Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1987, Az.: BVerwG 2 C 73.86
Öffentliche Meinungsäußerung; Beamte; Amtsträger; Staatsbürger; Politische Betätigung; Mäßigung; Zurückhaltung; Meinungskampf; Staatsanwalt; Zeitungsanzeige; Unterzeichnung; Veröffentlichung; Stationierung von Raketen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 73.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 12.12.1984 - AZ: 11 A 58/84
- OVG Niedersachsen - 10.12.1985 - AZ: 5 A 59/85
Rechtsgrundlagen
- § 53 BBG
- § 55 BBG
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
- § 122 Abs. 4 DRiG
- § 57 Abs. 2 LRiG Schleswig-Holstein
- § 65 Abs. 1 SchlHBG
- § 65 Abs. 3 LBG Schleswig-Holstein
- § 66 S. 3 LBG Schleswig-Holstein
- § 93 Abs. 1 S. 2 LBG Schleswig-Holstein
- § 97 Abs. 2 S. 1 LBG Schleswig-Holstein (vgl. § 53, 54 S. 3, 77 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 2 S. 1 BBG)
- § 97 LDO Schleswig-Holstein
- § 102 Abs. 1 LDO Schleswig-Holstein (vgl. § 124 BDO)
Fundstellen
- BWVPr 1988, 181-182
- BayVBl 1988, 247-248
- DRiZ 1988, 373
- DÖD 1988, 141-143
- KJ 1988, 167
- NJW 1988, 1747-1748 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 736 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1988, 125-126
- ZBR 1988, 128
Amtlicher Leitsatz
Der Beamte genießt nicht als Amtsträger, sondern als Staatsbürger das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Die Pflicht zu der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung gebietet einem Beamten, insbesondere einem Staatsanwalt, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er verletzt diese Pflicht, wenn er das Amt ausdrücklich in Anspruch nimmt und einsetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen (vgl. auch Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 72.86 - betr. Richter).
Redaktioneller Leitsatz
Zur öffentlichen Meinungsäußerung durch Beamte:
Ein Beamter ist nicht als Amtsträger, sondern als Staatsbürger durch daß Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
Bei politischer Betätigung ist Mäßigung und Zurückhaltung zu üben.
eine klare Trennung ist zwischen übertragenem Amt und Teilnahme am politischen Meinungskampf erforderlich.
Eine Verletzung liegt vor, wenn ein Staatsanwalt eine Zeitungsanzeige mitunterzeichnet und veröffentlicht, in der sich die Unterzeichner gegen die Stationierung von Raketen in Deutschland wenden und ausdrücklich auf ihr Amt bezug nehmen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Staatsanwalt im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Gemeinsam mit 34 anderen Staatsanwälten und Richtern gab er am 6. August 1983 in der Tageszeitung "Lübecker Nachrichten" die folgende Anzeige auf:

Der Beklagte hatte die Staatsanwälte - auch den Kläger - bereits mit Schreiben vom 3. August 1983 darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Veröffentlichung unter Bezugnahme auf das Amt der gesetzlich gebotenen Zurückhaltung bei politischer Betätigung von Staatsanwälten widerspreche. Nach Erscheinen der Anzeige und vorheriger Anhörung erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 25. August 1983 eine Ermahnung, künftig die gesetzlich gebotene Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung zu wahren.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; es hat die Ermahnung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 10. Dezember 1985 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Ermahnung für rechtmäßig, weil der Kläger den "Amtsbonus" genutzt habe, um eigene politische Vorstellungen öffentlich wirksamer vorzutragen.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Richterdienstgericht ist nicht gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes (Landesrichtergesetz - LRiG -) in der Fassung vom 27. April 1981 (GVOBl. S. 79) zuständig. Die Ermahnung ist keine Disziplinarmaßnahme. Dem Kläger wird auch kein Dienstvergehen zur Last gelegt, d.h. ein nicht nur objektiv pflichtwidriges, sondern auch schuldhaftes und im besonderen Maße zur Achtungs- und Vertrauenseinbuße geeignetes außerdienstliches Verhalten (§§ 29, 97, 102 Abs. 1 der Disziplinarordnung für das Land Schleswig-Holstein <Landesdisziplinarordnung - LDO -> vom 17. Februar 1971 <GVOBl. S. 28, mit späteren Änderungen>; § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein <Landesbeamtengesetz - LBG -> in der Fassung vom 10. Mai 1979 <GVOBl. S. 301, mit späteren Änderungen>).
Der Leitende Oberstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter war auf Grund der Pflichtverletzung des Klägers im außerdienstlichen Bereich befugt, im Rahmen der Dienstaufsicht eine Ermahnung des Inhalts auszusprechen, künftig ein derartiges Verhalten zu unterlassen und die gesetzlich gebotene Mäßigung bei politischer Betätigung zu wahren. Die Ermahnung ist rechtmäßig, weil die Mitunterzeichnung und Veröffentlichung der Zeitungsanzeige "35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichts Lübeck gegen die Raketenstationierung" in den Lübecker Nachrichten vom 6. August 1983 mit den Dienstpflichten des Klägers als Beamter (Staatsanwalt) nicht vereinbar war.
Zu den grundlegenden Pflichten eines Beamten zählt, daß er sein Amt politisch neutral und unabhängig von sachfremdenEinflüssen wahrnimmt (§ 65 Abs. 1 LBG). Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß u.a. dem Vertrauen auf die Erfüllung dieser Pflicht gerecht werden (§ 66 Satz 3, § 65 Abs. 3 LBG). Das gilt in besonderem Maße für einen Staatsanwalt. Zwar ist dem Staatsanwalt nicht wie dem Richter verfassungsrechtlich die sachliche und persönliche Unabhängigkeit gewährleistet. Seine spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip gebietet ihm aber besonders, sich bei politischer Betätigung derart zu verhalten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit auf die strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird.
Diese Pflichten eines Beamten sind mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, nach dem jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Beamte kann sich bei seiner dienstlichen Tätigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Er genießt vielmehr als Staatsbürger wie jeder andere Staatsbürger den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Er muß allerdings auch außerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die in sein Amt gesetzt werden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <366 f.>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] mit umfangreichen Nachweisen; BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334.82 - <NJW 1983, 2691>; BVerwGE 47, 330 <355 f.>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 52, 313 <328>[BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]; 61, 176 <177 f. [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]>).
Außerdienstliche Meinungsäußerungen eines Beamten, auch eines Staatsanwalts, in der Öffentlichkeit stehen hiernach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Als Staatsbürgerkann der Beamte seine Auffassungen in Wort, Schrift und Bild äußern und verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob andere die von ihm vertretene Meinung für richtig oder falsch halten. Staat und Gesellschaft können an unkritischen Beamten kein Interesse haben. Der Beamte, auch der Staatsanwalt, kann sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu bearbeitenden Strafrechtsfällen besteht, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift u.a. in Zeitschriften, in Referaten, bei Kolloquien usw. zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen äußern. Auch die Erwähnung des Amtes ist in der Regel erlaubt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 BBG und entsprechende Vorschriften anderer Länder), ebenso wie ein Beamter, dessen Rechtsstellung in der Öffentlichkeit bekannt ist, nicht von Meinungsäußerungen ausgeschlossen ist.
Für die politische Betätigung eines Beamten, auch eines Staatsanwalts, gilt kein anderer Maßstab. Er darf sich, wie sich aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 3 LBG eindeutig ergibt, politisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funktionär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen (vgl. auch § 33 Abs. 1 BRRG, § 33 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 11. August 1978 <GVOBl. S. 223, mit späteren Änderungen>), und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Auffassung der jeweiligen Regierung übereinstimmt oder ihr widerspricht. Ein parteipolitisches Engagement gefährdet demgemäß, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nach dem Gesetz grundsätzlich nicht das Vertrauen in die politisch neutrale, von sachfremden Einflüssen unabhängige Wahrnehmung des Amtes. Der Beamte kann eine politische Auffassung nicht nur haben, sondern auch vertreten, ohne seine pflichtgemäße Amtsführung in Frage zu stellen. Die Pflicht zu der durch das Amt gebotenen Mäßigung und Zurückhaltunggebietet ihm jedoch, eine klare Trennung zwischen dem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er darf bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Er verletzt seine Pflicht auch, wenn er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes eigene politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen. Dafür ist ihm das Amt nicht übertragen. Ob ein Beamter diese sich aus seiner Rechtsstellung ergebenden Grenzen der Meinungsfreiheit beachtet oder überschritten hat, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Auf Grund dieser Rechtslage und der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die an den Kläger gerichtete Ermahnung nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat bei der Anzeige in den "Lübecker Nachrichten", die eine Stellungnahme zu im politischen Meinungskampf umstrittenen Rechtsfragen enthält, sein Amt und dessen Zuordnung zum örtlichen Landgerichtsbezirk als Überschrift an die Spitze dieses Beitrages zum politischen Meinungskampf gestellt und diesem seinen Namen beigefügt. Damit hat er gemeinsam mit den übrigen Unterzeichnern - ausschließlich Richtern und Staatsanwälten - sein Amt als Staatsanwalt ausdrücklich in Anspruch genommen und eingesetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung eine größere Beachtung und höhere Überzeugungskraft zu verschaffen. Er hat das Amt mit seiner privaten Sphäre verbunden und dadurch einen eindeutigen dienstlichen Bezug hergestellt. Dies ist mit den Dienstpflichten des Klägers nicht vereinbar. Diese unübersehbare Inanspruchnahme des Amtesals Staatsanwalt und des in dieses Amt gesetzten Vertrauens zur Durchsetzung seiner persönlichen Meinung in der politischen Auseinandersetzung hat er durch die Betonung des "beruflichen Selbstverständnisses" im Text der Anzeige noch weiter unterstrichen.
Die Frage, ob die Anzeige ihrem Inhalt nach - unabhängig von der Inanspruchnahme des Amtes - mit den beamtenrechtlichen Pflichten des Klägers vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren keiner Erörterung.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei Meinungsäußerungen in der politischen Auseinandersetzung in anderen Berufen die Berufsangabe - z.B. bei Ärzten - allgemein üblich sei. Angehörige anderer Berufe haben kein Amt. Für sie gilt kein verfassungsrechtlich verankertes Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot im Sinne von § 65 Abs. 3, § 66 Satz 3 LBG.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Ermahnung nicht berührt. Sie setzt kein Verschulden voraus. Einen persönlichen Schuldvorwurf hat der Beklagte mit dieser Maßnahme auch nicht verbunden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald