? Derartiges schwäche nicht die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten, sondern mache ihn ganz im Gegenteil glaubwürdiger, weil er Probleme, die vielen Soldaten erhebliches Kopfzerbrechen bereiteten, nicht verdränge, sondern ausspreche.
Schließlich habe er, der frühere Soldat, auch nicht gegen das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG verstoßen. Denn er und seine Kameraden hätten nicht eineöffentliche Diskussion vom Zaun gebrochen, sondern sich an einer bereits heftig in Gang befindlichen öffentlichen Auseinandersetzung beteiligt. Sie hätten dies nicht in reißerischer Form getan. Derartiges wäre nur dann anzunehmen, wenn sie sich darauf beschränkt hätten,öffentlich zu erklären, daß sie die Aussage "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" für richtig gehalten oder gar begrüßt hätten. Das aber hätten sie, wie bereits ausgeführt, gerade nicht getan. Sie hätten sich nicht die Aussage des Angeklagten in F., sondern den Freispruch des Gerichts zu eigen gemacht. Wenn sie hierfür als Gründe zum einen die Meinungsfreiheit und zum anderen die Richtigkeit der Aussage des angeklagten Arztes anführten und gleichzeitig auf ihre eigene Gewissensnot hinwiesen, hätten sie weder unbesonnen noch intolerant noch unsachlich reagiert, was für eine Verletzung der Pflichten aus§ 10 Abs. 6 SG nach der Rechtsprechung Voraussetzung wäre. Nicht er, der frühere Soldat, und seine Kameraden hätten die erforderliche Zurückhaltung vermissen lassen, sondern ein Teil der politisch Verantwortlichen, die sich zu nie gehörter Urteilsschelte hätten hinreißen lassen.
Auch der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 16. Juli 1990 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. August 1990, der am selben Tage bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der von der Truppendienstkammer festgestellte Sachverhalt werde nicht angegriffen, ihre rechtliche Würdigung sei jedoch unvollständig, weil sie zu Unrecht einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG, die Kameradschaftspflicht nach§ 12 Satz 2 SG und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG verneint habe. Wenngleich es einem Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad gewiß nicht verwehrt sei, im außerdienstlichen Bereich an Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien kritisch teilzunehmen und dabei nachhaltig eine. Meinung zu vertreten, die von der Auffassung der jeweiligen Regierung, politischer Mehr- oder Minderheiten oder der Mehrzahl seiner Kameraden abweiche, seien aber die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit im politischen Bereich jedenfalls dannüberschritten und die Pflicht zum treuen Dienen verletzt, wenn durch Meinungsäußerungen Grundlage und Legitimation des Dienstes in der Bundeswehr in so undifferenzierter und radikaler Weise, wie hier, in Frage gestellt und sogar negiert würden. Die Aussage "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" enthalte den denkbar schärfsten Angriff auf das Selbstverständnis der Soldaten aller Armeen und ganz gezielt auch auf das der Soldaten der Bundeswehr. Mit dem Begriff des Mörders verbinde sich - unabhängig von der strafrechtlichen Ausgestaltung des Tatbestandes des§ 211 StGB - im allgemeinen Sprachverständnis die Abwertung eines Menschen als Schwerstverbrecher. Die von dem früheren Soldaten unterzeichnete Feststellung enthalte daher den Vorwurf, daß Soldaten der Bundeswehr mit der Ausübung ihres verfassungsmäßigen Verteidigungsauftrages jedenfalls im Rahmen der derzeit geltenden Verteidigungskonzeption sich als Kriminelle betätigen würden. Dies schließe notwendigerweise ein, daß alles, was schon im Frieden der Vorbereitung auf den Verteidigungsfall diene, wie Ausbildung und Übung, Verbrechensvorbereitung sei. Wer seinen Dienst als Soldat in der Bundeswehr in dieser Weise als verbrecherisch bewerte, lasse hinsichtlich seiner Einstellung zu den militärischen Pflichten keinen anderen Schluß zu als den, daß er sich schon jetzt von diesen Pflichten losgesagt habe und spätestens im Verteidigungsfall seine grundlegenden Pflichten zum treuen Dienen und Gehorsam aufkündigen werde. Auch bei weitestgehender Anerkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sei die in § 7 SG normierte Grundpflicht des Soldaten verletzt, wenn er durch Äußerungen zu erkennen gebe, "er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde...", wie sich aus der Entscheidung des Senats BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66] ergebe. So und nicht anders sei dieÄußerung in der von den Unterzeichnern des Flugblattes sich selbst auferlegten Konsequenz zu verstehen. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen der Resolution werde deutlich, daß der Angriff in erster Linie gegen die für die Verteidigungskonzeption verantwortliche Bundesregierung gerichtet sei, soweit sie im Rahmen der NATO die Strategie der atomaren Abschreckung mittrage. Die Soldaten würden insoweit nur als "doloses Werkzeug" einer verbrecherischen Verteidigungspolitik diffamiert. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung erlaube zwar dem Soldaten, die Verteidigungskonzeption der Regierung in deutlichen Worten abzulehnen; er dürfe jedoch nicht durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung - Mitglied der Regierung - als höchsten Vorgesetzten nachArt. 65 a GG den Anschein erwecken, daß er nicht mehr bereit sei, einen Befehl (dieses Amtsinhabers) loyal auszuführen (vgl. Urteil vom 25. April 1973 - BVerwG 2 WD 65.71 -). Demgegenüber könne nicht eingewendet werden, daß sich die Äußerung nicht gegen den Bundesminister der Verteidigung als Vorgesetzten und Inhaber der obersten Befehlsgewalt, sondern gegen ihn als Teil der Regierung richte. Denn wenn die Verteidigungskonzeption der Regierung auf diese radikale Weise angegriffen werde, sei davon untrennbar auch der oberste Vorgesetzte mitbetroffen, der hinsichtlich seiner Befehlsbefugnis nur noch partielle Gehorsamsbereitschaft erwarten dürfe. Der frühere Soldat habe in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer darauf hingewiesen, daß auch Soldaten eines Fernmeldebataillons, zu denen er gehört habe, im Falle eines nuklearen Waffeneinsatzes unmittelbar an Befehlsübermittlungen beteiligt sein könnten. Damit würden sie im Sinne seiner Ausführungen zum Kreis der "Täter" gehören, vom potentiellen zum realen "Mörder" werden, eine Konsequenz, die er gewiß für sich ablehne und der er nur durch Gehorsamsverweigerung, die er schon jetzt deutlich gemacht habe, entgehen könne. Auch im Hinblick auf seine Vorgesetzteneigenschaft könne sich die rechtliche Würdigung nicht auf die eher formal gesehenen Kategorien der Vorschrift des § 10 Abs. 6 SG beschränken. Ein Soldat, der die ihm nach dem Gesetz zuerkannten Vorgesetztenbefugnisse und -pflichten dadurch infrage stelle, daß er seinen Dienst, aber auch den seiner Untergebenen öffentlich als den Dienst "potentieller Mörder" kennzeichne, zerstöre damit seine Qualifikation als Erzieher und Ausbilder von Soldaten. Wie solle ein solcher Vorgesetzter Untergebene, zumal Wehrpflichtige, überzeugend motivieren und ausbilden können? Möge er fachlich noch so gut beurteilt sein, so sei er als Vorgesetzter doch ungeeignet, wenn er auf diese Weise das Fundament seines Dienstes und des Dienstes seiner Untergebenen untergrabe.
Den Ausführungen der Truppendienstkammer, mit denen sie einen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG verneint habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift ergebe, solle durch sie der Zusammenhalt der Soldaten als unerläßliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschützt werden. Diesen inneren Zusammenhalt zu stören, sei nichts geeigneter, als wenn der Anspruch eines jeden Soldaten der Bundeswehr auf Anerkennung seiner von der Verfassung gewollten und getragenen dienstlichen Tätigkeit, die auf Friedenssicherung gerichtet sei, in so rüder Weise von Kameraden diskriminiert werde. Auch wenn die Vorschrift des § 12 Satz 1 SG nach der Rechtsprechung keine selbständige Dienstpflicht enthalte, müsse das hier genannte Rechtsgut bei Auslegung und Anwendung des Satzes 2 berücksichtigt werden. Wenn hier Würde und Ehre des Kameraden genannt würden, so geschehe dies nicht, um den selbstverständlich jedem Soldaten zustehenden strafrechtlichen Ehrenschutz zu verstärken. Weil die Kameradschaftspflicht nicht um des einzelnen Soldaten willen, sondern im Interesse des Zusammenhalts der Truppe und somit der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte in das Soldatengesetz aufgenommen worden sei (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [188 f.]>), sei entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer die Rechtsprechung zu § 185 ff. StGB hier allenfalls bedingt anwendbar. Trotz der Formulierung "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" sei offenkundig, daß damit in erster Linie die Soldaten der Bundeswehr gemeint gewesen seien, da es den Unterzeichnern des Flugblattes um eine Änderung der Verteidigungsstrategie jedenfalls für den Bereich ihrer Armee gehe. Das vom früheren Soldaten begrüßte "F. Urteil" bejahe die Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung der Bundeswehr als Institution und des Hauptmanns W. als Jugendoffizier der Bundeswehr. Die vom Soldaten mitgetragene Erklärung des "Darmstädter Signals" pflichte nicht nur dem Urteil bei, indem sie etwa den Freispruch im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB für richtig halte, sondern identifiziere sich im Gegensatz zum Strafgericht mit der Aussage des Angeklagten Dr. Augst, indem dessen Äußerung "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" als inhaltlich richtig bezeichnet werde. Damit werde deutlich, daß es dem früheren Soldaten und seinen Mitunterzeichnern nicht darum gegangen sei, das Urteil eines unabhängigen Gerichts zu verteidigen, sondern darum, das zu propagieren, was der Angeklagte der dienstlichen Tätigkeit der Soldaten der Bundeswehr und auch dem in seiner Berufsehre angegriffenen Jugendoffizier vorgeworfen habe. Aus alledem ergebe sich, daß mit der vorgeworfenen Formulierung in der Resolution die Beleidigung der Soldaten gerade auch der Bundeswehr als Mittel des politischen Kampfes für eine Änderung der NATO-Strategie gezielt eingesetzt und in Kauf genommen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der einem Zivilisten im Urteil des Landgerichts F. zugebilligte Rechtfertigungsgrund letztlich bestanden habe. Jedenfalls könne er einem Soldaten der Bundeswehr im Verhältnis zu seinen Kameraden nicht zugute kommen, wenn nicht der für das innere Gefüge der Streitkräfte geradezu essentielle und daher durch die Vorschrift des § 12 SG geschützte Wert der Kameradschaft zerstört werden solle. Die Resolution sei nicht nur geeignet, die persönliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit der Unterzeichner ernsthaft zu beeinträchtigen, sondern auch geeignet, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu untergraben. Ohne Rücksicht auf die erregte Diskussion in der Öffentlichkeit und die Betroffenheit von Soldaten, Eltern von Wehrpflichtigen und Politikern bis hin zum Bundespräsidenten seien die Unterzeichner in der rigorosen Verfolgung ihrer politischen Ziele der weitgehend negativen Bewertung des F. Urteils entgegengetreten, hätten sich als die "bessere Bundeswehr" geriert und als Gruppe kritischer Soldaten unter Hinzufügung ihrer Vorgesetztendienstgrade in der Öffentlichkeit den Eindruck einer Armee erweckt, in der nicht einmal mehr der Grundkonsens über die Verteidigungsbereitschaft vorhanden sei und die dann in der Tat stärkstes Mißtrauen in ihre Funktionsfähigkeit verdiene. Daher sei § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in seinen beiden Alternativen verletzt.
Der vom früheren Soldaten geltend gemachte Verbotsirrtum sei jedenfalls nicht entschuldbar. Dies gelte nicht nur für die von der Truppendienstkammer als verletzt angesehenen soldatischen Pflichten, sondern auch hinsichtlich der Verletzung der Treuepflicht, der Kameradschaftspflicht und der Verpflichtung, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu wahren. Gerade von einem gut qualifizierten Offizier mit erfolgreich abgeschlossenem pädagogischem Studium sowie einer Ausbildung und Praxis als Jugendoffizier müsse die Einsicht erwartet werden, daß der Freiheit der Meinungsäußerung im Interesse des verfassungsrechtlichen Auftrages der Streitkräfte, des Zusammenhalts in der Truppe und auch des für die Integration der Armee in die Gesellschaft notwendigen Ansehens der Bundeswehr Grenzen gesetzt seien und er als Soldat diese Grenzen deutlich überschritten habe. Die von der Truppendienstkammer verhängte einfache Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens schon dann nicht gerecht, wenn lediglich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zurückhaltung beiÄußerungen nach § 10 Abs. 6 SG und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG angenommen werden könnte. Ein Vorgesetzter, der durch eine solch maßlos diffamierendeÄußerung die für seine Führungs- und Erziehungsaufgaben unerläßliche Autorität untergrabe, mache sich dadurch in hohem Maße unglaubwürdig und setze sich damit selbst außerstande, den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Der Untergebene, der sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen könne und der - soweit er Wehrpflichtiger sei - im Gegensatz zum früheren Soldaten nicht freiwillig, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht seinen Dienst leiste, müsse von seinen Vorgesetzten wenigstens erwarten können, daß diese ihm nicht in so schockierender Weise die Legitimation seines Dienstes absprächen. Den Unterzeichnern der Resolution sei bekanntgewesen, daß die Äußerung des Dr. A. in der breitenÖffentlichkeit, zumal aber in der Bundeswehr, helle Empörung ausgelöst habe. Unter Nennung ihres Dienstgrades und damit unter Inanspruchnahme der besonderen Autorität eines Vorgesetzten in der Bundeswehr hätten sie mit dem Ziel größtmöglicherÖffentlichkeitswirkung sich die Behauptung des Dr. A. zu eigen gemacht, damit öl ins Feuer gegossen und in Kauf genommen, daß sich die berechtigte Empörung auch von Kameraden, Vorgesetzten und Untergebenen gegen sie selbst richte. Es könne zutreffen, daß es dem damaligen Bataillonskommandeur des früheren Soldaten bei der Diskussion über dessen Verhalten gelungen sei, größere Unruhe unter den Offizieren des Bataillons zu vermeiden; er habe aber ersichtlich schon nicht für sein Unteroffizierkorps, geschweige denn für andere Soldaten, sprechen können. Sei das Verhalten des früheren Soldaten darüber hinaus als eine Verletzung der Treuepflicht nach § 7 SG und der Kameradschaftspflicht nach § 12 SG zu bewerten, so müsse dies zwangsläufig zu der Feststellung führen, daß sich der frühere Soldat in seinem Dienstgrad disqualifiziert habe. Bei dem in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer gestellten Antrag auf Dienstgradherabsetzung seien alle für den früheren Soldaten sprechenden Umstände berücksichtigt worden. Hätte er sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden, sich nicht womöglich durch das schlechte Beispiel der mitunterzeichnenden Kameraden in falsch verstandener Solidarität mitreißen lassen und letztlich nicht eine gewisse Einsicht gezeigt, hätte sein Verhalten notwendigerweise die Frage aufgeworfen, ob der frühere Soldat der Bundeswehr als Offizierüberhaupt noch zumutbar sei. Es sei zwar verständlich, wenn die Truppendienstkammer am Ende ihrer Zumessungserwägungen auf die unterschiedlichen disziplinaren Entscheidungen der Einleitungsbehörden gegenüber den Mitunterzeichnern der Resolution hinweise. Diese unbefriedigende Behandlung könne aber für das erkennende Gericht nicht dazu führen, daß der ihm zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt nicht entsprechend den Maßstäben der Rechtsprechung zutreffend beurteilt und angemessen geahndet werde.
b)
Der Kommandeur der P. 13 verhängte gegen den Soldaten T. am 18. April 1990 einen Verweis. Der Disziplinarmaßnahme wurde folgender Sachverhalt zugrundegelegt:
Er hat Anfang November 1989 in G., nachdem er telefonisch von dem Text der Presseerklärung des 6. Hardtberg-Gesprächs in Kenntnis gesetzt wurde, sich bereiterklärt, als Mitunterzeichner dieser Erklärung die inhaltliche Verantwortung mit zu übernehmen.
Diese Erklärung enthält den Satz '... zum anderen halten wir die Aussage - alle Soldaten sind potentielle Mörder - inhaltlich für richtig.'"
Über die Beschwerde des Soldaten vom 23. April 1990 hat der Kommandeur der 5. ... division bislang nicht entschieden; das Beschwerdeverfahren wurde ausgesetzt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 5. ... division vom 1. Juni 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 26. November 1990 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat erklärte sich Anfang November 1989 in G., nachdem er telefonisch von dem Text der Presseerklärung des '6. Hardtberg-Gesprächs' des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL in Kenntnis gesetzt worden war, damit einverstanden, als Mitunterzeichner dieser Erklärung die inhaltliche Verantwortung mit zu übernehmen, und wurde sodann mit Name und Dienstgrad als Mitunterzeichner der Presseerklärung vom 07. November 1989 aufgeführt, in der es u.a. heißt:
'... zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig'.
Diese Erklärung wurde, wie der Soldat wußte, und womit er einverstanden war, an die Presse und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages weitergeleitet."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 22. Februar 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten und zu einer Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Zugleich hob sie den am 18. April 1990 gegen den Soldaten verhängten Verweis auf.
Die Kammer würdigte die Erklärung des Soldaten "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine Pflicht, als Offizier außerhalb des Dienstes bei seinenÄußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), ferner als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht der Achtungs- und Vertrauenswahrung außerhalb des dienstlichen Bereichs (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Soldat habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht u.a. alles zu tun, um andere Soldaten vor Nachteilen zu bewahren; dazu gehöre als Grundpflicht die Abwehr von Angriffen, die an das Selbstverständnis des Soldatenberufs gingen, nämlich zu wissen, daß sein Handeln in rechtmäßiger und ethischer Erfüllung seiner Aufgaben gerechtfertigt sei. Ein Berufssoldat in der Laufbahngruppe eines Stabsoffiziers, der vorsätzlichöffentlich mit dem Ziel, auf die öffentliche Meinung Einfluß zu nehmen, die Aussage, "alle Soldaten sind potentielle Mörder" für inhaltlich richtig halte, verhalte sich in hohem Maße treuwidrig, indem er die genannte Grundpflicht des Dienstherrn in kaum zu überbietender Weise seinerseits angreife. Er zerstöre grundsätzlich sein Vertrauen als Vorgesetzter und verliere grundsätzlich den Anspruch an Untergebene, bereit zu sein, seinen Befehlen uneingeschränkt zu folgen. Denn diese Befehle ließen sie kraft der Aussage des Soldaten möglicherweise zum Mörder werden. Die Aussage des Soldaten zerstöre ferner grundsätzlich das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft aller Soldaten, füreinander kameradschaftlich einzustehen. Kein verantwortungsvoller Soldat der Bundeswehr werde uneingeschränkt mit einem Kameraden zusammenarbeiten wollen, der den Soldatenberuf wie vorliegend aufs schwerste kriminalisiere. Der Soldat habe schließlich auch seine Wohlverhaltenspflicht im Kernbereich verletzt. Die Öffentlichkeit sowie Vorgesetzte, Gleichgestellte und Untergebene hätten kein Verständnis dafür, daß ein auf Lebenszeit besoldeter Staatsdieneröffentlich - ohne die Konsequenzen zu ziehen - seinen von Steuergeldern finanzierten Dienst ungerechtfertigt in ein verwerfliches Licht rücke. Durch sein Verhalten habe der Soldat insgesamt den Soldatenberuf in Frage gestellt und damit seinen eigenen Status als Berufssoldat. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und charakterliche Integrität im Grunde zerstört. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sei dem Dienstherrn mit diesem Soldaten grundsätzlich nicht mehr möglich. Von der an sich angemessenen Lösung des Dienstverhältnisses - Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 58 WDO) - könne aber noch einmal abgesehen werden, weil der Soldat nicht aus böswilligen, sondern ausÜberzeugung, aus ideellen Gründen gehandelt habe. Auch von der in der Einstufungsfunktion nächst niedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme, der Dienstgradherabsetzung (§ 57 WDO), könne vorliegend noch einmal abgesehen werden. Zwar habe der Soldat schwer gefehlt, indem er das Dienstvergehen, das sich gegen den Dienstherrn, gegen seinen Einsatz als Vorgesetzter und gegen seine Kameraden gerichtet habe, bewußt in der Öffentlichkeit begangen habe, so daß eineäußerlich sichtbare Maßnahme durchaus gerechtfertigt gewesen wäre, um deutlich zu machen, daß das Dienstverhältnis eine solche Haltung nicht tragen könne. Vorliegend falle aber insoweit entscheidend zugunsten des Soldaten ins Gewicht, daß die Presseerklärung nach Erkenntnissen des Gerichts in den Medien - abgesehen von einer unwesentlichen Ausnahme - nicht verbreitet worden sei. Zum Abweichen von der in der Einstufungsfunktion nächst niedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme, dem Beförderungsverbot, verbunden mit einer Gehaltskürzung (§§ 55, 56, 54 Abs. 2 WDO) habe kein Anlaß bestanden. Eine solche Abmahnung erfolge, was dem Soldaten deutlich vor Augen zu halten sei, in jeder anderen Gruppe bei entsprechendem Fehlverhalten, seien es politische Parteien, Gewerkschaften, Arbeitnehmer jeder Qualifikationen oder Vereine. Die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst schaffe keinen im Gegensatz zu Dienst- oder Arbeitsverhältnissen anderer Art privilegierten Freiraum, der berechtige, uneingeschränkt gegen grundlegende Interessen des Dienstherrn vorzugehen. Schranken seien wie bei jedem Arbeitsverhältnis zu beachten. Es gehe nicht darum, einen Offizier "mundtot" zu machen oder ihm "einen Maulkorb zu verpassen". Nur die Schranken seiner Meinungsäußerung habe er zu beachten. Wer seine Dienstausübung öffentlich als potentielle Mordtätigkeit bezeichne, überschreite diese Schranken weit. Hinsichtlich der Höhe der erkannten disziplinargerichtlichen Maßnahme habe zu Lasten des Soldaten gesprochen, daß er seine Dienstpflicht unter ausdrücklicher Hervorhebung seines verhältnismäßig hohen Dienstgrades verletzt habe. Nach§ 10 Abs. 1 SG habe der Vorgesetzte in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben und sei daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten sei, und je umfassender seine Vorgesetztenbefugnisse seien, umso schlechter sei das Beispiel, das er durch sein pflichtwidriges Verhalten gebe. Zu Lasten des Soldaten sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß er gemeinschaftlich mit anderen Soldaten gehandelt habe und in der Hauptverhandlung nicht zur Einsicht über die Schwere seiner Verfehlung gelangt sei. Zu seinen Lasten habe schließlich gesprochen, was hier hervorzuheben sei, daß er insbesondere gegenüber seinen Kameraden menschlich schwer gefehlt habe. Demgegenüber habe zugunsten des Soldaten gewertet werden können, daß er offensichtlich nicht der geistige Kopf der Erklärung gewesen sei, sondern sich der Erklärung erst im nachhinein angeschlossen habe. Auch sei er bisher disziplinar- und strafrechtlich unbescholten, also nicht als Wiederholungstäter einzustufen. Er sei ordentlich beurteilt, was auch durch sein Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zum Ausdruck komme. Seine Tätigkeit, die er auf Grund der ihm durch seinen Dienstherrn ermöglichten Ausbildung ausübe, erfülle er zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Entscheidend für ihn sei zu berücksichtigen, daß er aktiv für das Gemeinwohl tätig sei. Bei Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte sei eine Pflichtenmahnung im untersten Bereich der genannten disziplinargerichtlichen Maßnahme tat- und schuldangemessen gewesen. Insgesamt sei die Verhängung eines Beförderungsverbotes auf die Dauer von zwölf Monaten, verbunden mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten ausreichend aber auch notwendig gewesen, um den Soldaten auf absehbare Zeit stets aufs Neue eindringlich an seine Pflichten zu erinnern. Auf die Entscheidung habe es keinen Einfluß haben können, daß eine höchst unterschiedliche Disziplinierung und damit Ungleichbehandlung der die fragliche Erklärung unterzeichnenden Soldaten eintreten könne, weil der Bundesminister der Verteidigung von seiner Möglichkeit, die Einleitungsbehörden der anderen unterzeichnenden Soldaten anzuweisen, disziplinargerichtliche Verfahren gegen diese einzuleiten, offenbar Abstand genommen habe.
Gegen diese ihm am 4. März 1991 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schriftsatz seines (weiteren) Verteidigers vom 21. März 1991, beim Truppendienstgericht Mitte eingegangen am 25. März 1991, Berufung in vollem Umfang und mit dem Antrag, ihn vom Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen, einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Der Soldat habe durch die Mitunterzeichnung der öffentlichen Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL vom 7. November 1989 zum sogenannten Soldatenurteil des Landgerichts F. nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Erklärung halte "im Gegensatz zum Bundesministerium der Verteidigung eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr für notwendig". Die Erklärung bringe zum Ausdruck, daß "gerade die immer noch gültige Strategie der Atomaren Abschreckung" die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL "in Gewissensnot bringt, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt". Die Erklärung halte deshalb den inkriminierten Halbsatz "zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig". Die Erklärung der im Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL zusammengeschlossenen Soldaten könne nur im Gesamtzusammenhang erfaßt und interpretiert werden. Das angefochtene Urteil dagegen nehme aus der Gesamterklärung einen Halbsatz heraus und mache diesen zum Gegenstand der disziplinaren Würdigung. Die Würdigung gehe von einer fehlerhaften Interpretation dieses Halbsatzes aus, indem sie die Adressaten und den Inhalt verkenne. Zum einen seien Adressaten der Erklärung "alle Soldaten sind potentielle Mörder" nicht, wie das erstinstanzliche Urteil unterstelle, die Soldaten der Bundeswehr, sondern alle Soldaten in Ost und West. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung, die sich ausdrücklich auf das Schicksal des Soldaten in einem Nuklearkrieg beziehe. Dies werde aber auch ergänzend erhellt aus dem Begleitbrief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1989, in dem es heiße:
"Die NATO-Strategie fordert vom Soldaten im Kriegsfall (und den Soldaten des Warschauer Paktes 'geht es ja keinesfalls besser'!) die Anwendung der militärischen Reaktionsarten der Triade mit: 'Direktverteidigung, vorbedachte nukleare Eskalation, allgemeine nukleare Reaktion.' Dabei ist die Eskalation ein Kernbestandteil dieser Strategie. Eine solche Strategie ist auf Dauer von der Bevölkerung und von Soldaten nicht hinnehmbar, denn sie führt zum Völkermord."
Die Soldaten würden nur die Auffassung vertreten, daß es im Zuge einer Umsetzung gerade auch der westlichen Strategie mit der Androhung des Ersteinsatzes von Nuklearwaffen gegen einen zunächst nur konventionell vorgetragenen Angriff zu einem nuklearen Schlagabtausch kommen könne, den die unterschiedslos betroffene Zivilbevölkerung ebenso als Mord auffassen werde, wie sie dies beim Flächenbombardement von Wohnvierteln im Zweiten Weltkrieg getan habe. Die hier vertretene Auslegung des Erklärungsinhalts ebenso wie der sich daraus ableitenden Rechtsfolgen würden inzwischen von drei Truppendienstgerichten in erstinstanzlichen Beschlüssen gegen Mitunterzeichner der Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL geteilt (Truppendienstgericht Mitte vom 23. Januar 1991 - 6. Kammer - M 6 BLc 3/90 -; Truppendienstgericht Nord vom 22. Mai 1990 - 14. Kammer - N 14 VL 5/90 -; Urteil Truppendienstgericht Süd vom 6. Dezember 1990 - 7. Kammer - S 7 BLc 2/90).
Das angefochtene Urteil lege zum anderen in die Äußerung "alle Soldaten sind potentielle Mörder" einen Sinngehalt, der dieser objektiv nicht zukomme und die auch subjektiv nicht beabsichtigt gewesen sei. Das Adjektiv "potentiell" bedeute im "Duden" wie in jedem Konversationslexikon nichts anderes als "möglich" im Gegensatz zu "wirklich". Danach sei es im Sinne dieses Halbsatzes möglich, daß alle Soldaten durch Umstände in eine Lage versetzt werden könnten, in der sie in der Wertung des Volkes zum Mörder würden, weil sie ethisch zu mißbilligende und rechtlich nicht gerechtfertigte Tötungshandlungen vornähmen, auslösten oder geschehen ließen. Die Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL nehme Bezug auf das Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989. In dessen Begründung, die die Soldaten sehr sorgfältig analysiert hätten, werde ausgeführt, daß nach den Aussagen General H., der als Sachverständiger gehört worden sei, nach geltender NATO-Strategie ein Einsatz gegen Städte mit hoher Zivilbevölkerung untersagt sei, daß jedoch der Einwand des Sachverständigen Sch. nicht bestritten werden könne, wonach damit erst Städte mit mehr als 50.000 bis 60.000 Einwohnern gemeint seien. Die Frage, unter welchen Umständen der Einsatz von Nuklearwaffen vom Kriegsvölkerrecht gedeckt sei und wann nicht, sei selbst unter Sachverständigen heftig umstritten. Unzweifelbar jedoch komme der Soldat im Nuklearkrieg sehr schnell an die Grenze, wo die Rechtfertigung zum Töten mit "gemeingefährlichen Mitteln" aufhöre und die Tötungshandlung völkerrechtswidrig zu werden beginne und damit in der Wertung des Volkes zum Mord werde. Das Urteil des Landgerichts F. weise in seiner Begründung darauf hin, daß es bei dem ihm zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt nicht auf die juristische Terminologie des § 211 StGB ankomme, da diese weitgehend unbekannt sei und die Begriffe nicht von einem Juristen verwendet worden seien. Die Kammer gehe davon aus, daß mit der Bezeichnung Mord allgemein ein ethisch/moralisch in hohem Maße zu mißbilligendes Töten umschrieben werde. Diese Auslegung des Landgerichts F., auf die sich die Erklärung des Soldaten beziehe, müsse deshalb im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils auch im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden. Zu Unrecht nehme das angefochtene Urteil eine Verletzung der Treuepflicht nach§ 7 SG an. Der Soldat habe in seinem bisherigen Soldatenleben der Bundesrepublik Deutschland treu gedient. Sämtliche Zeugnisse würden dies mit Nachdruck ausweisen. Der Soldat stehe zu seinem Beruf ebenso wie zu seinen Kameraden. Er habe sich auch durch Unterzeichnung der Erklärung nicht von seinen soldatischen Pflichten losgesagt und habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er spätestens im Verteidigungsfall seine grundlegenden Pflichten zum treuen Dienen und zum Gehorsam aufkündigen werde. Das angefochtene Urteil vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß die Treuepflicht dem Soldaten gebiete, "derartigeÄußerungen, die an die Substanz des soldatischen Berufs in seinem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich gehen, in der Öffentlichkeit zu unterlassen". Im Gegensatz hierzu müsse festgestellt werden, daß die Erklärung mit ihrem Hinweis auf die zwangsläufigen Rahmenbedingungen eines Nuklearkrieges, die den Soldaten zum Werkzeug oder Täter des Mordes an einer Vielzahl von Zivilisten machen könne, sich gerade nicht gegen die Substanz des Soldatenberufes richte. Der frühere Bundesminister der Verteidigung und heutige Generalsekretär der NATO, Manfred Wörner, habe 1983 in einem Vortrag davon gesprochen, daß der Krieg ein Verbrechen sei, konventionell und atomar (Informationen zur Sicherheitspolitik, BMVg Nr. 2. Juli 83) und damit ähnliches zum Ausdruck gebracht wie der Soldat in der Erklärung. Der Bundespräsident habe im Jahre 1987 davon gesprochen, daß "unsere Soldaten verhindern, daß es zu kriegerischem Morden kommt" (bundeswehr aktuell 17. Dezember 1987). Doch wenn die Aufgabe des Verhinderns scheitere, dann werde kriegerisch "gemordet" und daran könnten im wesentlichen nur Soldaten beteiligt sein, also auch hier sei eine entsprechende Wertung festzustellen. Im übrigen sei auch den Ausführungen des Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom 14. November 1990 - 7 BLc 2/90 in einem Parallelverfahren gegen ein Mitglied des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL in bezug auf§ 7 SG zuzustimmen.
Die Äußerung verletze auch nicht die Pflicht, als Offizier außerhalb des Dienstes bei Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich sei, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG). Der Soldat habe sich mit seinen Kameraden gegen die vom Bundesminister der Verteidigung in Gang gesetzte öffentliche Schelte des "Soldatenurteils" des Landgerichts Frankfurt gewandt. Diese Urteilsschelte mit ihrer sehr einseitigen Sachverhaltsverkürzung und Verfälschung habe zu Entgleisungen in der Medienlandschaft geführt. An der diese Schelte korrigierendenöffentlichen Kritik habe sich der Soldat mit einer zugespitzten, in ihrem Gesamttenor jedoch besonnenen, sachlichen und toleranten Erklärung beteiligt (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]). Es sei dem Soldaten auch unbenommen, in Ausübung der Art. 5 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 3 GG seine politische Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern. Angesichts des vom Bundesverfassungsgericht markierten Stellenwertes der Meinungsfreiheit als "unmittelbarstem Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und schlechthin konstituierendem Element für die freiheitlich demokratische Grundordnung" spreche auch im Zweifel die Auslegung der Grundrechtsbeschränkungen im Wehrdienstverhältnis für die Grundrechtsberechtigung und gegen die Grundrechtsbeschränkung nachArt. 17 a GG (vgl. Maunz-Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 17 a RdNr. 12; Giesen, Meinungsfreiheit und Militärdisziplin - Sind Schranken politischer Betätigung für Soldaten noch zeitgemäß? NZWehrr 1988, 221). Das erstinstanzliche Gericht folgere zu Unrecht, daß die Vertrauensstellung eines militärischen Führers schlichtweg in Frage gestellt werde, wenn Soldaten, also auch Untergebene, als potentielle Mörder bezeichnet würden. Ein Offizier untergrabe nicht seine Vertrauensstellung als militärischer Führer, wenn er in einer zugespitzten Erklärung unter Verwendung des die Gefahren andeutenden Adjektivs "potentiell" auf die moralischen, ethischen und rechtlichen bzw. völkerrechtlichen Probleme seines Berufsstandes hinweise, ganz im Gegenteil. Soldaten müßten, ob Vorgesetzte oder Untergebene, sich gerade auch vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte der scharfen Grenze bewußt sein, die zwischen völkerrechtlich anerkannter Verteidigung und dem völkerrechtlich nicht mehr zu vertretenden unterschiedslosen Töten auch der Zivilbevölkerung gezogen sei. Diese Grenze sei im Nuklearkrieg schneller überschritten als in konventionellen Kriegen. Doch auch dort sei sie ständiger Begleiter des Soldaten.
Der Soldat habe auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Das angefochtene Urteil unterstelle im vorliegenden Fall einen Angriff nicht gegen einzelne Soldaten, sondern gegen die Rechte der Gesamtheit der Soldaten. Und das seien die Soldaten der Bundeswehr. Doch die Erklärung richte sich nicht gegen die Soldaten der Bundeswehr. Sie wende sich unzweideutig an alle Soldaten in Ost und West. Die Unterzeichner würden sich ausdrücklich auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt beziehen. Dieses Urteil komme auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß es sich bei der dort zu beurteilenden Aussage um eine generelle gehandelt habe, die sich auf die Soldaten aller Armeen bezogen habe. Auch der Brief des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages beweise dies, wenn es dort heiße: "und den Soldaten des Warschauer Paktes 'geht es ja keinesfalls besser,." Alle Soldaten aller Armeen könnten jedoch mit dem Ausspruch "alle Soldaten sind potentielle Mörder" nicht in ihrer Ehre verletzt werden. Denn Ehre im Sinne der Bestimmung des § 12 Satz 2 SG sei wie Ehre im Sinne der Beleidigung nach § 185 StGB auszulegen (so Urteil vom 14. März 1978 - BVerwG 2 WD 37.77 - S. 9 f.), und eine Beleidigung liege nach ständiger Rechtsprechung dann nicht vor, wenn es, wie hier, an der mangelnden Umgrenzung des in Frage kommenden Personenkreises fehle (so OLG Frankfurt, NJW 1989, 1367 und die dort angegebene Rechtsprechung). Auch die vom angefochtenen Urteil unterstellte Verletzung der Dienstpflicht dadurch, daß der Soldat sich als Angehöriger einer Gruppe über diese Gruppe geäußert und dabei die Schranken nicht beachtet habe, die ihm die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auferlege, um den Zusammenhalt der Gruppe nicht zu gefährden, könne keinen Bestand haben. Das Adjektiv "potentiell" sollte auf die Gefährdung hinweisen, in der diese Gruppe sich mit der Möglichkeit des Waffenmißbrauchs befinde. Nicht viel anders spreche nicht nur der Volksmund von allen Autofahrern als potentiellen Mördern, denen zwar Pflichtverletzungen nicht unterstellt würden, denen jedoch die Gefahr beigemessen würde, daß sie möglicherweise durch Rasen im Nebel, bei Glatteis, durchÜberholen an unübersichtlichen Stellen, Fahren im Zustand der Trunkenheit oder Übermüdung zu Mördern werden könnten. Wer als Autofahrer seine Pflichten mißachte, werde vom potentiellen zum tatsächlichen Mörder. Ebenso könne der Soldat bei Nichteinhalten seiner ihm vom Recht, insbesondere dem Völkerrecht, gezogenen Grenzen zum Mörder werden. Die Gruppe der Soldaten müsse sich dieser Gefahr bewußt sein, wolle sie ihrem Beruf gerecht werden. Jeder, der die Folgen des Versagens der Abschreckung in den dann anstehenden denkbaren Kriegsszenarien zu durchdenken versuche, stoße auf diese Gefahren. Nur darauf habe die Erklärung in der zugespitzten Form hingewiesen. Imübrigen sei es offensichtlich, daß die Mitglieder des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL ihre Kameraden nicht beleidigen wollten, weil sie selbst Soldaten seien oder gewesen seien, sich auch dazu bekannt hätten, ihre besondere Gewissensnot hinsichtlich der atomaren Strategie dargelegt und eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem F. Landgerichtsurteil gefordert hätten (so Truppendienstgericht Süd a.a.O. S. 12).
Auch der vom angefochtenen Urteil angenommene Verstoß gegen§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege nicht vor. Nach§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG habe der Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen sich so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige. Das Ansehen der Bundeswehr sei erst dann ernsthaft beeinträchtigt, wenn das Verhalten des Soldaten ihm als Repräsentant der Institution Bundeswehr zugeordnet werde. Damit sei auf den Dienstgrad und die dienstliche Stellung der Unterzeichner, so wie sie in der Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL Ausdruck gefunden hätten, abzustellen. Die Unterzeichner würden in der Presseerklärung allein ihren Dienstgrad bekanntgeben. Damit würden sie sich als Teil der Institution Bundeswehr zu erkennen geben. Darüber hinaus stehe aber in dem Kopf der Presseerklärung, daß sie als Mitglieder des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL handelten. Angesichts dieser Umstände hätten die Unterzeichner keinen Anlaß gegeben, daß der durchschnittliche Leser sie als Repräsentanten der Bundeswehr ansehen könnte. In der heutigen Zeit gehöre es zum Bild des Meinungskampfes, daß sich der Bürger mit seinem privaten Umfeld zu erkennen gebe, um damit seiner Aussage Glaubwürdigkeit zu verleihen. Gebe er sich als Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens, als Beamter, Richter oder Soldat zu erkennen, beabsichtige er damit in der Regel nicht, eine offizielle Stellungnahme im Namen seines Arbeitgebers abzugeben. Diese Regelsituation gelte auch im vorliegenden Fall. Der Soldat habe auch nicht die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft beeinträchtigt dadurch, daß er nicht mehr dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entspreche, sein Verhalten vielmehr im besonderen Maße geeignet sei, ein schlechtes Beispiel zu geben und seinem dienstlichen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <NZWehrr 1986, 161 [ff., 168]>). Insbesondere im Licht des Sachverhalts, welcher der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, sei die vorliegende Presseerklärung als "mild" einzustufen. Die Unterzeichner würden zwar eine spitze Feder führen, jedoch sei von intellektueller Verblendung oder elitärer Selbstgerechtigkeit (so in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) keine Spur. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß an den Äußerungen des Arbeitskreises DARMSTÄDER SIGNAL nicht ein einziger Bundeswehrsoldat, auch kein Vorgesetzter von sich aus Anstoß genommen habe. Noch im Februar 1990 habe der damalige Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant K., Kommandeur R.bataillon 52 in G., dem Soldaten auf dessen Vorstellung mitgeteilt, daß er in der Unterzeichnung der Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL keinen Anlaß für eine disziplinarrechtliche Würdigung sehe. Der Bundesminister der Verteidigung habe dann mit Weisung vom 2. März 1990 über den Inspekteur des Heeres in allen bisher bekannt gewordenen Fällen, so auch im vorliegenden, die disziplinare Verfolgung in Gang gesetzt. Der daraufhin von demselben Disziplinarvorgesetzten erlassene Verweis vom 26. März 1990 sei dann durch den Kommandeur A.regiment 5 mit der Begründung aufgehoben worden, der geschilderte Tenor enthalte nicht den Sachverhalt eines Dienstvergehens. Der daraufhin durch den Kommandeur P.brigade 13 erneut erlassene Verweis vom 18. April 1990 sei schließlich durch Verfügung des Kommandeurs 5. ... division vom 1. Juni 1990 ausgesetzt und durch die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens ersetzt worden. Der ganze Vorgang sei zwar verfahrensrechtlich in seinerÜbersteuerung durch den "Apparat" nicht zu beanstanden, widerspreche jedoch dem Geist der Wehrdisziplinarordnung, die der Selbständigkeit und Autorität des Disziplinarvorgesetzten gegenüber Weisungen vorgesetzter Stellen einen hohen Stellenwert beimesse.
Im übrigen sei für die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd von erheblicher Bedeutung gewesen, daß bei der überwiegenden Zahl der 21 Teilnehmer des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoß offensichtlich überhaupt nicht gesehen und zumindest keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. Bei dieser uneinheitlichen Rechtsauffassung müsse dem Beschwerdeführer, dem keine besseren Rechtskenntnisse zugemutet werden könnten als den Fachjuristen, zumindest ein Verbotsirrtum zugebilligt werden. Wenn inzwischen bereits mehrere truppendienstgerichtliche Entscheidungen die Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL so interpretierten, wie die unterzeichnenden Soldaten sie gemeint hätten: als Aufruf, mit mehr Sorgfalt an die Auseinandersetzung mit dem Urteil eines Strafgerichts heranzugehen, als dies in der Urteilsschelte des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs zum Ausdruck komme, aber auch in der sehr zugespitzten Formulierung vom Soldaten als potentiellem Mörder als eine Art Notruf, sich die Rolle des Soldaten, insbesondere in der nuklearen Kriegführung mit den unübersehbaren Folgen für die Zivilbevölkerung vor Augen zu halten, dann könnten weder der Dienstherr noch die auf Druck des Bundesministers der Verteidigung handelnden Disziplinarvorgesetzten den Wortlaut der Erklärung zu Lasten der Soldaten des DARMSTÄDTER SIGNALS uminterpretieren in die gerade nicht gewählte Formulierung von den Soldaten der Bundeswehr als potentiellen Mördern oder gar des Dienstherrn als Auftraggeber für Mordtaten.
Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 28. Februar 1991 zugestellt wurde, hat auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. März 1991, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß beschränkt und eine Dienstgradherabsetzung begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Feststellungen der Kammer zum Sachverhalt und ihre rechtliche Würdigung der dem Soldaten vorgeworfenen Äußerung seien zutreffend. Beizupflichten sei der Kammer auch in ihrer Überzeugung, daß dem Dienstherrn bei einer derartigen Verfehlung eines Berufsoffiziers, zumal eines Stabsoffiziers, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr möglich sei, da der Soldat das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Bereitschaft zu treuer Diensterfüllung zerstört habe. Der Soldat werde sich auch fragen lassen müssen, ob ihm selbst noch an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses gelegen sein könne, wenn er dem Dienstherrn zutraue, daß er ihn und seine Kameraden in einer militärischen Auseinandersetzung möglicherweise zu Mordtaten einsetze. Der Soldat habe sich die maßlos diffamierende Äußerung des Dr. Augst zu eigen gemacht und gezielt im politischen Kampf gegen die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, obwohl er gewußt habe, daß diese Äußerung und das Dr. Augst freisprechende Urteil des Landgerichts Frankfurt - das inzwischen in der Revisionsinstanz aufgehoben worden sei - in der Öffentlichkeit, zumal aber bei unzähligen Kameraden des Soldaten in der Bundeswehr berechtigte Empörung ausgelöst habe. Er habe damit die für seine Führungs- und Erziehungsaufgaben unerläßliche Autorität untergraben und sich in einem solchen Maße vor allem gegenüber Untergebenen, die erwarten könnten, daß ihnen nicht ausgerechnet von einem Vorgesetzten in derart kraß beleidigender Weise die Legitimation für ihren Dienst abgesprochen werde, unglaubwürdig gemacht, daß sich die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als Konsequenz aufdränge. Gewichtige Milderungsgründe - sicherlich nicht, wie die Kammer meine, die Tatsache der mangelnden Verbreitung der "Erklärung", denn dies habe gerade der Absicht der Unterzeichner widersprochen -, vor allem solche in der Person des Soldaten liegenden Gründe, würden diese Konsequenz nicht unausweichlich erscheinen lassen. Jedenfalls könne er nicht im herausgehobenen Dienstgrad eines Stabsoffiziers verbleiben. Dafür habe er sich mit seiner offensichtlich auch weiterhin unerschütterlichen Meinung, politische Ziele mit Mitteln der Diffamierung ohne Rücksicht auf Ehrgefühl und Berufsethos der großen Mehrheit seiner Kameraden verfolgen zu dürfen, disqualifiziert.
III
1.
Die vom Senat durch Beschluß vom 30. Juli 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Rechtsmittel im Verfahren M. sind in vollem Umfang eingelegt worden; denn der frühere Soldat hat nach der wesentlichen Begründung seiner Berufung die Schuldfeststellungen der Kammer und deren rechtliche Würdigung ebenso wie der Wehrdisziplinaranwalt angegriffen, der sein zuungunsten des früheren Soldaten geführtes Rechtsmittel ausdrücklich in vollem Umfang eingelegt hat. Die Rechtsmittel im Verfahren T. sind vom Soldaten in vollem Umfang, vom Bundeswehrdisziplinaranwalt allerdings unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt worden. Als die weitergehende Berufung bestimmt jedoch diejenige des Soldaten den Umfang des Verfahrens. Der Senat hatte daher in beiden Fällen, ausgehend von den Anschuldigungsschriften (§ 118 Satz i.V.m.§ 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls über die jeweils erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei hat der Senat auch im Verfahren M. den gegen den früheren Soldaten erhobenen Vorwurf, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, bei sinngemäßer Auslegung der Anschuldigungsschrift lediglich in der Unterzeichnung der Presseerklärung vom 7. November 1989 gesehen, soweit es darin heißt: "... zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig."
3.
Da der frühere Soldat M. gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, stand seine Abwesenheit am 27. September 1991 der Verkündung des Urteils gegen ihn nicht entgegen.
4.
Die vom Wehrdisziplinaranwalt im Verfahren M. und vom Bundeswehrdisziplinaranwalt im Verfahren T. geführten Berufungen hatten Erfolg; die Rechtsmittel des früheren Soldaten und des Soldaten erwiesen sich als unbegründet und waren deshalb zurückzuweisen.
a)
Auf Grund der Einlassungen des früheren Soldaten M. und des Soldaten T., soweit ihnen gefolgt werden konnte, der in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Aussage des Zeugen Oberstleutnant Tr., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Oberst Ho., der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 in der Strafsache gegen Dr. Peter A. - 50 Js 26112/84 -, die der Senat dieser Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 WDO zugrundegelegt hat, und der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Seit dem Jahre 1983 findet an der F. Schule in F. alljährlich zum Jahrestag des Ausbruchs des zweiten Weltkriegs ein "Friedenstag" statt, an dem jeweils verschiedene Aspekte der Kriegsverhinderung in Veranstaltungen erarbeitet und diskutiert werden. Dementsprechend wurde auch am 31. August 1984 ein solcher Friedenstag durchgeführt. In dem aus Schulleitung und Lehrern gebildeten "Friedenstagsausschuß" wurde diesmal die Thematik "Frieden erhalten - Frieden sichern" festgelegt, die - ganz im Zeichen der damals in der Öffentlichkeit heftig umstrittenen, in Ausführung des "NATO-Doppelbeschlusses" in Westeuropa begonnenen Aufstellung amerikanischer Mittelstreckenwaffen, die Träger atomarer Sprengköpfe sein konnten, - als einen Schwerpunkt "Die nukleare Komponente der Sicherheitspolitik" enthielt. Zu diesem Thema sollte zwischen 10.00 Uhr und 11.35 Uhr eine Podiumsdiskussion vor den Schülern der letzten beiden Jahrgänge, die überwiegend 15 und 16 Jahre alt waren, stattfinden. Um bewußt kontroverse Standpunkte zu Wort kommen zu lassen, sollten sowohl ein Vertreter der Friedensbewegung als auch ein solcher der Bundeswehr als Diskussionsteilnehmer eingeladen werden.
Als Vertreter der Bundeswehr wurde der damalige Hauptmann W. eingeladen, der schon im Jahr zuvor an dem "Friedenstag" der Schule teilgenommen hatte und den Veranstaltern als diskussionserfahren bekannt war. Er wurde damals als Jugendoffizier eingesetzt und hatte bereits in zahlreichenähnlichen Veranstaltungen mitgewirkt, in denen er häufig heftigen Angriffen ausgesetzt war. Ihm war das Thema der Veranstaltung zuvor mitgeteilt worden.
Die Gegenposition zur Bundeswehr sollte Dr. A. auf dem Podium vertreten. Dieser gehörte von 1971 bis 1978 der Laufbahn der Sanitätsoffiziere der Bundeswehr an und hatte dabei ein Medizinstudium absolviert, für das er während der Semester vom Dienst freigestellt worden war. Im Jahre 1976, noch während seines Medizinstudiums, hatte er den Entschluß gefaßt, den Wehrdienst zu verweigern. Ausschlaggebend hierfür war, daß nach seiner Auffassung die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entsprach, vielmehr die Einbindung in den von ihm abgelehnten normalen Militärdienst Vorrang vor der von ihm eigentlich angestrebtenärztlichen Tätigkeit hatte. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer war er 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Seit dem Jahre 1984 ist er niedergelassener Facharzt für Dermatologie und Venerologie in F. Im Jahre 1981 trat er der Internationalen Ärzteorganisation zur Verhinderung eines Atomkrieges (IPPNW) bei und wurde Mitbegründer der ... Vereinigung "Ärzte zur Verhinderung eines Atomkrieges". Als engagierter Pazifist beschäftigte er sich insbesondere mit Fragen der Militär- und Katastrophenmedizin. In einem Vorgespräch waren ihm seitens der Schule der Charakter des "Friedenstages" und das Diskussionsthema erläutert, und es war ihm mitgeteilt worden, daß vor Beginn der eigentlichen Diskussion der ihm bekannte Fernsehfilm "Logik des Schreckens Teil II" gezeigt werde. Damit war ihm klar, daß es inhaltlich insbesondere um Fragen des militärstrategischen Denkens im Hinblick auf die damalige Kriegführung, die Folgen eines nuklearen Waffeneinsatzes in Mitteleuropa und um die Erörterung der psychischen Probleme der Soldaten gehen sollte, die solche Waffen gegebenenfalls einsetzen müßten.
Als weiterer Teilnehmer der Podiumsdiskussion war der evangelische Pfarrer C. eingeladen worden.
Zum Verlauf der Podiumsdiskussion am 31. August 1984 hat das Landgericht F. im Urteil vom 20. Oktober 1989 folgendes festgestellt:
"An dem genannten Tag begann die Veranstaltung, die von der Zeugin N., die Lehrerin an der F. Schule ist, geleitet wurde, wie geplant um 10.00 Uhr mit der Vorführung des erwähnten Films, der hauptsächlich auf offiziellem Material beruht und in dem verantwortliche US-Generäle und Politiker zu Wort kommen. Er hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
Nach einleitenden Bildern über die 'Fulda-Senke', die als traditionelle Einfallstraße von Ost nach West bezeichnet wird, folgt zunächst ein Überblick über die vorhandene weltweite atomare Bewaffnung. Es wird erläutert, daß die USA und UdSSR jeweils ca. 1.000 Kurzstreckenatomwaffen besäßen, von denen die meisten stärker als die Hiroschimabombe seien und die bei einem Obergang vom konventionellen zum atomaren Krieg zuerst in Europa eingesetzt würden. Bei ihrem Einsatz werde Europa zum atomaren Schlachtfeld. Die USA besäßen insgesamt 8.000 Atomwaffen (Raketen, Artillerie, Bomber), von denen etwa die Hälfte nicht im eigenen Land stationiert sei. Ebenso verfüge die UdSSR über Tausende von Kernwaffen. An den Trägersystemen, z.B. für die Pershingrakete, würden auch Bundeswehrsoldaten ausgebildet, und zwar in den USA, da wegen der dichten Besiedelung der Bundesrepublik die erforderlichen Übungen hier nicht durchgeführt werden könnten. In einem zweiten Schwerpunkt des Films wird darauf eingegangen, daß für die zunächst nur zur Abschreckung stationierten Atomwaffen in den USA und in der UdSSR erstmals Taktiken für ihren Einsatz im Kriegsfall entwickelt würden. So werde von der NATO der Einsatz von atomaren, chemischen und konventionellen Waffen in jeder Kombination geübt. Die Truppen würden geschult, sich zu schützen und die Reichweite des atomaren Niederschlages zu berechnen, und zwar durch Zählen nach dem Blitzschlag, wobei es keine Garantie für einen wirklichen Schutz der Soldaten im Ernstfall gebe. Vielmehr sei damit zu rechnen, daß ganze militärische Einheiten nach einem Nukleareinsatz mit einem Mal 'verschwänden', so daß das Ersatzwesen, d.h. die Herbeischaffung neuer Soldaten, zu einem der wesentlichen Probleme würde. In den USA würden auch bereits Taktiken für einen Krieg, der sich vom konventionellen zum atomaren und wieder zurück entwickeln könnte, in Europa vorbereitet und gelehrt. An Pershing-Einheiten würden deutsche und US-Soldaten kombiniert eingesetzt, die Amerikaner bedienten die Sprengköpfe, die Deutschen die Raketen. Bei ihrem Einsatz würde binnen Stunden und Tagen alles Verteidigenswerte zerstört. Bei einem Einsatz von atomaren Kurzstreckenwaffen würde sich angesichts ihrer kurzen Reichweite der Nuklearkrieg hauptsächlich in der Bundesrepublik und der DDR abspielen. Trotz der hohen Zielgenauigkeit der Atomwaffen würden wegen der dichten Besiedelung Europas zwangsläufig in hohem Maße zivile Gebiete betroffen. Aus einer deutschen Studie ergebe sich, daß die Bundesrepublik und die DDR vernichtet würden, wenn die USA und die UdSSR nur 20 % ihrer taktischen Atomwaffen im zentralen Mitteleuropa abfeuerten. Der hessische Ort Hattenbach, 30 km von der Grenze zur DDR entfernt, liege auf der amerikanischen Armeekarte am Punkt Null, d.h. dort würde von den NATO-Streitkräften die erste Nukleardetonation herbeigeführt, wenn - wie erwartet - der Durchbruch der Armeen des Warschauer Paktes dort erfolge. So würde Hattenbach als erster Ort mit all seinen Einwohnern vollständig vernichtet.
Nach dem Ende des Films, der etwa 40 Minuten dauerte, herrschte zunächst große Betroffenheit im Auditorium. Einer der Schüler rief: 'Da kann man nur noch weglaufen!' Nach einer für notwendig erachteten 5- bis 10minütigen Pause leitete die Zeugin N. die Diskussion ein und gab zunächst Hauptmann W. das Wort. Dieser griff den Fluchtgedanken des Schülers auf und sagte, weglaufen mache wenig Sinn, hier sei man sicherer als irgendwo anders. Er schilderte dann das sicherheitspolitische Konzept der Bundeswehr und der NATO: Aufgabe sei es, eine glaubhafte Abschreckung darzustellen und dadurch den Krieg zu verhindern. Voraussetzung dafür sei, daß man zur Verteidigung in der Lage sei, den Verteidigungswillen habe und ihn deutlich mache. Der Gegner müsse merken, daß ein Krieg sich nicht lohne. Sodann ging er auf die Bedrohung durch den Warschauer Pakt und auf die Nachrüstungsdebatte ein und legte die Richtigkeit der Stationierung neuer Atomraketen in Westeuropa, verbunden mit einem Verhandlungsangebot zur Abrüstung, als Antwort auf die Stationierung der 'SS 20' dar. Zu allem trug er entsprechendes Zahlenmaterial vor. Nach diesem 10- bis 15minütigen 'Statement' hatte W. den Eindruck, daß er den Schülern seine Position hatte verständlich machen können, da sie sich offenbar wieder beruhigt hatten." Dr. A., "der anschließend zu Wort kam, hatte dagegen den Eindruck, daß die Schüler durch die nüchternen Ausführungen des Offiziers 'eingelullt' worden seien, daß unter ihnen Sprachlosigkeit und Ohnmachtsgefühle um sich gegriffen hätten und sie mit dem Zahlenmaterial nichts hätten anfangen können. Er fühlte sich dadurch herausgefordert darzulegen, daß die atomare Bewaffnung eine existentielle Gefahr bedeute, und ging direkt auf die mit einem möglichen Atomkrieg verbundene Massenvernichtung von Menschen ein. Den Fluchtgedanken des Schülers erklärte er für verständlich, aber ebenfalls für nicht sinnvoll, denn es könne in einem Nuklearkrieg für die Betroffenen kein Entrinnen geben, vielmehr würde es so sein, daß die Lebenden die Toten beneiden würden. Auf die Frage eines Schülers, was man da denn tun könne, antwortete er, daß angesichts der beschriebenen Perspektive verhindert werden müsse, daß der Film 'Logik des Schreckens' Wirklichkeit werde, und sich deshalb jeder, auch die anwesender. Schüler, bereits jetzt die Frage nach der Berechtigung militärischer Gewalt - auch zur Verteidigung - stellen müßten, ein Thema, das weitgehend tabuisiert werde. Im Krieg müßten Menschen als Soldaten etwas tun, was für sie im 'normalen' Leben völlig undenkbar sei, nämlich andere Menschen - Soldaten und Zivilbevölkerung -, unter Umständen in Massen, zu töten. Das sei in jeder Armee so, da gebe es keinen prinzipiellen Unterschied zwischen US-Armee, Roter Armee, Volksarmee oder Bundeswehr. Damit die Soldaten dazu in der Lage seien, müßten sie drillmäßig in allen Armeen die militärischen Rituale (z.B. Grüßen, Exerzieren) und das Prinzip von Befehl und Gehorsam erlernen, wodurch im Bedarfsfalle ihre natürliche Tötungshemmung zurückgedrängt werde. Dr. A. beschrieb anhand von Beispielen aus der Bundeswehr, daß die Grundausbildung ein besonderer Streß sei, daß die jungen Soldaten durch den Drill, der zum Teil durch legitimierte Schikanen unterstützt werde, in ein Umfeld systematischer Verunsicherung hineingerieten. Das Ziel der Ausbildung sei für sie oft nicht mehr erkennbar; sie lernten, nur auf Scheiben zu schießen, und würden dadurch - ohne sich darüber stets klar zu sein - befähigt, im Bedarfsfall auch Menschen zu erschießen. Das reflexartige Ausführen eines Befehls, ohne Nachdenken über die Folgen, werde durch die modernen Waffentechnologien unterstützt, durch die eine unterschiedslose Vernichtung unzähliger Menschen durch Knopfdruck möglich geworden sei. Das müsse im Kriegsfall als Mord bezeichnet werden. Wenn sie, die Schüler, zur Bundeswehr gingen, könnten sie zwangsläufig im Kriegsfall - ohne dies zu wollen - zu Mördern werden. In diesem Zusammenhang sagte Dr. A.: 'Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder' und - an den Jugendoffizier gewandt - 'auch Sie, Herr W. ' W. fühlte sich durch die Äußerung getroffen und forderte" Dr. A. "auf, diese persönliche Beleidigung zurückzunehmen, sonst werde er versuchen, das auf einem anderen Weg zu erreichen.
Es entwickelte sich nun eine verbale Auseinandersetzung zwischen beiden, deren genauer Inhalt nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Dabei lehnte" Dr. A. "jedenfalls unter Verweis auf den Film und seine Ausführungen, in denen er die Verstrickung der Soldaten als 'Opfer und Täter' deutlich gemacht habe, die Rücknahme seinerÄußerung ab. Er erwähnte auch, daß es Gerichtsurteile gebe, die seine Äußerung gestatteten. W. forderte Dr. A. jedoch erneut auf, seine Äußerung zurückzunehmen; das Gerichtsurteil kenne er, es interessiere ihn hier aber nicht, weil" Dr. A. "ihn persönlich beleidigt habe. In diesem Zusammenhang sagte" Dr. A.: "'Ich stehe zu dem, was ich gesagt habe, weil jeder Soldat ein potentieller Mörder ist und weil Sie, Herr W., Soldat sind.' Er äußerte weiter sinngemäß, daß es ihm nicht um Herrn W. als Person gehe, und daß bedeutende Persönlichkeiten wie die Nobelpreisträger Karl von Ossietzky und Albert Einstein ähnliches gesagt bzw. veröffentlicht hätten.
Der weitere Ablauf der Podiumsdiskussion, in der nun auch Pfarrer C. mit Ausführungen zur 'Freeze'-Bewegung in den USA zu Wort kam, konnte ebenfalls nicht mehr im einzelnen aufgeklärt werden. Jedenfalls führte darin" Dr. A. "seine Argumentation fort mit der Überlegung, wenn man sage, jeder Soldat sei ein potentieller Mörder, müsse man hinsichtlich der soldatischen Ausbildung, durch die eine Kriegsführung mit den modernen Massenvernichtungswaffen möglich gemacht werde, logischerweise auch von einem 'Drill zum Morden' sprechen. In diesem Zusammenhang sagte er: 'Bei der Bundeswehr gibt es einen Drill zum Mordenüber 15 Monate lang, besonders in den ersten drei Monaten.'
Anschließend kamen auch die Zuhörer zu Wort. Es entwickelte sich auch mit diesen ein lebhaftes Gespräch, wobei deutlich wurde, daß der Streit zwischen Hauptmann W. und Dr. A. die Diskussion maßgeblich beeinflußte. Kurz darauf, jedoch zum vorgeplanten Zeitpunkt beendete die Zeugin N. die Veranstaltung. A. und W. hatten beide den - fälschlichen - Eindruck, daß sie die Veranstaltung wegen ihres Streites abgebrochen hätte. Danach wurde noch in kleinen Gruppen über die Kontroverse von A. und W. weiterdiskutiert. In einer insgesamt sehr emotionalisierten Atmosphäre hörte Dr. A. Zustimmung und Ablehnung zu seinen Äußerungen. Eine andere Lehrerin, die Zeugin L., die gestört hatte, daß 'Erwachsene ihren Streit vor Kindern ausgetragen' hätten, machte ihm den Vorwurf, sie habe in ihm einen intoleranten Teil der Friedensbewegung kennengelernt. Ein weiterer Lehrer versuchte W. davon abzuhalten, vor Gericht zu gehen." Dr. A. "ärgerte dies, weil er sich von diesen Lehrern mißverstanden fühlte; er hatte nach seiner Meinung keine Beleidigung, sondern nur seine Überzeugung geäußert, die man diskutieren, aber nicht vor Gericht austragen sollte. Um deutlich zu machen, daß er dazu stehe und deshalb ein Gerichtsverfahren - wenn es Witt dennoch führen wolle - nicht zu scheuen habe, ging er auf den in einer anderen Gruppe stehenden Jugendoffizier zu und sagte ihm: 'Für Sie noch einmal zum Mitschreiben, Herr W. die Bundeswehr bildet zum Morden aus, insbesondere in den ersten drei Monaten. So, und jetzt gehen Sie vor Gericht, ich freue mich schon darauf.'"
In dem gegen Dr. A. wegen seiner Äußerungen anhängig gewordenen Strafverfahren, an dem sich Hauptmann W. und der Bundesminister der Verteidigung als Nebenkläger beteiligten, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - F. am 4. September 1986 den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht F. am 8. Dezember 1987 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach ihn frei (NJW 1988, 2683). Bereits diese Entscheidung führte in der Öffentlichkeit zu heftigen und langanhaltenden Debatten (Nachweise bei Dau, Der strafrechtliche Ehrenschutz der Bundeswehr, NJW 1988, 2650). Selbst Bundespräsident Richard von Weizsäcker nahm dazu in einer Ansprache vor dem "Arbeitskreis Wehrdienst und Berufswelt" beim Deutschen Gewerkschaftsbund in Düsseldorf am 5. Juli 1989 Stellung (Bundespresseamt - Bulletin 1989-07-05):
"Entscheidend für das Gelingen des Wehrdienstes ist eine Gesellschaft, die den Soldaten erkennen läßt, daß sie seinen Dienst will und braucht, und daß sie bereit ist, Belastungen, Störungen und Unbequemlichkeiten, die damit verbunden sind, zu ertragen.
Wenn man Soldaten im täglichen öffentlichen Leben lieber gar nicht sehen will, wenn sie nur hinter Kasernenmauern quasi versteckt werden, dann wäre dies kein überzeugender Ausdruck von Friedensliebe. Sie wäre eine Verkennung der Leistungen von vielen Generationen junger Männer im Dienste eben der Gesellschaft, der wir doch alle angehören. Deshalb gilt es auch, Soldaten vor pauschalen Verdächtigungen oder gar Beschimpfungen zu schützen. Es ist weder mein Recht noch meine Absicht, Gerichtsurteile zu kritisieren. Ein Richter ist unabhängig. Er hat keine allgemeinen Maximen zu verkünden, sondern einen ganz konkreten Fall anhand unseres Strafrechts zu prüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Gerade dieser Unterschied zwischen dem konkreten Fall, den nur er, der Richter, zu beurteilen hat, und der Begünstigung allgemeiner pauschaler Urteile ist eine Folge, die uns alle angeht, auch mich. Ich bin gewiß, daß dieser Unterschied den Richtern besonders scharf vor Augen steht. Die Abscheu vor Kriegshandlungen ist eine Sache, die persönliche, vorsätzlich verbrecherische Haltung eines Mörders eine vollkommen andere. In diesem Sinne Soldaten pauschal potentielle Mörder zu nennen, heißt nichts anderes, als unsere Gesellschaft selbst in ihrer Freiheit und ihren Schutzpflichten auf perverse und unerträgliche Weise zu beschimpfen."
Den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Bundesministers der Verteidigung als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 8. Dezember 1987 wurde stattgegeben. Mit Urteil vom 2. Dezember 1988 hob das Oberlandesgericht F. das Berufungsurteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidungüber die Berufung des Angeklagten Dr. A. an eine andere Strafkammer des Landgerichts F. zurück (NJW 1989, 1367 [OLG Frankfurt am Main 02.12.1988 - 1 Ss 27/88]). Nach erneuter Berufungshauptverhandlung hob auch die 29. Große Strafkammer des Landgerichts F. am 20. Oktober 1989 das Urteil des Amtsgerichts vom 4. September 1986 auf und sprach Dr. A. frei (NStZ 1990, 233 [LG Frankfurt am Main 20.10.1989 - 59 Js 26112/84]). Auch diese Entscheidung, gegen die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von den beiden Nebenklägern Revision eingelegt wurde, löste sogleich heftige Reaktionen in der Öffentlichkeit und vor allem bei Soldaten der Bundeswehr aus. Der Bundesminister der Verteidigung, der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Inspekteur des Heeres nahmen dazu in der "Welt am Sonntag" vom 22. Oktober 1989 wie folgt Stellung: Bundesminister Dr. Stoltenberg:
"Das Urteil ist vollkommen unbegreifbar und nicht nachzuvollziehen. Auch wenn es offenbar auf den Einzelvorgang abhebt und der Vorsitzende Richter schon zu Prozeßbeginn erklärt hat, die Entscheidung könne nie ein Freibrief sein, Soldaten als potentielle Mörder zu bezeichnen, so wird es in der Öffentlichkeit als Freibrief verstanden. Wir können das in der Verantwortung für unsere Soldaten und die vielen Millionen ehemaliger Soldaten auf keinen Fall hinnehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder legen wir erneut Revision ein, zum zweiten Mal. Das muß rechtlich geprüft werden, nachdem die schriftliche Begründung vorliegt. Oder wir müssen auf eine Änderung des geltenden Rechts hinwirken. Wir werden die Akten unter dem Eindruck dieses Urteils nicht schließen."
Admiral Wellershoff:
"Es ist mir unerträglich und unbegreiflich, daß nach der Rechtsprechung einer Strafkammer eines deutschen Landgerichtes Soldaten der Bundeswehr ungestraft potentielle Mörder genannt werden können. Ich differenziere das insofern, als es sich um eines von 94 deutschen Landgerichten handelt. Es handelt sich auch um die Rechtsprechung in einem Einzelfall. Dennoch muß der Eindruck entstehen, daß die Bezeichnung 'potentielle Mörder' den Tatbestand der Beleidigung und Volksverhetzung nicht erfüllt. Das kann man nicht so stehen lassen. Ich wende mich an meinen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, und ich bitte, daß Artikel 1 Grundgesetz in Kraft gesetzt wird, der heißt: 'Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und sie zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.' Zur staatlichen Gewalt gehören auch die deutschen Gerichte. Hier hat das Gericht offensichtlich das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz höher eingestuft als den Schutz der persönlichen Ehre. Allerdings wird im Grundgesetz ausdrücklich die persönliche Ehre als einschränkend für die Meinungsfreiheit aufgeführt. Deshalb kann ich das Urteil nicht ertragen. Ich vertraue auf den Rechtsstaat und bin eigentlich ziemlich sicher, daß dieses Urteil keine Rechtskraft erlangt. Als erster Soldat dieses Staates meine ich: Es ist auch verfassungsrechtlich unerträglich, daß die Soldaten, die von diesem Staat ihren Auftrag bekommen, bei Erfüllung ihres Auftrages potentielle Mörder genannt werden können. Das darf nicht sein. Und wenn das auch nicht hilft, kann ich nur sehen, daß das Parlament gefordert ist und entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen treffen muß."
Generalleutnant von Ondarza:
"Wir Soldaten sind betroffen, ja empört, aber wir sagen genauso bewußt und mit Stolz, daß wir den uns vom Parlament, dem Souverän, übertragenen Auftrag mit vollem Engagement unbeirrt ausführen werden. Meinen Soldaten sage ich: Nutzen Sie - ob Wehrpflichtiger, Berufssoldat oder Reservist -, wo immer Sie eingesetzt sind, weiterhin Ihre Chance zum aktiven Mitgestalten in einer großartigen Aufgabe; daran mitzuwirken, den Frieden in Freiheit zu erhalten. Falsch wäre es, sich in Larmoyanz, Wehleidigkeit und Passivität zurückzuziehen."
Der Bundesminister der Verteidigung gab dazu ferner folgende, in "bundeswehr-aktuell" am 24. Oktober 1989 veröffentlichte Erklärung ab:
"Erklärung von Verteidigungsminister Gerhard Stoltenberg zum Urteil des Frankfurter Landgerichts
'Ungeachtet des heutigen Urteils stelle ich fest: Wer Soldaten als potentielle Mörder bezeichnet, stellt den Rechtsfrieden in Frage. Er verletzt die Menschenwürde von rund 500.000 zur Zeit dienenden und vieler Millionen ehemaliger Soldaten unserer Bundeswehr. Dies hat mit meinem Verständnis von einem friedlichen Zusammenleben in einer Gemeinschaft, die unsere Bundeswehr zu verteidigen hat, nichts zu tun. Ich verurteile daher derartige menschenverachtende Äußerungen auf das Schärfste.
Bedauerlich ist, daß nach der Auslegung des geltenden Rechts durch das Landgericht Frankfurt, der die Bundeswehr als Nebenkläger mit aller Entschiedenheit und dankenswerter Weise ebenso klar die Staatsanwaltschaft entgegengetreten war, solch ehrenrührigeÄußerungen ungestraft bleiben sollen. Ich werde mich mit allem Nachdruck für einen wirksamen Ehrenschutz der unserem Staat dienenden Soldaten einsetzen, sei es durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder erforderlichenfalls auch durch eine Änderung des zur Zeit möglicherweise unzureichenden Rechts.
Soldaten der Bundeswehr sind keine potentiellen Mörder, sie haben vielmehr die Pflicht übernommen, notfalls unter Einsatz ihres eigenen Lebens Frieden und Freiheit aller Bürger, auch von Ärzten und Richtern, zu verteidigen'."
Als "Zeichen für die Verwilderung unserer politischen Kultur" wertete Bundesverfassungsrichter a.D. H. in einem Interview, das am 2. November 1989 im "Parlamentarischen Pressedienst der SPD Bonn" (PPP) abgedruckt wurde, die Kritik an dem Urteil des Landgerichts F., ohne daß dessen Begründung publik gewesen wäre. Seines Erachtens könne man doch überhaupt nicht bestreiten, daß Soldaten potentielle Mörder seien. In einem längeren Artikel in "Die Zeit" vom 3. November 1989 äußerte sich Reinhard Merkel "Über die Frage, ob man Soldaten potentielle Mörder nenne dürfe - und weshalb dafür einiges spricht", in dem er u.a. ausführte:
"Das alles hat mit dem unbestrittenen Willen unserer Politiker, den Krieg zu verhindern, nichts zu schaffen. Es zeigt einfach den Irrsinn eines Denkens, das sich mit dem Irrsinn seiner Zerstörungsdrohung an dem Irrsinn ihrer Verwirklichung zu hindern sucht. Sollte die Abschreckung jemals mißlingen, werden auch die Bundeswehrsoldaten zu Mittätern eines gigantischen, ethisch selbst als 'Notwehr' nicht rechtfertigungsfähigen, mit kollektiven Zerstörungsmitteln betriebenen Tötungsunternehmens. Solche Mittäter nennt man Mörder. Sollte sie ad infinitum ihren Zweck erfüllen, so werden noch am Jüngsten Tag alle, die jemals zur möglichen Teilnahme an dem nie eingetretenen Ereignis bereitstanden, potentielle Mörder gewesen sein.
Daß keiner von ihnen will, was sie gegebenenfalls alle müssen, ist der tragisch neuralgische Punkt dieses Zustands."
Um den "zahlreichen Fehldarstellungen und bewußten Verdrehungen hinsichtlich des Urteils" entgegenzutreten, stellte der Vorsitzende der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts F. den Text seiner mündlichen Begründung, den er bei der Urteilsverkündung am 20. Oktober 1989 vorgetragen hatte, "allen Interessierten ... zur Verfügung". Die "F. Rundschau" druckte diesen Text in ihrer Ausgabe vom 28. Oktober 1989 ab. Danach schilderte der Vorsitzende der Strafkammer nach einer längeren Vorbemerkung den auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt und gab sodann die rechtliche Würdigung der Kammer wieder. Die rechtliche Oberprüfung des Sachverhalts ergebe, daß Dr. A. sich weder wegen Volksverhetzung noch wegen Beleidigung strafbar gemacht habe und deshalb freizusprechen sei:
"I.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist als ein Delikt gegen die Menschlichkeit konzipiert und dient nicht dem erweiterten Ehrenschutz. Er will denöffentlichen Frieden schützen, der durch böswillige, zu Haß und Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelnde Angriffe gegen die Menschenwürde dieser Gruppen empfindlich gefährdet würde. Durch das Erfordernis des Menschenwürdeangriffs soll - darauf hat das OLG ausdrücklich hingewiesen - 'verhütet (werden), daß die Strafvorschrift auch auf solche politischen, wirtschaftlichen und sozialen Auseinandersetzungen angewandt wird, die (nicht) durch die Strafverfolgung ... unterbunden werden dürfen'. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann davon, daß die Äußerungen des Angeklagten in bezug auf die Soldaten der Bundeswehr - und nur diese kommen als verletzter Bevölkerungsteil in Betracht - eine Völksverhetzung darstellen, keine Rede sein.Es genügt nämlich nicht, daß diesen Soldaten hier möglicherweise ehrenrührige Verhaltensweisen zugesprochen wurden. Von einem Angriff gegen die Menschenwürde der Soldaten könnte nur dann gesprochen werden, wenn diese im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen und ihnen grundsätzlich der Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft abgesprochen worden wäre. In dieser Definition bestehen an Rechtsprechung und Schrifttum keinerlei Differenzen.
Keine der Äußerungen des Angeklagten war in diesem Sinne gemeint oder konnte so verstanden werden. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, daß er - auf die Soldaten bezogen - stets deutlich gemacht hat, daß diese nach seiner Meinung durch entpersönlichten Drill und die moderne Waffentechnologie im Kriegsfall zu Mördern werden können, ohne daß sie sich das jemals hätten vorstellen können. Das soll auf eine schicksalhafte Zwangslage hinweisen, die geradezu zur logischen Voraussetzung hat, daß die betroffenen Personen nicht als ohnehin mordbereit - also moralisch minderwertig - gesehen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang des Diskussionsbeitrags von Herrn Dr. Augst ergibt sich eindeutig, das er mit der Charakterisierung der Soldaten als potentielle Mörder diese nicht aus der Gemeinschaft unseres Staates ausgrenzen, sondern sie zum Nachdenken über ihre Situation veranlassen wollte. Da hieran nach Überzeugung der Kammer nicht der geringste Zweifel bestehen kann, erspare ich mir weitere Ausführungen.
II.
Es entfällt aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Verurteilung wegen Beleidigung.Zwar liegt nach Meinung des Gerichts der objektive und subjektive Tatbestand des § 185 StGB vor, doch ist dies nicht strafbar, weil Herr Dr. Augst in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gehandelt hat.
Zunächst zum Tatbestand der Beleidigung. Adressat derÄußerungen des Angeklagten war zuerst zweifelsfrei der Nebenkläger Witt, der ja zweimal namentlich als 'potentieller Mörder' (in seiner Eigenschaft als Soldat) angesprochen wurde.
Adressat war ferner die Bundeswehr als Institution, soweit bei ihr das Vorhandensein eines 'Drills zum Morden' konstantiert wurde. Sie ist als solche nach h.M. beleidigungsfähig, auf die Aufzählung der dazu erforderlichen Kriterien kann ich verzichten. Ein darüber hinausgehendes Abzielen der Äußerungen auf alle einzelnen Soldaten der Bundeswehr ist jedoch nicht festzustellen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, im einzelnen durchaus umstrittenen Grundsätzen über die Möglichkeit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung kommen zwar an sich hier auch die einzelnen Bundeswehrsoldaten als in ihrer Ehre Verletzte in Betracht, doch müßten dann - so heißt es in dem für die Kammer maßgeblichen Revisionsurteil - 'die Äußerungen des Angeklagten ... so auszulegen sein, daß sie nicht allgemein auf Soldaten, sondern gerade auf die Soldaten der Bundeswehr bezogen waren und auch alle Mitglieder (dieser) Personengruppe betreffen sollten'. In seinem Diskussionsbeitrag hat Dr. Augst jedoch mehrfach und unmißverständlich deutlich gemacht, daß er mit seiner Bezeichnung 'potentielle Mörder' alle Soldaten meinte, ganz gleich ob sie solche der US- oder der Roten Armee, der Volksarmee oder der Bundeswehr seien.
Die speziell auf die Bundeswehr bezogenen Sätze über den 'Drill zum Morden' dagegen können schon inhaltlich nur die Institution als solche, nicht dagegen alle einzelnen Soldaten beleidigen, die allenfalls als Objekte des Drills - also 'Leidtragende' - angesprochen wurden. Man könnte vielleicht noch die für die Anordnung des Drills verantwortlichen Führungskräfte als mitbeleidigt ansehen, doch stellen diese keine scharf umgrenzte und deshalb kollektiv beleidigungsfähige Gruppe dar.
Die beiden Adressaten - der Offizier Witt und die Bundeswehr - sind durch die Äußerungen des Angeklagten in ihrer Ehre gekränkt und damit beleidigt worden. Dies war zwar nach den Vorgaben des Revisionsurteils keineswegs von vornherein ohne Zweifel, denn danach soll eine 'kritische Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung vor dem Hintergrund des Artikel 5 Abs. 1 GG hingenommen werden', das Grundrecht der Meinungsfreiheit also nicht erst bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern bereits bei der Feststellung des Tatbestandes des § 185 StGB mitberücksichtigt werden, und dieses Grundrecht ist es ja, das die Kammer - wie schon erwähnt - erst im Rahmen des § 193 StGB ausschlaggebend ansieht.
Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß auch unter Beachtung des grundrechtlichen Aspekts und der subjektiv nicht abwertend gemeinten Zielsetzung des Angeklagten von einem objektiv ehrkränkenden Charakter seiner Äußerungen auszugehen ist, und daß es der verständlichen Empfindungs- und Interessenlage aller Beteiligter gegenüber angemessener ist, im Rahmen des § 192 StGB die Schutzbereiche von Ehre und Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen.
Es ist nämlich für die Frage, welcher Erklärungswert den Äußerungen beizulegen ist, nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie ein unbefangener, objektiver und sorgfältiger Durchschnittsempfänger sie verstehen konnte. Für einen solchen stellten sich die Bezeichnung eines Bundeswehroffiziers als 'potentieller Mörder' und die Behauptung, bei der Bundeswehr gebe es einen 'Drill zum Morden', als moralische Abqualifizierung, als Absprechen eines Teils des ethischen Geltungswertes dar.
Bei beiden Äußerungen (die vier inkriminierten Sätze enthalten inhaltlich nur die zwei genannten Ausdrücke, so daß hier von nur zwei Äußerungen gesprochen wird) sind keine Tatsachenbehauptungen mit wertenden Schlußfolgerungen, sondern Werturteile mit einem Tatsachenkern. Die Bewertung 'Mörder' bzw. 'Morden' steht ganz im Vordergrund, ist als Mahnungsäußerung klar erkennbar und einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich; auch der Angeklagte räumt ein, daß andere - z.B. die Soldaten selbst - dieselben Umstände anders bewerten können.
Es ist in der Hauptverhandlung viel über die 'Verkehrsbedeutung' der Wörter 'Mörder' und 'Morden' gesprochen worden. Es kann hier nicht auf die juristische Terminologie des § 211 StGB ankommen, da diese - wie sich auch bei den nicht juristischen Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung gezeigt hat - weitgehend unbekannt ist, und die Begriffe von einem Arzt, nicht einem Juristen verwendet wurden. Die Kammer geht davon aus, daß mit diesen Wörtern allgemein ein ethisch/moralisch in hohem Maße zu mißbilligendes Töten umschrieben wird. Daß auch Ausdrücke 'Vogelmord' oder 'Selbstmord' existieren, ändert daran nichts, da deren geringwertigerer Unwertcharakter aus dem speziellen Sinnzusammenhang resultiert.
Wer einen Soldaten, der seine Aufgabe gemäß dem Verfassungsgebot in der Verteidigung von Frieden und Freiheit sieht, als 'potentiellen Mörder' bezeichnet, verletzt zunächst dessen Ehrgefühl und allgemeine Wertschätzung durch die Unterstellung, der Angesprochene sei unter bestimmten Umständen zum unmoralischen Töten in der Lage. Ebenso kann eine demokratische, rechtsstaatliche Armee sich in ihrer Wertschätzung durch die Bürger und in ihrem ethischen Selbstverständnis beeinträchtigt fühlen, wenn jemand sagt, bei ihr gebe es einen 'Drill zum Morden', d.h. zum Töten ohne moralische Rechtfertigung.
Der Umstand, daß der Jugendoffizier und die Bundeswehr seine Äußerungen als kränkend empfinden würden, war dem Angeklagten auch bewußt. Daß er selbst beide nicht beleidigen wollte, ist ihm zwar zu glauben, doch kommt es für den subjektiven Tatbestand nicht auf eine Beleidigungsabsicht an.
Die ehrverletzenden Äußerungen von Herrn Dr. Augst sind jedoch nach § 193 StGB nicht strafbar, weil sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden."
Am 4. November 1989 veranstaltete der "Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL" in Bonn-Bad Godesberg das "6. Hardtberg-Gespräch" mit einer Podiumsdiskussion zum Thema "Vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Ost und West", an der u.a. Flottillenadmiral Sch. und ein sowjetrussischer General teilnahmen. Dieser Arbeitskreis, der im Jahre 1983 anläßlich der öffentlichen Diskussion über den "NATO-Doppelbeschlußt" von einer kleinen Gruppe von Soldaten unter Beteiligung des Soldaten T. gegründet worden war, vereinigt derzeit etwa 230 Soldaten und zivile Angehörige der Bundeswehr, welche die Meinungsbildung innerhalb der Bundeswehr kritisch begleiten und sich u.a. mit aktuellen Fragen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, der Demokratisierung der Streitkräfte und mit den Problemen von Waffenlieferungen an die "Dritte Welt" befassen. Der Arbeitskreis wird von einem Förderkreis finanziell unterstützt, dem ca. 300 bis 350 Personen, und zwar auch Bundestagsabgeordnete, Professoren und Schriftsteller angehören.
Am Rande des "6. Hardtberg-Gesprächs" diskutierten die versammelten Mitglieder des DARMSTÄDTER SIGNALS in einem Nebenraum des "Novotel" vor Beginn der Podiumsdiskussion auch die in der "Frankfurter Rundschau" vom 28. Oktober 1989 abgedruckte mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts F. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß diese Entscheidung sowohl von einem Teil der Presse als auch vom Bundesminister der Verteidigung sowie von ranghöchsten Offizieren der Bundeswehr unvollständig und einseitig wiedergegeben und kommentiert worden sei, daß insbesondere deren Urteilsschelte unangemessen und überzogen gewesen sei. Die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer hielt es deshalb für notwendig, sich mit einer eigenen Stellungnahme an der Diskussion über das Urteil zu beteiligen. Demgemäß wurde das nachstehende Flugblatt formuliert, das nach seiner Unterzeichnung im Pressehaus Bonn in die etwa 200 Briefkästen der Presse verteilt wurde:

Der frühere Soldat M. der seit dem Jahre 1984 Mitglied des DARMSTÄDTER SIGNALS ist, hatte sich auf vorherigen telefonischen Anruf eines Mitglieds des Sprecherkreises des Arbeitskreises über den Verlauf der öffentlichen Diskussion des "Soldatenurteils" informiert und auch den in der "F. Rundschau" veröffentlichten Text der mündlichen Begründung des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gelesen. Er beteiligte sich vor Beginn der Podiumsdiskussion am 4. November 1989 an der Formulierung der Presseerklärung. Er konnte zwar den mehrheitlich gewünschten Text zunächst nicht in allen Teilen gutheißen, billigte ihn aber, als er mit seinen Änderungswünschen kein Gehör fand, schließlich mit seiner Unterschrift unter Hinzufügen seines Dienstgrades, um dadurch sein Gewicht als "Staatsbürger in Uniform" zum Ausdruck zu bringen. Mit der Unterzeichnung der - von ihm als kritischen Diskussionsbeitrag angesehenen - Presseerklärung des Arbeitskreises wollte er auf eine differenziertere und versachlichte Erörterung des Urteils der 29. Großen Strafkammer des F. Landgerichts in der Öffentlichkeit und vor allem in der Bundeswehr hinwirken.
Der Soldat T. hatte an dem "6. Hardtberg-Gespräch" nicht teilgenommen, war jedoch am 6. November 1989 von einem Mitglied des Arbeitskreises telefonisch über die vorgesehene Presseerklärung und deren Wortlaut sowie deren beabsichtigte Verbreitung unterrichtet worden. Da er mit der Aktion einverstanden war und den Inhalt des Papiers für eine "adäquate Äußerung" hielt, willigte er ein, daß er mit Name und Dienstgrad als Unterzeichner der Erklärung genannt wurde. Dabei ging es ihm darum, in der Bundeswehr eine "andere Auseinandersetzung mit dem Urteil als bisher" herbeizuführen.
Der Kölner Stadtanzeiger und der Parlamentarische Pressedienst der SPD Bonn (PPP) berichteten über die Erklärung des DARMSTÄDTER SIGNALS.
Am 9. November 1989 übermittelte der Sprecher des Arbeitskreises den Text der Presseerklärung auch allen Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit folgendem Schreiben:

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 und 2. März 1990 bat der Inspekteur des Heeres die Kommandierenden Generale des I. und des III. Korps, die Unterzeichnung der Erklärung vom 7. November 1989 durch Hauptmann M. und Major T. disziplinar zu würdigen und das Ergebnis melden zu lassen.
Am 6. April 1990 brachten 31 Abgeordnete und die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag eine kleine Anfrage, betreffend "Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten des 'DARMSTÄDTER SIGNALS'" ein (Bundestags-Drucksache 11/6889), die von der Bundesregierung mit Schreiben vom 4. Mai 1990 beantwortet wurde (Bundestags-Drucksache 11/7068).
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger hob das Oberlandesgericht F. in dem Strafverfahren gegen Dr. Augst am 11. März 1991 das Urteil der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 auf und verwies die Sache erneut zurück (NJW 1991, 2032 [OLG Frankfurt am Main 11.03.1991 - 1 Ss 31/90]).
Der frühere Soldat M. hat vorgetragen:
Bei der Formulierung der Presseerklärung sei es darum gegangen, einerseits die Meinungsfreiheit der Soldaten zu betonen, andererseits den Zusammenhang dieser Stellungnahme mit dem am 21. März 1987 vom Arbeitskreis herausgegebenen "Hardtberg-Aufruf" aufzuzeigen, der auch seine Gewissensnot zum Ausdruck bringe, bei einer kriegerischen Auseinandersetzung direkt oder indirekt dazu beitragen zu müssen, mit atomaren Waffen Kampfhandlungen zu begehen. Er habe den Text der Presseerklärung vom 7. November 1989 für Rechtens gehalten, zumal die im Urteil des F. Landgerichts entscheidungserhebliche Aussage des Dr. A. "jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" eine Klarstellung dahin erfahren habe, daß "alle Soldaten" als "potentielle Mörder" in Betracht zu ziehen seien; damit habe eine Abschwächung gegenüber der Äußerung des Dr. A. erreicht und kein Soldat direkt angesprochen werden sollen. Die Formulierung, daß die Unterzeichner den inkriminierten Satz "inhaltlich für richtig" hielten, sei als bewußte Einschränkung gemeint gewesen, da eine undifferenzierte Billigung im Sinne genereller Richtigkeit als zu weitgehend empfunden worden sei.
Übereinstimmend mit dem Soldaten T. hat er ferner dargelegt:
Sie gehörten keiner Gruppierung der Friedensbewegung an, und auch der Arbeitskreis habe mit dieser nichts zu tun, sondern es stets bewußt vermieden, irgendwelche Agitationen oder Verlautbarungen der Friedensbewegung zu übernehmen. Die Presseerklärung des Arbeitskreises sei von den Unterzeichnern lediglich als kritischer Beitrag zur Versachlichung der aktuellen Diskussion über das Urteil des F. Landgerichts angesehen worden. Sie selbst hätten beide mit der Unterschrift ihre Gehorsamsbereitschaft und Loyalität nicht in Frage stellen wollen und auch keine Unvereinbarkeit mit ihrer Treuepflicht gesehen, da sie sich stets zur Erfüllung ihres Auftrags als Soldaten bekannt hätten und weiterhin bekennen würden. Sie seien keine Pazifisten, sondern überzeugte "Staatsbürger in Uniform", die lediglich dazu hätten beitragen wollen, ein moralisch/ethisches Bewußtsein innerhalb und außerhalb der Bundeswehr für die Problematik einer atomaren Kriegführung zu schaffen. Bei der Unterzeichnung der Presseerklärung seien sie sich auch nicht einer überheblichen oder besserwisserischen Verlautbarung gegenüber Dritten bewußt gewesen, sondern hätten insbesondere die Formulierung des inkriminierten Satzes als griffige, "plakative" Äußerung empfunden. Sie hätten auch nachträglich im Kreise ihrer Kameraden keine persönliche Ablehnung oder übermäßig kritische Reaktion registriert, sondern seien nach wie vor in den Kameradenkreis integriert.
Während der frühere Soldat M. darauf verwiesen hat, daß er im Rahmen von Übungen die Weitergabe von Befehlen zur atomaren Kriegführung vorbehaltlos ausgeführt und sich lediglich mit seinem früheren Bataillonskommandeur in wiederholten Gesprächenüber die Problematik der atomaren Kriegführung ausgesprochen habe, hat der Soldat T. hervorgehoben, daß er als Technischer Offizier für den Transport von Sondermunition und gelegentlich für dieÜberprüfung eines Sonderlagers für diese Munition verantwortlich gewesen sei und diesen Auftrag stets ordnungsgemäß erfüllt habe.
b)
Der festgestellte Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Da die Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL vom 7. November 1989 zur Verbreitung bestimmt war, müssen sich die Unterzeichner deren objektiven Erklärungsinhalt zurechnen lassen. Für die Auslegung der von dem früheren Soldaten M. und dem Soldaten T. durch die Unterschrift gebilligten Erklärung kommt es mithin darauf an, wie die Empfänger, Journalisten, Leser, Hörer, deren Inhalt verstanden oder verstehen mußten (BGHZ 75, 160 [f.]; Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [BVerwG 25.11.1987 - 2 WD 16/87] [368]> m.w.N.). Um die Äußerung zutreffend zu erfassen und zu würdigen, dürfen dabei allerdings die einzelnen Absätze und Sätze des Textes nicht aus dem Zusammenhang gerissen und jeder für sich betrachtet werden. Da die Erklärung zugleich Meinungsäußerung ist, wäre der Einfluß des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt, wenn ihr ein Sinn gegeben würde, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende herausgegriffen würde, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [280]). Der Senat hat daher die Presseerklärung aus den Vorstellungenüber Ziel und Zweck der Äußerung interpretiert, die der frühere Soldat M. und der Soldat T. laut ihrer Einlassung in der Berufungshauptverhandlung damit verbanden. Danach erweist sich der im 3. Absatz der Äußerung enthaltene Text ("Gerade die immer noch gültige Strategie der Atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt") als deren Kernaussage. Die Unterzeichner griffen darin ihre im "Hardtberg-Aufruf" vom 21. März 1987 erklärte Ablehnung des Ersteinsatzes von atomaren Waffen erneut auf und wiederholten ihre Gewissensnot gegenüber der von der NATO vertretenen Strategie der atomaren Abschreckung, um ihre Sorge vor einem ethisch/moralisch unverantwortbaren Atomwaffeneinsatz im Falle des Versagens dieser Strategie den Adressaten, in erster Linie allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, bewußt zu machen und sie zu einer entsprechenden kritischen Meinungsbildung anzuregen. Dieser politisch aufklärenden, werbenden Zielsetzung ordnen sich der 1. Absatz der Presseerklärung, mit dem die "Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL" das Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 "begrüßen", und die im 4. Absatz der Erklärung enthaltene Forderung nach einer "differenzierten Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr" zu. Aus dieser Sicht wird auch die Einlassung der Unterzeichner verständlich, sie hätten mit der Erklärung zu einer Versachlichung der Diskussion über das Urteil des F. Landgerichts beitragen und der ihrer Meinung nach überzogenen Urteilsschelte entgegentreten wollen. Die Diskussion über den Freispruch des Dr. A. am 20. Oktober 1989 hatte sich, ebenso wie bereits diejenige über seinen Freispruch vom 8. Dezember 1987, vor allem an dessen Ausspruch entzündet: "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder." Diese Aussage griffen die beiden Unterzeichner im zweiten Halbsatz des Absatzes 2 der Presseerklärung vom 7. November 1989 auf und wiederholten sie in der nach Auffassung des früheren Soldaten M. weniger personifizierten Form "alle Soldaten sind potentielle Mörder"; dem Soldaten T. war die Abwandlung des Wortlauts gegenüber der Äußerung von Dr. A. gar nicht bewußt geworden. Indem sie diese Aussage "inhaltlich für richtig", mithin in ihrem Aussagegehalt für zutreffend, erklärten, unterstrichen sie ihren Appell gegen die Strategie der atomaren Abschreckung in Absatz 3 der Erklärung, um im Prozeß der Meinungsbildung besondere Aufmerksamkeit und Gehör zu finden. Da sie ihr vor allem an die Bürger der Bundesrepublik Deutschland gerichtetes "Signal" als "Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr" abgaben und zum Nachdenken über die Strategie der NATO sowie zu einer Auseinandersetzung mit den Problemen, mit denen sich das F. Landgericht befaßt hatte, auch innerhalb der Bundeswehr Anstoß geben wollten, sprachen sie aber - betrachtet man die Erklärung in dem hier dargelegten, der Einlassung der beiden Unterzeichner voll entsprechenden Zusammenhang - mit ihrer Äußerung, sie hielten die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig, jedenfalls objektiv auch und gerade alle Soldaten der Bundeswehr an.
In Übereinstimmung mit der Einlassung des früheren Soldaten M. und des Soldaten T. hat der Senat den Begriff "Mörder" nicht im Sinne der juristischen Terminologie des § 211 StGB verstanden, sondern sie gemäß der Auslegung, die vom Landgericht F. im Urteil vom 20. Oktober 1989 Dr. Augst zugebilligt wurde, als Umschreibung für eine Person gewertet, die in einer ethisch/moralisch in hohem Maße zu mißbilligenden Weise tötet. Das Attribut "potentiell" bedeutet nach allgemeinem Verständnis und Interpretation (Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter 19. Aufl. 1986 S. 541) "möglich, der Anlage, der Möglichkeit nach".
Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben der Presseerklärung des Arbeitskreises nicht nur als Staatsbürger, sondern bewußt und gewollt als Angehörige der Streitkräfte, als "Staatsbürger in Uniform", zugestimmt. Das haben sie nicht nur durch den Zusatz ihres Dienstgrades zur Unterschrift deutlich gemacht, sondern auch in der Einleitung ihrer Erklärung "21 Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr haben ... abgegeben" und durch die Hervorhebungen "Wir Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL begrüßen ...", "Wir Staatsbürger in Uniform brauchen ..." bekundet. Sie wollten als Soldaten der Bundeswehr eine Gegenposition zu der ihrer Auffassung nach ungerechtfertigten Ablehnung und Empörung beziehen, die das Urteil des Frankfurter Landgerichts vom 20. Oktober 1989 in einer breitenÖffentlichkeit und auch bei Angehörigen der Bundeswehr hervorgerufen hatte. Sie wollten mit ihrer Erklärung eine möglichst große Verbreitung und Resonanz in der Öffentlichkeit und vor allem in der Bundeswehr erzielen; deshalb wurde sie zunächst in die Briefkästen des Pressehauses in Bonn verteilt und später auch den Abgeordneten des Deutschen Bundestages übermittelt.
Soweit die beiden Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises das "Soldatenurteil" begrüßten, sich auf den "Kampf der Meinungen" beriefen, ihre "Gewissensnot" im Hinblick auf die "Strategie der atomaren Abschreckung" zum Ausdruck brachten, "im Gegensatz zum Bundesministerium der Verteidigung eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr für notwendig" hielten und einen "besonderen Ehrenschutz" für die Soldaten der Bundeswehr ablehnten, sind ihre Ausführungen in dem hier dargelegten Zusammenhang disziplinarrechtlich nicht relevant und werden ihnen in der jeweiligen Anschuldigungsschrift auch zu Recht nicht als Pflichtverletzungen vorgeworfen. Dadurch, daß sie in der Presseerklärung auch und gerade die Soldaten der Bundeswehr durch das "Inhaltlich-für-richtig-halten" der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" ansprachen und sie als mögliche Mörder mit einem ethisch/moralischen Unwerturteil behafteten, haben sie jedoch als Soldaten die Stellung und Aufgabe der Bundeswehr und ihrer Soldaten, wie sie nach Grundgesetz und Soldatengesetz vorgegeben sind, außer acht gelassen und ihre dienstlichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft verletzt.
(1)
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt Handlungen für verfassungswidrig, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die, Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten. Dieser Bestimmung hat die Bundesrepublik Deutschland u.a. durch ihren Beitritt zur Charta der Vereinten Nationen Rechnung getragen, durch den sie sich insbesondere verpflichtete, ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so beizulegen, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen (vgl. Art. 2 Nrn. 3 und 4 der Charta). Als Partner des Brüsseler Vertrages über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung sowie des Nordatlantikvertrags ist die Bundesrepublik Deutschland zudem Mitglied von Verteidigungsbündnissen, deren Ziel es ist, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und Widerstand gegen jede Angriffspolitik zu leisten (vgl. Präambeln des Brüsseler Vertrages und des Nordatlantikvertrages sowie Art. IV bis VI und VIII des Brüsseler Vertrages).
Dem Friedensgebot und dem Aggressionsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG entspricht der auf die Verteidigung beschränkte Auftrag der Streitkräfte in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, den die Bundesregierung dahingehend definiert, daß die Bundeswehr zusammen mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, deren politische Handlungsfreiheit zu erhalten und deren freiheitliche Grundordnung gegen jeden Angriff von außen im Rahmen der NATO zu verteidigen habe (Weißbuch 1985 Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr S. 72 ff.). Die Bundeswehr selbst versteht sich als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten, im Grundgesetz verfaßten demokratischen Rechtsstaates und als Instrument einer Friedenspolitik, die über die Friedenserhaltung hinaus den Frieden mitgestalten will, so daß er der Freiheit und Achtung der Menschenrechte und der Unabhängigkeit und Selbstbestimmung aller Staaten dient (vgl. Weißbuch 1985 S. 4). Mit dem Wehrdienst, zu dem gemäß Art. 12 a Abs. 1 GG Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an verpflichtet werden können, erfüllt der Bürger mithin die Pflicht für seinen Staat, Krieg abzuwenden, eine Politik des Friedens ohne Diktat von außen zu gewährleisten und damit innere undäußere Freiheit zu bewahren.
Angesichts der Strategie der nuklearen Abschreckung und der Verfügbarkeit zerstörerischer Waffensysteme begegnet dieser Zweck vielfach "intellektuellen Bedenken, moralischen Zweifeln und emotionalem Widerspruch" (Rede des Bundespräsidenten am 5. Juli 1989 a.a.O.). Verfehlt der Wehrdienst sein der Vernunft einsehbares Ziel und seine sittliche Rechtfertigung, einen Krieg zu verhindern, so könnten die Werte, um derentwillen der Wehrdienst geleistet wird, vernichtet, eine menschenwürdige Existenz auf dieser Erde zerstört, vielleicht sogar jede menschliche Existenz überhaupt beendet werden. In dieser Konfliktlage räumt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG jedem, dem sein Gewissen ein Tun verbietet, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen im Kriege zu töten, das Recht ein, die Erfüllung seiner ihm in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehrdienst zu verweigern. Den Wehrdienstleistenden versucht die Bundeswehr selbst den Sinn des Dienens unter den sich ändernden politischen und gesellschaftlichen Bedingungen und den wachsenden Herausforderungen unserer Zeit auf wirtschaftlichem, ökologischem und technologischem Gebiet zu vermitteln. Fragen der Friedens- und Sicherheitspolitik sind auch Themen der politischen Bildung in der Bundeswehr (Nrn. 301 ff. ZDv 12/1) und gehören bereits während des Grundwehrdienstes ebenso zum staatsbürgerlichen Unterricht und zur aktuellen Information (Nrn. 415 ff. ZDv 12/1) wie die Unterweisung im Völkerrecht. Im Rahmen des Unterrichts, der den Soldaten nach § 33 SG zu erteilen ist, können demnach auch Probleme angesprochen und Unklarheiten sowie Bedenken aufgearbeitet werden, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung von bakteriologischen oder chemischen Kampfmitteln stellen sowie die Ausrüstung mit Atomwaffen, die Ausbildung an ihnen und deren Einsatz im Verteidigungsfall betreffen (Nrn. 77 ff., 80 ff., 82 ff. ZDv 15/10; vgl. neuerdings Entwurf der ZDv 15/2).
Auch ein Soldat, der nach § 9 SG durch Diensteid oder feierliches Gelöbnis bekräftigt hat, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, ist mithin nicht gehindert, seine Einstellung zum Einsatz bewaffneter Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck zu überdenken, sich insbesondere heute schon zu überlegen, welche persönliche Gewissensentscheidung er treffen würde, falls ihm befohlen werden sollte, an einem Einsatz von ABC-Waffen mitzuwirken, und daraus seine Konsequenzen zu ziehen. Er ist dazu um so mehr imstande, als er weiß, daß nachArt. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen, daß nach§ 10 Abs. 4 SG Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden dürfen, daß er einen Befehl, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SG nicht zu befolgen braucht und daß er nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SG einen Befehl nicht befolgen darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Seit der Entscheidung des Senats vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - (BVerwGE 83, 358) ist darüber hinaus bekannt, daß unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das höhere Gewicht zukommen kann mit der Folge, daß der Befehl unverbindlich ist (vgl. dazu Kerber, Zur Moral des militärischen Gelöbnisses im Zeitalter der nuklearen Abschreckung in "Stimmen der Zeit", Band 206, 313). Jedem Soldaten stehen zudem das Petitionsrecht nach Art. 17 GG, das Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung und das Recht zu, Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu richten. Ein Berufs- oder Zeitsoldat, der nicht jeden Gebrauch militärischer Waffen ablehnt, der den Sinn des Wehrdienstes für sich aber deshalb nicht mehr zu rechtfertigen vermag, weil er kein vertretbares Verhältnis mehr zwischen einer wirksamen Verteidigung und der Zerstörung sieht, die heute ein Krieg mit sich brächte, kann schließlich nach § 46 Abs. 3 oder § 55 Abs. 3 SG seine Entlassung aus dem von ihm freiwillig begründeten Dienstverhältnis beantragen.
(2)
Die Bundeswehr als Institution und ihre Soldaten sind kein "Staat im Staate". Die Bundeswehr ist Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt und ihre Soldaten "kommen aus der Gesellschaft und gehören zur Gesellschaft" (Rede des Bundespräsidenten am 5. Juli 1989 a.a.O.). Sie haben nach§ 6 Satz 1 SG daher die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Diese Bestimmung bildet die Grundlage der Wehrverfassung und verdeutlicht das Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform". Dem Soldaten steht demnach auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Er hat mithin das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Als Staatsbürger und Soldat kann er sich dabei auch kritisch mit politischen Fragen, insbesondere solchen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, auseinandersetzen und dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden geraten; er darf in diesem Zusammenhang sogar grundsätzlich auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch die Angabe seines Dienstgrades hinweisen (Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - <BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]>, vom 25. Juli 1984 - BVerwG 2 WDB 3.84 - <NZWehrr 1984, 258 = NJW 1985, 160>, und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82]>; BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 69, 315; 82, 236). Diese Befugnis bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bundeswehr als Teil der vollziehenden Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Während aber der Staatsbürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik üben darf, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]), ist dies dem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" nicht schrankenlos gewährleistet (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]>; vgl. für Richter und Beamte:Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]). Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [202]). Solche Pflichten ergeben sich aus §§ 7, 12 und § 17 Abs. 2 SG. Des weiteren stellen die Pflichtenregelungen nach § 10 Abs. 6 und§ 17 Abs. 1 SG allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe zu sichern.
Tritt eine dieser Pflichten in Konkurrenz mit einem für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrecht, so müssen im konkreten Fall sie und das Grundrecht gegeneinander abgewogen werden. Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]). Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; BVerwGE 83, 60 [62 ff.] m.w.N.).
(3)
Durch das Unterzeichnen der Presseerklärung vom 7. November 1989 haben der frühere Soldat M. und der Soldat T. ihre Pflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG verletzt, soweit sie darin bekundeten, sie hielten "die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig".
Nach § 10 Abs. 6 SG haben Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihrenÄußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Nach § 17 Abs. 1 SG hat der Soldat Disziplin zu wahren, indem er sich in Loyalität zu seinen Vorgesetzten in das militärische Gefüge selbstbeherrscht ein- und damit unterordnet. Die Vorschriften der § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 SG sind verfassungskonform. Sie zielen nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGüber die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]). Sie gehören vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren, und stellen demnach allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, welche die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränken. Beide Bestimmungen dienen folglich dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat (vgl. dazu BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] [209 f.]).
Das innere Gefüge der gemäß dem Verfassungsauftrag des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG aufzustellenden Streitkräfte muß so gestaltet werden, daß diese ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. In Konkretisierung dieses Grundsatzes regelt § 10 Abs. 6 SG eine besondere Pflicht der Vorgesetzten, § 17 Abs. 1 SG eine solche der Untergebenen. Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen; sie selbst als Untergebene müssen sich des Vertrauens ihrer Vorgesetzten würdig erweisen. Um sich dieses Vertrauen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Als Untergebene sind sie nach § 17 Abs. 1 SG wiederum gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80]; Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188 [BVerwG 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4/89]>). Die Pflichten zur Zurückhaltung gemäß § 10 Abs. 6 SG und zur Wahrung der Disziplin nach § 17 Abs. 1 SG bezwecken demzufolge nicht, einen Soldaten bei Meinungsäußerungen "mundtot" zu machen oder ihm einen "Maulkorb zu verpassen". Sie sind vielmehr notwendig zum Schutz der eigenen Autorität des Offiziers oder Unteroffiziers und der Autorität ihrer Vorgesetzten im militärischen Bereich. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam, ohne Disziplin nicht bestehen. Disziplin beruht auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG), er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG). Wer Disziplin fordert, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben und die militärische Ordnung zu beachten. Gehorsam setzt Vertrauen zum Vorgesetzten voraus und bewährt sich in der Loyalität zum Vorgesetzten. Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen sind ohne gegenseitiges Vertrauensverhältnis nicht denkbar. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG) und seinen Untergebenen sowie als Untergebener seinen Vorgesetzten durch Besonnenheit, Offenheit, Redlichkeit und sachliches Urteil Vorbild und Stütze sein. Mit Rücksicht auf die Überzeugung anderer, welche als Untergebene die dienstliche Autorität des Vorgesetzten anerkennen müssen und als Vorgesetzte auf die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen angewiesen sind, um der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes - und nicht nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder einer bestimmten Partei - tapfer zu verteidigen, verpflichten deshalb § 10 Abs. 6 SG Offiziere und Unteroffiziere zu allgemeiner Zurückhaltung und § 17 Abs. 1 SG Soldaten zur Wahrung der Disziplin bei ihrenÄußerungen. Diese Bestimmungen sind zwar weit gefaßt, die durch sie begründeten Pflichten ergeben sich aber aus den dem militärischen Vorgesetzten gestellten Führungsaufgaben und aus der militärischen Ordnung, in die ein Soldat gestellt ist; auf ihre besonderen Anforderungen wird insbesondere jeder Berufs- und Zeitsoldat in seiner Laufbahn vorbereitet.
Jedem Vorgesetzten und jedem Soldaten bleibt es demnach unbenommen, seine Auffassung frei zu äußern. Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [47]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997). Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG und im Rahmen seines besonderen Wertgehalts beginnen die Pflicht zur Zurückhaltung beiÄußerungen nach § 10 Abs. 6 SG und die Pflicht, im "Kampf der Meinungen" nach § 17 Abs. 1 SG Disziplin zu wahren, dort, wo mit einer Meinungskundgabe oder durch sie der Dienst gestört, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge einer Äußerung der Vorgesetzte seinen Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben nicht mehr uneingeschränkt nachkommen kann, der Untergebene Zweifel an seiner Loyalität hervorruft, wenn der Soldat infolgedessen nicht mehr das Vertrauen genießt, er werde seinen Dienst gerecht, unparteiisch und sachlich verrichten. Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungsäußerungen nicht überbewertet werden dürfen, verstoßen ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG und ein Untergebener gegen seine Pflicht zur Wahrung der Disziplin nach § 17 Abs. 1 SG, wenn sie beispielsweise als Soldaten mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellen, sich in ihren Äußerungen als fanatische Verfechter einer bestimmten Meinung erweisen und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzen, wenn sie in "pharisäerhafter" Selbstgerechtigkeit undÜberheblichkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle Fähigkeit und moralische Intention absprechen, dem Gemeinwohl in verantwortlicher Weise zu dienen, wenn sie in plakativer Aufmachung und mit pauschaler Formulierung politische Bekenntnisse verkünden und deren vermeintliche Richtigkeit unter Inanspruchnahme ihres Dienstgrades unterstreichen, wenn sie andere mit ehrverletzenden und diffamierendenÄußerungen schmähen oder die Gefahr außer acht lassen, daß ihre Meinungskundgabe nach der Art ihres Auftretens sowohl in ihrer Form als auch nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69 f.]).
Das traf hier zu. Mit ihrer unter Angabe des jeweiligen Dienstgrades und unter Hinweis auf ihr Dienstverhältnis in der Bundeswehr abgegebenen und zur öffentlichen Verbreitung bestimmten Erklärung, sie hielten "die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig", haben sich der frühere Soldat M. und der Soldat T. nicht sachlich, besonnen und tolerant geäußert, sondern in plakativer Aufmachung und reißerischer Form eine ebenso einseitige wie undifferenzierte politische Meinungsäußerung verkündet, die auch und gerade die Soldaten der Bundeswehr in ehrverletzender und diffamierender Weise angreift und schmäht, die innerhalb der Bundeswehr dem Dienstbetrieb nicht dienliche Emotionen weckt und außerhalb der Bundeswehr demagogisch mißbraucht werden kann.
Bereits das Verdikt "alle Soldaten sind ..." ist ebenso einseitig und undifferenziert wie etwa Formeln "alle Menschen/alle Autofahrer/alle Radfahrer/alle Ausländer sind ...". Es ist auch plakativ und reißerisch, die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" für die Soldaten der Bundeswehr "inhaltlich für richtig" zu halten, weil sie alle im Falle eines Versagens der Strategie der atomaren Abschreckung zum massenhaften unterschiedslosen Töten mit Atomwaffen gezwungen seien. Den beiden Unterzeichnern war als langjährig dienenden Offizieren kraft ihrer Ausbildung und Verwendung bekannt, daß im Verteidigungsfall gegebenenfalls nur ein sehr kleiner Teil von Soldaten der Bundeswehr direkt oder indirekt mit dem Einsatz von Nuklearwaffen befaßt sein würde. Die angeschuldigte Aussage vermochte in ihrer Form zudem nicht der Versachlichung der Diskussion über das Frankfurter "Soldatenurteil" zu dienen. Indem sie "alle" Soldaten zu möglichen, ethisch und moralisch in hohem Maße verwerflich Handelnden, mithin zu "der Anlage oder Möglichkeit nach gewissenlosen Killern" erklärte, stellt sie eine auch und gerade die Soldaten der Bundeswehr diffamierende, emotionalisierende und "pharisäerhaft" wirkende Agitation dar. Sie goß geradzu "Öl ins Feuer" der aktuellen Diskussion und forderte den Widerspruch all der vorgesetzten, gleichgestellten und untergebenen Soldaten der Bundeswehr heraus, die bereits mit politisch motivierten Bestrebungen konfrontiert waren, sie gesellschaftlich auszugrenzen, und die mit ernsthaftem Verantwortungsbewußtsein um die Sinndeutung und Rechtfertigung ihres Dienstes ringen. Die Soldaten der Bundeswehr begreifen sich nicht als "Militaristen", sondern als Bürger eines demokratischen Staates. Ihr Dienst ist "kein anachronistisches Überbleibsel eines Denkens früherer Zeiten" (Rede des Bundespräsidenten am 5. Juli 1989 a.a.O.), sondern Konsequenz ihrer Einsicht in die Notwendigkeit der Wehrhaftigkeit des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates und ihrer höchstpersönlichen Entscheidung, hierzu ihren Beitrag in Form der Erfüllung des allgemeinen Wehrdienstes zu leisten. Sie haben als Untergebene und Vorgesetzte einen Anspruch darauf, daß Kameraden, sei es als Vorgesetzte, sei es als Untergebene, ihrer eigenen Gewissensentscheidung, ihren Zweifeln und ihren Konflikten mit Achtung und Respekt begegnen und nicht eine vermeintlich oder angeblich bessere Einsicht in selbstgerechter Weise zum Anlaß oder Vorwand einer pauschalen ethischen oder moralisierenden Diskreditierung Andersdenkender nehmen. Das "Inhaltlich-für-richtighalten" der generalisierenden Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" kann schließlich außerhalb der Bundeswehr demagogisch mißbraucht werden. Gerade weil diese Äußerung von aktiven Offizieren der Bundeswehr im Rechtsverhältnis eines Zeit- und Berufssoldaten unterzeichnet wurde, ist sie geeignet, den gesellschaftlichen Kräften, die der Bundeswehr intolerant und feindselig gegenüberstehen, als Bestätigung ihrer gegenüber den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland und den Wehrdienstleistenden aggressiv gebrauchten These zu dienen, Soldaten seien "potentielle Mörder".
Dr. A. hatte mit seiner Aussage "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" bei dem "Friedenstag" am 31. August 1984 ein politisches Werturteil als Pazifist und Kriegsdienstverweigerer formuliert, der jegliche militärische Gewalt ablehnt. Er wollte mit der moralischen Abqualifizierung jedes Soldaten ein "gesellschaftliches Tabu" brechen und die zuhörenden Schüler in ihrer Meinungsbildung in seinem Sinne beeinflussen. Dazu hatte er sich einer Formel bedient, die so oder ähnlich schon seit langem von Pazifisten, die jede militärische Verteidigung ablehnen, seit der Diskussion um die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland aber auch von Personen und Gruppen gebraucht wird, welche die Bundeswehr und ihre Soldaten als Teil der Staatsgewalt um ihrer bloßen Existenz willen diffamieren und schmähen.
In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht, Pazifist zu sein, seine Gewissensentscheidung zum Ausdruck zu bringen undöffentlich für seine Überzeugung einzutreten. Der frühere Soldat M. und der Soldat T. lehnen indessen den Wehrdienst nicht ab, sondern hatten bzw. haben sich sogar freiwillig zu längerem Dienen verpflichtet. Sie erkennen also - wie alle anderen Soldaten der Bundeswehr - die Gegebenheiten der geschichtlichen und politischen Entwicklung sowie die rechtsstaatlichen Strukturen in Deutschland an, bekennen sich durch ihren Wehrdienst zur Solidarität mit den Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland und treten für die Gewährleistung ihrer Existenz und ihrer territorialen Unversehrtheit ein. Indem sie die - polemisch gemeinte und formulierte - Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig hielten, leugneten sie die Stellung und Aufgabe der Streitkräfte nach dem Grundgesetz und die ethisch/moralischen Forderungen, die Grundgesetz und Soldatengesetz an jeden Soldaten der Bundeswehr stellen. Soweit der Verteidiger des früheren Soldaten geltend gemacht hat, daß den Unterzeichnern der Presseerklärung des Arbeitskreises gar keine andere Wahl geblieben sei, als den strafrechtlich inkriminierten Satz in der abgewandelten Form "alle Soldaten sind potentielle Mörder" zu wiederholen, weil die Adressaten sonst nicht hätten erkennen können, welche Äußerung des Dr. Augst die Unterzeichner für "inhaltlich richtig" hielten, da Gegenstand des "Soldatenurteils" noch weitere Äußerungen des Dr. A. gewesen seien, konnte der Senat dem nicht folgen. Wenn es den Mitgliedern des Arbeitskreises erkennbar darum ging, in erster Linie ihre Gewissensnot bei Fortdauer der Strategie atomarer Abschreckung und der Gefahr eines unterschiedslosen massenhaften Tötens im Falle ihres Versagens - erneut - zu artikulieren und dabei auch ihre Zustimmung zum Freispruch des Dr. A. durch das Urteil des Landgerichts ... 20. Oktober 1989 sowie ihre Forderung nach differenzierter Auseinandersetzung mit diesem Urteil und seiner Begründung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr zu erklären, dann bedurfte es dazu keines Zitats der heftig umstrittenen Aussage in abgewandelter Form. Erschien den Verfassern und Unterzeichnern der Presseerklärung des Arbeitskreises in dieser Hinsicht eine Verdeutlichung der aggressiven Äußerung des Dr. A. angezeigt, wäre dies bei besonnener Formulierung etwa in Anknüpfung an das "unterschiedslose massenhafte Töten" im Falle eines Atomkrieges ohne weiteres möglich gewesen. Keinesfalls war es vertretbar, diese Aussage im Sinne eines "Rundumschlages" auf alle Soldaten, insbesondere auch der Bundeswehr, zu erstrecken. Insoweit hätte es aus der Sicht der Verfasser und Unterzeichner der Presseerklärung nahegelegen und als verhältnismäßigeÄußerung angesehen werden müssen, wenn die Verfasser und Unterzeichner den inkriminierten Satz im Wege einer moderaten und zumutbaren Selbstinterpretation ausschließlich auf sich bezogen und ihn damit zugleich eingegrenzt hätten.
Dies oder gar das Weglassen der hier angeschuldigten Äußerung in ihrer überspitzten und polemischen Form in der Presseerklärung vom 7. November 1989 hätten nicht die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses weder außerhalb noch innerhalb der Bundeswehr heraufbeschworen. Es hätte auch keine überhöhten Anforderungen an den früheren Soldaten M. und den Soldaten T. gestellt, in die Auseinandersetzung um das Frankfurter "Soldatenurteil" einzugreifen und ihre Gewissensnot gegenüber der Strategie der atomaren Abschreckung deutlich zu machen. Sie beide kannten und kennen die Gefahren, die unangemessene Meinungsäußerungen auf die Funktionsfähigkeit eines militärischen Verbandes und der Bundeswehr im ganzen ausüben können, und die Grenzen, die ihnen deshalb in ihrem freiwillig begründeten Dienstverhältnis auferlegt sind. Sie können sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit dem inkriminierten Satz überzogenen Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung, des Generalinspekteurs der Bundeswehr und des Inspekteurs des Heeres zu dem Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 hätten entgegentreten wollen und müssen. Die in der Zeitschrift "Welt am Sonntag" vom 22. Oktober 1989 und in "bundeswehr-aktuell" vom 24. Oktober 1989 abgedrucktenÄußerungen dieser Vorgesetzten hielten sich im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kritik an dem "Soldatenurteil", wie er vomGrundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen ist. Die Soldaten der Bundeswehr, die sich von dem Ausspruch "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" emotional betroffen und in ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft disqualifiziert fühlten, erwarteten mit Recht eine Stellungnahme ihrer Vorgesetzten. Der Bundesminister der Verteidigung war zudem Nebenkläger in dem Strafverfahren. Das öffentliche Eintreten der Vorgesetzten für den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr stellt ohnedies keine unzulässige politische Beeinflussung ihrer Untergebenen dar (BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82]). Um der Urteilsschelte von Kameraden, Abgeordneten, Politikern oder sonstigen Staatsbürgern entgegenzutreten, mußten die Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL die Schranken der § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG auch im Lichte der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht durchbrechen.
Der frühere Soldat M. und der Soldat T. wußten und wollten, was sie taten, daß sie nämlich mit dem "Inhaltlich-für-richtig-halten" der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" nicht besonnen, sachlich und tolerant in die Diskussion über das Frankfurter "Soldatenurteil" eingriffen, sondern mit der Unterzeichnung dieser Äußerung einseitig, plakativ und emotionalisierend agitierten. Sie haben daher vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG und zur Disziplinwahrung nach § 17 Abs. 1 SG verstoßen.
Sie haben zwar geltend gemacht, sie hätten ihre Erklärung auch insoweit für rechtens gehalten; der Senat hat ihnen aber weder einen vermeidbaren, noch gar einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zubilligen können. Der frühere Soldat M. konnte insbesondere im Rahmen seiner Verwendung als Jugendoffizier, der Soldat T. im Rahmen seiner politischen Tätigkeit auf kommunaler Ebene Erfahrungen über die im öffentlichen Meinungsstreit zu wahrenden Grenzen sowie über die Formulierung von Erklärungen und deren Wirkung in der Öffentlichkeit sammeln, die für den Dienstherrn oder die Vertretungskörperschaft abzugeben waren. Als langjährige Mitarbeiter im Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL, der sich wiederholt kritisch mit Fragen der Verteidigungspolitik, der Strategie und der Bundeswehr befaßt hatte, hatten sie darüber hinaus Kenntnisse in der Pressearbeit. Wenn daher der frühere Soldat M. die ihm schriftlich vorliegende und der Soldat T. die ihm am Telefon vorgelesene Presseerklärung wohlüberlegt, wie sie beide in der Berufungshauptverhandlung versicherten, unterzeichneten und damit auch den inkriminierten Satz billigten, so waren sie nachÜberzeugung des Senats auch in der Lage einzusehen, daß dieseÄußerung im Rahmen ihrer Pflichtenbindung als Soldaten nicht mehr vertretbar war. Sie können sich nicht auf die Äußerungen des Bundesverfassungsrichters a.D. H. im Interview des PPP und des Journalisten Me. in der Zeitschrift "Die Zeit" berufen; denn, wie sie wissen, unterliegt die Meinungskundgabe der Herren H. und Me. nicht den Schranken des Soldatengesetzes.
(4)
Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben mit der Unterzeichnung des hier angeschuldigten Satzes aber nicht nur die gegenseitige Anerkennung, die Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen vermissen lassen, sondern auch die Würde und die Ehre ihrer Kameraden in der Bundeswehr verletzt und dadurch gegen ihre Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG verstoßen.
Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft füreinander einzustehen, zu gefährden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [f.] m.w.N.;Urteile vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - <BVerwG Dok. Ber. B 1990, 275> und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - m.w.N.). Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf der Kameradschaft, die dem einzelnen Soldaten die Verwirklichung seiner Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet. Sie ist das Band, das in Not und Gefahr Halt verleiht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]>). Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es dabei unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt hat oder nicht (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [f.]). Mißachtet ein Vorgesetzter die Würde und die Ehre des Kameraden, so zerstört er zugleich seine Autorität. Da sich der Gehorsam, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf, nur aufÜberzeugung und Vertrauen aufbaut, sind daher Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich.
Auch der Vorsitzende der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts F. hat in der den Unterzeichnern der Erklärung bekannten Veröffentlichung in der "F. Rundschau" in seiner Urteilsbegründung vom 20. Oktober 1989 ausgeführt:
"Wer einen Soldaten, der seine Aufgabe gemäß dem Verfassungsgebot in der Verteidigung von Frieden und Freiheit sieht, als 'potentiellen Mörder' bezeichnet, verletzt zunächst dessen Ehrgefühl und allgemeine Wertschätzung durch die Unterstellung, der Angesprochene sei unter bestimmten Umständen zum unmoralischen Töten in der Lage."
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Urteil vom 16. November 1990 - RReg. 1 St 228/89 - (NZWehrr 1991, 39 = NJW 1991, 1493) dargelegt, daß der Satz "Soldaten sind potentielle Mörder" für Soldaten der Bundeswehr als schwerwiegende Ehrenkränkung und unzulässige Schmähkritik zu werten sei. Gilt dies schon für Außenstehende, die aus pazifistischer Überzeugung ein ethisches Unwerturteil über Soldaten fällen, so gilt es erst recht für Soldaten, die es "inhaltlich für richtig" erklären, ihre Kameraden in solcher Weise moralisch zu disqualifizieren. Indem sie ihnen die Ethik ihres Dienstes absprechen, vergiften sie als Soldaten das "Betriebsklima", stellen ihre Autorität in Frage und beeinträchtigen tiefgreifend das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, einander auch in Not und Gefahr beizustehen.
Da es nicht darauf ankommt, ob und welche Soldaten in der Bundeswehr durch das von den beiden Unterzeichnern mitgetragene ethisch/moralische Unwerturteil einer Bezeichnung als "potentielle Mörder" verletzt worden sind oder sich beleidigt gefühlt haben, sondern da vielmehr darauf abzustellen ist, daß diese Aussage geeignet war, die Ehre und die Würde der Kameraden zu beeinträchtigen, ist die Dienstpflicht des § 12 Satz 2 SG verletzt. Die durch § 12 Satz 2 SG geschützte Ehre des Kameraden entspricht zwar dem durch § 185 StGB allgemein geschützten Rechtsgut der Ehre eines Menschen; da das Disziplinarrecht jedoch - anders als das Kriminalstrafrecht - nicht dem Schutz von Rechtsgütern dient, die für die Allgemeinheit gewährleistet sind, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs und damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bezweckt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 - <BVerwGE 83, 1 [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84] [5]>), hat die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Beleidigungsfähigkeit von Personenmehrheiten hier außer Betracht zu bleiben. Die beiden Unterzeichner der Presseerklärung können sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen; denn diese Vorschrift findet im Disziplinarrecht keine, auch keine analoge Anwendung, weil eine im Rahmen des Zumutbaren geäußerte berechtigte Kritik weder gegenüber Vorgesetzten noch gegenüber Untergebenen dienstliche Pflichten verletzt (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [189]). Das mit dem angeschuldigten Satz ausgesprochene ethisch/moralische Unwerturteil über Kameraden läßt sich auch unter Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen.
Für den früheren Soldaten M. und den Soldaten T. stand angesichts der von ihnen dargelegten Zielsetzung ihrer Erklärung, daß sie die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig hielten, zwar die Verletzung der Ehre und Würde ihrer Kameraden nicht im Vordergrund; da sie damit aber gerade auch innerhalb der Bundeswehr Bewußtsein bilden wollten, nahmen sie deren belastende Auswirkung auf die Kameradschaft in der Bundeswehr jedenfalls billigend in Kauf genommen. Insoweit ist ihnen ebenfalls kein Verbotsirrtum zuzubilligen; denn auf Grund ihrer langjährigen Dienstzeit und insbesondere ihrer Verwendungen als Zugführeroffizier bzw. Kompaniechef kennen sie die Bedingungen, unter denen sich das Zusammenleben und Zusammenwirken einer Gemeinschaft auf engstem Raum unter den Anforderungen des militärischen Dienstes abspielen, und wissen um die Gefährdungen, denen der Zusammenhalt einer solchen Gemeinschaft durch eine Verletzung der Ehre, der Würde und der Rechte von Kameraden ausgesetzt ist. Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben demnach (bedingt) vorsätzlich ihre Dienstpflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 Satz 2 SG verletzt.
(5)
Mit ihrer Erklärung, sie hielten die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig, haben der frühere Soldat M. und der Soldat T. darüber hinaus gegen ihre Pflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß sie das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, das ihre dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Bei der Verletzung dieser Pflichten kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt, wenn das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -<BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]>; BVerwGE 83, 60 [73]). Ein Soldat muß sein Verhalten daher so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis hätte, darin keine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr und/oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Die Dienstpflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG können auch neben denjenigen aus § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG verletzt werden; denn ihr Schutzzweck reicht weiter (BVerwGE 83, 60 [73 f.] m.w.N.).
Die den Unterzeichnern der Presseerklärung des Arbeitskreises vorgeworfene inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" war geeignet, sowohl das Ansehen der Bundeswehr als auch ihr eigenes dienstliches Ansehen ernsthaft in Frage zu stellen. Sie haben hier nicht als einzelne Offiziere gehandelt, sondern im Rahmen von "21 Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr" unter bewußter Hervorhebung ihrer Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrade sowie als "Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL", der bereits früher kritische "Signale" für die Bundeswehr verbreitet hatte, der von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gefördert wird und selbst im Deutschen Bundestag Beachtung findet. Wenn die beiden Unterzeichner als "Insider" der Bundeswehr für sich in Anspruch nehmen, beurteilen zu können, daß die pauschale und summarische Bezeichnung aller Soldaten als potentielle Mörder "inhaltlich richtig" sei, und damit notwendigerweise auch die Bundeswehr als eine Armee von potentiellen Mördern ansehen, dann muß ein vernünftiger, objektiv wertender Betrachter daraus zwangsläufig negative Schlüsse auf die ethisch/moralische Einstellung der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland ziehen. Er muß daraus folgern, daß sich die Bundeswehr nicht der Werteordnung des Grundgesetzes, dem Gemeinwohl, der Menschenwürde und der Gerechtigkeit verpflichtet fühlt, sondern daß ihre Soldaten in falsch verstandenem Gehorsam auch zu moralisch in höchstem Maße verwerflichem Töten bereit sind. Ihr Verdikt ist zudem geeignet, vorgesetzte, gleichgestellte und untergebene Soldaten der Bundeswehr in der allgemeinen sozialen Wertschätzung auszugrenzen, sie in ihrem beruflichen Selbstverständnis und in ihrer moralischen Integrität herabzuwürdigen, vor allem Wehrpflichtige in ihrer Dienstleistungsbereitschaft zu demotivieren oder jedenfalls zu verunsichern und das Vorbild der Widerstandsbewegung gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime, der sich die Bundeswehr verpflichtet fühlt, zu diffamieren. Wer dies tut, kann als Vorgesetzter und Offizier seinen Auftrag nicht mehr glaubwürdig und überzeugend erfüllen. Er fügt vielmehr der Achtung, die seine Stellung bei Gleichgestellten und Untergebenen verlangt, sowie dem Vertrauen, das sie bei Vorgesetzten erfordert, nachhaltigen und ernsthaften Schaden zu. Das läßt sich selbst im Lichte desArt. 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen.
Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben auch insoweit im Rahmen ihrer Agitation und daher mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich gehandelt. Durch ihre Ausbildung zum Offizier bzw. zum Stabsoffizier und durch ihre vielfältigen dienstlichen Verwendungen kennen sie genau sowohl die Anforderungen, die an das Ansehen der Bundeswehr und ihr eigenes dienstliches Ansehen gestellt werden, als auch das Verhalten, das erforderlich ist, um dieses Ansehen zu wahren; ihnen kann daher in diesem Punkt ebenfalls kein Verbotsirrtum eingeräumt werden. Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben infolgedessen ihre Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG vorsätzlich verletzt.
(6)
Dagegen haben sie nicht gegen die Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen.
Diese Grundpflicht gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63]; 86, 188 [f.]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89] - jeweils m.w.N.). Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63] m.w.N.). Unerheblich ist, ob er dabei mit der Meinung der jeweiligen Regierung oder Opposition, mit den Auffassungen anderer politischer oder gesellschaftlicher Kräfte oder mit den Anschauungen einer Mehrheit oder Minderheit von Kameraden übereinstimmt oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland braucht das politische Engagement ihrer Soldaten, denen in § 8 SG das Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist. Der Soldat kann daher die politische, insbesondere die wehr- oder sicherheitspolitische und die militärische Situation in der gegebenen weltpolitischen Lage beurteilen, wie er will. Er kann auch eigene Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg entwickeln, der im Sinne der Charta der Vereinten Nationen dazu führen soll, die Menschheit vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die Grundrechte der Menschen zu bekräftigen und Gerechtigkeit und sozialen Fortschritt zu fördern. Die Grenzen des nach Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG Erlaubten wären nur dann eindeutig überschritten und die durch § 7 SG normierte, jedem Soldaten selbstverständliche Pflicht wäre verletzt, wenn ein Soldat - außer im Falle des nach Art. 20 Abs. 4 GG gegebenen Rechts zum Widerstand - etwa bei einer Demonstration militärische Verbände oder Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit behindern, Kameraden zum Ungehorsam gegen verbindliche Befehle, zur Unbotmäßigkeit oder zu Wachverfehlungen aufrufen würde. Das gleiche wäre der Fall, wenn der Soldat etwa zu erkennen gäbe, er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde oder durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten nach Art. 65 a GG oder den Bundeskanzler als seinen potentiellen obersten Vorgesetzten nach Art. 115 b GG den Anschein erwecken würde, daß er nicht mehr bereit sei, einen Befehl eines dieser Amtsinhaber loyal auszuführen (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66]) m.w.N., oder wenn er gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verstößt. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Soldat sich als Träger nationalsozialistischen Gedankengutes darstellt oder nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit leugnet, damit dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügt und andere Soldaten, insbesondere Untergebene in ihrer Loyalität verunsichert und in Konflikte stürzt, dadurch auch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt (BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]).
Aus der hier vorgeworfenen inhaltlichen Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" läßt sich nicht nachweisen, daß der frühere Soldat M. und der Soldat T. damit generell oder zumindest partiell, nämlich soweit es um die Verhinderung eines Einsatzes von Nuklearwaffen geht, Kameraden zur Befehlsverweigerung aufrufen oder für sich selbst erklären wollten, militärische Befehle im Verteidigungsfall, sei es generell, sei es partiell im Fall atomarer Kriegführung, nicht befolgen zu wollen. Beide haben im Gegenteil in der Berufungshauptverhandlung versichert, sie hätten lediglich Bewußtsein schaffen und ihre Gewissensnot zum Ausdruck bringen, sich aber nicht von ihren Pflichten als Soldaten lossagen wollen; sie seien keine Pazifisten. Die von ihnen unterzeichnete Erklärung hätten sie als Beitrag zur Diskussion einer aktuellen Problematik der Wehr- und Sicherheitspolitik mit dem Ziel der Vermeidung einer atomaren Eskalation verstanden, um innerhalb und außerhalb der Bundeswehr ein entsprechend moralisches und ethisches Bewußtsein gegenüber der Gefahr eines unterschiedlosen massenhaften Tötens zu schaffen. Auch der Zeuge Oberstleutnant Tr. hat in der Berufungshauptverhandlung bekundet, er habe nach ausführlichen Gesprächen mit dem früheren Soldaten M. über dessen Unterzeichnung der Presseerklärung vom 7. November 1989 den sicheren Eindruck gewonnen, daß er, Tr., sich auf ihn hinsichtlich der Erfüllung von Treue, Loyalität und Gehorsam uneingeschränkt habe verlassen können. Der Zeuge Oberst H. hat dem Soldaten T. ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein und loyales Handeln bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben bestätigt.
Die inhaltliche Billigung der polemischen Bezeichnung aller Soldaten als potentielle Mörder läßt demgegenüber jedenfalls keinen hinreichend sicheren Rückschluß darauf zu, daß der frühere Soldat M. und der Soldat T. im Rahmen einer eigenen Gewissensprüfung zu dem vorläufigen oder endgültigen Ergebnis gekommen waren, ihre Gehorsamsbereitschaft allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen künftig zu verweigern oder jedenfalls in Frage zu stellen. Mangelnde Loyalität im Ernstfall läßt sich daraus ebensowenig herleiten, wie ein eindeutiges Bemühen, Kameraden in diesem Sinne zu beeinflussen und damit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu schwächen oder jedenfalls in Frage zu stellen. Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 83, 60 [67] m.w.N.). Die Bundeswehr muß inhaltlich unterschiedliche Meinungen ebenso hinnehmen, wie andererseits ein Soldat gegebenenfalls die Kritik seiner Kameraden und der Öffentlichkeit an seinem Verhalten und seinen Äußerungen ertragen muß. Da die in der Presseerklärung des Arbeitskreises zum Ausdruck gebrachte Meinung der Unterzeichner mithin lediglich als ein in seiner Form weit überzogener kritischer Beitrag zur Diskussion wehr- und sicherheitspolitischer Probleme, seinem Inhalt nach aber nicht als Kundgabe einer Entscheidung gegen die Dienstpflichten oder als Aufruf dazu zu würdigen ist, kann darin - ungeachtet der zuvor festgestellten Verletzung anderer Dienstpflichten - kein Verstoß gegen die Grundpflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG gesehen werden.
(7)
Der frühere Soldat M. und der Soldat T. haben durch die schuldhafte Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 10 Abs. 6,§ 17 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gemäß § 23 Abs. 1 SG jeweils ein Dienstvergehen begangen.
c)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seiner Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Dienstvergehen wiegen hier ihrer Eigenart nach sehr schwer.
Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet weiß, mag sich politisch betätigen und seine Meinung, seine Zweifel und seine Gewissensnot in der Öffentlichkeit kundgeben, wann und wo er will. Sein Engagement und seine Äußerungen sind jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar sind. Die Bundeswehr lebt nicht vom Kampf der Meinungen und dient nicht der freien Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen Soldaten, sondern hat den Auftrag zu erfüllen, den ihr das Grundgesetz und die darin bestimmten verfassungsmäßigen Organe der Bundesrepublik Deutschland, letztlich also das Volk als Träger der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) geben. Dieser Pflichtenbindung haben sich der frühere Soldat M. und der Soldat T. freiwillig unterworfen, als sie aus freien Stücken im Jahre 1976 bzw. schon im Jahre 1966 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit traten und der Soldat T. im Jahre 1969 gar das Rechtsverhältnis eines Berufssoldaten begründete. Wollten oder wollen sie die mit diesem Dienstverhältnis verbundenen Pflichten nicht mehr hinnehmen, so stand oder steht es ihnen - anders als etwa einem grundwehrdienstleistenden Wehrpflichtigen - frei, ihre Entlassung daraus zu verlangen. Solange sie aber die Rechtsstellung als Soldaten und Offiziere bekleideten oder bekleiden, hatten und haben sie in ihren Äußerungen das der jeweiligen Situation angepaßte, angemessene Maß zu wahren, um einen ungestörten, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und damit die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann weder funktionieren, noch bestehen, wenn seine "Spielregeln" schon von seinen Funktionsträgern nicht beachtet werden. Indem die Wehrverfassung heute den Soldaten größere Freiheiten zugesteht, stellt sie im Grunde höhere Anforderungen an deren innere Haltung und Verantwortungsbewußtsein. Der frühere Soldat M. und der Soldat T. unterzeichneten die Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL vom 7. November 1989 nicht als - bei der Bundeswehr beschäftigte - Staatsbürger, sondern ausdrücklich als "Staatsbürger in Uniform", als "Zeit- und Berufssoldaten", mithin als Angehörige der Streitkräfte und machten durch den Zusatz ihrer Dienstgrade ausdrücklich ihren Rang als Offiziere deutlich. Damit ergaben sich für sie zugleich besondere Dienstpflichten, die sie im Interesse der Gesamtheit der Streitkräfte, des Staates und der Gesellschaft zu wahren hatten. Ein Untergebener kann sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen, sondern muß deren dienstliche Autorität ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien und auch dann anerkennen, wenn er deren politische Überzeugungen oder ethisch/moralische Vorstellungen nicht teilt. Um so mehr muß er sich darauf verlassen können, daß sich der Vorgesetzte seinerseits besonnen, sachlich und tolerantäußert und keine Zweifel daran aufkommen läßt, daß er die Befehlsautorität gegenüber seinen Untergebenen in allen Belangen stets und nicht nur bei übereinstimmender Meinung unparteiisch und gerecht gebrauchen werde. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag ist eine Aufgabe, die dieser zuerst in seiner eigenen Handlungsweise zu verwirklichen hat, um glaubwürdig und unangreifbar zu sein. Wer Disziplin fordert, hat deshalb in erster Linie selbst Disziplin zu wahren. Auch der Vorgesetzte eines in Vorgesetztenstellung verwendeten Soldaten muß im Interesse der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte verlangen, daß dieser in seinen Äußerungen die gebotene Zurückhaltung wahrt und sich sachlich, besonnen und tolerant in das militärische Gefüge einordnet.
Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben und ist daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Das Beispiel, das der frühere Soldat M. und der Soldat T. mit der "inhaltlichen" Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" in der Presseerklärung vom 7. November 1989 gegeben haben, war aber sehr schlecht. Sie haben damit den Auftrag und das Selbstverständnis der Bundeswehr diskreditiert und in nachhaltiger Weise in die Vorstellungen der Soldaten der Bundeswehr über die Sinndeutung und die ethisch/moralische Rechtfertigung ihres Dienstes eingegriffen. Was ein Pazifist möglicherweise sagen darf und ein Kriegsdienstverweigerer möglicherweise sagen muß, um seine Ablehnung jeglicher militärischer Gewalt zu begründen, kann ein Soldat der Bundeswehr nicht mehr ernsthaft vertreten. Die Stellung und der Auftrag der Bundeswehr nach dem Grundgesetz unterscheiden sich grundlegend von denen jeder früheren deutschen Armee. Die Bundeswehr ist ihrer Struktur nach eine demokratische Armee, beruhend auf der allgemeinen Wehrpflicht und zur Gewährleistung der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Freiheit der Person verpflichtet. Sie dient ausschließlich der Verteidigung eines Rechtsstaates, der sich dem Friedensgebot und dem Aggressionsverbot unterworfen hat. Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte hat sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall ein Mitglied der Bundesregierung, das der Kontrolle der Volksvertretung untersteht. Als Teil der Exekutive ist die Bundeswehr an Gesetz und Recht und damit zugleich an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gebunden. Ihre Soldaten sind Teil der Gesellschaft, zum Widerstand gegen jeden Versuch berechtigt, die demokratische Ordnung zu beseitigen und zu gewissenhaftem Gehorsam verpflichtet; der Befehlsbefugnis ihrer Vorgesetzten sind Grenzen gesetzt, und ihre Untergebenen dürfen und müssen sogar unter bestimmten Umständen Befehle verweigern. Diese Soldaten mit dem ethisch/moralischen Unwerturteil zu belegen, "potentielle Mörder" zu sein, ist Polemik und Provokation, die jeden, der als Soldat der Bundeswehr in Erfüllung seiner Dienstpflichten handelt, dienstlich in hohem Maße disqualifiziert. Wer solches in seiner Rechtsstellung als Soldat tut, muß sich fragen lassen, ob er den Sinn und die Bedingungen seines Dienstes, die durch das Grundgesetz und die Vorschriften des Soldatengesetzes geprägt sind, richtig erfaßt hat. Diese Frage stellt sich insbesondere für einen Offizier in einem Dienstgrad, den vielfach Kompaniechefs bekleiden, und erst recht für einen Stabsoffizier. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch die Unterzeichnung einer Erklärung gibt, wie sie die Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL enthielt, und um so schwerer wirkt insoweit sein dienstliches Versagen.
Gegen die beiden Unterzeichner sprechen darüber hinaus der Zeitpunkt, zu dem sie die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für richtig befanden, und das Gewicht, das sie dieser Erklärung durch ihre Verteilung in die ca. 200 Briefkästen des Pressehauses in Bonn verleihen wollten. Anfang November 1989 war die Diskussion über das Frankfurter "Soldatenurteil" in vollem Gange. Sie hatte sich weder an dem Werben des Dr. A. für eine Kriegsdienstverweigerung noch an der Frage nach dem Sinn einer Wehrdienstleistung im Zeitalter der Nuklearwaffen entzündet, sondern an dem Verdikt, daß "jeder Soldat ein potentieller Mörder" sei, und an der Befürchtung, dieses "brandmarkende Etikett" könne künftig in der Bundesrepublik Deutschland straflos jedem Soldaten angeheftet werden. Indem die Unterzeichner der Erklärung vom 7. November 1989 in dieser Situation den Ausspruch, daß "alle Soldaten potentielle Mörder" seien, in provozierender Weise "inhaltlich für richtig" hielten, lenkten sie geradezu von dem erklärten Ziel ihrer Äußerung ab, nämlich zur Versachlichung der aktuellen Diskussion beizutragen, ihre Gewissensnot gegenüber der Strategie der atomaren Abschreckung zum Ausdruck zu bringen und zur ethisch/moralischen Bewußtseinsbildung aufzurufen; sie heizten damit die in Gang befindliche Auseinandersetzung um die Gleichstellung von Soldaten mit potentiellen Mördern noch mehr an. Als Vorgesetzte und Kameraden diskreditierten sie damit viele Jahrgänge von Soldaten der Bundeswehr sowie möglicherweise selbst noch deren Angehörige und stützten somit die Vorurteile jener Kräfte, die ihre im Lichte desGrundgesetzes angreifbaren Thesen durch Offiziere der Bundeswehr bestätigt fanden. Dabei war ein derart überzogener und aggressiver Anstoß zum Nachdenken über die Strategie der atomaren Abschreckung im November 1989 weder nach der politischen Lage in Europa noch angesichts der Bewußtseinslage innerhalb und außerhalb der Bundeswehr angebracht. Dr. A. hatte sein Verdikt im Jahre 1984 im Rahmen der öffentlichen Diskussion um den "NATO-Doppelbeschluß" ausgesprochen, und der Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL hatte im März 1987 den "Hardtberg-Aufruf" gegen den danach strategisch nach wie vor denkbaren Ersteinsatz von atomaren Waffen erlassen. Als das Landgericht F. am 8. Dezember 1987 Dr. Augst zum ersten Mal freisprach und damals bereits über die Berechtigung debattiert wurde, Soldaten mit potentiellen Mördern gleichzusetzen, hielten es weder der frühere Soldat M. noch der Soldat T. für erforderlich, in die öffentliche Diskussion einzugreifen. Im November 1989, als sie es taten, hatte sich die Gefahr einer militärischen Konfrontation zwischen der NATO und dem Warschauer Pakt dagegen deutlich verringert. Das Thema der Podiumsdiskussion des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL am 4. November 1989 lautete dementsprechend "Vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Ost und West", und Diskussionspartner waren ein Flottillenadmiral der Bundeswehr und ein sowjetrussischer General. Politiker in Ost und West, Philosophen, Kirchenvertreter und Schriftsteller hatten sich zur ethisch/moralischen Rechtfertigung der nuklearen Abschreckung und zur moralischen Unvertretbarkeit jedes Krieges geäußert, und ein Großteil der Soldaten der Bundeswehr aller Dienstgradgruppen hielt - wie der Senat bei Ablehnung des Beweisantrages des früheren Soldaten M. in der Berufungshauptverhandlung als wahr unterstellt hat - ein massenhaftes unterschiedsloses Töten von Soldaten und Zivilisten beim Einsatz von Atomwaffen für ethisch verwerflich. Die von den Verfassern beabsichtigte allgemeine Verbreitung der Presseerklärung vom 7. November 1989 in den Medien der Bundesrepublik Deutschland ging denn auch unter in den Berichten vom 9. November 1989über die Öffnung der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze (zwischen der DDR und der Bundesrepublik).
Erschwerend fällt dem früheren Soldaten M. und dem Soldaten T. auch die Verletzung der Kameradschaftspflicht zur Last. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Eine Diffamierung von Kameraden ist daher dem militärischen Zusammenhalt und der Einsatzbereitschaft der Truppe in hohem Maße abträglich. Dies gilt erst recht, wenn die Kameraden durch die Gleichsetzung mit "Mördern der Möglichkeit, der Anlage nach" in einem ethisch/moralischen Unwerturteil geschmäht werden. Der Senat hat bei einer Beleidigung von Untergebenen durch einen Vorgesetzten stets eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht gezogen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 83, 305> m.w.N.).
Schließlich müssen sich die beiden Unterzeichner der Erklärung auch die Auswirkungen zurechnen lassen, die ihre Billigung der Gleichsetzung von Soldaten mit potentiellen Mördern für Soldaten der Bundeswehr hatte. Der Zeuge Oberstleutnant Tr. meinte, der frühere Soldat M. sei mit der angeschuldigten Äußerung "zu weit gegangen". Der Zeuge Oberst H. hielt das "berufliche Selbstverständnis" des Soldaten T. deswegen für "problematisch"; er, H., habe kein Verständnis für die Äußerung und würde "dann nicht mehr hier sitzen", wenn er die Meinung des Soldaten vertreten würde.
Da beide Zeugen und mit ihnen der Senat keinen Anhalt fanden, an der Loyalität des früheren Soldaten M. und des Soldaten T. gegenüber dem Auftrag der Bundeswehr und den daraus folgenden dienstlichen Pflichten zu zweifeln, und da die Erklärung vom 7. November 1989 entsprechend ihrer Zielsetzung in dem angeschuldigten Satz keinen Aufruf zu einem der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr abträglichen Handeln enthielt, die Grundpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG mithin nicht verletzte, haben sich der frühere Soldat M. und der Soldat T. als Offiziere noch nicht schlechthin untragbar gemacht. Für den Senat stellte sich daher nicht die Frage der Aberkennung des Ruhegehalts bzw. der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, nachdem ein Offizier gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO lediglich bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad seiner Laufbahn degradiert werden darf. Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen und des Maßes der Schuld kann der frühere Soldat Mulch jedoch nicht mehr in dem Dienstgrad, der vielfach dem eines Kompaniechefs entspricht, der Soldat Thomas in dem Dienstgrad eines Stabsoffiziers verbleiben. Das von ihnen als Soldaten ausgesprochene ethisch/moralische Unwerturteil über Stellung und Auftrag der Bundeswehr und über das Selbstverständnis ihrer Soldaten macht eine Dienstgradherabsetzung unausweichlich.
Die Degradierung konnte jedoch in beiden Fällen auf einen Dienstgrad beschränkt werden. Sowohl der frühere Soldat M. als auch der Soldat T. haben in der Berufungshauptverhandlung einen persönlichüberzeugenden Eindruck hinterlassen und die guten Wertungen, die ihnen in den Beurteilungen ihrer Disziplinarvorgesetzten zuteil wurden, voll bestätigt. Ihre in langer Dienstzeit erbrachten Leistungen und von ihnen erworbenen Auszeichnungen zeugen von Engagement, Tatkraft und Pflichtgefühl. Mit tadelfreier Führung als Staatsbürger und Soldat, klaren Wertvorstellungen, loyal, aufgeschlossen und kameradschaftlich fügten sie sich jeweils bis zur Begehung ihrer Dienstvergehen in den militärischen Bereich ein. Während der Soldat T. seine Leistungen unter den Belastungen dieses Verfahrens sogar noch gesteigert hat, hat der frühere Soldat M. auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Verbindungen zu seinen früheren Kameraden aufrechterhalten. Beide bekannten sich noch in der Berufungshauptverhandlung zur vorbehaltlosen Erfüllung ihres soldatischen Auftrags, weil sie die Bundesrepublik Deutschland als Staat auch militärisch als verteidigungswert ansehen. Die bei beiden vorhandene ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zu kritischem Engagement in der Öffentlichkeit haben ihnen hier offensichtlich den klaren, vorurteilsfreien Blick für eine sachlich gerechtfertigte und vertretbare Formulierung ihres Anliegens im Rahmen der öffentlichen Diskussion eines die Allgemeinheit bewegenden Problems verstellt und sie unter den Bedingungen einer gewissen Gruppensolidarität die Grenzen der Selbstdisziplin verkennen lassen. Beide haben vor dem Senat versichert, sie würden die Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL heute so nicht mehr unterschreiben. Um die gestörte Dienstordnung wiederherzustellen, erschien es daher angemessen, den früheren Soldaten M. in den Dienstgrad Oberleutnant der Reserve und den Soldaten T. in den Dienstgrad Hauptmann herabzusetzen.
5.
Für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO bestand keine Handhabe. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] [274 f.]; 77, 65, [76]) - auch unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips - ein Verfahrenshindernis dann anzunehmen gewesen wäre, wenn aus der Gesamtzahl der Unterzeichner der Presseerklärung vom 7. November 1989 lediglich der frühere Soldat M. und der Soldat T. mit disziplinargerichtlichen Verfahren überzogen worden wären, um an ihnen, ohne den Vorwurf zu erheben, "Rädelsführer" zu sein, ein Exempel zu statuieren, während die übrigen Unterzeichner von jeder disziplinaren Würdigung ausgenommen worden wären. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Soweit nicht bereits zwei Fälle rechtskräftig abgeschlossen worden sind, besteht nach wie vor die Möglichkeit zu disziplinargerichtlicher Ahndung, und es dürfte angesichts dieser Entscheidung des Senats für die Einleitungsbehörden Anlaß gegeben sein, disziplinare Schritte auch gegen weitere Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL alsbald in Erwägung zu ziehen.
6.
Die Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten M. die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, mindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - nach Meinung des erkennenden Senats kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe; Zweifel darüber sind im Rahmen der Urteilsvollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 458 Abs. 1 und § 462 a Abs. 2 StPO vom Truppendienstgericht zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 27. August 1991 - BVerwG 2 WDB 14.91 -).
7.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts in der Sache M. und diejenige des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Sache T. Erfolg hatten, die Berufungen des früheren Soldaten M. und des Soldaten T. dagegen zurückzuweisen waren, waren dem früheren Soldaten M. die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gemäß § 130 Abs. 1 WDO zu überbürden sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO beiden Soldaten je zur Hälfte aufzuerlegen. Gründe, sie ganz oder teilweise von den ihnen im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, bestanden nicht.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Brückner
Klahr